Art. 8 : Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (Quellensteuerverordnung I)
Art. 8 : Quellensteuerverordnung I
9 1 Bei unterjähriger Steuerpflicht richtet sich die Berechnung I. Nachträgliche
des Mindestbetrags gemäss § 93 Abs. 1 lit. a StG nach § 49 Abs. 3 StG. ordentliche
Veranlagung
2 Verheiratete Steuerpflichtige, bei denen beide Ehegatten ein quel- 1. Von Amtes
lensteuerpflichtiges Erwerbseinkommen erzielen, werden nachträglich wegen bei
ordentlich veranlagt, wenn das Bruttojahreseinkommen eines Ehegat- steuer-
ten in einem Steuerjahr den Mindestbetrag gemäss § 93 Abs. 1 lit. a StG rechtlichem
erreicht.
3 Das kantonale Steueramt kann
a. Betragsgrenzen festlegen, bis zu denen auf eine nachträgliche ordent-
liche Veranlagung gemäss § 93 Abs. 1 lit. b StG verzichtet wird,
b. von Amtes wegen das Steuererklärungsverfahren zur Vornahme
einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung innert der Fristen
von §§ 130 und 161 StG einleiten.
Wohnsitz oder
Aufenthalt
im Kanton