Erbschafts und Schenkungssteuergesetz (ESchG) (ESCHG)
Inhaltsübersicht (81)
Gesetzestext (81 Artikel)
Der Kanton erhebt eine Erbschafts- und Schenkungssteuer. I. Gegenstand
des Gesetzes
1 Die Steuerpflicht besteht, wenn
a. der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder der
Erbgang im Kanton eröffnet worden ist,
b. der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung seinen Wohnsitz im
Kanton hat,
c. im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen über-
gehen.
2 Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht ferner,
wenn im Kanton gelegenes bewegliches Vermögen übergeht, das nach
Staatsvertrag dem Betriebsstätte- oder dem Belegenheitsstaat zur
Besteuerung zugewiesen wird.
II. Anwendungs-
bereich
B. Objektive Steuerpflicht
1 Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge I. Gegenstand
(Erbanfälle und Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder auf- der Steuer
grund einer Verfügung von Todes wegen.
2 Zu den steuerbaren Vermögensübergängen gehören insbesondere
solche aufgrund von Erbeinsetzung, Vermächtnis, Erbvertrag, Schen-
kung auf den Todesfall und Errichtung einer Stiftung auf den Todes-
fall.
3 Zuwendungen von Versicherungsbeträgen, die mit oder nach dem
Tode des Erblassers fällig werden, unterliegen der Erbschaftssteuer,
soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden.
1. Erbschafts-
steuer
1 Der Schenkungssteuer unterliegen Zuwendungen unter 2. Schenkungs-
Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines andern steuer
ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird.
1. 1. 11-71
1
632.1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
2 Zu den steuerbaren Zuwendungen gehören insbesondere Vor-
empfänge in Anrechnung an die künftige Erbschaft, Schenkungen
unter Lebenden an Erben oder Nichterben und die Errichtung einer
Stiftung zu Lebzeiten.
3 Zuwendungen von Versicherungsbeträgen, die zu Lebzeiten des
Schenkers fällig werden, sind der Schenkungssteuer unterworfen,
soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden.
Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer oder
dessen Erben, die ihren Grund im Dienstverhältnis haben, wie Pensio-
nen, Renten, Kapitalabfindungen, Gratifikationen und Dienstalters-
geschenke, unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer,
soweit sie als Einkommen besteuert werden.
Steuerbar sind alle übergehenden Vermögensrechte, wie die
Rechte aus Eigentum, beschränkte dingliche Rechte, Forderungen,
Nutzniessungen, Rechte auf Renten und andere periodische Leistun-
gen.
Der Steueranspruch entsteht bei Vermögensübergängen
a. auf den Todesfall im Zeitpunkt, in dem der Erbgang eröffnet wird,
b. aus Nacherbschaft im Zeitpunkt, in dem die Vorerbschaft endigt,
c. aus Schenkung im Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung,
d. mit aufschiebender Bedingung im Zeitpunkt des Eintritts der Bedin-
gung.
C. Subjektive Steuerpflicht
1 Steuerpflichtig ist der Empfänger des übergehenden Vermö-
gens (Erbe, Vermächtnisnehmer, Beschenkter, Berechtigter, Begüns-
tigter).
2 Bei Übergang von Nutzniessungen und periodischen Leistungen
ist der Nutzniesser oder der Leistungsempfänger steuerpflichtig.
3 Bei Nacherbeneinsetzung sind sowohl der Vor- als auch der Nach-
erbe steuerpflichtig.
1 In die Rechte und Pflichten eines verstorbenen Steuer-
pflichtigen treten seine Erben ein.
2 Für die Steuerschuld eines verstorbenen Steuerpflichtigen haften
seine Erben solidarisch bis zum Betrag ihres Erbteils.
2
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
D. Ausnahmen von der Steuerpflicht
632.1
13, 14 1 Von der Steuerpflicht sind befreit
a. der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts,
b. der Kanton sowie seine Gebietskörperschaften und Anstalten,
c. die von der Verfassung2 anerkannten kirchlichen Körperschaften sowie die von der Verfassung2 anerkannten jüdischen Gemeinden,
d. die Gemeinden sowie ihre Zweckverbände und Anstalten,
e.15 Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, die gestützt auf § 61 lit. e des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)4 von der Steuerpflicht befreit sind,
f.15 andere juristische Personen mit Sitz im Kanton, die gestützt auf § 61 lit. f-i StG4 von der Steuerpflicht im Kanton befreit sind.
2 Ausserkantonale juristische Personen gemäss Abs. 1 lit. b-f sind steuerfrei, wenn Gegenrecht gehalten wird.
3 Der Regierungsrat kann Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen.
12 Der Ehegatte, der eingetragene Partner und die Nachkommen des Erblassers oder Schenkers sind von der Steuerpflicht befreit.
Steuerfrei sind
a.9
b.9
c.8 übliche Gelegenheitsgeschenke, die den Wert von je Fr. 5000 nicht übersteigen,
d. die Beherbergung von Verwandten im Haushalt des Schenkers.
2. Abschnitt: Steuerbemessung
A. Bewertung des Steuerobjekts
1 Die Steuer wird vom Verkehrswert des übergegangenen Vermögens im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs berechnet.
2 Beim Übergang von noch nicht fälligen Versicherungen wird die Steuer vom Rückkaufswert der Versicherung im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs berechnet.
1. 1. 11 - 71
3
I. Subjektive
Steuer-
befreiungen
1. Körper-
schaften und
Anstalten mit
besonderen
Zwecken
2. Ehegatte, ein-
getragene Part-
nerin oder ein-
getragener
Partner und
Nachkommen
II. Objektive
Steuer-
befreiungen
I. Grundsatz
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Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
II. Besondere
Fälle
1. Nutz-
niessungen
und periodische
Leistungen
2. Land- und
forstwirtschaft-
liche Grund-
stücke
3. Grundstücke,
die einem
Geschäfts-
betrieb dienen
III. Nach-
veranlagung
1. Steuerpflicht
2. Ausnahmen
von der Steuer-
pflicht
1 Nutzniessungen und Ansprüche auf periodische Leistun-
gen werden nach ihrem Kapitalwert bewertet. Der Kapitalwert einer
Nutzniessung darf drei Viertel des Verkehrswertes der Vermögens-
substanz nicht übersteigen.
2 Ist ein Anfall oder eine Zuwendung mit einer Nutzniessung oder
einer Verpflichtung zu einer periodischen Leistung belastet, so wird
der Kapitalwert der Belastung abgezogen.
3...9
Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke werden zum
Ertragswert bewertet.
1 Wird ein Grundstück im Sinn von § 15 innert 20 Jahren ganz
oder teilweise veräussert oder fallen innert dieser Frist die Vorausset-
zungen der Vorzugsbewertung dahin, so wird die Steuer nachträglich
vom damaligen Verkehrswert, höchstens jedoch vom erzielten Erlös
berechnet.
2 Steuerpflichtig ist der Veräusserer oder der Eigentümer des
Grundstücks.
1 Nicht als Veräusserungen gelten Handänderungen infolge
a. Erbvorbezug, Erbfolge oder Erbteilung,
b. Schenkung oder Vermächtnis, soweit die Gegenleistung den bishe-
rigen Vorzugswert nicht übersteigt,
c. Güterzusammenlegung, Grenzbereinigung oder Rechtsgeschäften
zur Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen.
2 Bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung von land- und
forstwirtschaftlichen Grundstücken entfällt die Steuerpflicht anteil-
mässig bezogen auf den Verkehrswert im Zeitpunkt des Vermögens-
übergangs, soweit der Erlös innert angemessener Frist verwendet wird
a. zum Erwerb von ertragsmässig gleichwertigen Liegenschaften im
Kanton,
b. zur Erstellung von ertragsmässig gleichwertigen Gebäuden im
Kanton,
c. zur notwendigen Ausbesserung eines vom Veräusserer beim glei-
chen Vermögensübergang übernommenen Gebäudes des von ihm
betriebenen landwirtschaftlichen Gewerbes.
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Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
B. Abzüge
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1 Vor Festlegung der Anteile der Erben und Vermächtnis- I. Schulden
nehmer werden von der Erbschaft abgezogen
a. die darauf lastenden Schulden des Erblassers,
b. die Erbgangsschulden,
c. die Grabunterhaltskosten und die Kosten der Testamentsvoll-
streckung.
2 Vom Anteil der Erben oder Vermächtnisnehmer werden die
Gerichts- und Anwaltskosten für Ungültigkeits-, Herabsetzungs- und
Erbschaftsklagen abgezogen.
und Kosten
Hat ein Steuerpflichtiger zu Lebzeiten des Erblassers für II. Aufwendun-
den ihm zukommenden Anfall oder die Zuwendung Aufwendungen gen des Steuer-
gemacht, so ist deren Wert bei Feststellung seines steuerpflichtigen pflichtigen
Anteils in Abzug zu bringen.
C. Steuerberechnung
8 1 Von den steuerbaren Vermögensübergängen werden bei I. Steuerfreie
der Steuerberechnung abgezogen
Beträge
a.
b.
с.
Fr. 200 000 für den Elternteil des Erblassers oder Schenkers,
Fr. 15 000 für den Bruder, die Schwester oder den Grosselternteil
des Erblassers oder Schenkers,
Fr. 15 000 für den Verlobten des Erblassers oder Schenkers,
d.12 Fr. 15 000 für das Stiefkind, das Kind des eingetragenen Partners,
das Patenkind oder das Pflegekind des Erblassers oder Schenkers
sowie für Hausangestellte mit mehr als zehn Dienstjahren, sofern
kein Abzug im Sinne von lit. a-c erfolgt,
e.
a.9
Fr. 50 000 für die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, die
oder der während mindestens fünf Jahren mit dem Erblasser oder
Schenker im gleichen Haushalt zusammengelebt hat, sofern kein
weiterer Abzug im Sinn von lit. a–d geltend gemacht wird.
2 Ausserdem werden abgezogen
b.8 Fr. 30 000 für alle übrigen erwerbsunfähigen oder beschränkt er-
werbsfähigen unterstützungsbedürftigen Personen.
3 Mehrere Vermögensübergänge an den gleichen Empfänger durch
den nämlichen Erblasser oder Schenker werden zusammengerechnet,
und es wird der Steuerfreibetrag insgesamt nur einmal gewährt unter
Anrechnung auf die erste oder die ersten Zuwendungen.
1. 1. 11-71
5
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Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
Ist ein Empfänger nur für einen Teil des Vermögensübergangs im
Kanton steuerpflichtig, ist für die Festsetzung des steuerfreien Betrags
die gesamte Zuwendung massgebend.
II. Steuersätze
1 Die einfache Steuer beträgt:8
1. Grundtarif
für die ersten steuerpflichtigen
Fr. 30 000 2%
für die folgenden steuerpflichtigen
Fr. 60 000 3%
für die folgenden steuerpflichtigen
Fr. 90 000 4%
für die folgenden steuerpflichtigen
Fr. 180 000 5%
für die folgenden steuerpflichtigen
Fr. 480 000 6%
für die folgenden steuerpflichtigen
Fr. 660 000 7%
2. Zuschläge
2 Für steuerpflichtige Beträge über Fr. 1 500 000 beträgt die einfache
Steuer sechs Prozent des Gesamtbetrages.
8
3 Für Vermögensübergänge an ausserkantonale juristische Personen
im Sinne von § 10 Abs. 1 lit. b–f, für die nicht Gegenrecht gehalten
wird, wird eine Steuer von 12% berechnet. 13, 14
1 Von der nach § 22 Abs. 1 berechneten Steuer schulden
a.8 Eltern
den einfachen Betrag,
b. Grosseltern und Stiefkinder
den doppelten Betrag,
C.
Geschwister
den dreifachen Betrag,
d. Stiefeltern
den vierfachen Betrag,
e. Onkel, Tanten und Nachkommen
von Geschwistern
den fünffachen Betrag,
f. übrige erbberechtigte
Personen und Nichtverwandte
3. Berechnungs-
regeln
den sechsfachen Betrag.
2 Nacherben entrichten die Steuer nach dem Verwandtschafts-
verhältnis zum ersten Erblasser.
3 Die Betragsfaktoren für Stiefverwandte nach Abs. 1 lit. b und d
gelten sinngemäss für Partnerschaftsverwandte.11
1 Bei mehreren Vermögensübergängen an den gleichen Emp-
fänger durch den nämlichen Erblasser oder Schenker richtet sich der
Steuersatz nach dem Gesamtbetrag.
2 Ist ein Empfänger nur für einen Teil des Vermögensübergangs im
Kanton steuerpflichtig, bestimmt sich die Steuer nach dem Steuersatz
für die gesamte Zuwendung.
3 Wird vom Erblasser die Bezahlung der Steuer dem Nachlass
überbunden oder wird sie vom Schenker selbst übernommen, erhöhen
sich die für die Berechnung massgebenden Anfälle und Zuwendungen
um die entsprechenden Steuerbeträge.
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Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
632.1
Die durch Adoption begründete Verwandtschaft ist der auf III. Adoptiv-
Abstammung beruhenden gleichgestellt.
verwandtschaft
7 1 Die nach den vorstehenden Bestimmungen berechnete IV. Ermässigung
Steuer ermässigt sich um 80 Prozent, soweit den Empfängern
bei Unter-
a. Geschäftsvermögen von Unternehmungen mit Sitz in der Schweiz nachfolge
zugewendet oder diesen bei der Erbteilung zugeschieden wird, das 1. Grundsatz
ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit der
Empfänger dient,
b. eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft
mit Sitz in der Schweiz, die einen Geschäftsbetrieb führt, zugewen-
det oder diesen bei der Erbteilung zugeschieden wird und die Emp-
fänger im Geschäftsbetrieb als Arbeitnehmer in leitender Funk-
tion tätig sind.
2 Nicht als Geschäftsvermögen im Sinn von Abs. 1 lit. a gelten land-
und forstwirtschaftliche Grundstücke, die zum Ertragswert bewertet
werden. Im Übrigen ist für die Beurteilung, ob Geschäftsvermögen
vorliegt, auf das Einkommenssteuerrecht abzustellen.
3 Eine Beteiligung im Sinn von Abs. 1 lit. b liegt vor, wenn sie min-
destens 51 Prozent des einbezahlten Grund-, Stamm- oder Einlage-
kapitals ausmacht oder die Beteiligten nach den Stimmrechtsverhält-
nissen über mindestens 51 Prozent des Kapitals bestimmen.
7 1 Der Betrag, um den die Steuer ermässigt wurde, wird 2. Nach-
vollumfänglich nachveranlagt, wenn innert 10 Jahren
a. die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird,
b. die unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinn von § 25 a Abs. 1
lit. b aufgegeben wird,
c. die Beteiligung im Sinn von § 25 a Abs. 3 sich auf weniger als
51 Prozent reduziert,
d. der Sitz der Unternehmung, Kapitalgesellschaft oder Genossen-
schaft im Sinn von § 25 a Abs. 1 lit. a und b an einen Ort ausserhalb
der Schweiz verlegt wird.
2 Der Betrag, um den die Steuer ermässigt wurde, wird anteilmässig
nachveranlagt, wenn und soweit innert 10 Jahren
a. zugewendetes oder zugeschiedenes Geschäftsvermögen, das die
Ermässigung bewirkt hat, liquidiert oder einer Person, die für sich
keine Ermässigung der Steuer beanspruchen kann, zu Lebzeiten
zugewendet wird oder in das Privatvermögen überführt wird,
veranlagung
1. 1. 11-71
7
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Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
b. die zugewendete oder zugeschiedene Beteiligung, welche die Ermäs-
sigung bewirkt hat, veräussert oder einer Person, die für sich keine
Ermässigung der Steuer beanspruchen kann, zu Lebzeiten zugewen-
det wird oder infolge einer Substanzdividende unter den ursprüng-
lichen Wert fällt.
I. Verwaltungs-
behörden
II. Veranlagung
3. Abschnitt: Verfahrensrecht
A. Steuerbehörden
1 Der Vollzug des Gesetzes obliegt, soweit nicht besondere
Behörden bezeichnet sind, der Finanzdirektion.
2 Die Gemeinden sind im Rahmen des Gesetzes zur Mitwirkung
verpflichtet.
Die Erbschafts- und Schenkungssteuern werden von der
Finanzdirektion veranlagt.15
2 16
I. Amts-
geheimnis
II. Auskunfts-
und Anzeige-
pflichten
1. Von Verwal-
tungsbehörden
und Gerichten
B. Allgemeine Verfahrensgrundsätze
1 Die mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Personen und
amtlich bestellte Sachverständige sind verpflichtet, über die zu ihrer
Kenntnis gelangten Verhältnisse der Steuerpflichtigen sowie über die
Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen zu bewahren und
Dritten keine Einsicht in Steuerakten zu gewähren.
2 Die Finanzdirektion ist befugt, Verwaltungsbehörden und Gerich-
ten Steuerakten zu öffnen oder Mitglieder, Beamte und Angestellte
der Steuerbehörden und amtlich bestellte Sachverständige zur Aus-
kunft gegenüber Verwaltungsbehörden und Gerichten zu ermächti-
gen, soweit die Bekanntgabe im öffentlichen Interesse geboten ist.
3 Die Verletzung des Amtsgeheimnisses wird nach den Bestimmun-
gen des Schweizerischen Strafgesetzbuches bestraft.
1 Verwaltungsbehörden, Gerichte und Beamte haben unge-
achtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht den Steuerbehörden
auf Verlangen aus ihren Akten Auskunft zu erteilen; sie haben von sich
aus den Steuerbehörden Mitteilung zu machen, wenn nach Wahrneh-
mungen in ihrer amtlichen Tätigkeit Anhaltspunkte zu einer unvoll-
ständigen Versteuerung bestehen.
8
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
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2 Diese Auskunfts- und Anzeigepflichten bestehen nicht für die
Notare in ihrer Tätigkeit als Urkundspersonen, die Behörden und
Beamten der Kantonalbank sowie der Sparkassen und Banken von
Gemeinden und die staatlichen Sparkassenkontrolleure.
Die Grundbuchämter teilen alle Handänderungen von Lie-2. Von Grund-
genschaften infolge Erbvorbezugs, Erbgangs (Erbfolge, Erbteilung, buchämtern
Vermächtnis) oder Schenkung und alle Handänderungen von Liegen-
schaften, welche im Erbschafts- und Schenkungssteuerverfahren bevor-
zugt bewertet worden sind, der Finanzdirektion von Amtes wegen mit.
Der Steuerpflichtige und der Willensvollstrecker sind III. Verfahrens-
berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeich- rechte
neten Akten Einsicht zu nehmen. Die übrigen Akten, die für die Ver- 1. Akteneinsicht
anlagung wesentlich sind, insbesondere die Inventarakten, stehen ih-
nen nach Ermittlung des Sachverhalts offen, soweit nicht öffentliche
oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern.
1 Die Veranlagungsverfügung wird dem Steuerpflichtigen 2. Mitteilung der
schriftlich und mit Begründung mitgeteilt.
2 Betrifft eine Verfügung gleichzeitig mehrere Steuerpflichtige,
genügt die Zustellung an den Willensvollstrecker oder an die von den
Steuerpflichtigen als Vertreter bezeichnete Person. Ist kein Willens-
vollstrecker ernannt und kein Vertreter bezeichnet worden, wird als
zustellungsbevollmächtigt betrachtet, wer bei der Inventaraufnahme
mitgewirkt oder die Steuererklärung für die Schenkung eingereicht
hat. Erklärt ein Steuerpflichtiger, dass er von der Verfügung keine
Kenntnis erhalten habe, so wird ihm auf sein Begehren nachträglich
eine Ausfertigung der Verfügung zugestellt und die Einsprachefrist
wiederhergestellt.
3 Die Vermächtnisnehmer und Versicherungsbegünstigten erhalten
von der Verfügung durch einen sie betreffenden Auszug Kenntnis.
1 Die Steuerpflichtigen haben bei der Veranlagung mit-
zuwirken.
2 Sie haben den Steuerbehörden schriftlich oder mündlich wahr-
heitsgetreu Auskunft zu geben, die für die richtige Veranlagung not-
wendigen Unterlagen beizubringen und alles zu tun, um eine gesetz-
mässige Veranlagung zu ermöglichen.
Veranlagungs-
verfügung
IV. Verfahrens-
pflichten
1. Allgemeines
1 Personen, die eine steuerbare Schenkung erhalten haben, 2. Steuer-
sind verpflichtet, innert drei Monaten nach Vollzug der Schenkung erklärung
unaufgefordert eine Steuererklärung einzureichen.
1. 1. 11-71
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2 Dieselbe Pflicht haben Personen, denen eine Steuerermässigung
im Sinn von § 25 a gewährt wurde, innert drei Monaten nach Eintritt
der Voraussetzungen für eine Nachveranlagung im Sinn von § 25 b zu
erfüllen.7
3 Hat der Steuerpflichtige die Steuererklärung nicht oder verspätet
eingereicht, kann ein Ausgleichszins erhoben werden.8
I. Erbschafts-
steuerinventar
1. Im
Allgemeinen
2. In besondern
Fällen
II. Verweisung
auf die Bestim-
mungen des
Steuergesetzes
C. Inventarisation
1 Hat ein Todesfall voraussichtlich eine Erbschaftssteuer-
pflicht zur Folge, nimmt die Inventarbehörde ein Inventar auf.
2 In das Inventar aufgenommen werden der Nachlass und das Ver-
mögen der durch den Erblasser in der Steuerpflicht vertretenen Per-
sonen sowie alle Tatsachen, die für die Veranlagung der Erbschafts-
steuer von Bedeutung sind.
Wird bereits nach andern öffentlichrechtlichen Bestimmun-
gen oder nach Massgabe des Zivilrechts ein Inventar aufgenommen,
bildet dieses die Grundlage für die Erstellung des Erbschaftssteuer-
inventars.
Die Bestimmungen des Steuergesetzes und der zugehö-
rigen Ausführungsvorschriften über das Inventar gelten sinngemäss.
I. Grundlagen
4. Abschnitt: Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren
A. Veranlagung
1 Das Erbschaftssteuerinventar oder die Steuererklärung
des Beschenkten bilden Grundlage für die Berechnung der Erbschafts-
und Schenkungssteuer.
2 Die Finanzdirektion überprüft das Inventar und nimmt die sich
daraus ergebenden Berichtigungen vor.15
II. Veranlagung
nach Ermessen
Die Veranlagung wird nach pflichtgemässem Ermessen
vorgenommen, soweit der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Ver-
fahrenspflichten nicht erfüllt hat oder die für die Steuer massgebenden
Sachverhalte mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermit-
telt werden können.
III. Verjährung
1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt zehn Jahre
nach Entstehung des Steuer- oder Nachveranlagungsanspruchs.
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2 Die Verjährungsfrist beginnt nicht oder steht still während der
Dauer eines Prozesses, dessen Ausgang für die Steuerveranlagung
wesentlich sein kann.
B. Einsprache
1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflich- I. Verfahren
tige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Finanzdirektion schriftlich
Einsprache erheben.
2 Die Einspracheschrift muss einen Antrag und eine Begründung
enthalten. Genügt sie diesen Erfordernissen nicht, wird dem Ein-
sprecher eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des
Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf die Einsprache
nicht eingetreten wird. Die Beweismittel sollen der Einspracheschrift
beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.
3 Ein nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzter Steuerpflich-
tiger hat im Einspracheverfahren die Unrichtigkeit der Einschätzung
nachzuweisen.
4 Die Finanzdirektion entscheidet über die Einsprache. Sie ist nicht
an die Anträge des Steuerpflichtigen gebunden und führt trotz Rück-
zugs einer Einsprache das Verfahren weiter, sofern Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass die Veranlagung dem Gesetz nicht entspricht. Sie
kann nach Anhörung des Steuerpflichtigen die Veranlagung zu seinen
Ungunsten ändern.
Hat der Steuerpflichtige schuldhaft durch Verletzung von II. Kosten
Verfahrenspflichten oder verspätete Geltendmachung von Verfah-
rensrechten ein Einspracheverfahren veranlasst, werden ihm die Kos-
ten dieses Verfahrens auferlegt.
C. Rekurs- und Beschwerdeverfahren 15
15 1 Gegen den Einspracheentscheid kann der Steuerpflich- I. Verfahren
tige Rekurs beim Steuerrekursgericht17 erheben.
2 Gegen den Rekursentscheid können der Steuerpflichtige und die
Finanzdirektion Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.
3 Die Bestimmungen des Steuergesetzes über das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuer (§§ 147–
153 StG4) gelten sinngemäss.
16
1. 1. 11 - 71
11
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Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
5. Abschnitt: Änderung rechtskräftiger Entscheide
A. Revision und Berichtigung
1. Revision
1. Revisions-
gründe
1 Ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag zugunsten
des Steuerpflichtigen revidiert werden,
a. wenn durch Strafurteil festgestellt ist, dass der Entscheid durch ein
Verbrechen oder Vergehen beeinflusst wurde,
b. wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden,
c. wenn die entscheidende Behörde erhebliche Tatsachen oder Beweis-
mittel, die ihr bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen,
ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfah-
rensgrundsätze verletzt hat.
2 Die Revision nach Abs. 1 lit. b und c ist ausgeschlossen, wenn der
Steuerpflichtige das, was er als Revisionsgrund vorbringt, bei der ihm
zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend
machen können.
2. Revisionsfrist
Das Revisionsbegehren ist vom Steuerpflichtigen innert
drei Monaten nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber
innert zehn Jahren nach Zustellung des Entscheides zu stellen.
3. Revisions-
verfahren
1 Das Revisionsbegehren ist schriftlich der Behörde einzu-
reichen, die den Entscheid getroffen hat.
2 Das Revisionsbegehren muss enthalten
a. die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe,
b. einen Antrag, in welchem Umfang der frühere Entscheid auf-
zuheben und wie neu zu entscheiden sei.
3 Die Beweismittel für die Revisionsgründe sowie für die Behaup-
tung, dass seit Entdeckung der Revisionsgründe noch nicht drei
Monate verflossen sind, sollen dem Revisionsbegehren beigelegt oder,
soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.
4. Entscheid
Erachtet die Behörde das Revisionsbegehren als begründet,
hebt sie ihren früheren Entscheid auf und entscheidet von neuem.
5. Kosten
Die Bestimmungen des Rekursverfahrens über die Verfah-
renskosten gelten sinngemäss.
II. Berichtigung
von Rechnungs-
und Schreib-
fehlern
Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen
Entscheiden können innert fünf Jahren seit der Eröffnung auf Antrag
oder von Amtes wegen von der Behörde berichtigt werden, der sie
unterlaufen sind.
12
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
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Gegen den Entscheid über das Revisionsbegehren und III. Rechtsmittel
gegen den neuen Entscheid sowie gegen die Berichtigung können die
gleichen Rechtsmittel wie gegen den früheren Entscheid ergriffen
werden.
B. Nachsteuer
1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, I. Voraus-
welche der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine rechts- setzungen und
kräftige Veranlagung unvollständig oder zu Unrecht unterblieben ist, Verwirkung
so wird die zu wenig veranlagte Steuer mit Einschluss des Zinses als
Nachsteuer erhoben.
2 Nachsteueransprüche verwirken zehn Jahre nach Ablauf des
Kalenderjahres, in welchem der Steueranspruch entstanden ist.
Die Finanzdirektion setzt die Nachsteuer fest. Die Bestim- II. Nachsteuer-
mungen über das Veranlagungsverfahren gelten sinngemäss.
verfahren
15 Gegen den Einspracheentscheid der Finanzdirektion kann III. Rechtsmittel
Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. § 162 Abs. 3 StG4
gilt sinngemäss.
6. Abschnitt: Steuerbezug
1 Die Steuern werden durch die Finanzdirektion bezogen.
2 Die Bestimmungen des Steuergesetzes über Steuerbezug und
Steuererlass für die Staatssteuern gelten sinngemäss unter Vorbehalt
der nachfolgenden Bestimmungen auch für die Erbschafts- und Schen-
kungssteuer.15
I. Behörde
II. Zahlungs-
1 Die Steuer ist vom Steuerpflichtigen geschuldet.
2 Beim Nutzniessungsverhältnis ist die Steuer des Eigentümers für pflicht
das belastete Vermögen aus dem Nutzniessungsvermögen zu entrich-
ten.
3 Die Steuer auf dem Kapitalwert der Nutzniessung ist vom Nutz-
niesser aus dem Nutzniessungsvermögen zu entrichten.
1 Für die Erbschaftssteuer haftet jeder Empfänger solida- III. Haftung
risch im Umfang seiner Bereicherung.
1. 1. 11 - 71
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Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
IV. Sicher-
stellung
V. Fälligkeit
VI. Vergütungs-
und Verzugs-
zinsen
VII. Zahlungs-
erleichterungen
VIII. Erlass
IX. Bezugs-
verjährung
2 Der Nutzniesser haftet solidarisch für die Steuer des Eigentümers
bis zur Höhe des Nutzniessungsvermögens, auch wenn er selbst nicht
Steuersubjekt ist.
3 Für die Schenkungssteuer haftet der Schenker solidarisch mit
dem Steuerpflichtigen.
Besteht Gefahr, dass der Steueranspruch nicht mit Erfolg
geltend gemacht werden kann, können die Inventarbehörde und die
Finanzdirektion Erbschaftsgegenstände in der Höhe des mutmass-
lichen Steuerbetrags in Verwahrung nehmen oder sperren lassen, bis
der Steuerpflichtige ausreichende Sicherheit geleistet hat.
1 Steuerforderungen werden mit der Zustellung der Steuer-
verfügung fällig.
2 Für fällige Steuerforderungen besteht eine Zahlungsfrist von
einem Monat.
1 Für vorzeitig bezahlte Steuern können Vergütungszinsen
ausgerichtet werden.
2 Für Steuern, die bis zum Ablauf der Zahlungsfrist nicht entrichtet
werden, sind ohne Mahnung Verzugszinsen geschuldet. Die Zahlungs-
frist wird durch Einreichung von Rechtsmitteln und von Stundungs-
oder Erlassgesuchen nicht unterbrochen.
3 Die Finanzdirektion setzt die Zinssätze fest.
15 1 Liegen besondere Verhältnisse vor, können fällige Steuer-
beträge vorübergehend gestundet oder Ratenzahlungen bewilligt wer-
den.
2 Gegen den Entscheid über eine Zahlungserleichterung kann Ein-
sprache, gegen den Einspracheentscheid Rekurs bei der Finanzdirek-
tion, gegen den Rekursentscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht
erhoben werden. § 178 Abs. 2 StG4 gilt sinngemäss.
Bedeutet die Bezahlung der Steuern für den Steuerschuld-
ner infolge besonderer Verhältnisse eine grosse Härte, kann die Finanz-
direktion die Steuerschuld ganz oder teilweise erlassen.
1 Rechtskräftig festgesetzte Steuern verjähren fünf Jahre
nach Eintritt der Rechtskraft der Steuerverfügung.
2 Die Verjährung ruht, solange rechtskräftig festgesetzte Steuern
ganz oder teilweise gestundet sind oder der Steuerschuldner in der
Schweiz nicht betrieben werden kann.
3 Die Verjährung tritt in jedem Fall spätestens zehn Jahre nach
Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt
worden sind. Vorbehalten bleiben die Wirkungen des Verlustscheins.
14
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
632.1
1 Gegen Sicherstellungsverfügungen der Inventarbehörde X. Rekurs
oder der Finanzdirektion im Sinne von § 58 kann der Steuerpflichtige
innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs beim Verwaltungsgericht
erheben.15
2 Gegen Entscheide über einen Steuererlass kann der Steuerpflich-
tige innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs bei der Finanzdirektion
erheben. Der Rekursentscheid kann mit Beschwerde beim Verwal-
tungsgericht angefochten werden.15
3 Die Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung ent-
halten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, wird dem Rekurren-
ten eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des Mangels
angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht ein-
getreten wird. Die Beweismittel sollen der Rekursschrift beigelegt
oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.
4 Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung, soweit nicht die
Rekursinstanz etwas anderes verfügt.
7. Abschnitt: Strafbestimmungen
A. Steuerwiderhandlung
1 Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verfah- I. Busse
renspflichten schuldhaft zuwiderhandelt, wer dazu anstiftet oder dabei
vorsätzlich Hilfe leistet, wird mit Busse von Fr. 10 bis Fr. 2000, in
schweren Fällen und bei Rückfall mit Busse bis Fr. 10000 bestraft.
2 Wird die Widerhandlung durch Organe einer juristischen Person
begangen, so haftet diese solidarisch für die verhängte Busse.
1 Das Recht, eine Strafverfolgung einzuleiten, erlischt ein II. Verjährung
Jahr nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, in dem die Ver-
fahrenspflichten verletzt worden sind.
2 Die Strafverfolgung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten
verjährt zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ein-
geleitet worden ist. Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungs-
handlung unterbrochen. Sie beginnt mit jeder Unterbrechung von
neuem, kann aber insgesamt höchstens um ihre ursprüngliche Dauer
hinausgeschoben werden.
1 Die Busse wird durch die Finanzdirektion festgesetzt und III. Verfahren
bezogen.
1. 1. 11 - 71
15
632.1
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
2 Die Bestimmungen des Steuergesetzes über das Strafverfahren
und den Bezug von Bussen (§§ 243–260 StG4) gelten sinngemäss.15
3 . . . 16
B. Steuerhinterziehung
I. Strafsteuer
und Busse
1 Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt,
dass er unvollständig eingeschätzt wird, hat eine Strafsteuer zu bezah-
len, die ein Viertel bis das Dreifache, in der Regel das Einfache der
hinterzogenen Steuer beträgt; bei Selbstanzeige wird die Strafsteuer
auf ein Viertel der hinterzogenen Steuer ermässigt.
2 Wer zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, vorsätzlich dazu Hilfe
leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen oder als Testamentsvoll-
strecker vorsätzlich eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer
solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuer-
pflichtigen mit einer Busse bis zu Fr. 10000, in schweren Fällen oder
bei Rückfall bis zu Fr. 50000 bestraft.
II. Hinter-
ziehungsversuch
Wer versucht, eine Steuerhinterziehung zu begehen, wird
mit einer Busse bestraft, die zwei Drittel der Strafsteuer gemäss § 68
beträgt.
III. Verjährung
IV. Verfahren
Die Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung
verjährt nicht, solange die hinterzogene Steuer nicht verjährt ist, die-
jenige wegen versuchter Steuerhinterziehung zwei Jahre nach dem
rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in welchem die versuchte
Steuerhinterziehung begangen wurde.
1 Strafsteuer und Bussen werden von der Finanzdirektion
festgesetzt und bezogen.
2 Die Bestimmungen des Steuergesetzes über das Strafverfahren
und den Bezug von Bussen (§§ 243–260 StG4) gelten sinngemäss.15
3 . . . 16
C. Juristische Personen und Erbenhaftung
I. Juristische
Personen
Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrens-
pflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen
versucht, so wird die juristische Person bestraft. Die handelnden
Organe oder Vertreter können zudem nach § 65 Abs. 1 und § 68 Abs. 2
bestraft werden.
16
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
632.1
1 Die Erben des Steuerpflichtigen, der eine Steuerwider- II. Erben-
handlung oder eine Steuerhinterziehung begangen hat, haften ohne haftung
Rücksicht auf eigenes Verschulden für die rechtskräftig festgesetzte
Busse und Strafsteuer solidarisch bis zum Betrag ihres Anteils am
Nachlass mit Einschluss der Vorempfänge.
2 Ist das Steuerwiderhandlungs- oder Hinterziehungsverfahren
beim Tode des Steuerpflichtigen noch nicht rechtskräftig abgeschlos-
sen oder ist es erst nach dem Tode des Steuerpflichtigen eingeleitet
worden, so entfällt die Haftung des Erben.
D. Steuerbetrug
1 Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, ver- I. Tatbestand
fälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht,
wird unabhängig von der Festsetzung einer Strafsteuer mit Freiheits-
strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.10
2 Wird der Steuerbetrug durch Organe einer juristischen Person
begangen, so haftet diese solidarisch für die verhängte Busse.
1 Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung.15 II. Verfahren;
2 Die Strafverfolgung wegen Steuerbetrugs verjährt zehn Jahre nach Verjährung
Entstehung des Steueranspruchs gemäss § 7, auf den sie sich bezieht.
Besteht nach den Feststellungen einer Steuerbehörde der III. Anzeige-
begründete Verdacht, dass ein Steuerbetrug begangen worden ist, so pflicht
erstattet die Finanzdirektion Strafanzeige und vertritt den Staat im
Strafverfahren.
8. Abschnitt: Schlussbestimmungen
Das Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer I. Aufhebung
vom 26. April 1936 wird aufgehoben.
bisherigen
Rechts
1 Für Steuerfälle, in denen der Steueranspruch vor Inkraft- II. Übergangs-
treten dieses Gesetzes entstanden ist, gelten die Bestimmungen des bestimmungen
bisherigen Rechts.
1. 1. 11-71
17
632.1
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
2 Die Bestimmungen über das Verfahrensrecht, über das Veran-
lagungs- und Rechtsmittelverfahren, über die Änderung rechtskräf-
tiger Entscheide sowie über den Steuerbezug finden mit Inkrafttreten
dieses Gesetzes Anwendung, auch wenn der Todesfall vor dessen
Inkrafttreten eingetreten ist oder die Schenkung vor diesem Zeitpunkt
vollzogen wurde.
3 Die Bestimmungen über die Rechtsmittelfristen finden erstmals
Anwendung auf Fristen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu
laufen beginnen.
4 Die Strafbestimmungen dieses Gesetzes sind anwendbar, wenn
die Steuerwiderhandlung, die Steuerhinterziehung oder der Steuer-
betrug nach Inkrafttreten begangen wurde, auch wenn der Todesfall
vor Inkrafttreten eingetreten ist oder die Schenkung vor diesem Zeit-
punkt vollzogen wurde.
Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regie-
rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
1 OS 49, 810. Inkrafttreten: 1. Januar 1987 (OS 49, 827).
2 LS 101.
3 LS 321.
4 LS 631.1.
5 LS 631.11.
6 SR 311.0.
7 Eingefügt durch G vom 23. August 1999 (OS 56, 48). In Kraft seit 1. Januar
2000 (OS 56, 57).
8 Fassung gemäss G vom 23. August 1999 (OS 56, 48). In Kraft seit 1. Januar
2000 (OS 56, 57).
9 Aufgehoben durch G vom 23. August 1999 (OS 56, 48). In Kraft seit 1. Januar
2000 (OS 56, 57).
10 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil
des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006
(OS 61, 391; ABI 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.
11 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Partner-
schaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 (OS 62, 429; ABI 2006, 1703). In
Kraft seit 1. Januar 2008.
12 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Partner-
schaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 (OS 62, 429; ABI 2006, 1703). In
Kraft seit 1. Januar 2008.
18
Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)
632.1
13 Fassung gemäss G über die anerkannten jüdischen Gemeinden vom 9. Juli
2007 (OS 62, 476; ABI 2006, 634). In Kraft seit 1. Januar 2008.
14 Fassung gemäss Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 (OS 62, 482; ABI 2006, 573).
In Kraft seit 1. Januar 2010 (OS 63, 152).
15 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-
rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
16 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-
rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli
2010.
17 Fassung gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und
der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem-
ber 2010 (OS 65, 953; ABI 2010, 266). In Kraft seit 1. Januar 2011.
1. 1. 11-71
19