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631.43 CH-ZH

Verordnung über die elektronische Einreichung von Quellensteuerdaten

10 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (10)

Gesetzestext (10 Artikel)

Das kantonale Steueramt speichert die mittels Webportal

Quellensteuer und ELM Quellensteuer elektronisch eingereichten

Daten auf einem von ihm oder in seinem Auftrag betriebenen Server.

Das kantonale Steueramt trifft die erforderlichen Massnah-

men,

a. damit jederzeit auf die elektronisch eingereichten Daten zugegrif-

fen werden kann,

b. damit die elektronisch eingereichten Daten nicht gelöscht oder

verändert werden können,

c. damit das Steuergeheimnis gemäss § 120 StG gewährleistet ist und

keine unberechtigten Personen Zugang zu den Daten haben, und

d. damit jederzeit nachvollzogen werden kann, welche Personen auf

welche Daten Zugriff haben.

1 Über das Webportal Quellensteuer eingehende Quellen-

steuerdaten, die von den Gemeindesteuerämtern zu verarbeiten sind,

werden diesen in Papierform zugestellt.

2 Auf Ersuchen kann das kantonale Steueramt den Gemeinde-

steuerämtern diese Daten elektronisch über eine von diesen einzurich-

tende elektronische Schnittstelle übermitteln.

Das kantonale Steueramt kann den Gemeindesteuerämtern

die Nutzung des Webportals Quellensteuer erlauben. Die Gemeinde-

steuerämter haben dabei die Vorschriften dieser Verordnung und die

dazu erlassenen Ausführungsbestimmungen zu beachten.

B. Ablauf der elektronischen Einreichung

1 Der Zugang zum Webportal Quellensteuer erfolgt über die

von der Staatskanzlei betriebene Transaktionsplattform «ZHServices».

2 Schuldnerinnen und Schuldner der steuerbaren Leistung, quel-

lensteuerpflichtige Personen sowie Gemeindesteuerämter beantragen

dafür beim kantonalen Steueramt einen Zugangscode.

1 Nach erfolgter Authentifizierung kann die Nutzerin bzw.

der Nutzer des Webportals Quellensteuer Quellensteuerdaten elektro-

nisch erfassen, übermitteln und, soweit sie bzw. er dazu berechtigt ist,

zur Weiterbearbeitung verwenden.

2 Das Webportal Quellensteuer erlaubt die elektronische Übernahme

von Quellensteuerdaten aus vorangehenden Abrechnungsperioden und

aus elektronisch geführten Lohnbuchhaltungen.

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3 Bis zur elektronischen Einreichung gemäss § 8 können die erfass-

ten Daten jederzeit geändert oder gelöscht werden.

1 Nach der elektronischen Übermittlung der Quellensteuer- Einreichung

daten wird der Nutzerin oder dem Nutzer des Webportals Quellen- der Quellen-

steuer eine Geschäftsfallnummer mitgeteilt und die Übermittlung wird steuerdaten

in der Vorgangsverwaltung des Webportals Quellensteuer angezeigt.

Die Quellensteuerdaten gelten damit als elektronisch eingereicht.

2 Bei Anträgen um Neuveranlagung der Quellensteuer und bei An-

trägen auf Rückerstattung der Quellensteuern auf Kapitalleistungen

von Vorsorgeeinrichtungen an Personen mit Wohnsitz im Ausland

muss die quellensteuerpflichtige Person zusätzlich die vom Webportal

generierte Antragsquittung unterzeichnen und mit den erforderlichen

Belegen dem kantonalen Steueramt einreichen.

Elektronisch eingereichte Quellensteuerabrechnungen kön- Korrektur von

nen nur im Abrechnungsverfahren einer nachfolgenden Periode korri- eingereichten

giert werden. Die Schuldnerin bzw. der Schuldner der steuerbaren Leis- Quellensteuer-

tung hat dabei die zu korrigierenden Quellensteuerdaten zu stornieren abrechnungen

und durch die korrekten Quellensteuerdaten zu ersetzen.

C. Vertretung

1 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leis-

tung oder die quellensteuerpflichtige Person kann Drittpersonen durch

Übergabe des Zugangscodes bevollmächtigen, Quellensteuerdaten

über das Webportal Quellensteuer zu erfassen und elektronisch einzu-

reichen.

2 Die Schuldnerin oder der Schuldner der steuerbaren Leistung

oder die quellensteuerpflichtige Person kann die Vollmacht jederzeit

widerrufen, indem sie oder er vom kantonalen Steueramt einen neuen

Zugangscode verlangt. Der neue Zugangscode wird per Post an die im

Steuerregister aufgeführte Adresse der abrechnungs- oder steuerpflich-

tigen Person zugestellt.

D. Ausführungsbestimmungen und Verweisungen

ordnung Ausführungsbestimmungen erlassen. Diese können als Vor-

schriften für die Nutzung des Webportals Quellensteuer erlassen wer-

den.

1. 1. 15-87

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2 Für die Erfassung und Aufbewahrung der gemäss dieser Verord-

nung eingereichten Daten gilt die Weisung der Finanzdirektion über die

elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Steuerakten sowie die

Vernichtung von Papierakten im Quellensteuerverfahren vom 15. Sep-

tember 2014, soweit diese Verordnung keine abweichenden Bestim-

mungen enthält.

1 OS 69, 469; Begründung siehe ABI 2014-09-26.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2015.

3 LS 631.1.

4 LS 631.41.

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