631.62
CH-ZH
Beschluss des Regierungsrates über die Durchführung des Rekursverfahrens bei Steuererlass
1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Gesetzestext (1 Artikel)
Art. : Beschluss des Regierungsrates über die Durchführung des Rekursverfahrens bei Steuererlass
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631.62
Beschluss des Regierungsrates
über die Durchführung des Rekursverfahrens
bei Steuererlass
(vom 2. März 2016)1
Der Regierungsrat beschliesst
I. Das kantonale Steueramt kann gegen Entscheide der Gemeinde-
behörden über Steuererlass innert 30 Tagen nach Zustellung Rekurs
erheben, sofern die erlassenen Staats- und Gemeindesteuern Fr. 5000
für ein Steuerjahr übersteigen.
II. Der Beschluss des Regierungsrates über die Durchführung des
Rekursverfahrens bei Steuererlass vom 11. Juni 2003 wird aufgehoben.
III. Der neue Beschluss gemäss Dispositiv I tritt am 1. Juli 2016 in
Kraft. Der Beschluss gemäss Dispositiv II wird auf dieses Datum auf-
gehoben.
1 OS 71, 157; Begründung siehe ABI 2016-03-18.
1.7.16 - 93
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