631.41
CH-ZH
Art. 39 : Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (Quellensteuerverordnung I)
: Quellensteuerverordnung I
Art. 39 : Quellensteuerverordnung I
Die Kosten der Steuererhebung werden von Staat und Ge- IV. Aufteilung
meinden je zur Hälfte getragen und zwischen den Gemeinden gemäss der Kosten
ihrer Steuerbetreffnisse aufgeteilt.
I. Übergangs- und Schlussbestimmungen