Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 2 : Verordnung über die elektronische Einreichung von Quellensteuerdaten

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Art. 2

Das kantonale Steueramt speichert die mittels Webportal

Quellensteuer und ELM Quellensteuer elektronisch eingereichten

Daten auf einem von ihm oder in seinem Auftrag betriebenen Server.

Verordnung über die elektronische Einreichung von Quellensteuerdaten Art. 3 →

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