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Art. 7 : Verordnung der Finanzdirektion über die Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

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Art. 7

Die Quellensteuer für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- c. Tarif im

mer, die gemäss dem Bundesgesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vereinfachten

im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuert werden (Tarif E), Abrechnungs-

beträgt 5% der steuerbaren Bruttoeinkünfte. Darin ist ein Bundes- verfahren

steueranteil von 0,5%, aber kein Kirchensteueranteil enthalten.

1 OS 75, 527; AB1 2020-09-18.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021.

3 LS 631.1.

4 LS 631.41.

5 SR 822.41.

6 SR 0.672.913.62.

7 Fassung gemäss Vfg. vom 14. Dezember 2022 (OS 78, 79; ABI 2023-01-27). In

Kraft seit 1. Januar 2023.

1.4.23-120

3

631.421

Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer/innen

Anhang

zur Verordnung der Finanzdirektion über die Tarife

für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen

und Arbeitnehmer

Der Anhang zur Verordnung über die Tarife für quellensteuerpflich-

tige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Quellensteuertarife A, B,

C, G und H) wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch

in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann beim

Kantonales Steueramt Zürich

Division Quellensteuer

Bändliweg 21

Postfach

8090 Zürich

bezogen oder unter www.steueramt.zh.ch eingesehen werden.

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