Beschluss des Kantonsrates über den Sitz des Steuerrekursgerichts sowie die Zahl und den Beschäftigungsgrad seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder
Gesetzestext (1 Artikel)
631.531
Beschluss des Kantonsrates
über den Sitz des Steuerrekursgerichts sowie die Zahl
und den Beschäftigungsgrad seiner Mitglieder und
Ersatzmitglieder
(vom 13. Dezember 2010)1
Der Kantonsrat,
gestützt auf § 112 und § 113 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 19974
und nach Einsichtnahme in die Anträge des Verwaltungsgerichts vom
23. August 20102 und der Justizkommission vom 30. November 20103,
beschliesst
I. Das Steuerrekursgericht hat seinen Sitz in Zürich.
II. Die Zahl der Stellen für die voll- und teilamtlichen Mitglieder
des Steuerrekursgerichts wird auf 600 Stellenprozente festgesetzt. Der
Kantonsrat bestimmt bei der Wahl der Mitglieder deren Beschäfti-
gungsgrad.
III. Die Zahl der Ersatzmitglieder wird auf zwölf festgesetzt.
1 OS 65, 995.
2 ABI 2010, 2061.
3 ABI 2010, 2888.
4 LS 631.1.
1. 1. 11 - 71
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