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Art. 39 : Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (Quellensteuerverordnung I)

: Quellensteuerverordnung I
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Art. 39 : Quellensteuerverordnung I

Die Kosten der Steuererhebung werden von Staat und Ge- IV. Aufteilung

meinden je zur Hälfte getragen und zwischen den Gemeinden gemäss der Kosten

ihrer Steuerbetreffnisse aufgeteilt.

I. Übergangs- und Schlussbestimmungen

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