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Verordnung der Finanzdirektion über die Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

7 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (7)

Gesetzestext (7 Artikel)

1 Für die Besteuerung von Personen, deren Einkünfte nach Ordentliche

der Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer Quellensteuer-

vom 2. Februar 1994 (Quellensteuerverordnung I)4 dem Steuerabzug an tarife

der Quelle unterworfen sind, werden folgende Tarife gebildet

a. Tarif A für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, getrennt lebende,

geschiedene und verwitwete Steuerpflichtige), die nicht mit Kindern

im gleichen Haushalt zusammenleben,

b. Tarif B für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende

Ehegatten, bei denen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist,

c. Tarif C für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende

Ehegatten, bei denen beide Ehegatten erwerbstätig sind,

d. Tarif E für Personen mit Einkünften, die im vereinfachten Abrech-

nungsverfahren besteuert werden (§ 37 a StG5),

e. Tarif G für Ersatzeinkünfte, die nicht über den Arbeitgeber an die

quellensteuerpflichtige Person ausbezahlt werden,

f. Tarif H für ledige, getrennt lebende, geschiedene und verwitwete

Steuerpflichtige, die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen-

leben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten,

g. Tarif L für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem Abkom-

men vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-

senschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der

Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen

und vom Vermögen (DBA-D), welche die Voraussetzungen für eine

Einstufung zum Tarif A erfüllen würden,

h. Tarif M für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D,

welche die Voraussetzungen für eine Einstufung zum Tarif B erfül-

len würden,

i. Tarif N für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D,

welche die Voraussetzungen für eine Einstufung zum Tarif C erfül-

len würden,

a. Tarifarten

1.4.23-120

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631.421 Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer/innen

j. Tarif P für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D,

welche die Voraussetzungen für eine Einstufung zum Tarif H erfül-

len würden,

k. Tarif Q für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D,

welche die Voraussetzungen für eine Einstufung zum Tarif G erfül-

len würden.

2 Die Tarife B, C, M und N gelten sinngemäss auch für eingetragene

Partnerschaften.

3 Beim Tarif C wird das Erwerbseinkommen des anderen Ehegat-

ten für die Bestimmung des Steuersatzes pauschal berücksichtigt.

4 Erzielt eine quellensteuerpflichtige Person mehrere Einkommen

aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, muss jede Schuldnerin und je-

der Schuldner der steuerbaren Leistung den nach dem massgebenden

Quellensteuertarif anwendbaren Steuersatz aufgrund des tatsächlichen

Gesamteinkommens, des tatsächlichen Gesamtbeschäftigungsgrades

oder unter Hochrechnung auf ein 100%-Pensum festlegen. Ist eine sol-

che Hochrechnung nicht möglich, ist das satzbestimmende Einkommen

durch Hinzurechnung des im Anhang dieser Verordnung publizierten

Betrags zu ermitteln.

b. Grundlagen

der Tarif-

berechnung

1 Innerhalb der Tarife A, B, C und H sind die Ansätze abge-

stuft nach der Belastung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

durch Unterhaltsleistungen und Unterstützungen.

2 In diesen Tarifen sind insbesondere berücksichtigt

a. der Abzug für Kinder, deren Unterhalt die steuerpflichtige Person

bestreitet, sofern sie entweder minderjährig sind oder noch in der

beruflichen Ausbildung stehen,

b. die Versicherungsprämien in Form von Beiträgen an die Alters- und

Hinterlassenenvorsorge, die Invalidenversicherung, die Erwerbs-

ausfallordnung, die Arbeitslosenversicherung, die berufliche Vor-

sorge und die Nichtbetriebsunfallversicherung,

c. pauschalisierte Abzüge für die Berufskosten,

d. der Sonderabzug bei Erwerbstätigkeiten beider Ehegatten,

e. die Abzüge für Einlagen und Prämien für die Lebens- und Kranken-

versicherung sowie für Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflich-

tigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen.

c. Kirchensteuer

Für kirchensteuerpflichtige Personen werden die Quellen-

steuertarife A, B, C und H mit Kirchensteuer und für nicht kirchen-

steuerpflichtige Personen die Quellensteuertarife A, B, C und H ohne

Kirchensteuer festgelegt.

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Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer/innen

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Die Quellensteuertarife A, B, C, G und H werden im Anhang d. Veröffent-

dieser Verordnung durch Verweisung publiziert. Die in den Tarifen ge- lichung der

mäss § 2 eingerechneten Pauschalen werden zusammen mit den Tarifen Quellensteuer-

veröffentlicht. tarife

7 Der Tarif G wird auf der Basis des Grundtarifs nach § 35 Spezialtarife

Abs. 1 StG³ berechnet. Er ist ein Pauschaltarif, bei dem pauschalisierte a. Tarif G

Abzüge in der Höhe von Fr. 6000 einberechnet werden, aber keine Kir-

chensteuern enthalten sind. Für die Staatssteuern wird der massgebende

Steuerfuss und für die Gemeindesteuern das gewogene Mittel der Ge-

meindesteuerfüsse im Kanton eingerechnet.

Die Quellensteuer für deutsche Grenzgängerinnen und Grenz- b. Grenzgänger-

gänger beträgt für die Tarife L, M, N, P und Q je fix 4,5% der steuer- tarif

baren Bruttoeinkünfte. Darin ist ein Bundessteueranteil von 0,45%, Deutschland

aber kein Kirchensteueranteil enthalten.

Die Quellensteuer für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- c. Tarif im

mer, die gemäss dem Bundesgesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vereinfachten

im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuert werden (Tarif E), Abrechnungs-

beträgt 5% der steuerbaren Bruttoeinkünfte. Darin ist ein Bundes- verfahren

steueranteil von 0,5%, aber kein Kirchensteueranteil enthalten.

1 OS 75, 527; AB1 2020-09-18.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021.

3 LS 631.1.

4 LS 631.41.

5 SR 822.41.

6 SR 0.672.913.62.

7 Fassung gemäss Vfg. vom 14. Dezember 2022 (OS 78, 79; ABI 2023-01-27). In

Kraft seit 1. Januar 2023.

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Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer/innen

Anhang

zur Verordnung der Finanzdirektion über die Tarife

für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen

und Arbeitnehmer

Der Anhang zur Verordnung über die Tarife für quellensteuerpflich-

tige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Quellensteuertarife A, B,

C, G und H) wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch

in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann beim

Kantonales Steueramt Zürich

Division Quellensteuer

Bändliweg 21

Postfach

8090 Zürich

bezogen oder unter www.steueramt.zh.ch eingesehen werden.

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