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Verordnung über die Quellensteuer für natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (Quellensteuerverordnung II)

42 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (42)

Art. 1 : Quellensteuerverordnung II Art. 2 : Quellensteuerverordnung II Art. 3 : Quellensteuerverordnung II Art. 4 : Quellensteuerverordnung II Art. 5 : Quellensteuerverordnung II Art. 6 : Quellensteuerverordnung II Art. 7 : Quellensteuerverordnung II Art. 8 : Quellensteuerverordnung II Art. 9 : Quellensteuerverordnung II Art. 10 : Quellensteuerverordnung II Art. 11 : Quellensteuerverordnung II Art. 12 : Quellensteuerverordnung II Art. 13 : Quellensteuerverordnung II Art. 14 : Quellensteuerverordnung II Art. 15 : Quellensteuerverordnung II Art. 16 : Quellensteuerverordnung II Art. 17 : Quellensteuerverordnung II Art. 18 : Quellensteuerverordnung II Art. 19 : Quellensteuerverordnung II Art. 20 : Quellensteuerverordnung II Art. 21 : Quellensteuerverordnung II Art. 22 : Quellensteuerverordnung II Art. 23 : Quellensteuerverordnung II Art. 24 : Quellensteuerverordnung II Art. 25 : Quellensteuerverordnung II Art. 26 : Quellensteuerverordnung II Art. 27 : Quellensteuerverordnung II Art. 28 : Quellensteuerverordnung II Art. 29 : Quellensteuerverordnung II Art. 30 : Quellensteuerverordnung II Art. 31 : Quellensteuerverordnung II Art. 32 : Quellensteuerverordnung II Art. 33 : Quellensteuerverordnung II Art. 34 : Quellensteuerverordnung II Art. 35 : Quellensteuerverordnung II Art. 36 : Quellensteuerverordnung II Art. 37 : Quellensteuerverordnung II Art. 38 : Quellensteuerverordnung II Art. 39 : Quellensteuerverordnung II Art. 40 : Quellensteuerverordnung II Art. 41 : Quellensteuerverordnung II Art. 42 : Quellensteuerverordnung II

Gesetzestext (42 Artikel)

: Quellensteuerverordnung II

Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rund-

funk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und

Referenten unterliegen für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten

persönlichen Tätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle.

I. Künstler,

Sportler und

Referenten

1. Quellen-

steuerpflicht

: Quellensteuerverordnung II

9 1 Als Tageseinkünfte von im Ausland wohnhaften Künstlern, 2. Steuerbare

Sportlern und Referenten gelten alle Einkünfte gemäss § 95 des Steuer- Einkünfte

gesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)4, geteilt durch die Anzahl Auftritts- und

Probetage. Tageseinkünfte sind insbesondere

a. die Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen, Nebeneinkünfte

und Naturalleistungen,

b. alle vom Veranstalter übernommenen Spesen, Kosten und Quel-

lensteuern.

2 Naturalleistungen werden in der Regel nach den für die eid-

genössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansät-

zen bewertet.

3 Zu den Tageseinkünften gehören auch Vergütungen, die nicht der

quellensteuerpflichtigen Person selber, sondern einem Dritten zuflies-

sen.

4 Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt

oder schwer zu ermitteln, sind die durchschnittlichen Tageseinkünfte

pro Kopf massgebend.

5 Als Gewinnungskosten gelten die Pauschalabzüge gemäss § 95

Abs. 3 StG. Die tatsächlichen Gewinnungskosten bleiben unberück-

sichtigt.

1. 1. 21-111

1

631.42 Quellensteuerverordnung II

3. Steuer-

berechnung

II. Organe

juristischer

Personen

1. Quellen-

steuerpflicht

2. Steuerbare

Einkünfte

3. Steuer-

berechnung

III. Hypothe-

kargläubiger

1. Quellen-

steuerpflicht

2. Steuerbare

Einkünfte

: Quellensteuerverordnung II

1 Die Steuer beträgt 10% der steuerbaren Einkünfte.

2 Die Steuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Einkünfte

insgesamt eine von der Finanzdirektion festgelegte Limite unterschrei-

ten.

: Quellensteuerverordnung II

1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der

Geschäftsführung unterliegen einem Steuerabzug an der Quelle für

Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen und ähnliche Ver-

gütungen, die ihnen ausgerichtet werden

a. von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung

im Kanton,

b. von ausländischen Unternehmen, die im Kanton Betriebsstätten

unterhalten, soweit diese Entschädigungen zulasten dieser Be-

triebsstätten ausgerichtet werden.

2 Zusätzliches Einkommen der quellensteuerpflichtigen Person aus

unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss § 94 StG quellensteuer-

pflichtig. Die Entschädigung für das Verwaltungsratsmandat wird bei

der Bestimmung des auf dem zusätzlichen Einkommen anwendbaren

Quellensteuersatzes nicht berücksichtigt.8

: Quellensteuerverordnung II

Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, ein-

schliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge. Dazu gehören auch die

Entschädigungen, die nicht dem Steuerpflichtigen selber, sondern einem

Dritten zufliessen.

: Quellensteuerverordnung II

1 Die Steuer beträgt 20% der steuerbaren Einkünfte.

2 Die Steuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Einkünfte

im Kalenderjahr eine von der Finanzdirektion festgelegte Limite

unterschreiten.

: Quellensteuerverordnung II

1 Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von

Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im

Kanton gesichert sind, unterliegen für die ihnen ausgerichteten Zinsen

einem Steuerabzug an der Quelle.

2 Als Gläubiger oder Nutzniesser gelten auch juristische Personen

ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz.

: Quellensteuerverordnung II

Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte. Dazu

gehören auch die Zinsen, die nicht dem Steuerpflichtigen selber, son-

dern einem Dritten zufliessen.

2

Quellensteuerverordnung II

: Quellensteuerverordnung II

1 Die Steuer beträgt 14% der steuerbaren Einkünfte.

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3. Steuer-

2 Die Steuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Einkünfte berechnung

im Kalenderjahr eine von der Finanzdirektion festgelegte Limite unter-

schreiten.

: Quellensteuerverordnung II

Im Ausland wohnhafte Personen unterliegen einem Steuer- IV. Empfänger

abzug an der Quelle, wenn sie folgende Leistungen erhalten

von Vorsorge-

leistungen

a. Pensionen, Ruhegehälter, Kapitalleistungen oder andere Vergütun- 1. Quellen-

gen aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhält- steuerpflicht

nisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgekasse mit Sitz

oder Betriebsstätte im Kanton,

b. Renten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen aus privat-

rechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus aner-

kannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder

Betriebsstätte im Kanton.

: Quellensteuerverordnung II

1 Die Steuer beträgt 6% der steuerbaren Einkünfte.

2 Die Steuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Einkünfte berechnung

im Kalenderjahr eine von der Finanzdirektion festgelegte Limite

unterschreiten.

: Quellensteuerverordnung II

9 Gemäss der Quellensteuerverordnung I vom 2. Februar 19946 V. Arbeit-

werden besteuert

nehmer

a. Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in

der Schweiz, die hier für kurze Dauer, als Grenzgänger oder Wochen-

aufenthalter oder als leitende Angestellte für einen Arbeitgeber

mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erwerbstätig sind,

b. Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in

der Schweiz, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord

eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport

auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeit-

geber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten,

c. im Ausland ansässige Künstler, Sportler und Referenten, die für

einen Arbeitgeber mit Sitz im Kanton für mindestens 30 Tage in

unselbstständiger Stellung erwerbstätig sind.

: Quellensteuerverordnung II

Der Steuerabzug erhöht sich um die entsprechenden Ansätze VI. Bundes-

für die direkte Bundessteuer.

steuer

1. 1. 21-111

3

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B. Pflichten

Quellensteuerverordnung II

1. Pflichten

des Schuldners

der steuerbaren

Leistung

1. Im

Allgemeinen

: Quellensteuerverordnung II

1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet,

sämtliche zur richtigen Steuererhebung notwendigen Massnahmen zu

treffen, insbesondere

a. vor Auszahlung der steuerbaren Leistung die Quellensteuerpflicht

und den anwendbaren Steuersatz festzustellen,

b. im Zeitpunkt der Fälligkeit, ungeachtet allfälliger Einwände, bei

Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei

anderen Leistungen (namentlich Naturalleistungen) die geschul-

dete Steuer vom Steuerpflichtigen einzufordern,

c. den Steuerabzug auch dann vorzunehmen, wenn der Steuerpflich-

tige in einem andern Kanton der Besteuerung unterliegt,

d. mit dem Gemeindesteueramt über die der Quellenbesteuerung

unterworfenen Personen periodisch abzurechnen und die Quellen-

steuer fristgerecht abzuliefern,

e. dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über

die Höhe des Steuerabzuges auszustellen.

2 Zur Kontrolle der Steuererhebung hat der Schuldner der steuer-

baren Leistung dem Gemeindesteueramt sowie dem kantonalen Steuer-

amt Einblick in alle Unterlagen zu gewähren und auf Verlangen münd-

lich oder schriftlich Auskunft zu erteilen.

3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung reicht die Quellensteuer-

abrechnung innert 30 Tagen ab Fälligkeit der Leistung dem Gemeinde-

steueramt ein. Er kann innert dieser Frist eine Fristerstreckung verlan-

gen. Für verspätet abgerechnete Quellensteuern können, unabhängig

von gewährten Fristerstreckungen, Ausgleichszinsen berechnet werden.8

4 Bei fehlerhafter Festlegung der quellensteuerpflichtigen Leistung

oder fehlerhafter Anwendung des Quellensteuersatzes kann der Schuld-

ner der steuerbaren Leistung dem Gemeindesteueramt bis spätestens

Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres

eine korrigierte Abrechnung übermitteln.8

: Quellensteuerverordnung II

Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vor-

sorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sind

auch dann um die Quellensteuer zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige

keine schlüssigen Angaben darüber macht, ob er seinen steuerrecht-

lichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalleistung in

der Schweiz oder im Ausland hat. § 27 bleibt vorbehalten.

2. Unsicherer

Wohnsitz

bei Kapital-

leistungen aus

Einrichtungen

der beruflichen

Vorsorge und

aus anerkannten

Formen der

gebundenen

Selbstvorsorge

4

Quellensteuerverordnung II

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: Quellensteuerverordnung II

1 Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vor- 3. Vorbehalt

sorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge internationaler

sind auch dann um die Quellensteuer zu kürzen, wenn sie aufgrund Abkommen

eines Abkommens des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteue-

rung im Wohnsitzstaat steuerbar sind. § 32 bleibt vorbehalten.

2 In den übrigen Fällen quellenbesteuerter Einkünfte gemäss dem

Abschnitt A ist der Schuldner zur ungekürzten Auszahlung oder Gut-

schrift der steuerbaren Leistung ermächtigt, wenn ein Abkommen des

Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung den Steuerpflich-

tigen von einer Besteuerung in der Schweiz befreit.

: Quellensteuerverordnung II

1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Ent- 4. Haftung

richtung der Quellensteuer.

2 Der mit der Organisation der Darbietung eines Künstlers, Sport-

lers oder Referenten im Kanton beauftragte Veranstalter haftet solida-

risch für die Entrichtung der Quellensteuer.

: Quellensteuerverordnung II

9 Die quellensteuerpflichtige Person erteilt dem Gemeinde- II. Pflichten

steueramt, dem kantonalen Steueramt und dem Schuldner der steuer- der quellen-

baren Leistung Auskunft über die für die Erhebung der Quellensteuern steuerpflichtigen

massgebenden Verhältnisse. Person

1. Im

Allgemeinen

: Quellensteuerverordnung II

Der Steuerpflichtige kann vom Gemeindesteueramt zur 2. Direktbezug

Nachzahlung der von ihm geschuldeten Quellensteuern verpflichtet

werden, wenn die steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um

die Quellensteuer gekürzt ausbezahlt worden ist und ein Nachbezug

beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.

: Quellensteuerverordnung II

Den Gemeindesteuerämtern obliegt in Zusammenarbeit mit III. Pflichten

dem kantonalen Steueramt die Kontrolle der Quellensteuererhebung. des Gemeinde-

steueramtes

C. Erhebung der Quellensteuern im interkantonalen Verhältnis

: Quellensteuerverordnung II

9 Das Gemeindesteueramt erstattet für nicht im Kanton I. Ausser-

steuerpflichtige Personen abgerechnete Quellensteuern dem Pflichti- kantonale

gen oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung zinslos zurück oder steuerpflichtige

überweist sie dem zur Besteuerung befugten Kanton. Personen

: Quellensteuerverordnung II

9 Ausserkantonale Schuldner der steuerbaren Leistung rech-

nen die Quellensteuern mit dem zuständigen Gemeindesteueramt ab.

II. Ausser-

kantonale

Schuldner der

steuerbaren

Leistung7

1. 1. 21-111

5

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D. Verfahren

Quellensteuerverordnung II

I. Im

Allgemeinen

II. Durch-

führung

III. Zuständig-

keit

IV. Entscheid

V. Einsprache

VI. Provisori-

scher Quellen-

steuerabzug

VII. Nach-

forderung

: Quellensteuerverordnung II

Die Vorschriften des Steuergesetzes¹ und der Vollziehungs-

verordnung zum Steuergesetz über Verfahrensgrundsätze, Nachsteuer-

und Rechtsmittelverfahren sowie Steuerstrafrecht finden auf die Er-

hebung der Quellensteuern sinngemäss Anwendung.

: Quellensteuerverordnung II

Die Durchführung der Quellenbesteuerung obliegt dem

Gemeindesteueramt in Zusammenarbeit mit dem Schuldner der steuer-

baren Leistung sowie dem kantonalen Steueramt. Dieses kann ent-

sprechende Weisungen erlassen.

: Quellensteuerverordnung II

1 Zuständig ist das Steueramt der Gemeinde, in der

a. die im Ausland wohnhaften Künstler, Sportler oder Referenten

ihre Tätigkeit ausüben,

b. das Grundstück liegt, auf dem eine Forderung eines im Ausland

wohnhaften Gläubigers oder Nutzniessers durch Grund- oder

Faustpfand gesichert ist.

2 In allen übrigen Fällen ist das Steueramt der Gemeinde zuständig,

in welcher der Schuldner der steuerbaren Leistung bei Fälligkeit Sitz,

tatsächliche Verwaltung oder Betriebsstätte hat.

3 In Zweifelsfällen bezeichnet das kantonale Steueramt das zustän-

dige Gemeindesteueramt.

: Quellensteuerverordnung II

9 Verlangt die quellensteuerpflichtige Person oder der Schuld-

ner der steuerbaren Leistung einen Entscheid gemäss § 144 Abs. 1 und 2

StG, ist der Antrag dem zuständigen Gemeindesteueramt einzureichen.

Dieses leitet den Antrag mit den Akten an das kantonale Steueramt

zum Entscheid weiter. Das kantonale Steueramt kann den Entscheid

dem zuständigen Gemeindesteueramt übertragen.

: Quellensteuerverordnung II

7 Gegen einen Entscheid über die Quellensteuer können der

Steuerpflichtige, der Schuldner der steuerbaren Leistung oder die

Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steuer-

amt schriftlich Einsprache erheben.

: Quellensteuerverordnung II

Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum

rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet.

: Quellensteuerverordnung II

Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuer-

abzug nicht oder ungenügend vorgenommen, verpflichtet ihn das

Gemeindesteueramt zur Nachzahlung. Der Rückgriff des Schuldners

auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten.

6

Quellensteuerverordnung II

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: Quellensteuerverordnung II

1 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen VIII. Rück-

Steuerabzug vorgenommen, muss er dem Steuerpflichtigen die Diffe- erstattung

renz zurückzahlen.

2 Das Gemeindesteueramt kann dem Steuerpflichtigen zu viel

abgezogene und abgerechnete Quellensteuern auch direkt zurück-

erstatten oder ihm, wenn er weiterhin in der Gemeinde steuerpflichtig

ist, den Betrag gutschreiben.

1. Im

Allgemeinen

: Quellensteuerverordnung II

9 1 Weist ein Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes das 2. Bei Kapital-

Besteuerungsrecht an einer Kapitalleistung aus einer Einrichtung der leistungen aus

beruflichen V Vorsorge oder aus einer anerkannten Form der gebundenen Einrichtungen

Selbstvorsorge dem Wohnsitzstaat zu, kann die quellensteuerpflichtige Vorsorge oder

Person beim zuständigen Gemeindesteueramt eine Rückerstattung be-

antragen.

Formen der

gebundenen

2 Der Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer auf Kapital- Selbstvorsorge

leistungen aus Vorsorge wird gutgeheissen, wenn die quellensteuer-

pflichtige Person

a. den Antrag innerhalb von drei Jahren seit Auszahlung beim zustän-

digen Gemeindesteueramt einreicht und

b. dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des

ausländischen Wohnsitzstaates beilegt, wonach

1. diese von der Kapitalleistung Kenntnis hat oder, wenn dies vom

Doppelbesteuerungsabkommen verlangt wird, die Kapitalleis-

tung besteuert hat und

2. die quellensteuerpflichtige Person eine im Sinne des Doppel-

besteuerungsabkommens des Bundes dort ansässige Person ist.

3 Lehnt das Gemeindesteueramt die Rückerstattung ab, kann in-

nert 30 Tagen ab Mitteilung eine Verfügung über Bestand und Umfang

der Quellensteuerpflicht beantragt werden. Der Antrag ist dem zustän-

digen Gemeindesteueramt einzureichen. Dieses leitet den Antrag samt

Akten zum Entscheid an das kantonale Steueramt weiter. Das kanto-

nale Steueramt kann den Entscheid dem zuständigen Gemeindesteuer-

amt übertragen.

IX. Bezugs-

: Quellensteuerverordnung II

9 1 Die Finanzdirektion setzt die Bezugsprovision fest.

2 Verletzt der Schuldner der steuerbaren Leistung seine Verfahrens- provision

pflichten, kann die Bezugsprovision gekürzt oder gestrichen werden.

Muss mangels Einreichung einer Quellensteuerabrechnung eine Ermes-

senseinschätzung vorgenommen werden, entfällt die Bezugsprovision.

1. 1. 21-111

7

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E. Steuerbezug

Quellensteuerverordnung II

I. Im

Allgemeinen

II. Behörde

III. Fälligkeit

IV. Zahlungs-

frist

V. Ausgleichs-

und

Verzugszinsen

: Quellensteuerverordnung II

Die Vorschriften des Steuergesetzes und der entsprechenden

Ausführungsbestimmungen über Steuerbezug und Steuererlass finden

auf die Erhebung der Quellensteuern sinngemäss Anwendung.

: Quellensteuerverordnung II

Die an der Quelle erhobene Steuer ist im Zeitpunkt der

Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuer-

baren Leistung fällig.

: Quellensteuerverordnung II

Der Steuerbetrag ist innert 30 Tagen nach Beginn des auf

die Fälligkeit folgenden Monats vom Schuldner der steuerbaren Leis-

tung dem Gemeindesteueramt zu überweisen.

: Quellensteuerverordnung II

9 1 Für verspätet abgerechnete Quellensteuern können Aus-

gleichszinsen und für verspätet bezahlte Quellensteuern Verzugszinsen

berechnet werden.

2 Der Regierungsrat legt den Ausgleichs- und den Verzugszins ge-

mäss § 176 StG fest.

I. Aufteilung

zwischen

Bund, Kanton

und Gemeinde

II. Abrechnung

durch das

Gemeinde-

steueramt

F. Aufteilung des Steuerertrags

: Quellensteuerverordnung II

9 1 Die Gemeinden führen die Quellensteuerbuchhaltung nach

den massgebenden Bestimmungen der Rechnungslegungsverordnung

vom 29. August 20073.

2 Der Steuerbetrag fällt nach Abzug des Anteils für die direkte Bun-

dessteuer zu zwei Fünfteln an den Kanton und zu drei Fünfteln an die

politische Gemeinde.

: Quellensteuerverordnung II

Das kantonale Steueramt kann entsprechende Weisungen

über die Abrechnung erlassen.

I. Einführung

des Steuer-

abzuges

G. Übergangs- und Schlussbestimmungen

: Quellensteuerverordnung II

Der Besteuerung nach den Vorschriften dieser Verordnung

sind alle nach dem 31. Dezember 1994 ausbezahlten, überwiesenen,

gutgeschriebenen oder verrechneten Leistungen unterworfen.

8

Quellensteuerverordnung II

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: Quellensteuerverordnung II

Die Verordnung tritt nach Genehmigung² durch den Kan- II. Inkrafttreten

tonsrat am 1. Januar 1995 in Kraft.

1 OS 52, 769.

2 Genehmigt am 4. Juli 1994.

3 LS 611.1.

4 LS 631.1.

5 LS 631.11.

6 LS 631.41.

7 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 467; ABI 2010, 1481). In Kraft

seit 1. August 2010.

8 Eingefügt durch RRB vom 21. Oktober 2020 (OS 75, 616; ABI 2020-10-30). In

Kraft seit 1. Januar 2021.

9 Fassung gemäss RRB vom 21. Oktober 2020 (OS 75, 616; ABI 2020-10-30). In

Kraft seit 1. Januar 2021.

1. 1. 21-111

9

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