631.41
CH-ZH
Art. 5 : Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (Quellensteuerverordnung I)
: Quellensteuerverordnung I
Art. 5 : Quellensteuerverordnung I
1 Die Finanzdirektion berechnet die Quellensteuertarife ent-
sprechend den für die Einkommenssteuer natürlicher Personen gelten-
den Steuersätzen.
2 Der Steuerabzug umfasst die Staats- und Gemeindesteuern sowie
die direkte Bundessteuer.
3 Die Gemeindesteuern berechnen sich nach dem gewogenen Mit-
tel der Gemeindesteuern im Kanton.