Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
631.423 CH-ZH

Verordnung der Finanzdirektion über die Steuerfreibeträge von quellensteuerpflichtigen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

Die Quellensteuer für natürliche und juristische Personen Steuer-

ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz wird freibeträge

nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte weniger betragen

als

a. bei Künstlerinnen, Künstlern, Sportlerinnen, Sportlern, Referen-

tinnen und Referenten (§ 95 Steuergesetz vom 8. Juni 1997 [StG]3)

Fr. 300 der von einer Schuldnerin oder einem Schuldner der steuer-

baren Leistung pro Veranstaltung ausgerichteten Leistungen,

b. bei Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten (§ 96 StG): Fr. 300

der von einer Schuldnerin oder einem Schuldner der steuerbaren

Leistung gesamthaft in einem Steuerjahr ausgerichteten Leistungen,

c. bei Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubigern (§ 97

StG): Fr. 300 im Steuerjahr,

d. bei Empfängerinnen und Empfängern von Renten aus Vorsorge-

einrichtungen (§§ 98 und 99 StG): Fr. 1000 im Steuerjahr.

1 OS 75, 533; ABI 2020-09-18

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021.

3 LS 631.1.

4 LS 631.42.

1. 1. 21-111

1

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →