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632.1 ESCHGLISD CH-ZH

Art. 39 : Erbschafts und Schenkungssteuergesetz (ESchG)

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Art. 39

Die Veranlagung wird nach pflichtgemässem Ermessen

vorgenommen, soweit der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Ver-

fahrenspflichten nicht erfüllt hat oder die für die Steuer massgebenden

Sachverhalte mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermit-

telt werden können.

III. Verjährung

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