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Art. 8 : Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (Quellensteuerverordnung I)

: Quellensteuerverordnung I
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Art. 8 : Quellensteuerverordnung I

9 1 Bei unterjähriger Steuerpflicht richtet sich die Berechnung I. Nachträgliche

des Mindestbetrags gemäss § 93 Abs. 1 lit. a StG nach § 49 Abs. 3 StG. ordentliche

Veranlagung

2 Verheiratete Steuerpflichtige, bei denen beide Ehegatten ein quel- 1. Von Amtes

lensteuerpflichtiges Erwerbseinkommen erzielen, werden nachträglich wegen bei

ordentlich veranlagt, wenn das Bruttojahreseinkommen eines Ehegat- steuer-

ten in einem Steuerjahr den Mindestbetrag gemäss § 93 Abs. 1 lit. a StG rechtlichem

erreicht.

3 Das kantonale Steueramt kann

a. Betragsgrenzen festlegen, bis zu denen auf eine nachträgliche ordent-

liche Veranlagung gemäss § 93 Abs. 1 lit. b StG verzichtet wird,

b. von Amtes wegen das Steuererklärungsverfahren zur Vornahme

einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung innert der Fristen

von §§ 130 und 161 StG einleiten.

Wohnsitz oder

Aufenthalt

im Kanton

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