Art. 32 : Erbschafts und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
Art. 32
1 Die Veranlagungsverfügung wird dem Steuerpflichtigen 2. Mitteilung der
schriftlich und mit Begründung mitgeteilt.
2 Betrifft eine Verfügung gleichzeitig mehrere Steuerpflichtige,
genügt die Zustellung an den Willensvollstrecker oder an die von den
Steuerpflichtigen als Vertreter bezeichnete Person. Ist kein Willens-
vollstrecker ernannt und kein Vertreter bezeichnet worden, wird als
zustellungsbevollmächtigt betrachtet, wer bei der Inventaraufnahme
mitgewirkt oder die Steuererklärung für die Schenkung eingereicht
hat. Erklärt ein Steuerpflichtiger, dass er von der Verfügung keine
Kenntnis erhalten habe, so wird ihm auf sein Begehren nachträglich
eine Ausfertigung der Verfügung zugestellt und die Einsprachefrist
wiederhergestellt.
3 Die Vermächtnisnehmer und Versicherungsbegünstigten erhalten
von der Verfügung durch einen sie betreffenden Auszug Kenntnis.