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Art. 7 : Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG)

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Art. 7

5 1 Das Gerichtspräsidium bzw. das Gerichtsvizepräsidium ver- Gerichts-

tritt das Gericht gegen aussen und gewährleistet die Zusammenarbeit präsidium

mit anderen Behörden. Diese Befugnis kann fall- oder bereichsweise

einem Abteilungspräsidium oder der Leitenden Gerichtsschreiberin oder

dem Leitenden Gerichtsschreiber übertragen werden.

2 Dem Gerichtspräsidium bzw. dem Gerichtsvizepräsidium unter-

stehen die Leitende Gerichtsschreiberin oder der Leitende Gerichts-

schreiber sowie die Zentralkanzlei.

3 Das Gerichtspräsidium bzw. das Gerichtsvizepräsidium entschei-

det über Justizverwaltungsgeschäfte von geringer Bedeutung. Diese

Befugnis kann in Einzelfällen der Leitenden Gerichtsschreiberin oder

dem Leitenden Gerichtsschreiber übertragen werden.

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