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631.531 CH-ZH

Beschluss des Kantonsrates über den Sitz des Steuerrekursgerichts sowie die Zahl und den Beschäftigungsgrad seiner Mitglieder und Ersatzmitglieder

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (1 Artikel)

631.531

Beschluss des Kantonsrates

über den Sitz des Steuerrekursgerichts sowie die Zahl

und den Beschäftigungsgrad seiner Mitglieder und

Ersatzmitglieder

(vom 13. Dezember 2010)1

Der Kantonsrat,

gestützt auf § 112 und § 113 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 19974

und nach Einsichtnahme in die Anträge des Verwaltungsgerichts vom

23. August 20102 und der Justizkommission vom 30. November 20103,

beschliesst

I. Das Steuerrekursgericht hat seinen Sitz in Zürich.

II. Die Zahl der Stellen für die voll- und teilamtlichen Mitglieder

des Steuerrekursgerichts wird auf 600 Stellenprozente festgesetzt. Der

Kantonsrat bestimmt bei der Wahl der Mitglieder deren Beschäfti-

gungsgrad.

III. Die Zahl der Ersatzmitglieder wird auf zwölf festgesetzt.

1 OS 65, 995.

2 ABI 2010, 2061.

3 ABI 2010, 2888.

4 LS 631.1.

1. 1. 11 - 71

1

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