Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
631.61 CH-ZH

Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung des Skontos und die Berechnung von Zinsen für Staats und Gemeindesteuern

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

631.61

Beschluss des Regierungsrates

über die Festsetzung des Skontos und die Berechnung

von Zinsen für Staats- und Gemeindesteuern

(vom 14. Oktober 1998)¹

Der Regierungsrat beschliesst

I. Periodische Steuern

a.²

b. Der Zins zugunsten und zulasten des Steuerpflichtigen wird auf 2%

festgesetzt.

II. Nicht periodische Steuern und Bussen

a. Der Zinssatz von 2% gilt auch für Verzugs- und Vergütungszinsen

bei nicht periodischen Steuern, mit Einschluss der Grundsteuern

und der separaten Jahressteuer auf ausserordentlichen Einkünften

beim Übergang zur Gegenwartsbemessung, sowie bei Bussen.

b. Auf die Erhebung von Verzugszinsen oder die Gewährung von

Vergütungszinsen von weniger als Fr. 50 kann verzichtet werden.

III. Der Zinssatz von 2% und der Skonto von 0,5% gelten ab

Kalenderjahr 1999.

IV. Der Zinssatz bei Beginn eines Betreibungsverfahrens gilt bis

zu dessen Abschluss.

V. Für die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerjahre bis und

mit 1998 gilt auch ab dem Kalenderjahr 1999 der Beschluss des Regie-

rungsrates über die Festsetzung des Skontos und die Berechnung von

Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern vom 17. September 1997.

Die Verzinsung der separaten Jahressteuer auf ausserordentlichen Ein-

künften beim Übergang zur Gegenwartsbemessung richtet sich jedoch

in jedem Fall nach dem vorliegenden Beschluss.

VI. Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft.

¹ OS 54, 720.

² Aufgehoben durch RRB vom 3. Oktober 2001 (OS 56, 796). In Kraft seit 1. Ja-

nuar 2002.

1.1. 02-35

1

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →