Beschluss des Regierungsrates über die Festsetzung des Skontos und die Berechnung von Zinsen für Staats und Gemeindesteuern
Gesetzestext (1 Artikel)
631.61
Beschluss des Regierungsrates
über die Festsetzung des Skontos und die Berechnung
von Zinsen für Staats- und Gemeindesteuern
(vom 14. Oktober 1998)¹
Der Regierungsrat beschliesst
I. Periodische Steuern
a.²
b. Der Zins zugunsten und zulasten des Steuerpflichtigen wird auf 2%
festgesetzt.
II. Nicht periodische Steuern und Bussen
a. Der Zinssatz von 2% gilt auch für Verzugs- und Vergütungszinsen
bei nicht periodischen Steuern, mit Einschluss der Grundsteuern
und der separaten Jahressteuer auf ausserordentlichen Einkünften
beim Übergang zur Gegenwartsbemessung, sowie bei Bussen.
b. Auf die Erhebung von Verzugszinsen oder die Gewährung von
Vergütungszinsen von weniger als Fr. 50 kann verzichtet werden.
III. Der Zinssatz von 2% und der Skonto von 0,5% gelten ab
Kalenderjahr 1999.
IV. Der Zinssatz bei Beginn eines Betreibungsverfahrens gilt bis
zu dessen Abschluss.
V. Für die Staats- und Gemeindesteuern der Steuerjahre bis und
mit 1998 gilt auch ab dem Kalenderjahr 1999 der Beschluss des Regie-
rungsrates über die Festsetzung des Skontos und die Berechnung von
Zinsen für die Staats- und Gemeindesteuern vom 17. September 1997.
Die Verzinsung der separaten Jahressteuer auf ausserordentlichen Ein-
künften beim Übergang zur Gegenwartsbemessung richtet sich jedoch
in jedem Fall nach dem vorliegenden Beschluss.
VI. Dieser Beschluss tritt auf den 1. Januar 1999 in Kraft.
¹ OS 54, 720.
² Aufgehoben durch RRB vom 3. Oktober 2001 (OS 56, 796). In Kraft seit 1. Ja-
nuar 2002.
1.1. 02-35
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