Verordnung der Finanzdirektion über die Steuerfreibeträge von quellensteuerpflichtigen Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz
Gesetzestext (1 Artikel)
Die Quellensteuer für natürliche und juristische Personen Steuer-
ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz wird freibeträge
nicht erhoben, wenn die steuerbaren Bruttoeinkünfte weniger betragen
als
a. bei Künstlerinnen, Künstlern, Sportlerinnen, Sportlern, Referen-
tinnen und Referenten (§ 95 Steuergesetz vom 8. Juni 1997 [StG]3)
Fr. 300 der von einer Schuldnerin oder einem Schuldner der steuer-
baren Leistung pro Veranstaltung ausgerichteten Leistungen,
b. bei Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräten (§ 96 StG): Fr. 300
der von einer Schuldnerin oder einem Schuldner der steuerbaren
Leistung gesamthaft in einem Steuerjahr ausgerichteten Leistungen,
c. bei Hypothekargläubigerinnen und Hypothekargläubigern (§ 97
StG): Fr. 300 im Steuerjahr,
d. bei Empfängerinnen und Empfängern von Renten aus Vorsorge-
einrichtungen (§§ 98 und 99 StG): Fr. 1000 im Steuerjahr.
1 OS 75, 533; ABI 2020-09-18
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021.
3 LS 631.1.
4 LS 631.42.
1. 1. 21-111
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