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Art. 2 : Verordnung über die Quellensteuer für natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (Quellensteuerverordnung II)

: Quellensteuerverordnung II
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Art. 2 : Quellensteuerverordnung II

9 1 Als Tageseinkünfte von im Ausland wohnhaften Künstlern, 2. Steuerbare

Sportlern und Referenten gelten alle Einkünfte gemäss § 95 des Steuer- Einkünfte

gesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)4, geteilt durch die Anzahl Auftritts- und

Probetage. Tageseinkünfte sind insbesondere

a. die Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen, Nebeneinkünfte

und Naturalleistungen,

b. alle vom Veranstalter übernommenen Spesen, Kosten und Quel-

lensteuern.

2 Naturalleistungen werden in der Regel nach den für die eid-

genössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansät-

zen bewertet.

3 Zu den Tageseinkünften gehören auch Vergütungen, die nicht der

quellensteuerpflichtigen Person selber, sondern einem Dritten zuflies-

sen.

4 Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt

oder schwer zu ermitteln, sind die durchschnittlichen Tageseinkünfte

pro Kopf massgebend.

5 Als Gewinnungskosten gelten die Pauschalabzüge gemäss § 95

Abs. 3 StG. Die tatsächlichen Gewinnungskosten bleiben unberück-

sichtigt.

1. 1. 21-111

1

631.42 Quellensteuerverordnung II

3. Steuer-

berechnung

II. Organe

juristischer

Personen

1. Quellen-

steuerpflicht

2. Steuerbare

Einkünfte

3. Steuer-

berechnung

III. Hypothe-

kargläubiger

1. Quellen-

steuerpflicht

2. Steuerbare

Einkünfte

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