Art. 4 : Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (Quellensteuerverordnung I)
Art. 4 : Quellensteuerverordnung I
9 ¹ Die Quellensteuer wird monatlich auf den Bruttoeinkünf- I. Steuerbare
ten berechnet. Am Ende des Jahres wird kein Ausgleich vorgenommen. Leistungen
1. 1. 21-111
1
631.41
Quellensteuerverordnung I
2 Steuerbar sind
a. alle dem Arbeitnehmer oder einer Drittperson im Zusammenhang
mit dem Arbeitsverhältnis ausgerichteten oder gutgeschriebenen
Entschädigungen, insbesondere der ordentliche Arbeitslohn (Mo-
natslohn, Stunden- bzw. Tageslohn, Akkordentschädigungen, Lohn
für Überzeit-, Nacht- und Extraarbeiten, Arbeitsprämien), sämtliche
Lohnzulagen (Familien-, Essens-, Orts- und Teuerungszulagen),
Provisionen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikatio-
nen, Trinkgelder, Naturalleistungen, Tantiemen, geldwerte Vorteile,
insbesondere aus Mitarbeiterbeteiligungen, Pauschalspesen ohne
genehmigtes Spesenreglement, Bonuszahlungen sowie Abgangsent-
schädigungen,
b. alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkünfte
aus Arbeitsverhältnis sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und
Arbeitslosenversicherung. Insbesondere gehören dazu Taggelder,
Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapital-
leistungen.
3 Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den
für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung gelten-
den Ansätzen bewertet.
II. Steuertarif
1. Grundlage
2. Ausgestaltung
III. Abgegoltene
Steuer