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Art. 5 : Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (Quellensteuerverordnung I)

: Quellensteuerverordnung I
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Art. 5 : Quellensteuerverordnung I

1 Die Finanzdirektion berechnet die Quellensteuertarife ent-

sprechend den für die Einkommenssteuer natürlicher Personen gelten-

den Steuersätzen.

2 Der Steuerabzug umfasst die Staats- und Gemeindesteuern sowie

die direkte Bundessteuer.

3 Die Gemeindesteuern berechnen sich nach dem gewogenen Mit-

tel der Gemeindesteuern im Kanton.

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