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631.41 CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (Quellensteuerverordnung I)

: Quellensteuerverordnung I
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Art. 4 : Quellensteuerverordnung I

9 ¹ Die Quellensteuer wird monatlich auf den Bruttoeinkünf- I. Steuerbare

ten berechnet. Am Ende des Jahres wird kein Ausgleich vorgenommen. Leistungen

1. 1. 21-111

1

631.41

Quellensteuerverordnung I

2 Steuerbar sind

a. alle dem Arbeitnehmer oder einer Drittperson im Zusammenhang

mit dem Arbeitsverhältnis ausgerichteten oder gutgeschriebenen

Entschädigungen, insbesondere der ordentliche Arbeitslohn (Mo-

natslohn, Stunden- bzw. Tageslohn, Akkordentschädigungen, Lohn

für Überzeit-, Nacht- und Extraarbeiten, Arbeitsprämien), sämtliche

Lohnzulagen (Familien-, Essens-, Orts- und Teuerungszulagen),

Provisionen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikatio-

nen, Trinkgelder, Naturalleistungen, Tantiemen, geldwerte Vorteile,

insbesondere aus Mitarbeiterbeteiligungen, Pauschalspesen ohne

genehmigtes Spesenreglement, Bonuszahlungen sowie Abgangsent-

schädigungen,

b. alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkünfte

aus Arbeitsverhältnis sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und

Arbeitslosenversicherung. Insbesondere gehören dazu Taggelder,

Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapital-

leistungen.

3 Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den

für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung gelten-

den Ansätzen bewertet.

II. Steuertarif

1. Grundlage

2. Ausgestaltung

III. Abgegoltene

Steuer

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