Art. 2 : Verordnung über die Quellensteuer für natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (Quellensteuerverordnung II)
Art. 2 : Quellensteuerverordnung II
9 1 Als Tageseinkünfte von im Ausland wohnhaften Künstlern, 2. Steuerbare
Sportlern und Referenten gelten alle Einkünfte gemäss § 95 des Steuer- Einkünfte
gesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)4, geteilt durch die Anzahl Auftritts- und
Probetage. Tageseinkünfte sind insbesondere
a. die Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen, Nebeneinkünfte
und Naturalleistungen,
b. alle vom Veranstalter übernommenen Spesen, Kosten und Quel-
lensteuern.
2 Naturalleistungen werden in der Regel nach den für die eid-
genössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansät-
zen bewertet.
3 Zu den Tageseinkünften gehören auch Vergütungen, die nicht der
quellensteuerpflichtigen Person selber, sondern einem Dritten zuflies-
sen.
4 Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt
oder schwer zu ermitteln, sind die durchschnittlichen Tageseinkünfte
pro Kopf massgebend.
5 Als Gewinnungskosten gelten die Pauschalabzüge gemäss § 95
Abs. 3 StG. Die tatsächlichen Gewinnungskosten bleiben unberück-
sichtigt.
1. 1. 21-111
1
631.42 Quellensteuerverordnung II
3. Steuer-
berechnung
II. Organe
juristischer
Personen
1. Quellen-
steuerpflicht
2. Steuerbare
Einkünfte
3. Steuer-
berechnung
III. Hypothe-
kargläubiger
1. Quellen-
steuerpflicht
2. Steuerbare
Einkünfte