Art. 2 : Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG)
Art. 2
1 Das Plenum konstituiert sich jeweils bei Beginn und auf Mitte c. Konstituie-
einer Amtsperiode. Bei Bedarf kann es sich auch in der Zwischenzeit rung
neu konstituieren.
2 Das Plenum beschliesst bei seiner Konstituierung über
a. die Zahl der Abteilungen,
b. die Zuständigkeit für die Geschäftsbehandlung sowie den weiteren
Aufgabenbereich jeder Abteilung,
c. die Zuweisung seiner Mitglieder an die Abteilungen.
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631.53 Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG)
3 Es wählt bei seiner Konstituierung:5
a. das Gerichtspräsidium,
b. das Gerichtsvizepräsidium; im Fall eines Co-Gerichtspräsidiums kann das Plenum auf die Wahl eines Gerichtsvizepräsidiums verzichten,
c. die Abteilungspräsidien,
d. bei einer geraden Anzahl stimmberechtigter Geschäftsleitungsmit-
glieder gemäss § 5 Abs. 2 aus dem Kreis der Gerichtsmitglieder ein
zusätzliches Geschäftsleitungsmitglied.
d. Geschäfts-
ordnungs § 3. 1 Das Plenum erlässt die Geschäftsordnung des Steuerrekurs-
gerichts.
2 Die Geschäftsordnung regelt insbesondere die Zuständigkeit zur
Vornahme von Mitarbeitendenbeurteilungen und kann dabei von § 7
dieser Verordnung abweichen
e. Weitere
Kompetenzen5 § 4. 1 Das Plenum beschliesst über
a. Stellungnahmen an das Verwaltungsgericht und andere Behörden,
soweit es um Angelegenheiten geht, welche für die Organisation
und den Geschäftsgang des Gerichts von grundlegender Bedeutung
sind,
b. den Vorschlag von Ersatzmitgliedern gemäss § 113 Abs. 2 Satz 2
StG³,
c. den Einsatz von Ersatzmitgliedern mit zeitlich bestimmtem Pensum
unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Verwaltungsgericht,
d. Justizverwaltungsgeschäfte, welche die Geschäftsleitung überwiesen
hat.
2 Es ernennt die Leitende Gerichtsschreiberin oder den Leitenden
Gerichtsschreiber sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stell-
vertreter.
Geschäfts-
leitung § 5.5
a. Zusammen-
setzung
1 In der Geschäftsleitung sind vertreten
a. das Gerichtspräsidium,
b. das Gerichtsvizepräsidium,
c. die Abteilungspräsidien; bei einem Co-Abteilungspräsidium wird
ein Mitglied desselben in die Geschäftsleitung entsandt,
d. das nach Massgabe von § 2 Abs. 3 lit. d gewählte zusätzliche Ge-
schäftsleitungsmitglied.
2 In der Geschäftsleitung verfügen über je ein Stimmrecht
a. das Gerichtspräsidium sowie das Gerichtsvizepräsidium,
b. die Abteilungspräsidien, sofern diesen nicht bereits ein Stimmrecht
gemäss lit. a zusteht,
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c. das nach Massgabe von § 2 Abs. 3 lit. d gewählte zusätzliche Ge-
schäftsleitungsmitglied.
3 Der Vorsitz obliegt einem Mitglied aus dem Gerichtspräsidium.