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631.424 CH-ZH

Verordnung über die Bezugsprovision im Quellensteuerverfahren

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Gesetzestext (2 Artikel)

Die Bezugsprovision beträgt 2% des gesamten Quellensteuer-

betrags. § 2 bleibt vorbehalten.

sion 1% des gesamten Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens Fr. 50

pro Kapitalleistung für die Quellensteuer von Bund, Kanton und Ge-

meinde.

1 OS 75, 535; ABI 2020-09-18.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021.

3 LS 631.1.

1. 1. 21-111

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