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Art. 4 : Verordnung der Finanzdirektion über die Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

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Art. 4

Die Quellensteuertarife A, B, C, G und H werden im Anhang d. Veröffent-

dieser Verordnung durch Verweisung publiziert. Die in den Tarifen ge- lichung der

mäss § 2 eingerechneten Pauschalen werden zusammen mit den Tarifen Quellensteuer-

veröffentlicht. tarife

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