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632.1 ESCHGLISD CH-ZH

Erbschafts und Schenkungssteuergesetz (ESchG) (ESCHG)

81 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (81)

Gesetzestext (81 Artikel)

Der Kanton erhebt eine Erbschafts- und Schenkungssteuer. I. Gegenstand

des Gesetzes

1 Die Steuerpflicht besteht, wenn

a. der Erblasser seinen letzten Wohnsitz im Kanton hatte oder der

Erbgang im Kanton eröffnet worden ist,

b. der Schenker im Zeitpunkt der Zuwendung seinen Wohnsitz im

Kanton hat,

c. im Kanton gelegene Grundstücke oder Rechte an solchen über-

gehen.

2 Im internationalen Verhältnis besteht die Steuerpflicht ferner,

wenn im Kanton gelegenes bewegliches Vermögen übergeht, das nach

Staatsvertrag dem Betriebsstätte- oder dem Belegenheitsstaat zur

Besteuerung zugewiesen wird.

II. Anwendungs-

bereich

B. Objektive Steuerpflicht

1 Der Erbschaftssteuer unterliegen alle Vermögensübergänge I. Gegenstand

(Erbanfälle und Zuwendungen) kraft gesetzlichen Erbrechts oder auf- der Steuer

grund einer Verfügung von Todes wegen.

2 Zu den steuerbaren Vermögensübergängen gehören insbesondere

solche aufgrund von Erbeinsetzung, Vermächtnis, Erbvertrag, Schen-

kung auf den Todesfall und Errichtung einer Stiftung auf den Todes-

fall.

3 Zuwendungen von Versicherungsbeträgen, die mit oder nach dem

Tode des Erblassers fällig werden, unterliegen der Erbschaftssteuer,

soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden.

1. Erbschafts-

steuer

1 Der Schenkungssteuer unterliegen Zuwendungen unter 2. Schenkungs-

Lebenden, mit denen der Empfänger aus dem Vermögen eines andern steuer

ohne entsprechende Gegenleistung bereichert wird.

1. 1. 11-71

1

632.1 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)

2 Zu den steuerbaren Zuwendungen gehören insbesondere Vor-

empfänge in Anrechnung an die künftige Erbschaft, Schenkungen

unter Lebenden an Erben oder Nichterben und die Errichtung einer

Stiftung zu Lebzeiten.

3 Zuwendungen von Versicherungsbeträgen, die zu Lebzeiten des

Schenkers fällig werden, sind der Schenkungssteuer unterworfen,

soweit sie nicht als Einkommen besteuert werden.

Leistungen des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer oder

dessen Erben, die ihren Grund im Dienstverhältnis haben, wie Pensio-

nen, Renten, Kapitalabfindungen, Gratifikationen und Dienstalters-

geschenke, unterliegen nicht der Erbschafts- und Schenkungssteuer,

soweit sie als Einkommen besteuert werden.

Steuerbar sind alle übergehenden Vermögensrechte, wie die

Rechte aus Eigentum, beschränkte dingliche Rechte, Forderungen,

Nutzniessungen, Rechte auf Renten und andere periodische Leistun-

gen.

Der Steueranspruch entsteht bei Vermögensübergängen

a. auf den Todesfall im Zeitpunkt, in dem der Erbgang eröffnet wird,

b. aus Nacherbschaft im Zeitpunkt, in dem die Vorerbschaft endigt,

c. aus Schenkung im Zeitpunkt des Vollzugs der Schenkung,

d. mit aufschiebender Bedingung im Zeitpunkt des Eintritts der Bedin-

gung.

C. Subjektive Steuerpflicht

1 Steuerpflichtig ist der Empfänger des übergehenden Vermö-

gens (Erbe, Vermächtnisnehmer, Beschenkter, Berechtigter, Begüns-

tigter).

2 Bei Übergang von Nutzniessungen und periodischen Leistungen

ist der Nutzniesser oder der Leistungsempfänger steuerpflichtig.

3 Bei Nacherbeneinsetzung sind sowohl der Vor- als auch der Nach-

erbe steuerpflichtig.

1 In die Rechte und Pflichten eines verstorbenen Steuer-

pflichtigen treten seine Erben ein.

2 Für die Steuerschuld eines verstorbenen Steuerpflichtigen haften

seine Erben solidarisch bis zum Betrag ihres Erbteils.

2

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)

D. Ausnahmen von der Steuerpflicht

632.1

13, 14 1 Von der Steuerpflicht sind befreit

a. der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts,

b. der Kanton sowie seine Gebietskörperschaften und Anstalten,

c. die von der Verfassung2 anerkannten kirchlichen Körperschaften sowie die von der Verfassung2 anerkannten jüdischen Gemeinden,

d. die Gemeinden sowie ihre Zweckverbände und Anstalten,

e.15 Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen mit Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von ihnen nahestehenden Unternehmen, die gestützt auf § 61 lit. e des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)4 von der Steuerpflicht befreit sind,

f.15 andere juristische Personen mit Sitz im Kanton, die gestützt auf § 61 lit. f-i StG4 von der Steuerpflicht im Kanton befreit sind.

2 Ausserkantonale juristische Personen gemäss Abs. 1 lit. b-f sind steuerfrei, wenn Gegenrecht gehalten wird.

3 Der Regierungsrat kann Gegenrechtsvereinbarungen abschliessen.

12 Der Ehegatte, der eingetragene Partner und die Nachkommen des Erblassers oder Schenkers sind von der Steuerpflicht befreit.

Steuerfrei sind

a.9

b.9

c.8 übliche Gelegenheitsgeschenke, die den Wert von je Fr. 5000 nicht übersteigen,

d. die Beherbergung von Verwandten im Haushalt des Schenkers.

2. Abschnitt: Steuerbemessung

A. Bewertung des Steuerobjekts

1 Die Steuer wird vom Verkehrswert des übergegangenen Vermögens im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs berechnet.

2 Beim Übergang von noch nicht fälligen Versicherungen wird die Steuer vom Rückkaufswert der Versicherung im Zeitpunkt der Entstehung des Steueranspruchs berechnet.

1. 1. 11 - 71

3

I. Subjektive

Steuer-

befreiungen

1. Körper-

schaften und

Anstalten mit

besonderen

Zwecken

2. Ehegatte, ein-

getragene Part-

nerin oder ein-

getragener

Partner und

Nachkommen

II. Objektive

Steuer-

befreiungen

I. Grundsatz

632.1

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)

II. Besondere

Fälle

1. Nutz-

niessungen

und periodische

Leistungen

2. Land- und

forstwirtschaft-

liche Grund-

stücke

3. Grundstücke,

die einem

Geschäfts-

betrieb dienen

III. Nach-

veranlagung

1. Steuerpflicht

2. Ausnahmen

von der Steuer-

pflicht

1 Nutzniessungen und Ansprüche auf periodische Leistun-

gen werden nach ihrem Kapitalwert bewertet. Der Kapitalwert einer

Nutzniessung darf drei Viertel des Verkehrswertes der Vermögens-

substanz nicht übersteigen.

2 Ist ein Anfall oder eine Zuwendung mit einer Nutzniessung oder

einer Verpflichtung zu einer periodischen Leistung belastet, so wird

der Kapitalwert der Belastung abgezogen.

3...9

Land- und forstwirtschaftliche Grundstücke werden zum

Ertragswert bewertet.

1 Wird ein Grundstück im Sinn von § 15 innert 20 Jahren ganz

oder teilweise veräussert oder fallen innert dieser Frist die Vorausset-

zungen der Vorzugsbewertung dahin, so wird die Steuer nachträglich

vom damaligen Verkehrswert, höchstens jedoch vom erzielten Erlös

berechnet.

2 Steuerpflichtig ist der Veräusserer oder der Eigentümer des

Grundstücks.

1 Nicht als Veräusserungen gelten Handänderungen infolge

a. Erbvorbezug, Erbfolge oder Erbteilung,

b. Schenkung oder Vermächtnis, soweit die Gegenleistung den bishe-

rigen Vorzugswert nicht übersteigt,

c. Güterzusammenlegung, Grenzbereinigung oder Rechtsgeschäften

zur Abrundung landwirtschaftlicher Heimwesen.

2 Bei vollständiger oder teilweiser Veräusserung von land- und

forstwirtschaftlichen Grundstücken entfällt die Steuerpflicht anteil-

mässig bezogen auf den Verkehrswert im Zeitpunkt des Vermögens-

übergangs, soweit der Erlös innert angemessener Frist verwendet wird

a. zum Erwerb von ertragsmässig gleichwertigen Liegenschaften im

Kanton,

b. zur Erstellung von ertragsmässig gleichwertigen Gebäuden im

Kanton,

c. zur notwendigen Ausbesserung eines vom Veräusserer beim glei-

chen Vermögensübergang übernommenen Gebäudes des von ihm

betriebenen landwirtschaftlichen Gewerbes.

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Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)

B. Abzüge

632.1

1 Vor Festlegung der Anteile der Erben und Vermächtnis- I. Schulden

nehmer werden von der Erbschaft abgezogen

a. die darauf lastenden Schulden des Erblassers,

b. die Erbgangsschulden,

c. die Grabunterhaltskosten und die Kosten der Testamentsvoll-

streckung.

2 Vom Anteil der Erben oder Vermächtnisnehmer werden die

Gerichts- und Anwaltskosten für Ungültigkeits-, Herabsetzungs- und

Erbschaftsklagen abgezogen.

und Kosten

Hat ein Steuerpflichtiger zu Lebzeiten des Erblassers für II. Aufwendun-

den ihm zukommenden Anfall oder die Zuwendung Aufwendungen gen des Steuer-

gemacht, so ist deren Wert bei Feststellung seines steuerpflichtigen pflichtigen

Anteils in Abzug zu bringen.

C. Steuerberechnung

8 1 Von den steuerbaren Vermögensübergängen werden bei I. Steuerfreie

der Steuerberechnung abgezogen

Beträge

a.

b.

с.

Fr. 200 000 für den Elternteil des Erblassers oder Schenkers,

Fr. 15 000 für den Bruder, die Schwester oder den Grosselternteil

des Erblassers oder Schenkers,

Fr. 15 000 für den Verlobten des Erblassers oder Schenkers,

d.12 Fr. 15 000 für das Stiefkind, das Kind des eingetragenen Partners,

das Patenkind oder das Pflegekind des Erblassers oder Schenkers

sowie für Hausangestellte mit mehr als zehn Dienstjahren, sofern

kein Abzug im Sinne von lit. a-c erfolgt,

e.

a.9

Fr. 50 000 für die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner, die

oder der während mindestens fünf Jahren mit dem Erblasser oder

Schenker im gleichen Haushalt zusammengelebt hat, sofern kein

weiterer Abzug im Sinn von lit. a–d geltend gemacht wird.

2 Ausserdem werden abgezogen

b.8 Fr. 30 000 für alle übrigen erwerbsunfähigen oder beschränkt er-

werbsfähigen unterstützungsbedürftigen Personen.

3 Mehrere Vermögensübergänge an den gleichen Empfänger durch

den nämlichen Erblasser oder Schenker werden zusammengerechnet,

und es wird der Steuerfreibetrag insgesamt nur einmal gewährt unter

Anrechnung auf die erste oder die ersten Zuwendungen.

1. 1. 11-71

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632.1

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)

Ist ein Empfänger nur für einen Teil des Vermögensübergangs im

Kanton steuerpflichtig, ist für die Festsetzung des steuerfreien Betrags

die gesamte Zuwendung massgebend.

II. Steuersätze

1 Die einfache Steuer beträgt:8

1. Grundtarif

für die ersten steuerpflichtigen

Fr. 30 000 2%

für die folgenden steuerpflichtigen

Fr. 60 000 3%

für die folgenden steuerpflichtigen

Fr. 90 000 4%

für die folgenden steuerpflichtigen

Fr. 180 000 5%

für die folgenden steuerpflichtigen

Fr. 480 000 6%

für die folgenden steuerpflichtigen

Fr. 660 000 7%

2. Zuschläge

2 Für steuerpflichtige Beträge über Fr. 1 500 000 beträgt die einfache

Steuer sechs Prozent des Gesamtbetrages.

8

3 Für Vermögensübergänge an ausserkantonale juristische Personen

im Sinne von § 10 Abs. 1 lit. b–f, für die nicht Gegenrecht gehalten

wird, wird eine Steuer von 12% berechnet. 13, 14

1 Von der nach § 22 Abs. 1 berechneten Steuer schulden

a.8 Eltern

den einfachen Betrag,

b. Grosseltern und Stiefkinder

den doppelten Betrag,

C.

Geschwister

den dreifachen Betrag,

d. Stiefeltern

den vierfachen Betrag,

e. Onkel, Tanten und Nachkommen

von Geschwistern

den fünffachen Betrag,

f. übrige erbberechtigte

Personen und Nichtverwandte

3. Berechnungs-

regeln

den sechsfachen Betrag.

2 Nacherben entrichten die Steuer nach dem Verwandtschafts-

verhältnis zum ersten Erblasser.

3 Die Betragsfaktoren für Stiefverwandte nach Abs. 1 lit. b und d

gelten sinngemäss für Partnerschaftsverwandte.11

1 Bei mehreren Vermögensübergängen an den gleichen Emp-

fänger durch den nämlichen Erblasser oder Schenker richtet sich der

Steuersatz nach dem Gesamtbetrag.

2 Ist ein Empfänger nur für einen Teil des Vermögensübergangs im

Kanton steuerpflichtig, bestimmt sich die Steuer nach dem Steuersatz

für die gesamte Zuwendung.

3 Wird vom Erblasser die Bezahlung der Steuer dem Nachlass

überbunden oder wird sie vom Schenker selbst übernommen, erhöhen

sich die für die Berechnung massgebenden Anfälle und Zuwendungen

um die entsprechenden Steuerbeträge.

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Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)

632.1

Die durch Adoption begründete Verwandtschaft ist der auf III. Adoptiv-

Abstammung beruhenden gleichgestellt.

verwandtschaft

7 1 Die nach den vorstehenden Bestimmungen berechnete IV. Ermässigung

Steuer ermässigt sich um 80 Prozent, soweit den Empfängern

bei Unter-

a. Geschäftsvermögen von Unternehmungen mit Sitz in der Schweiz nachfolge

zugewendet oder diesen bei der Erbteilung zugeschieden wird, das 1. Grundsatz

ganz oder vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit der

Empfänger dient,

b. eine Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft

mit Sitz in der Schweiz, die einen Geschäftsbetrieb führt, zugewen-

det oder diesen bei der Erbteilung zugeschieden wird und die Emp-

fänger im Geschäftsbetrieb als Arbeitnehmer in leitender Funk-

tion tätig sind.

2 Nicht als Geschäftsvermögen im Sinn von Abs. 1 lit. a gelten land-

und forstwirtschaftliche Grundstücke, die zum Ertragswert bewertet

werden. Im Übrigen ist für die Beurteilung, ob Geschäftsvermögen

vorliegt, auf das Einkommenssteuerrecht abzustellen.

3 Eine Beteiligung im Sinn von Abs. 1 lit. b liegt vor, wenn sie min-

destens 51 Prozent des einbezahlten Grund-, Stamm- oder Einlage-

kapitals ausmacht oder die Beteiligten nach den Stimmrechtsverhält-

nissen über mindestens 51 Prozent des Kapitals bestimmen.

7 1 Der Betrag, um den die Steuer ermässigt wurde, wird 2. Nach-

vollumfänglich nachveranlagt, wenn innert 10 Jahren

a. die selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben wird,

b. die unselbstständige Erwerbstätigkeit im Sinn von § 25 a Abs. 1

lit. b aufgegeben wird,

c. die Beteiligung im Sinn von § 25 a Abs. 3 sich auf weniger als

51 Prozent reduziert,

d. der Sitz der Unternehmung, Kapitalgesellschaft oder Genossen-

schaft im Sinn von § 25 a Abs. 1 lit. a und b an einen Ort ausserhalb

der Schweiz verlegt wird.

2 Der Betrag, um den die Steuer ermässigt wurde, wird anteilmässig

nachveranlagt, wenn und soweit innert 10 Jahren

a. zugewendetes oder zugeschiedenes Geschäftsvermögen, das die

Ermässigung bewirkt hat, liquidiert oder einer Person, die für sich

keine Ermässigung der Steuer beanspruchen kann, zu Lebzeiten

zugewendet wird oder in das Privatvermögen überführt wird,

veranlagung

1. 1. 11-71

7

632.1

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)

b. die zugewendete oder zugeschiedene Beteiligung, welche die Ermäs-

sigung bewirkt hat, veräussert oder einer Person, die für sich keine

Ermässigung der Steuer beanspruchen kann, zu Lebzeiten zugewen-

det wird oder infolge einer Substanzdividende unter den ursprüng-

lichen Wert fällt.

I. Verwaltungs-

behörden

II. Veranlagung

3. Abschnitt: Verfahrensrecht

A. Steuerbehörden

1 Der Vollzug des Gesetzes obliegt, soweit nicht besondere

Behörden bezeichnet sind, der Finanzdirektion.

2 Die Gemeinden sind im Rahmen des Gesetzes zur Mitwirkung

verpflichtet.

Die Erbschafts- und Schenkungssteuern werden von der

Finanzdirektion veranlagt.15

2 16

I. Amts-

geheimnis

II. Auskunfts-

und Anzeige-

pflichten

1. Von Verwal-

tungsbehörden

und Gerichten

B. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

1 Die mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Personen und

amtlich bestellte Sachverständige sind verpflichtet, über die zu ihrer

Kenntnis gelangten Verhältnisse der Steuerpflichtigen sowie über die

Verhandlungen in den Behörden Stillschweigen zu bewahren und

Dritten keine Einsicht in Steuerakten zu gewähren.

2 Die Finanzdirektion ist befugt, Verwaltungsbehörden und Gerich-

ten Steuerakten zu öffnen oder Mitglieder, Beamte und Angestellte

der Steuerbehörden und amtlich bestellte Sachverständige zur Aus-

kunft gegenüber Verwaltungsbehörden und Gerichten zu ermächti-

gen, soweit die Bekanntgabe im öffentlichen Interesse geboten ist.

3 Die Verletzung des Amtsgeheimnisses wird nach den Bestimmun-

gen des Schweizerischen Strafgesetzbuches bestraft.

1 Verwaltungsbehörden, Gerichte und Beamte haben unge-

achtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht den Steuerbehörden

auf Verlangen aus ihren Akten Auskunft zu erteilen; sie haben von sich

aus den Steuerbehörden Mitteilung zu machen, wenn nach Wahrneh-

mungen in ihrer amtlichen Tätigkeit Anhaltspunkte zu einer unvoll-

ständigen Versteuerung bestehen.

8

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)

632.1

2 Diese Auskunfts- und Anzeigepflichten bestehen nicht für die

Notare in ihrer Tätigkeit als Urkundspersonen, die Behörden und

Beamten der Kantonalbank sowie der Sparkassen und Banken von

Gemeinden und die staatlichen Sparkassenkontrolleure.

Die Grundbuchämter teilen alle Handänderungen von Lie-2. Von Grund-

genschaften infolge Erbvorbezugs, Erbgangs (Erbfolge, Erbteilung, buchämtern

Vermächtnis) oder Schenkung und alle Handänderungen von Liegen-

schaften, welche im Erbschafts- und Schenkungssteuerverfahren bevor-

zugt bewertet worden sind, der Finanzdirektion von Amtes wegen mit.

Der Steuerpflichtige und der Willensvollstrecker sind III. Verfahrens-

berechtigt, in die von ihnen eingereichten oder von ihnen unterzeich- rechte

neten Akten Einsicht zu nehmen. Die übrigen Akten, die für die Ver- 1. Akteneinsicht

anlagung wesentlich sind, insbesondere die Inventarakten, stehen ih-

nen nach Ermittlung des Sachverhalts offen, soweit nicht öffentliche

oder private Interessen die Geheimhaltung erfordern.

1 Die Veranlagungsverfügung wird dem Steuerpflichtigen 2. Mitteilung der

schriftlich und mit Begründung mitgeteilt.

2 Betrifft eine Verfügung gleichzeitig mehrere Steuerpflichtige,

genügt die Zustellung an den Willensvollstrecker oder an die von den

Steuerpflichtigen als Vertreter bezeichnete Person. Ist kein Willens-

vollstrecker ernannt und kein Vertreter bezeichnet worden, wird als

zustellungsbevollmächtigt betrachtet, wer bei der Inventaraufnahme

mitgewirkt oder die Steuererklärung für die Schenkung eingereicht

hat. Erklärt ein Steuerpflichtiger, dass er von der Verfügung keine

Kenntnis erhalten habe, so wird ihm auf sein Begehren nachträglich

eine Ausfertigung der Verfügung zugestellt und die Einsprachefrist

wiederhergestellt.

3 Die Vermächtnisnehmer und Versicherungsbegünstigten erhalten

von der Verfügung durch einen sie betreffenden Auszug Kenntnis.

1 Die Steuerpflichtigen haben bei der Veranlagung mit-

zuwirken.

2 Sie haben den Steuerbehörden schriftlich oder mündlich wahr-

heitsgetreu Auskunft zu geben, die für die richtige Veranlagung not-

wendigen Unterlagen beizubringen und alles zu tun, um eine gesetz-

mässige Veranlagung zu ermöglichen.

Veranlagungs-

verfügung

IV. Verfahrens-

pflichten

1. Allgemeines

1 Personen, die eine steuerbare Schenkung erhalten haben, 2. Steuer-

sind verpflichtet, innert drei Monaten nach Vollzug der Schenkung erklärung

unaufgefordert eine Steuererklärung einzureichen.

1. 1. 11-71

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Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)

2 Dieselbe Pflicht haben Personen, denen eine Steuerermässigung

im Sinn von § 25 a gewährt wurde, innert drei Monaten nach Eintritt

der Voraussetzungen für eine Nachveranlagung im Sinn von § 25 b zu

erfüllen.7

3 Hat der Steuerpflichtige die Steuererklärung nicht oder verspätet

eingereicht, kann ein Ausgleichszins erhoben werden.8

I. Erbschafts-

steuerinventar

1. Im

Allgemeinen

2. In besondern

Fällen

II. Verweisung

auf die Bestim-

mungen des

Steuergesetzes

C. Inventarisation

1 Hat ein Todesfall voraussichtlich eine Erbschaftssteuer-

pflicht zur Folge, nimmt die Inventarbehörde ein Inventar auf.

2 In das Inventar aufgenommen werden der Nachlass und das Ver-

mögen der durch den Erblasser in der Steuerpflicht vertretenen Per-

sonen sowie alle Tatsachen, die für die Veranlagung der Erbschafts-

steuer von Bedeutung sind.

Wird bereits nach andern öffentlichrechtlichen Bestimmun-

gen oder nach Massgabe des Zivilrechts ein Inventar aufgenommen,

bildet dieses die Grundlage für die Erstellung des Erbschaftssteuer-

inventars.

Die Bestimmungen des Steuergesetzes und der zugehö-

rigen Ausführungsvorschriften über das Inventar gelten sinngemäss.

I. Grundlagen

4. Abschnitt: Veranlagungs- und Rechtsmittelverfahren

A. Veranlagung

1 Das Erbschaftssteuerinventar oder die Steuererklärung

des Beschenkten bilden Grundlage für die Berechnung der Erbschafts-

und Schenkungssteuer.

2 Die Finanzdirektion überprüft das Inventar und nimmt die sich

daraus ergebenden Berichtigungen vor.15

II. Veranlagung

nach Ermessen

Die Veranlagung wird nach pflichtgemässem Ermessen

vorgenommen, soweit der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Ver-

fahrenspflichten nicht erfüllt hat oder die für die Steuer massgebenden

Sachverhalte mangels zuverlässiger Unterlagen nicht einwandfrei ermit-

telt werden können.

III. Verjährung

1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt zehn Jahre

nach Entstehung des Steuer- oder Nachveranlagungsanspruchs.

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Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)

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2 Die Verjährungsfrist beginnt nicht oder steht still während der

Dauer eines Prozesses, dessen Ausgang für die Steuerveranlagung

wesentlich sein kann.

B. Einsprache

1 Gegen die Veranlagungsverfügung kann der Steuerpflich- I. Verfahren

tige innert 30 Tagen nach Zustellung bei der Finanzdirektion schriftlich

Einsprache erheben.

2 Die Einspracheschrift muss einen Antrag und eine Begründung

enthalten. Genügt sie diesen Erfordernissen nicht, wird dem Ein-

sprecher eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des

Mangels angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf die Einsprache

nicht eingetreten wird. Die Beweismittel sollen der Einspracheschrift

beigelegt oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.

3 Ein nach pflichtgemässem Ermessen eingeschätzter Steuerpflich-

tiger hat im Einspracheverfahren die Unrichtigkeit der Einschätzung

nachzuweisen.

4 Die Finanzdirektion entscheidet über die Einsprache. Sie ist nicht

an die Anträge des Steuerpflichtigen gebunden und führt trotz Rück-

zugs einer Einsprache das Verfahren weiter, sofern Anhaltspunkte

dafür vorliegen, dass die Veranlagung dem Gesetz nicht entspricht. Sie

kann nach Anhörung des Steuerpflichtigen die Veranlagung zu seinen

Ungunsten ändern.

Hat der Steuerpflichtige schuldhaft durch Verletzung von II. Kosten

Verfahrenspflichten oder verspätete Geltendmachung von Verfah-

rensrechten ein Einspracheverfahren veranlasst, werden ihm die Kos-

ten dieses Verfahrens auferlegt.

C. Rekurs- und Beschwerdeverfahren 15

15 1 Gegen den Einspracheentscheid kann der Steuerpflich- I. Verfahren

tige Rekurs beim Steuerrekursgericht17 erheben.

2 Gegen den Rekursentscheid können der Steuerpflichtige und die

Finanzdirektion Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben.

3 Die Bestimmungen des Steuergesetzes über das Rekurs- und

Beschwerdeverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuer (§§ 147–

153 StG4) gelten sinngemäss.

16

1. 1. 11 - 71

11

632.1

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)

5. Abschnitt: Änderung rechtskräftiger Entscheide

A. Revision und Berichtigung

1. Revision

1. Revisions-

gründe

1 Ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag zugunsten

des Steuerpflichtigen revidiert werden,

a. wenn durch Strafurteil festgestellt ist, dass der Entscheid durch ein

Verbrechen oder Vergehen beeinflusst wurde,

b. wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel entdeckt werden,

c. wenn die entscheidende Behörde erhebliche Tatsachen oder Beweis-

mittel, die ihr bekannt waren oder hätten bekannt sein müssen,

ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche Verfah-

rensgrundsätze verletzt hat.

2 Die Revision nach Abs. 1 lit. b und c ist ausgeschlossen, wenn der

Steuerpflichtige das, was er als Revisionsgrund vorbringt, bei der ihm

zumutbaren Sorgfalt schon im ordentlichen Verfahren hätte geltend

machen können.

2. Revisionsfrist

Das Revisionsbegehren ist vom Steuerpflichtigen innert

drei Monaten nach Entdeckung des Revisionsgrundes, spätestens aber

innert zehn Jahren nach Zustellung des Entscheides zu stellen.

3. Revisions-

verfahren

1 Das Revisionsbegehren ist schriftlich der Behörde einzu-

reichen, die den Entscheid getroffen hat.

2 Das Revisionsbegehren muss enthalten

a. die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe,

b. einen Antrag, in welchem Umfang der frühere Entscheid auf-

zuheben und wie neu zu entscheiden sei.

3 Die Beweismittel für die Revisionsgründe sowie für die Behaup-

tung, dass seit Entdeckung der Revisionsgründe noch nicht drei

Monate verflossen sind, sollen dem Revisionsbegehren beigelegt oder,

soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.

4. Entscheid

Erachtet die Behörde das Revisionsbegehren als begründet,

hebt sie ihren früheren Entscheid auf und entscheidet von neuem.

5. Kosten

Die Bestimmungen des Rekursverfahrens über die Verfah-

renskosten gelten sinngemäss.

II. Berichtigung

von Rechnungs-

und Schreib-

fehlern

Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen

Entscheiden können innert fünf Jahren seit der Eröffnung auf Antrag

oder von Amtes wegen von der Behörde berichtigt werden, der sie

unterlaufen sind.

12

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)

632.1

Gegen den Entscheid über das Revisionsbegehren und III. Rechtsmittel

gegen den neuen Entscheid sowie gegen die Berichtigung können die

gleichen Rechtsmittel wie gegen den früheren Entscheid ergriffen

werden.

B. Nachsteuer

1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln, I. Voraus-

welche der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine rechts- setzungen und

kräftige Veranlagung unvollständig oder zu Unrecht unterblieben ist, Verwirkung

so wird die zu wenig veranlagte Steuer mit Einschluss des Zinses als

Nachsteuer erhoben.

2 Nachsteueransprüche verwirken zehn Jahre nach Ablauf des

Kalenderjahres, in welchem der Steueranspruch entstanden ist.

Die Finanzdirektion setzt die Nachsteuer fest. Die Bestim- II. Nachsteuer-

mungen über das Veranlagungsverfahren gelten sinngemäss.

verfahren

15 Gegen den Einspracheentscheid der Finanzdirektion kann III. Rechtsmittel

Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. § 162 Abs. 3 StG4

gilt sinngemäss.

6. Abschnitt: Steuerbezug

1 Die Steuern werden durch die Finanzdirektion bezogen.

2 Die Bestimmungen des Steuergesetzes über Steuerbezug und

Steuererlass für die Staatssteuern gelten sinngemäss unter Vorbehalt

der nachfolgenden Bestimmungen auch für die Erbschafts- und Schen-

kungssteuer.15

I. Behörde

II. Zahlungs-

1 Die Steuer ist vom Steuerpflichtigen geschuldet.

2 Beim Nutzniessungsverhältnis ist die Steuer des Eigentümers für pflicht

das belastete Vermögen aus dem Nutzniessungsvermögen zu entrich-

ten.

3 Die Steuer auf dem Kapitalwert der Nutzniessung ist vom Nutz-

niesser aus dem Nutzniessungsvermögen zu entrichten.

1 Für die Erbschaftssteuer haftet jeder Empfänger solida- III. Haftung

risch im Umfang seiner Bereicherung.

1. 1. 11 - 71

13

632.1

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)

IV. Sicher-

stellung

V. Fälligkeit

VI. Vergütungs-

und Verzugs-

zinsen

VII. Zahlungs-

erleichterungen

VIII. Erlass

IX. Bezugs-

verjährung

2 Der Nutzniesser haftet solidarisch für die Steuer des Eigentümers

bis zur Höhe des Nutzniessungsvermögens, auch wenn er selbst nicht

Steuersubjekt ist.

3 Für die Schenkungssteuer haftet der Schenker solidarisch mit

dem Steuerpflichtigen.

Besteht Gefahr, dass der Steueranspruch nicht mit Erfolg

geltend gemacht werden kann, können die Inventarbehörde und die

Finanzdirektion Erbschaftsgegenstände in der Höhe des mutmass-

lichen Steuerbetrags in Verwahrung nehmen oder sperren lassen, bis

der Steuerpflichtige ausreichende Sicherheit geleistet hat.

1 Steuerforderungen werden mit der Zustellung der Steuer-

verfügung fällig.

2 Für fällige Steuerforderungen besteht eine Zahlungsfrist von

einem Monat.

1 Für vorzeitig bezahlte Steuern können Vergütungszinsen

ausgerichtet werden.

2 Für Steuern, die bis zum Ablauf der Zahlungsfrist nicht entrichtet

werden, sind ohne Mahnung Verzugszinsen geschuldet. Die Zahlungs-

frist wird durch Einreichung von Rechtsmitteln und von Stundungs-

oder Erlassgesuchen nicht unterbrochen.

3 Die Finanzdirektion setzt die Zinssätze fest.

15 1 Liegen besondere Verhältnisse vor, können fällige Steuer-

beträge vorübergehend gestundet oder Ratenzahlungen bewilligt wer-

den.

2 Gegen den Entscheid über eine Zahlungserleichterung kann Ein-

sprache, gegen den Einspracheentscheid Rekurs bei der Finanzdirek-

tion, gegen den Rekursentscheid Beschwerde beim Verwaltungsgericht

erhoben werden. § 178 Abs. 2 StG4 gilt sinngemäss.

Bedeutet die Bezahlung der Steuern für den Steuerschuld-

ner infolge besonderer Verhältnisse eine grosse Härte, kann die Finanz-

direktion die Steuerschuld ganz oder teilweise erlassen.

1 Rechtskräftig festgesetzte Steuern verjähren fünf Jahre

nach Eintritt der Rechtskraft der Steuerverfügung.

2 Die Verjährung ruht, solange rechtskräftig festgesetzte Steuern

ganz oder teilweise gestundet sind oder der Steuerschuldner in der

Schweiz nicht betrieben werden kann.

3 Die Verjährung tritt in jedem Fall spätestens zehn Jahre nach

Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt

worden sind. Vorbehalten bleiben die Wirkungen des Verlustscheins.

14

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)

632.1

1 Gegen Sicherstellungsverfügungen der Inventarbehörde X. Rekurs

oder der Finanzdirektion im Sinne von § 58 kann der Steuerpflichtige

innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs beim Verwaltungsgericht

erheben.15

2 Gegen Entscheide über einen Steuererlass kann der Steuerpflich-

tige innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs bei der Finanzdirektion

erheben. Der Rekursentscheid kann mit Beschwerde beim Verwal-

tungsgericht angefochten werden.15

3 Die Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung ent-

halten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, wird dem Rekurren-

ten eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des Mangels

angesetzt unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht ein-

getreten wird. Die Beweismittel sollen der Rekursschrift beigelegt

oder, soweit dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.

4 Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung, soweit nicht die

Rekursinstanz etwas anderes verfügt.

7. Abschnitt: Strafbestimmungen

A. Steuerwiderhandlung

1 Wer den Bestimmungen dieses Gesetzes über die Verfah- I. Busse

renspflichten schuldhaft zuwiderhandelt, wer dazu anstiftet oder dabei

vorsätzlich Hilfe leistet, wird mit Busse von Fr. 10 bis Fr. 2000, in

schweren Fällen und bei Rückfall mit Busse bis Fr. 10000 bestraft.

2 Wird die Widerhandlung durch Organe einer juristischen Person

begangen, so haftet diese solidarisch für die verhängte Busse.

1 Das Recht, eine Strafverfolgung einzuleiten, erlischt ein II. Verjährung

Jahr nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, in dem die Ver-

fahrenspflichten verletzt worden sind.

2 Die Strafverfolgung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten

verjährt zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie ein-

geleitet worden ist. Die Verjährung wird durch jede Strafverfolgungs-

handlung unterbrochen. Sie beginnt mit jeder Unterbrechung von

neuem, kann aber insgesamt höchstens um ihre ursprüngliche Dauer

hinausgeschoben werden.

1 Die Busse wird durch die Finanzdirektion festgesetzt und III. Verfahren

bezogen.

1. 1. 11 - 71

15

632.1

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)

2 Die Bestimmungen des Steuergesetzes über das Strafverfahren

und den Bezug von Bussen (§§ 243–260 StG4) gelten sinngemäss.15

3 . . . 16

B. Steuerhinterziehung

I. Strafsteuer

und Busse

1 Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig bewirkt,

dass er unvollständig eingeschätzt wird, hat eine Strafsteuer zu bezah-

len, die ein Viertel bis das Dreifache, in der Regel das Einfache der

hinterzogenen Steuer beträgt; bei Selbstanzeige wird die Strafsteuer

auf ein Viertel der hinterzogenen Steuer ermässigt.

2 Wer zu einer Steuerhinterziehung anstiftet, vorsätzlich dazu Hilfe

leistet oder als Vertreter des Steuerpflichtigen oder als Testamentsvoll-

strecker vorsätzlich eine Steuerhinterziehung bewirkt oder an einer

solchen mitwirkt, wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuer-

pflichtigen mit einer Busse bis zu Fr. 10000, in schweren Fällen oder

bei Rückfall bis zu Fr. 50000 bestraft.

II. Hinter-

ziehungsversuch

Wer versucht, eine Steuerhinterziehung zu begehen, wird

mit einer Busse bestraft, die zwei Drittel der Strafsteuer gemäss § 68

beträgt.

III. Verjährung

IV. Verfahren

Die Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung

verjährt nicht, solange die hinterzogene Steuer nicht verjährt ist, die-

jenige wegen versuchter Steuerhinterziehung zwei Jahre nach dem

rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, in welchem die versuchte

Steuerhinterziehung begangen wurde.

1 Strafsteuer und Bussen werden von der Finanzdirektion

festgesetzt und bezogen.

2 Die Bestimmungen des Steuergesetzes über das Strafverfahren

und den Bezug von Bussen (§§ 243–260 StG4) gelten sinngemäss.15

3 . . . 16

C. Juristische Personen und Erbenhaftung

I. Juristische

Personen

Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfahrens-

pflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinterziehen

versucht, so wird die juristische Person bestraft. Die handelnden

Organe oder Vertreter können zudem nach § 65 Abs. 1 und § 68 Abs. 2

bestraft werden.

16

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)

632.1

1 Die Erben des Steuerpflichtigen, der eine Steuerwider- II. Erben-

handlung oder eine Steuerhinterziehung begangen hat, haften ohne haftung

Rücksicht auf eigenes Verschulden für die rechtskräftig festgesetzte

Busse und Strafsteuer solidarisch bis zum Betrag ihres Anteils am

Nachlass mit Einschluss der Vorempfänge.

2 Ist das Steuerwiderhandlungs- oder Hinterziehungsverfahren

beim Tode des Steuerpflichtigen noch nicht rechtskräftig abgeschlos-

sen oder ist es erst nach dem Tode des Steuerpflichtigen eingeleitet

worden, so entfällt die Haftung des Erben.

D. Steuerbetrug

1 Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung gefälschte, ver- I. Tatbestand

fälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden zur Täuschung gebraucht,

wird unabhängig von der Festsetzung einer Strafsteuer mit Freiheits-

strafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.10

2 Wird der Steuerbetrug durch Organe einer juristischen Person

begangen, so haftet diese solidarisch für die verhängte Busse.

1 Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung.15 II. Verfahren;

2 Die Strafverfolgung wegen Steuerbetrugs verjährt zehn Jahre nach Verjährung

Entstehung des Steueranspruchs gemäss § 7, auf den sie sich bezieht.

Besteht nach den Feststellungen einer Steuerbehörde der III. Anzeige-

begründete Verdacht, dass ein Steuerbetrug begangen worden ist, so pflicht

erstattet die Finanzdirektion Strafanzeige und vertritt den Staat im

Strafverfahren.

8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Das Gesetz über die Erbschafts- und Schenkungssteuer I. Aufhebung

vom 26. April 1936 wird aufgehoben.

bisherigen

Rechts

1 Für Steuerfälle, in denen der Steueranspruch vor Inkraft- II. Übergangs-

treten dieses Gesetzes entstanden ist, gelten die Bestimmungen des bestimmungen

bisherigen Rechts.

1. 1. 11-71

17

632.1

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)

2 Die Bestimmungen über das Verfahrensrecht, über das Veran-

lagungs- und Rechtsmittelverfahren, über die Änderung rechtskräf-

tiger Entscheide sowie über den Steuerbezug finden mit Inkrafttreten

dieses Gesetzes Anwendung, auch wenn der Todesfall vor dessen

Inkrafttreten eingetreten ist oder die Schenkung vor diesem Zeitpunkt

vollzogen wurde.

3 Die Bestimmungen über die Rechtsmittelfristen finden erstmals

Anwendung auf Fristen, die nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu

laufen beginnen.

4 Die Strafbestimmungen dieses Gesetzes sind anwendbar, wenn

die Steuerwiderhandlung, die Steuerhinterziehung oder der Steuer-

betrug nach Inkrafttreten begangen wurde, auch wenn der Todesfall

vor Inkrafttreten eingetreten ist oder die Schenkung vor diesem Zeit-

punkt vollzogen wurde.

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Der Regie-

rungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.

1 OS 49, 810. Inkrafttreten: 1. Januar 1987 (OS 49, 827).

2 LS 101.

3 LS 321.

4 LS 631.1.

5 LS 631.11.

6 SR 311.0.

7 Eingefügt durch G vom 23. August 1999 (OS 56, 48). In Kraft seit 1. Januar

2000 (OS 56, 57).

8 Fassung gemäss G vom 23. August 1999 (OS 56, 48). In Kraft seit 1. Januar

2000 (OS 56, 57).

9 Aufgehoben durch G vom 23. August 1999 (OS 56, 48). In Kraft seit 1. Januar

2000 (OS 56, 57).

10 Fassung gemäss G über die Anpassung an den geänderten allgemeinen Teil

des Strafgesetzbuches und an das neue Jugendstrafgesetz vom 19. Juni 2006

(OS 61, 391; ABI 2005, 1483). In Kraft seit 1. Januar 2007.

11 Eingefügt durch G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Partner-

schaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 (OS 62, 429; ABI 2006, 1703). In

Kraft seit 1. Januar 2008.

12 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Rechts an das Partner-

schaftsgesetz des Bundes vom 9. Juli 2007 (OS 62, 429; ABI 2006, 1703). In

Kraft seit 1. Januar 2008.

18

Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz (ESchG)

632.1

13 Fassung gemäss G über die anerkannten jüdischen Gemeinden vom 9. Juli

2007 (OS 62, 476; ABI 2006, 634). In Kraft seit 1. Januar 2008.

14 Fassung gemäss Kirchengesetz vom 9. Juli 2007 (OS 62, 482; ABI 2006, 573).

In Kraft seit 1. Januar 2010 (OS 63, 152).

15 Fassung gemäss G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-

rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli

2010.

16 Aufgehoben durch G über die Anpassung des kantonalen Verwaltungsverfah-

rensrechts vom 22. März 2010 (OS 65, 390; ABI 2009, 801). In Kraft seit 1. Juli

2010.

17 Fassung gemäss G über die Unterstellung der Steuerrekurskommissionen und

der Baurekurskommissionen unter das Verwaltungsgericht vom 13. Septem-

ber 2010 (OS 65, 953; ABI 2010, 266). In Kraft seit 1. Januar 2011.

1. 1. 11-71

19

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