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631.62 CH-ZH

Beschluss des Regierungsrates über die Durchführung des Rekursverfahrens bei Steuererlass

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (1 Artikel)

631.62

Beschluss des Regierungsrates

über die Durchführung des Rekursverfahrens

bei Steuererlass

(vom 2. März 2016)1

Der Regierungsrat beschliesst

I. Das kantonale Steueramt kann gegen Entscheide der Gemeinde-

behörden über Steuererlass innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs

erheben, sofern die erlassenen Staats- und Gemeindesteuern Fr. 5000

für ein Steuerjahr übersteigen.

II. Der Beschluss des Regierungsrates über die Durchführung des

Rekursverfahrens bei Steuererlass vom 11. Juni 2003 wird aufgehoben.

III. Der neue Beschluss gemäss Dispositiv I tritt am 1. Juli 2016 in

Kraft. Der Beschluss gemäss Dispositiv II wird auf dieses Datum auf-

gehoben.

1 OS 71, 157; Begründung siehe ABI 2016-03-18.

1.7.16 - 93

1

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