Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
631.53 OVSTRGOOTCIROTAFStRGTCITAF CH-ZH

Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG) (OVSTRG)

21 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Inhaltsübersicht (21)

Gesetzestext (21 Artikel)

5 1 Das Plenum besteht aus den Mitgliedern gemäss § 113 Abs. 2 Plenum

2 In der Regel führt das Gerichtspräsidium oder das Gerichtsvize- setzung und

präsidium den Vorsitz.

3 Das Plenum ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mit-

glieder anwesend ist.

4 Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. Bei Stimmen-

gleichheit zählt die Stimme der bzw. des Vorsitzenden doppelt.

Beschluss-

fassung

bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer nach bisherigem Recht im Amt.

2 Der Lohn und die übrigen Anstellungsbedingungen richten sich

nach bisherigem Recht.

Bisherige

Mitglieder der

Steuerrekurs-

kommissionen

8

1 OS 65, 921. Begründung siehe ABI 2010, 2681.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.

3 LS 631.1.

4 Eingefügt durch B des Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 2023 (OS 78, 324; ABI

2023-07-21). In Kraft seit 1. Oktober 2023.

5 Fassung gemäss B des Verwaltungsgerichts vom 11. Juli 2023 (OS 78, 324; ABI

2023-07-21). In Kraft seit 1. Oktober 2023.

4 1 Das Gerichtspräsidium kann durch ein einzelnes Mitglied b. Co-Präsidien

oder im Co-Präsidium ausgeübt werden.

2 Analoges gilt auf Stufe der Abteilungspräsidien.

3 Die Co-Präsidien einigen sich über die Aufgabenteilung, die Vor-

sitz- und Stichentscheidkompetenz sowie über die Ausübung des Stimm-

rechts in der Geschäftsleitung; sie vertreten sich gegenseitig.

1 Das Plenum konstituiert sich jeweils bei Beginn und auf Mitte c. Konstituie-

einer Amtsperiode. Bei Bedarf kann es sich auch in der Zwischenzeit rung

neu konstituieren.

2 Das Plenum beschliesst bei seiner Konstituierung über

a. die Zahl der Abteilungen,

b. die Zuständigkeit für die Geschäftsbehandlung sowie den weiteren

Aufgabenbereich jeder Abteilung,

c. die Zuweisung seiner Mitglieder an die Abteilungen.

1.10.23 - 122

1

631.53 Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG)

3 Es wählt bei seiner Konstituierung:5

a. das Gerichtspräsidium,

b. das Gerichtsvizepräsidium; im Fall eines Co-Gerichtspräsidiums kann das Plenum auf die Wahl eines Gerichtsvizepräsidiums verzichten,

c. die Abteilungspräsidien,

d. bei einer geraden Anzahl stimmberechtigter Geschäftsleitungsmit-

glieder gemäss § 5 Abs. 2 aus dem Kreis der Gerichtsmitglieder ein

zusätzliches Geschäftsleitungsmitglied.

d. Geschäfts-

ordnungs § 3. 1 Das Plenum erlässt die Geschäftsordnung des Steuerrekurs-

gerichts.

2 Die Geschäftsordnung regelt insbesondere die Zuständigkeit zur

Vornahme von Mitarbeitendenbeurteilungen und kann dabei von § 7

dieser Verordnung abweichen

e. Weitere

Kompetenzen5 § 4. 1 Das Plenum beschliesst über

a. Stellungnahmen an das Verwaltungsgericht und andere Behörden,

soweit es um Angelegenheiten geht, welche für die Organisation

und den Geschäftsgang des Gerichts von grundlegender Bedeutung

sind,

b. den Vorschlag von Ersatzmitgliedern gemäss § 113 Abs. 2 Satz 2

StG³,

c. den Einsatz von Ersatzmitgliedern mit zeitlich bestimmtem Pensum

unter Vorbehalt der Genehmigung durch das Verwaltungsgericht,

d. Justizverwaltungsgeschäfte, welche die Geschäftsleitung überwiesen

hat.

2 Es ernennt die Leitende Gerichtsschreiberin oder den Leitenden

Gerichtsschreiber sowie deren bzw. dessen Stellvertreterin oder Stell-

vertreter.

Geschäfts-

leitung § 5.5

a. Zusammen-

setzung

1 In der Geschäftsleitung sind vertreten

a. das Gerichtspräsidium,

b. das Gerichtsvizepräsidium,

c. die Abteilungspräsidien; bei einem Co-Abteilungspräsidium wird

ein Mitglied desselben in die Geschäftsleitung entsandt,

d. das nach Massgabe von § 2 Abs. 3 lit. d gewählte zusätzliche Ge-

schäftsleitungsmitglied.

2 In der Geschäftsleitung verfügen über je ein Stimmrecht

a. das Gerichtspräsidium sowie das Gerichtsvizepräsidium,

b. die Abteilungspräsidien, sofern diesen nicht bereits ein Stimmrecht

gemäss lit. a zusteht,

2

Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG) 631.53

c. das nach Massgabe von § 2 Abs. 3 lit. d gewählte zusätzliche Ge-

schäftsleitungsmitglied.

3 Der Vorsitz obliegt einem Mitglied aus dem Gerichtspräsidium.

1 Die Geschäftsleitung bildet das zentrale Führungs- und Auf- b. Kompetenzen

sichtsorgan. Sie behandelt alle Justizverwaltungsgeschäfte, soweit kein und Aufgaben

anderes Organ dieses Gerichts und keine andere Behörde zuständig

ist.

2 Die Geschäftsleitung beschliesst insbesondere über

a. die Verabschiedung des Rechenschaftsberichts an das Verwaltungs-

gericht,

b. Stellungnahmen an das Verwaltungsgericht betreffend den Stellen-

plan,

c. andere wichtige Stellungnahmen an das Verwaltungsgericht und wei-

tere Behörden,

d. Richtlinien betreffend den Einsatz der Ersatzmitglieder,

e. die Anstellung der Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber

und des Kanzleipersonals.

3 Die Geschäftsleitung kann in ihre Kompetenz fallende Geschäfte

von besonderer Tragweite dem Plenum überweisen.

5 1 Das Gerichtspräsidium bzw. das Gerichtsvizepräsidium ver- Gerichts-

tritt das Gericht gegen aussen und gewährleistet die Zusammenarbeit präsidium

mit anderen Behörden. Diese Befugnis kann fall- oder bereichsweise

einem Abteilungspräsidium oder der Leitenden Gerichtsschreiberin oder

dem Leitenden Gerichtsschreiber übertragen werden.

2 Dem Gerichtspräsidium bzw. dem Gerichtsvizepräsidium unter-

stehen die Leitende Gerichtsschreiberin oder der Leitende Gerichts-

schreiber sowie die Zentralkanzlei.

3 Das Gerichtspräsidium bzw. das Gerichtsvizepräsidium entschei-

det über Justizverwaltungsgeschäfte von geringer Bedeutung. Diese

Befugnis kann in Einzelfällen der Leitenden Gerichtsschreiberin oder

dem Leitenden Gerichtsschreiber übertragen werden.

1 Die Leitende Gerichtsschreiberin oder der Leitende Gerichts- Leitende

schreiber hat folgende Aufgaben

Gerichts-

schreiberin oder

a. Vorbereitung der Geschäfte der Gerichtspräsidentin oder des Ge- Leitender

richtspräsidenten,

b. Unterstützung der Gerichtspräsidentin oder des Gerichtspräsiden-

ten bei der Vorbereitung der Geschäfte des Plenums und der Ge-

schäftsleitung,

Gerichts-

schreiber

1.10.23 - 122

3

631.53 Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG)

c. Teilnahme an den Sitzungen des Plenums und der Geschäftsleitung

mit Antragsrecht und beratender Stimme,

d. Leitung der Kanzlei, wobei sie oder er insbesondere für die Personal-

administration, die Finanzplanung und das Rechnungswesen, die

EDV, die Dokumentation und die Archivierung verantwortlich ist,

e. Koordination der Arbeit der Gerichtsschreiberinnen und Gerichts-

schreiber und der Kanzleiangestellten,

f. Unterstützung der Geschäftsleitung bei der Personalrekrutierung.

2 Im Übrigen erfüllt sie oder er die gleichen Aufgaben wie eine

Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber.

3 Die Stellvertretung der Leitenden Gerichtsschreiberin oder des

Leitenden Gerichtsschreibers vertritt diese oder diesen bei Abwesen-

heit. Die Leitende Gerichtsschreiberin oder der Leitende Gerichts-

schreiber kann der Stellvertretung übertragen

a. ausnahmsweise einzelne Geschäfte,

b. mit Zustimmung der Geschäftsleitung ganze Geschäftsbereiche.

Abteilungen

a. Kammer-

geschäfte und

Einzelrichter-

geschäfte

b. Präsidium

c. Vize-

präsidium

Ersatz-

mitglieder

B. Abteilungen und Ersatzmitglieder

1 Die Abteilungen behandeln die in Dreierbesetzung zu erle-

digenden Geschäfte in einer Kammer.

2 Die übrigen Geschäfte werden durch Einzelrichterinnen und Ein-

zelrichter behandelt.

5 Den Abteilungen stehen die gemäss § 2 Abs. 3 lit. c gewähl-

ten Präsidien vor.

5 1 Jede Abteilung wählt zu Beginn und auf Mitte jeder Amts-

periode sowie bei Bedarf auch in der Zwischenzeit ein Abteilungsvize-

präsidium; wird das Abteilungspräsidium durch ein Co-Präsidium aus-

geübt, entfällt diese Wahl.

2 Das Abteilungsvizepräsidium vertritt das Abteilungspräsidium bei

dessen Abwesenheit.

1 Ersatzmitglieder werden für die Mitwirkung bei einzelnen

Fällen beigezogen.

2 Sie können in allen Abteilungen zum Einsatz kommen.

3 Bei Bedarf kann ein Ersatzmitglied ausnahmsweise für eine befris-

tete Dauer zu einem bestimmten Beschäftigungsgrad eingesetzt wer-

den.

4

Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG) 631.53

C. Verfahren

1 Die Abteilungen behandeln die in ihren Zuständigkeits- Bestimmung

bereich fallenden Geschäfte

2 In Zweifelsfällen verständigen sich die Abteilungspräsidien. Kön-

nen sie sich nicht einigen, entscheidet die Geschäftsleitung.5

der zuständigen

Abteilung

5 1 Die Leitende Gerichtsschreiberin oder der Leitende Ge- Prozessleitung

richtsschreiber bestimmt beim Eingang des Geschäfts die Gerichts- bis zur

schreiberin oder den Gerichtsschreiber. Vorbehalten bleibt die abwei- Zuteilung

chende Anordnung des zuständigen Abteilungspräsidiums.

2 Das Abteilungspräsidium leitet den Prozess und erlässt die dazu

erforderlichen prozessleitenden Anordnungen.

3 Es sorgt für eine speditive Behandlung des Prozesses.

4 Es kann die Prozessleitung ganz oder teilweise der Gerichtsschrei-

berin oder dem Gerichtsschreiber übertragen.

5 1 Das Abteilungspräsidium bestimmt für die Geschäftserle- Zuteilung

digung

a. den Spruchkörper,

b. die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber,

c. aus dem Kreis von lit. a und b eine Referentin oder einen Referen-

ten.

2 Den Spruchkörper besetzt es

a. bei in Dreierbesetzung zu erledigenden Geschäften (Kammerge-

schäfte) mit Mitgliedern der Abteilung und Ersatzmitgliedern,

b. bei Einzelrichtergeschäften mit einem Mitglied der Abteilung.

3 Bei Bedarf können auch Mitglieder anderer Abteilungen beigezo-

gen werden.

5 1 Ist bei Kammergeschäften das Abteilungspräsidium oder Prozess- und

das Abteilungsvizepräsidium als Referentin oder Referent eingesetzt, Verhandlungs-

ist dieses für die weitere Prozess- und Verhandlungsleitung zustän- leitung nach

dig.

der Zuteilung

2 In den übrigen Fällen bestimmt das Abteilungspräsidium, wem

die Prozess- und Verhandlungsleitung obliegt.

3 In Geschäften mit Dreierbesetzung kann die Beweisabnahme an

eines oder mehrere Mitglieder des Spruchkörpers delegiert werden. Die

Einsetzung eines Mitglieds des Spruchkörpers als Referentin oder Refe-

rent schliesst in der Regel eine solche Delegation mit ein.

1.10.23-122

5

631.53 Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG)

4 Die Einzelrichterin oder der Einzelrichter oder in Kammergeschäf-

ten die mit der Prozess- und Verfahrensleitung betraute Person sorgt

für eine speditive Erledigung des Prozesses.

Urteilsfindung

1 Die Referentin oder der Referent stellt ihren oder seinen

Antrag auf Erledigung des Geschäfts schriftlich und mit Begründung.

2 Der Spruchkörper fasst seine Beschlüsse und Entscheide nach

mündlicher Beratung in einer Sitzung. Die Gerichtsschreiberin oder der

Gerichtsschreiber wirkt mit beratender Stimme und Antragsrecht mit.

3 Über offensichtlich unzulässige, offensichtlich unbegründete oder

offensichtlich begründete Rechtsmittel kann bei Kammergeschäften

auf dem Zirkulationsweg entschieden werden.

4 Die Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber und bei Kam-

mergeschäften auch die Minderheit des Spruchkörpers sind berechtigt,

eine abweichende Ansicht mit Begründung in das Protokoll aufnehmen

zu lassen. Den Parteien wird von der Aufnahme eines Minderheits-

antrages in das Protokoll Kenntnis gegeben.

Urteils-

redaktion

1 Die Verantwortung für die fachkundige Entscheidredak-

tion trägt:5

a. die Einzelrichterin oder der Einzelrichter,

b. das Abteilungsvizepräsidium, sofern es bei Kammergeschäften als

Referentin oder Referent eingesetzt wurde,

c. das Abteilungspräsidium in allen übrigen Fällen.

2 Die Redaktion der Entscheide, Beschlüsse und Verfügungen erfolgt

durch die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber auf Grund-

lage des Referats und der mündlichen Beratung.

Unterzeichnung

net

1 Entscheide und Erledigungsbeschlüsse werden unterzeich-

a. durch die für die fachkundige Redaktion verantwortliche Person,

und

b. die Gerichtsschreiberin oder den Gerichtsschreiber.

2 Prozessleitende Verfügungen werden durch die Gerichtsschreiberin

oder den Gerichtsschreiber unterzeichnet. Die Unterzeichnung kann

dem Personal des Administrativsekretariats übertragen werden.

3 Für die den Parteien und Dritten zuzustellenden Urteilsexemplare

und anderen gerichtlichen Entscheiden genügt die fotomechanische Wie-

dergabe der erforderlichen Unterschriften.

Protokoll

1 Das Protokoll wird von der Gerichtsschreiberin oder dem

Gerichtsschreiber geführt. Ausnahmsweise kann die Protokollführung

dem Kanzleipersonal übertragen werden.

6

Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG)

631.53

2 Im Protokoll werden in chronologischer Reihenfolge und unter

Angabe von Besetzung, Zeitpunkt und allenfalls besonderem Ort die

Prozesshandlungen festgehalten. Auf den Inhalt von Entscheiden kann

verwiesen werden. Mündlich durchgeführte Untersuchungshandlun-

gen werden mit ihrem wesentlichen Inhalt (auch als Zeichnung, fotogra-

fische Aufnahme und dergleichen), Referentenaudienzen nur im Er-

gebnis aufgenommen.

3 Die Richtigkeit der Protokolleinträge wird in der Regel von der

Gerichtsschreiberin oder vom Gerichtsschreiber, ausnahmsweise vom

Kanzleipersonal, durch Unterschrift beglaubigt.

D. Behandlung von Ausstandsbegehren

Über Ausstandsbegehren entscheidet ohne Mitwirkung der

oder des Betroffenen

a. das Plenum, bei Begehren gegen

1. die Mitwirkung einzelner Mitglieder oder der leitenden Gerichts-

schreiberin oder des leitenden Gerichtsschreibers bei Geschäf-

ten des Plenums,

2. die Mitwirkung sämtlicher Mitglieder und Ersatzmitglieder einer

Abteilung im Spruchkörper;

b. die Abteilung, bei Begehren gegen die Mitwirkung von einzelnen

oder allen gemäss § 15 bestimmten Mitgliedern oder Ersatzmitglie-

dern einer Abteilung oder der zuständigen Gerichtsschreiberin oder

des zuständigen Gerichtsschreibers.

E. Justizverwaltung

1 Das Steuerrekursgericht stellt sein Personal an (§ 117 Abs. 2

StG³). Die Verwaltungskommission des Verwaltungsgerichts kann dem

Steuerrekursgericht weitere personalrechtliche Kompetenzen übertra-

gen.

2 Das Verwaltungsgericht überlässt dem Steuerrekursgericht die fol-

genden Geschäfte zur selbstständigen Besorgung

a. Verfügung über die dem Steuerrekursgericht mit dem Budget be-

willigten Kredite;

b. Änderung und Bearbeitung des Stellenplans für das Personal des

juristischen Sekretariats und der Kanzlei innerhalb der von der Ver-

waltungskommission des Verwaltungsgerichts vorgegebenen Richt-

linien.

1.10.23 - 122

7

631.53

Organisationsverordnung des Steuerrekursgerichts (OV StRG)

Übergangsbestimmung gemäss G über die Unterstellung der Steuer-

rekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das

Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 (OS 65, 960)

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →