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631.55 CH-ZH

Weisung der Finanzdirektion über das Meldeverfahren der gegenüber Steuerbehörden zur Auskunft und Anzeige verpflichteten Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (1 Artikel)

631.55

Weisung der Finanzdirektion

über das Meldeverfahren der gegenüber

Steuerbehörden zur Auskunft und Anzeige

verpflichteten Verwaltungsbehörden,

Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte

(vom 29. November 1999)1

A. Gesetzliche Grundlagen

Den Steuerbehörden haben nach § 121 Abs. 1 Steuergesetz² Ver- 1

waltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte unge-

achtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht auf Verlangen aus ihren

Akten Auskunft zu erteilen sowie von sich aus Mitteilung zu machen,

wenn nach Wahrnehmungen in ihrer amtlichen Tätigkeit die Wahr-

scheinlichkeit einer unvollständigen Versteuerung besteht. Die von der

Anwendung der Bestimmung ausgenommenen Personen und Behör-

den sind in § 121 Abs. 2 Steuergesetz² aufgezählt.

Gemäss § 27 der Verordnung zum Steuergesetz³ ist die Finanz- 2

direktion befugt, allgemeine Weisungen über das Meldeverfahren der

zur Auskunft und Anzeige verpflichteten Verwaltungsbehörden, Ge-

richte und Beamten zu erlassen.

B. Pflicht zur Auskunft und Anzeige

I. Auskunfts- und anzeigepflichtige Personen

1. Grundsatz

Die unentgeltliche Auskunfts- und Anzeigepflicht besteht für alle 3

Mitglieder und Angestellten von kantonalen und kommunalen Ver-

waltungs-, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichten, ungeachtet der

rechtlichen Organisation der Behörde.

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2. Ausnahmen

Weisung betreffend Anzeigepflicht gegenüber Steuerbehörden

Von der Auskunfts- und Anzeigepflicht ausgenommen sind die

Notare in ihrer Tätigkeit als Urkundspersonen, die Mitglieder der Be-

hörden und das Personal der Kantonalbank sowie der Sparkassen und

Banken von Gemeinden und die staatlichen Sparkassenkontrolleure.

II. Umfang der Auskunfts- und Anzeigepflicht

1. Auskunftspflicht

Die Auskunftspflicht bezieht sich auf Tatsachen und Beweismittel,

die den auskunftspflichtigen Verwaltungsbehörden und Angestellten

in ihrer amtlichen Eigenschaft zur Kenntnis gelangt sind.

Sie haben über alle Verhältnisse Auskunft zu erteilen, die steuer-

lich von Bedeutung und zweckdienlich sein können.

2. Anzeigepflicht

Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte

haben den Steuerbehörden unaufgefordert Meldung zu machen, wenn

sie in Erfüllung amtlicher oder anderer öffentlichrechtlicher Pflichten

von Tatsachen oder Beweismitteln Kenntnis erhalten, die auf eine

unvollständige Besteuerung schliessen lassen.

Die Anzeigepflicht besteht für die kantonalen und kommunalen

Einkommens- und Vermögenssteuern natürlicher Personen, für die

Gewinn- und Kapitalsteuern juristischer Personen, für die Erbschafts-

und Schenkungssteuern sowie für die von den Gemeinden erhobenen

Grundstückgewinn- und Handänderungssteuern.

C. Verfahren

I. Auskunftspflicht

Zur Einholung von Auskünften sind alle kantonalen und kommu-

nalen Veranlagungs- und Steuerbezugs- sowie die Steuerjustizbehör-

den berechtigt.

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Weisung betreffend Anzeigepflicht gegenüber Steuerbehörden

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Das Auskunftsbegehren kann von den Steuerbehörden mündlich 10

oder schriftlich gestellt werden. Diese sind berechtigt, schriftliche Be-

richte und Auszüge aus amtlichen Akten zu verlangen oder in diese

Einsicht zu nehmen.

II. Anzeigepflicht

Die Anzeige ist bei kantonalen Steuern dem kantonalen Steuer- 11

amt, Abteilung Spezialdienste, 8090 Zürich, bei kommunalen Steuern

dem Steueramt der zuständigen Gemeinde zu erstatten. Die Anzeige

soll die genauen Personalangaben des Steuerpflichtigen und eine kurze

Darstellung der festgestellten Tatsachen enthalten. Zweckdienliche Un-

terlagen sind der Anzeige beizulegen.

D. Schlussbestimmungen

Diese Weisung ersetzt die Weisung vom 12. Oktober 1978 und tritt 12

sofort in Kraft.

Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.

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1 OS 55, 588.

2 LS 631.1.

3 LS 631.11.

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