632.1
ESCHGLISD
CH-ZH
Art. 39 : Erbschafts und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
Art. 39
Die Veranlagung wird nach pflichtgemässem Ermessen
vorgenommen, soweit der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Ver-
fahrenspflichten nicht erfüllt hat oder die für die Steuer massgebenden
Sachverhalte mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermit-
telt werden können.
III. Verjährung