Verordnung über die elektronische Einreichung von Quellensteuerdaten
Inhaltsübersicht (10)
Gesetzestext (10 Artikel)
Das kantonale Steueramt speichert die mittels Webportal
Quellensteuer und ELM Quellensteuer elektronisch eingereichten
Daten auf einem von ihm oder in seinem Auftrag betriebenen Server.
Das kantonale Steueramt trifft die erforderlichen Massnah-
men,
a. damit jederzeit auf die elektronisch eingereichten Daten zugegrif-
fen werden kann,
b. damit die elektronisch eingereichten Daten nicht gelöscht oder
verändert werden können,
c. damit das Steuergeheimnis gemäss § 120 StG gewährleistet ist und
keine unberechtigten Personen Zugang zu den Daten haben, und
d. damit jederzeit nachvollzogen werden kann, welche Personen auf
welche Daten Zugriff haben.
1 Über das Webportal Quellensteuer eingehende Quellen-
steuerdaten, die von den Gemeindesteuerämtern zu verarbeiten sind,
werden diesen in Papierform zugestellt.
2 Auf Ersuchen kann das kantonale Steueramt den Gemeinde-
steuerämtern diese Daten elektronisch über eine von diesen einzurich-
tende elektronische Schnittstelle übermitteln.
Das kantonale Steueramt kann den Gemeindesteuerämtern
die Nutzung des Webportals Quellensteuer erlauben. Die Gemeinde-
steuerämter haben dabei die Vorschriften dieser Verordnung und die
dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen zu beachten.
B. Ablauf der elektronischen Einreichung
1 Der Zugang zum Webportal Quellensteuer erfolgt über die
von der Staatskanzlei betriebene Transaktionsplattform «ZHServices».
2 Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung, quel-
lensteuerpflichtige Personen sowie Gemeindesteuerämter beantragen
dafür beim kantonalen Steueramt einen Zugangscode.
1 Nach erfolgter Authentifizierung kann die Nutzerin bzw.
der Nutzer des Webportals Quellensteuer Quellensteuerdaten elektro-
nisch erfassen, übermitteln und, soweit sie bzw. er dazu berechtigt ist,
zur Weiterbearbeitung verwenden.
2 Das Webportal Quellensteuer erlaubt die elektronische Übernahme
von Quellensteuerdaten aus vorangehenden Abrechnungsperioden und
aus elektronisch geführten Lohnbuchhaltungen.
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3 Bis zur elektronischen Einreichung gemäss § 8 können die erfass-
ten Daten jederzeit geändert oder gelöscht werden.
1 Nach der elektronischen Übermittlung der Quellensteuer- Einreichung
daten wird der Nutzerin oder dem Nutzer des Webportals Quellen- der Quellen-
steuer eine Geschäftsfallnummer mitgeteilt und die Übermittlung wird steuerdaten
in der Vorgangsverwaltung des Webportals Quellensteuer angezeigt.
Die Quellensteuerdaten gelten damit als elektronisch eingereicht.
2 Bei Anträgen um Neuveranlagung der Quellensteuer und bei An-
trägen auf Rückerstattung der Quellensteuern auf Kapitalleistungen
von Vorsorgeeinrichtungen an Personen mit Wohnsitz im Ausland
muss die quellensteuerpflichtige Person zusätzlich die vom Webportal
generierte Antragsquittung unterzeichnen und mit den erforderlichen
Belegen dem kantonalen Steueramt einreichen.
Elektronisch eingereichte Quellensteuerabrechnungen kön- Korrektur von
nen nur im Abrechnungsverfahren einer nachfolgenden Periode korri- eingereichten
giert werden. Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leis- Quellensteuer-
tung hat dabei die zu korrigierenden Quellensteuerdaten zu stornieren abrechnungen
und durch die korrekten Quellensteuerdaten zu ersetzen.
C. Vertretung
1 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leis-
tung oder die quellensteuerpflichtige Person kann Drittpersonen durch
Übergabe des Zugangscodes bevollmächtigen, Quellensteuerdaten
über das Webportal Quellensteuer zu erfassen und elektronisch einzu-
reichen.
2 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung
oder die quellensteuerpflichtige Person kann die Vollmacht jederzeit
widerrufen, indem sie oder er vom kantonalen Steueramt einen neuen
Zugangscode verlangt. Der neue Zugangscode wird per Post an die im
Steuerregister aufgeführte Adresse der abrechnungs- oder steuerpflich-
tigen Person zugestellt.
D. Ausführungsbestimmungen und Verweisungen
ordnung Ausführungsbestimmungen erlassen. Diese können als Vor-
schriften für die Nutzung des Webportals Quellensteuer erlassen wer-
den.
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2 Für die Erfassung und Aufbewahrung der gemäss dieser Verord-
nung eingereichten Daten gilt die Weisung der Finanzdirektion über die
elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Steuerakten sowie die
Vernichtung von Papierakten im Quellensteuerverfahren vom 15. Sep-
tember 2014, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestim-
mungen enthält.
1 OS 69, 469; Begründung siehe ABI 2014-09-26.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2015.
3 LS 631.1.
4 LS 631.41.
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