631.43
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung über die elektronische Einreichung von Quellensteuerdaten
Art. 2
Das kantonale Steueramt speichert die mittels Webportal
Quellensteuer und ELM Quellensteuer elektronisch eingereichten
Daten auf einem von ihm oder in seinem Auftrag betriebenen Server.