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631.53 OVSTRGOOTCIROTAFStRGTCITAF CH-ZH

Art. 2 : Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG)

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Art. 2

1 Das Plenum konstituiert sich jeweils bei Beginn und auf Mitte c. Konstituie-

einer Amtsperiode. Bei Bedarf kann es sich auch in der Zwischenzeit rung

neu konstituieren.

2 Das Plenum beschliesst bei seiner Konstituierung über

a. die Zahl der Abteilungen,

b. die Zuständigkeit für die Geschäftsbehandlung sowie den weiteren

Aufgabenbereich jeder Abteilung,

c. die Zuweisung seiner Mitglieder an die Abteilungen.

1.10.23 - 122

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631.53 Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG)

3 Es wählt bei seiner Konstituierung:5

a. das Gerichtspräsidium,

b. das Gerichtsvizepräsidium; im Fall eines Co-Gerichtspräsidiums kann das Plenum auf die Wahl eines Gerichtsvizepräsidiums verzichten,

c. die Abteilungspräsidien,

d. bei einer geraden Anzahl stimmberechtigter Geschäftsleitungsmit-

glieder gemäss § 5 Abs. 2 aus dem Kreis der Gerichtsmitglieder ein

zusätzliches Geschäftsleitungsmitglied.

d. Geschäfts-

ordnungs § 3. 1 Das Plenum erlässt die Geschäftsordnung des Steuerrekurs-

gerichts.

2 Die Geschäftsordnung regelt insbesondere die Zuständigkeit zur

Vornahme von Mitarbeitendenbeurteilungen und kann dabei von § 7

dieser Verordnung abweichen

e. Weitere

Kompetenzen5 § 4. 1 Das Plenum beschliesst über

a. Stellungnahmen an das Verwaltungsgericht und andere Behörden,

soweit es um Angelegenheiten geht, welche für die Organisation

und den Geschäftsgang des Gerichts von grundlegender Bedeutung

sind,

b. den Vorschlag von Ersatzmitgliedern gemäss § 113 Abs. 2 Satz 2

StG³,

c. den Einsatz von Ersatzmitgliedern mit zeitlich bestimmtem Pensum

unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Verwaltungsgericht,

d. Justizverwaltungsgeschäfte, welche die Geschäftsleitung überwiesen

hat.

2 Es ernennt die Leitende Gerichtsschreiberin oder den Leitenden

Gerichtsschreiber sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stell-

vertreter.

Geschäfts-

leitung § 5.5

a. Zusammen-

setzung

1 In der Geschäftsleitung sind vertreten

a. das Gerichtspräsidium,

b. das Gerichtsvizepräsidium,

c. die Abteilungspräsidien; bei einem Co-Abteilungspräsidium wird

ein Mitglied desselben in die Geschäftsleitung entsandt,

d. das nach Massgabe von § 2 Abs. 3 lit. d gewählte zusätzliche Ge-

schäftsleitungsmitglied.

2 In der Geschäftsleitung verfügen über je ein Stimmrecht

a. das Gerichtspräsidium sowie das Gerichtsvizepräsidium,

b. die Abteilungspräsidien, sofern diesen nicht bereits ein Stimmrecht

gemäss lit. a zusteht,

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Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG) 631.53

c. das nach Massgabe von § 2 Abs. 3 lit. d gewählte zusätzliche Ge-

schäftsleitungsmitglied.

3 Der Vorsitz obliegt einem Mitglied aus dem Gerichtspräsidium.

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