Verordnung über die Quellensteuer für natürliche und juristische Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz (Quellensteuerverordnung II)
Inhaltsübersicht (42)
Gesetzestext (42 Artikel)
Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rund-
funk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sportler und
Referenten unterliegen für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten
persönlichen Tätigkeit einem Steuerabzug an der Quelle.
I. Künstler,
Sportler und
Referenten
1. Quellen-
steuerpflicht
9 1 Als Tageseinkünfte von im Ausland wohnhaften Künstlern, 2. Steuerbare
Sportlern und Referenten gelten alle Einkünfte gemäss § 95 des Steuer- Einkünfte
gesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)4, geteilt durch die Anzahl Auftritts- und
Probetage. Tageseinkünfte sind insbesondere
a. die Bruttoeinkünfte einschliesslich aller Zulagen, Nebeneinkünfte
und Naturalleistungen,
b. alle vom Veranstalter übernommenen Spesen, Kosten und Quel-
lensteuern.
2 Naturalleistungen werden in der Regel nach den für die eid-
genössische Alters- und Hinterlassenenversicherung geltenden Ansät-
zen bewertet.
3 Zu den Tageseinkünften gehören auch Vergütungen, die nicht der
quellensteuerpflichtigen Person selber, sondern einem Dritten zuflies-
sen.
4 Ist bei Gruppen der Anteil des einzelnen Mitglieds nicht bekannt
oder schwer zu ermitteln, sind die durchschnittlichen Tageseinkünfte
pro Kopf massgebend.
5 Als Gewinnungskosten gelten die Pauschalabzüge gemäss § 95
Abs. 3 StG. Die tatsächlichen Gewinnungskosten bleiben unberück-
sichtigt.
1. 1. 21-111
1
631.42 Quellensteuerverordnung II
3. Steuer-
berechnung
II. Organe
juristischer
Personen
1. Quellen-
steuerpflicht
2. Steuerbare
Einkünfte
3. Steuer-
berechnung
III. Hypothe-
kargläubiger
1. Quellen-
steuerpflicht
2. Steuerbare
Einkünfte
1 Die Steuer beträgt 10% der steuerbaren Einkünfte.
2 Die Steuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Einkünfte
insgesamt eine von der Finanzdirektion festgelegte Limite unterschrei-
ten.
1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der
Geschäftsführung unterliegen einem Steuerabzug an der Quelle für
Tantiemen, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen und ähnliche Ver-
gütungen, die ihnen ausgerichtet werden
a. von juristischen Personen mit Sitz oder tatsächlicher Verwaltung
im Kanton,
b. von ausländischen Unternehmen, die im Kanton Betriebsstätten
unterhalten, soweit diese Entschädigungen zulasten dieser Be-
triebsstätten ausgerichtet werden.
2 Zusätzliches Einkommen der quellensteuerpflichtigen Person aus
unselbstständiger Erwerbstätigkeit ist gemäss § 94 StG quellensteuer-
pflichtig. Die Entschädigung für das Verwaltungsratsmandat wird bei
der Bestimmung des auf dem zusätzlichen Einkommen anwendbaren
Quellensteuersatzes nicht berücksichtigt.8
Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte, ein-
schliesslich aller Zulagen und Nebenbezüge. Dazu gehören auch die
Entschädigungen, die nicht dem Steuerpflichtigen selber, sondern einem
Dritten zufliessen.
1 Die Steuer beträgt 20% der steuerbaren Einkünfte.
2 Die Steuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Einkünfte
im Kalenderjahr eine von der Finanzdirektion festgelegte Limite
unterschreiten.
1 Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von
Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im
Kanton gesichert sind, unterliegen für die ihnen ausgerichteten Zinsen
einem Steuerabzug an der Quelle.
2 Als Gläubiger oder Nutzniesser gelten auch juristische Personen
ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz.
Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte. Dazu
gehören auch die Zinsen, die nicht dem Steuerpflichtigen selber, son-
dern einem Dritten zufliessen.
2
Quellensteuerverordnung II
1 Die Steuer beträgt 14% der steuerbaren Einkünfte.
631.42
3. Steuer-
2 Die Steuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Einkünfte berechnung
im Kalenderjahr eine von der Finanzdirektion festgelegte Limite unter-
schreiten.
Im Ausland wohnhafte Personen unterliegen einem Steuer- IV. Empfänger
abzug an der Quelle, wenn sie folgende Leistungen erhalten
von Vorsorge-
leistungen
a. Pensionen, Ruhegehälter, Kapitalleistungen oder andere Vergütun- 1. Quellen-
gen aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhält- steuerpflicht
nisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgekasse mit Sitz
oder Betriebsstätte im Kanton,
b. Renten, Kapitalleistungen oder andere Vergütungen aus privat-
rechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus aner-
kannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder
Betriebsstätte im Kanton.
Als steuerbare Einkünfte gelten die Bruttoeinkünfte.
2. Steuerbare
Einkünfte
3. Steuer-
1 Die Steuer beträgt 6% der steuerbaren Einkünfte.
2 Die Steuer wird nicht erhoben, wenn die steuerbaren Einkünfte berechnung
im Kalenderjahr eine von der Finanzdirektion festgelegte Limite
unterschreiten.
9 Gemäss der Quellensteuerverordnung I vom 2. Februar 19946 V. Arbeit-
werden besteuert
nehmer
a. Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in
der Schweiz, die hier für kurze Dauer, als Grenzgänger oder Wochen-
aufenthalter oder als leitende Angestellte für einen Arbeitgeber
mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erwerbstätig sind,
b. Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in
der Schweiz, die für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord
eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport
auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeit-
geber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten,
c. im Ausland ansässige Künstler, Sportler und Referenten, die für
einen Arbeitgeber mit Sitz im Kanton für mindestens 30 Tage in
unselbstständiger Stellung erwerbstätig sind.
Der Steuerabzug erhöht sich um die entsprechenden Ansätze VI. Bundes-
für die direkte Bundessteuer.
steuer
1. 1. 21-111
3
631.42
B. Pflichten
Quellensteuerverordnung II
1. Pflichten
des Schuldners
der steuerbaren
Leistung
1. Im
Allgemeinen
1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet,
sämtliche zur richtigen Steuererhebung notwendigen Massnahmen zu
treffen, insbesondere
a. vor Auszahlung der steuerbaren Leistung die Quellensteuerpflicht
und den anwendbaren Steuersatz festzustellen,
b. im Zeitpunkt der Fälligkeit, ungeachtet allfälliger Einwände, bei
Geldleistungen die geschuldete Steuer zurückzubehalten und bei
anderen Leistungen (namentlich Naturalleistungen) die geschul-
dete Steuer vom Steuerpflichtigen einzufordern,
c. den Steuerabzug auch dann vorzunehmen, wenn der Steuerpflich-
tige in einem andern Kanton der Besteuerung unterliegt,
d. mit dem Gemeindesteueramt über die der Quellenbesteuerung
unterworfenen Personen periodisch abzurechnen und die Quellen-
steuer fristgerecht abzuliefern,
e. dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung über
die Höhe des Steuerabzuges auszustellen.
2 Zur Kontrolle der Steuererhebung hat der Schuldner der steuer-
baren Leistung dem Gemeindesteueramt sowie dem kantonalen Steuer-
amt Einblick in alle Unterlagen zu gewähren und auf Verlangen münd-
lich oder schriftlich Auskunft zu erteilen.
3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung reicht die Quellensteuer-
abrechnung innert 30 Tagen ab Fälligkeit der Leistung dem Gemeinde-
steueramt ein. Er kann innert dieser Frist eine Fristerstreckung verlan-
gen. Für verspätet abgerechnete Quellensteuern können, unabhängig
von gewährten Fristerstreckungen, Ausgleichszinsen berechnet werden.8
4 Bei fehlerhafter Festlegung der quellensteuerpflichtigen Leistung
oder fehlerhafter Anwendung des Quellensteuersatzes kann der Schuld-
ner der steuerbaren Leistung dem Gemeindesteueramt bis spätestens
Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres
eine korrigierte Abrechnung übermitteln.8
Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vor-
sorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge sind
auch dann um die Quellensteuer zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige
keine schlüssigen Angaben darüber macht, ob er seinen steuerrecht-
lichen Wohnsitz zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Kapitalleistung in
der Schweiz oder im Ausland hat. § 27 bleibt vorbehalten.
2. Unsicherer
Wohnsitz
bei Kapital-
leistungen aus
Einrichtungen
der beruflichen
Vorsorge und
aus anerkannten
Formen der
gebundenen
Selbstvorsorge
4
Quellensteuerverordnung II
631.42
1 Kapitalleistungen aus Einrichtungen der beruflichen Vor- 3. Vorbehalt
sorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge internationaler
sind auch dann um die Quellensteuer zu kürzen, wenn sie aufgrund Abkommen
eines Abkommens des Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteue-
rung im Wohnsitzstaat steuerbar sind. § 32 bleibt vorbehalten.
2 In den übrigen Fällen quellenbesteuerter Einkünfte gemäss dem
Abschnitt A ist der Schuldner zur ungekürzten Auszahlung oder Gut-
schrift der steuerbaren Leistung ermächtigt, wenn ein Abkommen des
Bundes zur Vermeidung der Doppelbesteuerung den Steuerpflich-
tigen von einer Besteuerung in der Schweiz befreit.
1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Ent- 4. Haftung
richtung der Quellensteuer.
2 Der mit der Organisation der Darbietung eines Künstlers, Sport-
lers oder Referenten im Kanton beauftragte Veranstalter haftet solida-
risch für die Entrichtung der Quellensteuer.
9 Die quellensteuerpflichtige Person erteilt dem Gemeinde- II. Pflichten
steueramt, dem kantonalen Steueramt und dem Schuldner der steuer- der quellen-
baren Leistung Auskunft über die für die Erhebung der Quellensteuern steuerpflichtigen
massgebenden Verhältnisse. Person
1. Im
Allgemeinen
Der Steuerpflichtige kann vom Gemeindesteueramt zur 2. Direktbezug
Nachzahlung der von ihm geschuldeten Quellensteuern verpflichtet
werden, wenn die steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um
die Quellensteuer gekürzt ausbezahlt worden ist und ein Nachbezug
beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.
Den Gemeindesteuerämtern obliegt in Zusammenarbeit mit III. Pflichten
dem kantonalen Steueramt die Kontrolle der Quellensteuererhebung. des Gemeinde-
steueramtes
C. Erhebung der Quellensteuern im interkantonalen Verhältnis
9 Das Gemeindesteueramt erstattet für nicht im Kanton I. Ausser-
steuerpflichtige Personen abgerechnete Quellensteuern dem Pflichti- kantonale
gen oder dem Schuldner der steuerbaren Leistung zinslos zurück oder steuerpflichtige
überweist sie dem zur Besteuerung befugten Kanton. Personen
9 Ausserkantonale Schuldner der steuerbaren Leistung rech-
nen die Quellensteuern mit dem zuständigen Gemeindesteueramt ab.
II. Ausser-
kantonale
Schuldner der
steuerbaren
Leistung7
1. 1. 21-111
5
631.42
D. Verfahren
Quellensteuerverordnung II
I. Im
Allgemeinen
II. Durch-
führung
III. Zuständig-
keit
IV. Entscheid
V. Einsprache
VI. Provisori-
scher Quellen-
steuerabzug
VII. Nach-
forderung
Die Vorschriften des Steuergesetzes¹ und der Vollziehungs-
verordnung zum Steuergesetz über Verfahrensgrundsätze, Nachsteuer-
und Rechtsmittelverfahren sowie Steuerstrafrecht finden auf die Er-
hebung der Quellensteuern sinngemäss Anwendung.
Die Durchführung der Quellenbesteuerung obliegt dem
Gemeindesteueramt in Zusammenarbeit mit dem Schuldner der steuer-
baren Leistung sowie dem kantonalen Steueramt. Dieses kann ent-
sprechende Weisungen erlassen.
1 Zuständig ist das Steueramt der Gemeinde, in der
a. die im Ausland wohnhaften Künstler, Sportler oder Referenten
ihre Tätigkeit ausüben,
b. das Grundstück liegt, auf dem eine Forderung eines im Ausland
wohnhaften Gläubigers oder Nutzniessers durch Grund- oder
Faustpfand gesichert ist.
2 In allen übrigen Fällen ist das Steueramt der Gemeinde zuständig,
in welcher der Schuldner der steuerbaren Leistung bei Fälligkeit Sitz,
tatsächliche Verwaltung oder Betriebsstätte hat.
3 In Zweifelsfällen bezeichnet das kantonale Steueramt das zustän-
dige Gemeindesteueramt.
9 Verlangt die quellensteuerpflichtige Person oder der Schuld-
ner der steuerbaren Leistung einen Entscheid gemäss § 144 Abs. 1 und 2
StG, ist der Antrag dem zuständigen Gemeindesteueramt einzureichen.
Dieses leitet den Antrag mit den Akten an das kantonale Steueramt
zum Entscheid weiter. Das kantonale Steueramt kann den Entscheid
dem zuständigen Gemeindesteueramt übertragen.
7 Gegen einen Entscheid über die Quellensteuer können der
Steuerpflichtige, der Schuldner der steuerbaren Leistung oder die
Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen Steuer-
amt schriftlich Einsprache erheben.
Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum
rechtskräftigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet.
Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuer-
abzug nicht oder ungenügend vorgenommen, verpflichtet ihn das
Gemeindesteueramt zur Nachzahlung. Der Rückgriff des Schuldners
auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbehalten.
6
Quellensteuerverordnung II
631.42
1 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen VIII. Rück-
Steuerabzug vorgenommen, muss er dem Steuerpflichtigen die Diffe- erstattung
renz zurückzahlen.
2 Das Gemeindesteueramt kann dem Steuerpflichtigen zu viel
abgezogene und abgerechnete Quellensteuern auch direkt zurück-
erstatten oder ihm, wenn er weiterhin in der Gemeinde steuerpflichtig
ist, den Betrag gutschreiben.
1. Im
Allgemeinen
9 1 Weist ein Doppelbesteuerungsabkommen des Bundes das 2. Bei Kapital-
Besteuerungsrecht an einer Kapitalleistung aus einer Einrichtung der leistungen aus
beruflichen V Vorsorge oder aus einer anerkannten Form der gebundenen Einrichtungen
Selbstvorsorge dem Wohnsitzstaat zu, kann die quellensteuerpflichtige Vorsorge oder
Person beim zuständigen Gemeindesteueramt eine Rückerstattung be-
antragen.
Formen der
gebundenen
2 Der Antrag auf Rückerstattung der Quellensteuer auf Kapital- Selbstvorsorge
leistungen aus Vorsorge wird gutgeheissen, wenn die quellensteuer-
pflichtige Person
a. den Antrag innerhalb von drei Jahren seit Auszahlung beim zustän-
digen Gemeindesteueramt einreicht und
b. dem Antrag eine Bestätigung der zuständigen Steuerbehörde des
ausländischen Wohnsitzstaates beilegt, wonach
1. diese von der Kapitalleistung Kenntnis hat oder, wenn dies vom
Doppelbesteuerungsabkommen verlangt wird, die Kapitalleis-
tung besteuert hat und
2. die quellensteuerpflichtige Person eine im Sinne des Doppel-
besteuerungsabkommens des Bundes dort ansässige Person ist.
3 Lehnt das Gemeindesteueramt die Rückerstattung ab, kann in-
nert 30 Tagen ab Mitteilung eine Verfügung über Bestand und Umfang
der Quellensteuerpflicht beantragt werden. Der Antrag ist dem zustän-
digen Gemeindesteueramt einzureichen. Dieses leitet den Antrag samt
Akten zum Entscheid an das kantonale Steueramt weiter. Das kanto-
nale Steueramt kann den Entscheid dem zuständigen Gemeindesteuer-
amt übertragen.
IX. Bezugs-
9 1 Die Finanzdirektion setzt die Bezugsprovision fest.
2 Verletzt der Schuldner der steuerbaren Leistung seine Verfahrens- provision
pflichten, kann die Bezugsprovision gekürzt oder gestrichen werden.
Muss mangels Einreichung einer Quellensteuerabrechnung eine Ermes-
senseinschätzung vorgenommen werden, entfällt die Bezugsprovision.
1. 1. 21-111
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631.42
E. Steuerbezug
Quellensteuerverordnung II
I. Im
Allgemeinen
II. Behörde
III. Fälligkeit
IV. Zahlungs-
frist
V. Ausgleichs-
und
Verzugszinsen
Die Vorschriften des Steuergesetzes und der entsprechenden
Ausführungsbestimmungen über Steuerbezug und Steuererlass finden
auf die Erhebung der Quellensteuern sinngemäss Anwendung.
Die Quellensteuern werden durch das Gemeindesteueramt
bezogen.
Die an der Quelle erhobene Steuer ist im Zeitpunkt der
Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung der steuer-
baren Leistung fällig.
Der Steuerbetrag ist innert 30 Tagen nach Beginn des auf
die Fälligkeit folgenden Monats vom Schuldner der steuerbaren Leis-
tung dem Gemeindesteueramt zu überweisen.
9 1 Für verspätet abgerechnete Quellensteuern können Aus-
gleichszinsen und für verspätet bezahlte Quellensteuern Verzugszinsen
berechnet werden.
2 Der Regierungsrat legt den Ausgleichs- und den Verzugszins ge-
mäss § 176 StG fest.
I. Aufteilung
zwischen
Bund, Kanton
und Gemeinde
II. Abrechnung
durch das
Gemeinde-
steueramt
F. Aufteilung des Steuerertrags
9 1 Die Gemeinden führen die Quellensteuerbuchhaltung nach
den massgebenden Bestimmungen der Rechnungslegungsverordnung
vom 29. August 20073.
2 Der Steuerbetrag fällt nach Abzug des Anteils für die direkte Bun-
dessteuer zu zwei Fünfteln an den Kanton und zu drei Fünfteln an die
politische Gemeinde.
Das kantonale Steueramt kann entsprechende Weisungen
über die Abrechnung erlassen.
I. Einführung
des Steuer-
abzuges
G. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Der Besteuerung nach den Vorschriften dieser Verordnung
sind alle nach dem 31. Dezember 1994 ausbezahlten, überwiesenen,
gutgeschriebenen oder verrechneten Leistungen unterworfen.
8
Quellensteuerverordnung II
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Die Verordnung tritt nach Genehmigung² durch den Kan- II. Inkrafttreten
tonsrat am 1. Januar 1995 in Kraft.
1 OS 52, 769.
2 Genehmigt am 4. Juli 1994.
3 LS 611.1.
4 LS 631.1.
5 LS 631.11.
6 LS 631.41.
7 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 467; ABI 2010, 1481). In Kraft
seit 1. August 2010.
8 Eingefügt durch RRB vom 21. Oktober 2020 (OS 75, 616; ABI 2020-10-30). In
Kraft seit 1. Januar 2021.
9 Fassung gemäss RRB vom 21. Oktober 2020 (OS 75, 616; ABI 2020-10-30). In
Kraft seit 1. Januar 2021.
1. 1. 21-111
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