631.421
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung der Finanzdirektion über die Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Art. 4
Die Quellensteuertarife A, B, C, G und H werden im Anhang d. Veröffent-
dieser Verordnung durch Verweisung publiziert. Die in den Tarifen ge- lichung der
mäss § 2 eingerechneten Pauschalen werden zusammen mit den Tarifen Quellensteuer-
veröffentlicht. tarife