631.53
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CH-ZH
Art. 7 : Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG)
Art. 7
5 1 Das Gerichtspräsidium bzw. das Gerichtsvizepräsidium ver- Gerichts-
tritt das Gericht gegen aussen und gewährleistet die Zusammenarbeit präsidium
mit anderen Behörden. Diese Befugnis kann fall- oder bereichsweise
einem Abteilungspräsidium oder der Leitenden Gerichtsschreiberin oder
dem Leitenden Gerichtsschreiber übertragen werden.
2 Dem Gerichtspräsidium bzw. dem Gerichtsvizepräsidium unter-
stehen die Leitende Gerichtsschreiberin oder der Leitende Gerichts-
schreiber sowie die Zentralkanzlei.
3 Das Gerichtspräsidium bzw. das Gerichtsvizepräsidium entschei-
det über Justizverwaltungsgeschäfte von geringer Bedeutung. Diese
Befugnis kann in Einzelfällen der Leitenden Gerichtsschreiberin oder
dem Leitenden Gerichtsschreiber übertragen werden.