Art. 2 : Verordnung der Finanzdirektion über die Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Art. 2
1 Innerhalb der Tarife A, B, C und H sind die Ansätze abge-
stuft nach der Belastung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
durch Unterhaltsleistungen und Unterstützungen.
2 In diesen Tarifen sind insbesondere berücksichtigt
a. der Abzug für Kinder, deren Unterhalt die steuerpflichtige Person
bestreitet, sofern sie entweder minderjährig sind oder noch in der
beruflichen Ausbildung stehen,
b. die Versicherungsprämien in Form von Beiträgen an die Alters- und
Hinterlassenenvorsorge, die Invalidenversicherung, die Erwerbs-
ausfallordnung, die Arbeitslosenversicherung, die berufliche Vor-
sorge und die Nichtbetriebsunfallversicherung,
c. pauschalisierte Abzüge für die Berufskosten,
d. der Sonderabzug bei Erwerbstätigkeiten beider Ehegatten,
e. die Abzüge für Einlagen und Prämien für die Lebens- und Kranken-
versicherung sowie für Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflich-
tigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen.
c. Kirchensteuer