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631.41 CH-ZH

Art. 7 : Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (Quellensteuerverordnung I)

: Quellensteuerverordnung I
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Art. 7 : Quellensteuerverordnung I

9 Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Ver-

fahren zu veranlagenden Steuern. §§ 8–9 a bleiben vorbehalten.

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Quellensteuerverordnung I

C. Vorbehalt der ordentlichen Veranlagung

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