Verordnung der Finanzdirektion über die Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Inhaltsübersicht (7)
Gesetzestext (7 Artikel)
1 Für die Besteuerung von Personen, deren Einkünfte nach Ordentliche
der Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer Quellensteuer-
vom 2. Februar 1994 (Quellensteuerverordnung I)4 dem Steuerabzug an tarife
der Quelle unterworfen sind, werden folgende Tarife gebildet
a. Tarif A für alleinstehende Steuerpflichtige (ledige, getrennt lebende,
geschiedene und verwitwete Steuerpflichtige), die nicht mit Kindern
im gleichen Haushalt zusammenleben,
b. Tarif B für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende
Ehegatten, bei denen nur ein Ehegatte erwerbstätig ist,
c. Tarif C für in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebende
Ehegatten, bei denen beide Ehegatten erwerbstätig sind,
d. Tarif E für Personen mit Einkünften, die im vereinfachten Abrech-
nungsverfahren besteuert werden (§ 37 a StG5),
e. Tarif G für Ersatzeinkünfte, die nicht über den Arbeitgeber an die
quellensteuerpflichtige Person ausbezahlt werden,
f. Tarif H für ledige, getrennt lebende, geschiedene und verwitwete
Steuerpflichtige, die mit Kindern im gleichen Haushalt zusammen-
leben und deren Unterhalt zur Hauptsache bestreiten,
g. Tarif L für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem Abkom-
men vom 11. August 1971 zwischen der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft und der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der
Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen
und vom Vermögen (DBA-D), welche die Voraussetzungen für eine
Einstufung zum Tarif A erfüllen würden,
h. Tarif M für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D,
welche die Voraussetzungen für eine Einstufung zum Tarif B erfül-
len würden,
i. Tarif N für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D,
welche die Voraussetzungen für eine Einstufung zum Tarif C erfül-
len würden,
a. Tarifarten
1.4.23-120
1
631.421 Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer/innen
j. Tarif P für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D,
welche die Voraussetzungen für eine Einstufung zum Tarif H erfül-
len würden,
k. Tarif Q für Grenzgängerinnen und Grenzgänger nach dem DBA-D,
welche die Voraussetzungen für eine Einstufung zum Tarif G erfül-
len würden.
2 Die Tarife B, C, M und N gelten sinngemäss auch für eingetragene
Partnerschaften.
3 Beim Tarif C wird das Erwerbseinkommen des anderen Ehegat-
ten für die Bestimmung des Steuersatzes pauschal berücksichtigt.
4 Erzielt eine quellensteuerpflichtige Person mehrere Einkommen
aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit, muss jede Schuldnerin und je-
der Schuldner der steuerbaren Leistung den nach dem massgebenden
Quellensteuertarif anwendbaren Steuersatz aufgrund des tatsächlichen
Gesamteinkommens, des tatsächlichen Gesamtbeschäftigungsgrades
oder unter Hochrechnung auf ein 100%-Pensum festlegen. Ist eine sol-
che Hochrechnung nicht möglich, ist das satzbestimmende Einkommen
durch Hinzurechnung des im Anhang dieser Verordnung publizierten
Betrags zu ermitteln.
b. Grundlagen
der Tarif-
berechnung
1 Innerhalb der Tarife A, B, C und H sind die Ansätze abge-
stuft nach der Belastung der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
durch Unterhaltsleistungen und Unterstützungen.
2 In diesen Tarifen sind insbesondere berücksichtigt
a. der Abzug für Kinder, deren Unterhalt die steuerpflichtige Person
bestreitet, sofern sie entweder minderjährig sind oder noch in der
beruflichen Ausbildung stehen,
b. die Versicherungsprämien in Form von Beiträgen an die Alters- und
Hinterlassenenvorsorge, die Invalidenversicherung, die Erwerbs-
ausfallordnung, die Arbeitslosenversicherung, die berufliche Vor-
sorge und die Nichtbetriebsunfallversicherung,
c. pauschalisierte Abzüge für die Berufskosten,
d. der Sonderabzug bei Erwerbstätigkeiten beider Ehegatten,
e. die Abzüge für Einlagen und Prämien für die Lebens- und Kranken-
versicherung sowie für Zinsen von Sparkapitalien der steuerpflich-
tigen Person und der von ihr unterhaltenen Personen.
c. Kirchensteuer
Für kirchensteuerpflichtige Personen werden die Quellen-
steuertarife A, B, C und H mit Kirchensteuer und für nicht kirchen-
steuerpflichtige Personen die Quellensteuertarife A, B, C und H ohne
Kirchensteuer festgelegt.
2
Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer/innen
631.421
Die Quellensteuertarife A, B, C, G und H werden im Anhang d. Veröffent-
dieser Verordnung durch Verweisung publiziert. Die in den Tarifen ge- lichung der
mäss § 2 eingerechneten Pauschalen werden zusammen mit den Tarifen Quellensteuer-
veröffentlicht. tarife
7 Der Tarif G wird auf der Basis des Grundtarifs nach § 35 Spezialtarife
Abs. 1 StG³ berechnet. Er ist ein Pauschaltarif, bei dem pauschalisierte a. Tarif G
Abzüge in der Höhe von Fr. 6000 einberechnet werden, aber keine Kir-
chensteuern enthalten sind. Für die Staatssteuern wird der massgebende
Steuerfuss und für die Gemeindesteuern das gewogene Mittel der Ge-
meindesteuerfüsse im Kanton eingerechnet.
Die Quellensteuer für deutsche Grenzgängerinnen und Grenz- b. Grenzgänger-
gänger beträgt für die Tarife L, M, N, P und Q je fix 4,5% der steuer- tarif
baren Bruttoeinkünfte. Darin ist ein Bundessteueranteil von 0,45%, Deutschland
aber kein Kirchensteueranteil enthalten.
Die Quellensteuer für Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh- c. Tarif im
mer, die gemäss dem Bundesgesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit vereinfachten
im vereinfachten Abrechnungsverfahren besteuert werden (Tarif E), Abrechnungs-
beträgt 5% der steuerbaren Bruttoeinkünfte. Darin ist ein Bundes- verfahren
steueranteil von 0,5%, aber kein Kirchensteueranteil enthalten.
1 OS 75, 527; AB1 2020-09-18.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021.
3 LS 631.1.
4 LS 631.41.
5 SR 822.41.
6 SR 0.672.913.62.
7 Fassung gemäss Vfg. vom 14. Dezember 2022 (OS 78, 79; ABI 2023-01-27). In
Kraft seit 1. Januar 2023.
1.4.23-120
3
631.421
Tarife für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmer/innen
Anhang
zur Verordnung der Finanzdirektion über die Tarife
für quellensteuerpflichtige Arbeitnehmerinnen
und Arbeitnehmer
Der Anhang zur Verordnung über die Tarife für quellensteuerpflich-
tige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Quellensteuertarife A, B,
C, G und H) wird weder in die Offizielle Gesetzessammlung (OS) noch
in die Zürcher Loseblattsammlung (LS) aufgenommen. Er kann beim
Kantonales Steueramt Zürich
Division Quellensteuer
Bändliweg 21
Postfach
8090 Zürich
bezogen oder unter www.steueramt.zh.ch eingesehen werden.
4