Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (Quellensteuerverordnung I)
Inhaltsübersicht (40)
Gesetzestext (40 Artikel)
¹ Ausländische Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche I. Arbeitnehmer
Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, im Kanton jedoch steuer- mit Wohnsitz
rechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für Einkünfte im Kanton
im Sinne von § 4 einem Steuerabzug an der Quelle.
2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben,
werden im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn einer der Ehe-
gatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung
besitzt.
II. Arbeit-
Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Auf- nehmer ohne
enthalt in der Schweiz, die hier für kurze Dauer, als Grenzgänger oder Wohnsitz
Wochenaufenthalter oder als leitende Angestellte für einen Arbeit- in der Schweiz
geber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erwerbstätig sind, unter-
liegen für Einkünfte im Sinne von § 4 ohne Rücksicht auf die Staats- 1. Im
angehörigkeit einem Steuerabzug an der Quelle. Allgemeinen
Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Auf- 2. Bei
enthalt in der Schweiz, die für Arbeit im internationalen Verkehr an internationalen
Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Trans- Transporten
port auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeit-
geber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten, unterliegen für
diese Leistungen sowie für die an deren Stelle tretenden Ersatz-
einkünfte im Sinne von § 4 ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit
einem Steuerabzug an der Quelle.
B. Steuerberechnung
9 ¹ Die Quellensteuer wird monatlich auf den Bruttoeinkünf- I. Steuerbare
ten berechnet. Am Ende des Jahres wird kein Ausgleich vorgenommen. Leistungen
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Quellensteuerverordnung I
2 Steuerbar sind
a. alle dem Arbeitnehmer oder einer Drittperson im Zusammenhang
mit dem Arbeitsverhältnis ausgerichteten oder gutgeschriebenen
Entschädigungen, insbesondere der ordentliche Arbeitslohn (Mo-
natslohn, Stunden- bzw. Tageslohn, Akkordentschädigungen, Lohn
für Überzeit-, Nacht- und Extraarbeiten, Arbeitsprämien), sämtliche
Lohnzulagen (Familien-, Essens-, Orts- und Teuerungszulagen),
Provisionen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikatio-
nen, Trinkgelder, Naturalleistungen, Tantiemen, geldwerte Vorteile,
insbesondere aus Mitarbeiterbeteiligungen, Pauschalspesen ohne
genehmigtes Spesenreglement, Bonuszahlungen sowie Abgangsent-
schädigungen,
b. alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkünfte
aus Arbeitsverhältnis sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und
Arbeitslosenversicherung. Insbesondere gehören dazu Taggelder,
Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapital-
leistungen.
3 Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den
für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung gelten-
den Ansätzen bewertet.
II. Steuertarif
1. Grundlage
2. Ausgestaltung
III. Abgegoltene
Steuer
1 Die Finanzdirektion berechnet die Quellensteuertarife ent-
sprechend den für die Einkommenssteuer natürlicher Personen gelten-
den Steuersätzen.
2 Der Steuerabzug umfasst die Staats- und Gemeindesteuern sowie
die direkte Bundessteuer.
3 Die Gemeindesteuern berechnen sich nach dem gewogenen Mit-
tel der Gemeindesteuern im Kanton.
1 Bei der Festsetzung der Steuertarife gemäss § 89 Abs. 2 des
Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)³ berücksichtigt die Finanzdirek-
tion Pauschalen für Berufskosten und Versicherungsprämien sowie Ab-
züge für Familienlasten. Sie veröffentlicht die Pauschalen zusammen
mit den Tarifen.9
2 Der Steuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter
Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach
Tarifen, die ihrem Gesamteinkommen Rechnung tragen und die alle
Pauschalen und Abzüge nach Abs. 1 sowie den Abzug bei Erwerbs-
tätigkeit beider Ehegatten berücksichtigen.
3 Für den Steuerabzug massgebend sind die Verhältnisse zum Zeit-
punkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung.
9 Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Ver-
fahren zu veranlagenden Steuern. §§ 8–9 a bleiben vorbehalten.
2
Quellensteuerverordnung I
C. Vorbehalt der ordentlichen Veranlagung
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9 1 Bei unterjähriger Steuerpflicht richtet sich die Berechnung I. Nachträgliche
des Mindestbetrags gemäss § 93 Abs. 1 lit. a StG nach § 49 Abs. 3 StG. ordentliche
Veranlagung
2 Verheiratete Steuerpflichtige, bei denen beide Ehegatten ein quel- 1. Von Amtes
lensteuerpflichtiges Erwerbseinkommen erzielen, werden nachträglich wegen bei
ordentlich veranlagt, wenn das Bruttojahreseinkommen eines Ehegat- steuer-
ten in einem Steuerjahr den Mindestbetrag gemäss § 93 Abs. 1 lit. a StG rechtlichem
erreicht.
3 Das kantonale Steueramt kann
a. Betragsgrenzen festlegen, bis zu denen auf eine nachträgliche ordent-
liche Veranlagung gemäss § 93 Abs. 1 lit. b StG verzichtet wird,
b. von Amtes wegen das Steuererklärungsverfahren zur Vornahme
einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung innert der Fristen
von §§ 130 und 161 StG einleiten.
Wohnsitz oder
Aufenthalt
im Kanton
9 1 Der Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung ge-
mäss § 93 a StG ist bis Ende März des Folgejahres beim kantonalen
Steueramt einzureichen.
2 Für Personen, welche die Schweiz verlassen, endet die Frist für die
Einreichung des Antrags gemäss § 93 a Abs. 3 StG im Zeitpunkt der
Abmeldung bei der dafür zuständigen Behörde. Meldet sich eine Per-
son, welche die Schweiz verlässt, nicht ordnungsgemäss bei der dafür
zuständigen Behörde ab, gilt die Frist mit dem tatsächlichen Wegzug
als abgelaufen.
3 Das kantonale Steueramt regelt die Form der Antragstellung.
Wird der Antrag nicht formgerecht eingereicht, gewährt es eine Frist
zur Nachbesserung. Erfolgt keine fristgerechte Nachbesserung oder
wurde der Antrag verspätet eingereicht, tritt es auf den Antrag nicht
ein.
4 Ein ordentlich gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen
werden.
5 Sind die Voraussetzungen für die Durchführung der nachträglichen
ordentlichen Veranlagung auf Antrag gegeben, wird bei fortdauerndem
Wohnsitz in der Schweiz in den Folgejahren von Amtes wegen eine
nachträgliche ordentliche Veranlagung bis zum Ende der Quellensteuer-
pflicht vorgenommen.
2. Auf Antrag
bei steuer-
rechtlichem
Wohnsitz oder
Aufenthalt
im Kanton
8 1 Der Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung 3. Auf Antrag
nach § 101 a StG ist bis Ende März des Folgejahres beim kantonalen ohne steuer-
Steueramt einzureichen.
rechtlichen
Wohnsitz oder
Aufenthalt in
der Schweiz
2 § 9 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäss.
1. 1. 21-111
3
631.41 Quellensteuerverordnung I
3 Der überwiegende Teil der weltweiten Einkünfte gemäss § 101 a
Abs. 1 lit. a StG ist gegeben, wenn mindestens 90% der weltweiten
Bruttoeinkünfte in der Schweiz steuerbar sind. Zur Berechnung des
in der Schweiz steuerbaren Teils der Einkünfte werden zuerst gemäss
§§ 16–18 und 20–23 StG die weltweiten steuerbaren Bruttoeinkünfte
der steuerpflichtigen Person und ihres Ehegatten ermittelt. Die nach
den internationalen Zuteilungsregeln in der Schweiz steuerbaren Ein-
künfte werden anschliessend ins Verhältnis zu den weltweiten Einkünf-
ten gesetzt.
4 Der Pflichtige hat für jedes Steuerjahr einen neuen Antrag einzu-
reichen.
5 Das kantonale Steueramt kann bei stossenden Verhältnissen von
Amtes wegen bis fünf Jahre nach Ablauf der massgebenden Steuer-
periode eine nachträgliche ordentliche Veranlagung vornehmen. Stos-
sende Verhältnisse liegen insbesondere vor, wenn die in den Tarifen
einberechneten Pauschalabzüge den tatsächlichen Verhältnissen nicht
entsprechen oder wenn für die Satzbestimmung im Quellensteuerver-
fahren nicht sämtliche in der Schweiz steuerbaren Einkünfte berücksich-
tigt werden können. Ob stossende Verhältnisse vorliegen, wird für jede
Steuerperiode neu geprüft.
9 1 Eine bisher an der Quelle besteuerte Person wird für die
ganze Steuerperiode ordentlich veranlagt, wenn sie
a. die Niederlassungsbewilligung erhält oder
b. eine Person heiratet, die das Schweizer Bürgerrecht oder die Nie-
derlassungsbewilligung besitzt.
2 Die Quellensteuer ist ab dem auf die Erteilung der Niederlassungs-
bewilligung oder die Heirat folgenden Monat nicht mehr geschuldet.
Die Quellensteuer wird zinslos an die ordentlichen Steuern angerech-
net.
9 1 Unterliegt eine Person innerhalb einer Steuerperiode zu-
nächst der ordentlichen Veranlagung und anschliessend der Quellen-
steuer, wird sie für die gesamte Steuerperiode und bis zum Ende der
Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.
2 Bei Scheidung und tatsächlicher oder rechtlicher Trennung von
einem Ehegatten mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbe-
willigung wird der andere Ehegatte auf Beginn des auf die Scheidung
oder Trennung folgenden Monats an der Quelle besteuert. Bis zum
Ende der Quellensteuerpflicht wird die nachträgliche ordentliche Ver-
anlagung durchgeführt. Bereits geleistete Vorauszahlungen und abge-
zogene Quellensteuern werden zinslos angerechnet.
II. Wechsel
von der
Quellensteuer
zur ordentlichen
Veranlagung
III. Wechsel
von der
ordentlichen
Veranlagung zur
Quellensteuer
4
Quellensteuerverordnung I
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3 Verstirbt der Ehegatte mit Schweizer Bürgerrecht oder Nieder-
lassungsbewilligung, unterliegt der überlebende und an sich quellen-
steuerpflichtige Ehegatte wieder der Besteuerung an der Quelle. Die
Ehegatten werden gemäss § 52 Abs. 4 StG bis zum Todestag gemein-
sam unterjährig ordentlich veranlagt. Der überlebende Ehegatte wird
ab dem auf den Todestag folgenden Tag unterjährig nachträglich or-
dentlich veranlagt. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis
zum Ende der Quellensteuerpflicht durchgeführt.
9 1 Erhält der Steuerpflichtige die Vergütungen von einem IV. Vergütungen
Leistungsschuldner im Ausland, wird er im ordentlichen Verfahren ver-
anlagt.
aus dem
Ausland
2 Der Steuerpflichtige ist in diesen Fällen verpflichtet, fristgerecht
eine Steuererklärung einzureichen.
3 Der Steuerpflichtige wird an der Quelle besteuert, wenn
a. die Vergütung der Leistung von einer in der Schweiz gelegenen Be-
triebsstätte oder festen Einrichtung des ausländischen Arbeitgebers
getragen wird,
b. eine Arbeitnehmerentsendung unter verbundenen Gesellschaften
vorliegt und die Gesellschaft in der Schweiz faktischer Arbeitgeber
ist oder
c. ein ausländischer Personalverleiher in Verletzung von Art. 12 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermitt-
lung und den Personalverleih Personal an einen Einsatzbetrieb in
der Schweiz verleiht und die Vergütung vom Einsatzbetrieb getra-
gen wird.
D. Pflichten
9 1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, I. Pflichten des
sämtliche zur richtigen Quellensteuererhebung notwendigen Massnah- Schuldners der
men zu treffen, insbesondere
steuerbaren
Leistung
a. vor Auszahlung der steuerbaren Leistung die Quellensteuerpflicht 1. Im
und den anwendbaren Tarif festzustellen,
b. im Zeitpunkt der Fälligkeit, ungeachtet allfälliger Einwände oder
Lohnpfändungen, bei Geldleistungen die geschuldete Steuer zu-
rückzubehalten und bei anderen Leistungen (namentlich Natural-
leistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Steuer-
pflichtigen einzufordern,
Allgemeinen
1. 1. 21-111
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c. mit dem kantonalen Steueramt über die der Quellenbesteuerung
unterworfenen Personen periodisch abzurechnen und die Quellen-
steuern abzuliefern,
d. dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung bzw. eine Bestätigung über
die Höhe des Steuerabzuges auszustellen und den Quellensteuer-
abzug im Lohnausweis aufzuführen.
e.10
f.7
2 Zur Kontrolle der Steuererhebung gewährt der Schuldner der
steuerbaren Leistung dem kantonalen Steueramt Einblick in alle Un-
terlagen und erteilt diesem sowie dem Gemeindesteueramt auf Ver-
langen Auskunft.
3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung teilt die Anstellung von
quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern dem kantonalen Steueramt
innert acht Tagen seit Stellenantritt mittels Anmeldeformular mit. Über-
mittelt der Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuerab-
rechnungen elektronisch, kann die Meldung über Neuanstellungen mit-
tels monatlicher Abrechnung erfolgen. Diese Fristen gelten ebenfalls
für die Meldung von Mutationen.
4 Der Schuldner der steuerbaren Leistung reicht die Quellensteuer-
abrechnung innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode dem
kantonalen Steueramt ein. Er kann innert dieser Frist eine Fristerstre-
ckung verlangen. Für verspätet abgerechnete Quellensteuern können,
unabhängig von gewährten Fristerstreckungen, Ausgleichszinsen be-
rechnet werden.
5 Bei fehlerhafter Festlegung der quellensteuerpflichtigen Leistung
oder bei fehlerhafter Anwendung des Quellensteuertarifs kann der
Schuldner der steuerbaren Leistung dem kantonalen Steueramt bis spä-
testens Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalen-
derjahres eine korrigierte Abrechnung übermitteln.
6 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die für die
Überprüfung der Quellenbesteuerung notwendigen Unterlagen wäh-
rend zehn Jahren aufzubewahren und diese dem kantonalen Steueramt
bei einer Kontrolle vorzulegen.
2. Haftung
II. Pflichten
des Steuer-
pflichtigen
1. Im
Allgemeinen
Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Ent-
richtung der Quellensteuer.
Der Steuerpflichtige hat den zuständigen Steuerbehörden
sowie dem Schuldner der steuerbaren Leistung über die für die Erhe-
bung der Quellensteuern massgebenden Verhältnisse mündlich oder
schriftlich Auskunft zu erteilen.
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Quellensteuerverordnung I
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Der Steuerpflichtige kann vom kantonalen Steueramt zur 2. Direktbezug
Nachzahlung der von ihm geschuldeten Quellensteuern verpflichtet
werden, wenn die steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um
die Quellensteuer gekürzt ausbezahlt worden ist und ein Nachbezug
beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.
9 1 Die Gemeindesteuerämter sind verpflichtet, bei der Quel- III. Pflichten
lensteuererhebung mitzuwirken. Die Finanzdirektion kann entspre- des Gemeinde-
chende Weisungen erlassen.
2 Die Gemeindesteuerämter führen über die gemäss dieser Verord-
nung quellensteuerpflichtigen Personen ein Register und melden diese
Steuerpflichtigen dem kantonalen Steueramt.
3 Zuständig ist die Gemeinde, in der die quellensteuerpflichtige Per-
son ihren Wohnsitz hat. Bei im Ausland ansässigen quellensteuerpflich-
tigen Personen ist die Gemeinde des Wochenaufenthaltsorts zuständig.
Fehlt ein solcher, ist die Gemeinde am Sitz des Schuldners der steuer-
baren Leistung zuständig. Massgebend sind die Verhältnisse am Ende
der Steuerperiode. Im Falle eines Wechsels von der unbeschränkten
zur beschränkten Steuerpflicht oder umgekehrt während einer Steuer-
periode sind je die Verhältnisse am Ende der unbeschränkten und der
beschränkten Steuerpflicht wesentlich.
4 Die Gemeindesteuerämter melden dem kantonalen Steueramt alle
Vorkommnisse, die für die Veranlagung und den Bezug der Quellen-
steuern erforderlich sind. Sie informieren das kantonale Steueramt ins-
besondere über die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an quel-
lensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz in ihrer Gemeinde.
steueramtes
Das kantonale Steueramt meldet dem Gemeindesteueramt IV. Pflichten
der Wohnsitzgemeinde diejenigen bisher dem Steuerabzug an der des kantonalen
Quelle unterworfenen Steuerpflichtigen, die fortan im ordentlichen
Verfahren zu veranlagen sind.
Steueramtes
E. Erhebung der Quellensteuer im interkantonalen Verhältnis
I. Im Kanton
9 1 Die Quellensteuern sind im Kanton geschuldet, wenn
a. die quellensteuerpflichtige Person ihren steuerrechtlichen Wohn- quellensteuer-
sitz oder Aufenthalt im Kanton hat,
pflichtige
Personen
b. die quellensteuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen Wohn-
sitz oder Aufenthalt in der Schweiz und ihren Wochenaufenthalt im
Kanton hat,
1. 1. 21-111
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Quellensteuerverordnung I
II. Im Kanton
abrechnungs-
pflichtige
Schuldner der
steuerbaren
Leistung
c. der Schuldner der steuerbaren Leistung seinen Sitz im Kanton hat
und die quellensteuerpflichtige Person
1. im Ausland ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt
und
2. keinen Wochenaufenthalt in der Schweiz hat.
2 Ist für die nachträgliche ordentliche Veranlagung einer im Kanton
quellensteuerpflichtigen Person gemäss § 104 Abs. 4 StG ein anderer
Kanton zuständig, schreibt das kantonale Steueramt diesem die für die
entsprechende Periode bereits im Kanton bezahlten Quellensteuern
zinslos gut.
9 1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung mit Sitz im Kan-
ton rechnet die Quellensteuern von Arbeitnehmern, die in einem an-
deren Kanton steuerpflichtig sind, direkt mit diesem Kanton und nach
dessen Recht ab.
2 Das kantonale Steueramt erstattet für nicht im Kanton steuer-
pflichtige Personen abgerechnete Quellensteuern dem Pflichtigen oder
dem Schuldner der steuerbaren Leistung zinslos zurück oder überweist
sie dem zur Besteuerung befugten Kanton.
I. Im
Allgemeinen
II. Durch-
führung
F. Verfahren
6 Die Vorschriften des Steuergesetzes³ und der Verordnung
zum Steuergesetz über Verfahrensgrundsätze, Nachsteuer- und Rechts-
mittelverfahren sowie Steuerstrafrecht finden auf die Erhebung der
Quellensteuern sinngemäss Anwendung.
9 1 Das kantonale Steueramt führt die Quellenbesteuerung in
Zusammenarbeit mit den Gemeindesteuerämtern und den Schuldnern
der steuerbaren Leistung durch. Es erlässt die erforderlichen Verfü-
gungen.
2 Auf Gesuch hin kann das kantonale Steueramt Arbeitnehmern mit
steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton, die nach den
Tarifen A, B, C und H quellensteuerpflichtig sind und die Unterhalts-
beiträge nach § 31 Abs.1 lit. c StG leisten, zur Milderung von Härte-
fällen bei der Tarifeinstufung Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe
der Unterhaltsbeiträge gewähren. Wurden bei der Tarifeinstufung Un-
terhaltsleistungen berücksichtigt, ist spätestens nach zwei Jahren zu prü-
fen, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind.
3 Das kantonale Steueramt meldet den Gemeindesteuerämtern die
für die Führung des Registers der quellensteuerpflichtigen Personen
massgebenden Sachverhalte.
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4 Das kantonale Steueramt meldet den Schuldnern der steuerbaren
Leistung die Beendigung einer Quellensteuerpflicht. Es kann diese Auf-
gabe dem Gemeindesteueramt übertragen.
9 1 Die Zuständigkeit der Gemeinden richtet sich nach § 19. III. Zuständig-
2 Die Quellensteuern sind für die ganze Steuerperiode in derjenigen
Gemeinde geschuldet, in der am Ende der Steuerperiode die Quellen-
steuerpflicht gegeben ist. Abs. 3 bleibt vorbehalten.
3 Bei einem Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten
Steuerpflicht innerhalb der Steuerperiode ist die Quellensteuer vom
1. Januar bis zum Wechsel der Steuerpflicht in derjenigen Gemeinde
geschuldet, in der bis zum Wechsel die Quellensteuerpflicht gegeben
ist. Für die Zeit nach dem Wechsel ist die Quellensteuer in derjenigen
Gemeinde geschuldet, in der am Ende der Steuerperiode die Quellen-
steuerpflicht gegeben ist. Gleiches gilt bei einem Wechsel von der be-
schränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht.
keit
9 1 Ein Antrag auf eine Verfügung über die Quellensteuer- IV. Verfügung
pflicht gemäss § 144 Abs. 1 und 2 StG kann gestellt werden bei
a. Bestreitung der Quellensteuerpflicht,
b. falscher Ermittlung des steuerbaren Bruttolohns,
c. falscher Ermittlung des satzbestimmenden Bruttolohns,
d. falscher Tarifanwendung.
2 Das kantonale Steueramt kann anstelle der Verfügung über Be-
stand und Umfang der Quellensteuerpflicht das nachträgliche ordent-
liche Veranlagungsverfahren einleiten.
über die
Quellensteuer-
pflicht
9 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung wegen falscher V. Nach-
Ermittlung des steuerbaren Bruttolohnes oder wegen falscher Tarif- forderung
anwendung zu wenig Quellensteuern abgerechnet oder wurden für eine
steuerpflichtige Person gar keine Quellensteuern abgerechnet, werden
gemäss § 145 Abs. 1 StG die zu wenig oder nicht abgerechneten Quel-
lensteuern mittels Verfügung nachgefordert. Dabei gelten die Fristen
von §§ 130, 131 und 161 StG sinngemäss.
9 1 Gegen eine Verfügung über die Quellensteuerpflicht kön- VI. Einsprache
nen die quellensteuerpflichtige Person, der Schuldner der steuerbaren
Leistung und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung beim kan-
tonalen Steueramt schriftlich Einsprache erheben.
2 Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräf-
tigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet.
§§ 27-29.10
1. 1. 21-111
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VII. Rück-
erstattung
VIII. Bezugs-
provision
¹ Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen
Steuerabzug vorgenommen, muss er dem Steuerpflichtigen die Diffe-
renz zurückzahlen.
2 Das kantonale Steueramt kann dem Steuerpflichtigen zu viel
abgezogene und abgerechnete Quellensteuern auch direkt zurück-
erstatten.
9 ¹ Die Finanzdirektion setzt die Bezugsprovision fest.
2 Verletzt der Schuldner der steuerbaren Leistung seine Verfahrens-
pflichten, kann die Bezugsprovision gekürzt oder gestrichen werden.
Muss mangels Einreichung einer Quellensteuerabrechnung eine Ermes-
senseinschätzung vorgenommen werden, entfällt die Bezugsprovision.
G. Steuerbezug
I. Im
Allgemeinen
II. Behörde
III. Zahlungs-
frist
IV. Ausgleichs-
und Verzugs-
zinsen
Die Vorschriften des Steuergesetzes und der entsprechen-
den Ausführungsbestimmungen über Steuerbezug und Steuererlass
finden auf die Erhebung der Quellensteuern sinngemäss Anwendung.
Die Quellensteuern werden durch das kantonale Steueramt
bezogen.
9 Der Steuerbetrag ist innert 30 Tagen nach Zustellung der
Rechnung zu begleichen.
9 ¹ Für verspätet eingereichte Abrechnungen können Aus-
gleichszinsen und für verspätet bezahlte Quellensteuern Verzugszinsen
berechnet werden.
2 Der Regierungsrat legt den Ausgleichs- und den Verzugszins ge-
mäss § 176 StG fest.
I. Aufteilung
zwischen Bund,
Kanton und
Gemeinde
H. Aufteilung des Steuerertrags
9 ¹ Die Quellensteuern sind gemäss den Vorgaben der Rech-
nungslegungsverordnung vom 29. August 20072 in der Quellensteuer-
buchhaltung auszuweisen.
2 Von den vereinnahmten Quellensteuern nach Abzug der Bezugs-
provision werden vorweg die Anteile für die direkte Bundessteuer sowie
für die Personalsteuer ausgeschieden. Die Ausscheidung der direkten
Bundessteuer erfolgt nach den Anteilen, die sich aufgrund der ange-
wendeten Tarife ergeben.
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Quellensteuerverordnung I
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3 Den verbleibenden Betrag teilen sich der Kanton und die Gemein-
den nach den Anteilen, die sich aufgrund der angewendeten Tarife erge-
ben.
4 Der für die Gesamtheit der Gemeinden zur Verfügung stehende
Betrag wird den politischen Gemeinden nach Massgabe ihrer Steuer-
berechtigung und unter Berücksichtigung des für die Einwohner der
Gemeinde massgebenden Gesamtsteuerfusses zugewiesen.
Gemeinden
Die politische Gemeinde übernimmt die Aufteilung auf die II. Aufteilung
Gemeinden nach Massgabe der Bruttosollbeträge der ordentlichen auf die
Steuern am Ende des Steuerjahres; der für die Kirchgemeinden gesamt-
haft berechnete Anteil wird zwischen den Kirchgemeinden der staat-
lich anerkannten Konfessionen nach dem Steuerfuss und der Zahl der
quellensteuerpflichtigen Konfessionsangehörigen aufgeteilt.
Die politische Gemeinde erhält für ihre Mitwirkung bei der III. Ent-
Steuererhebung für jede im Register gemäss § 17 Abs. 2 aufgeführte schädigung
Person eine Entschädigung gemäss der Vollziehungsverordnung zum
Steuergesetz.
an Gemeinde
Die Kosten der Steuererhebung werden von Staat und Ge- IV. Aufteilung
meinden je zur Hälfte getragen und zwischen den Gemeinden gemäss der Kosten
ihrer Steuerbetreffnisse aufgeteilt.
I. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Der Besteuerung nach den Vorschriften dieser Verordnung I. Einführung
sind alle nach dem 31. Dezember 1994 ausbezahlten, überwiesenen, des Steuer-
abzuges
gutgeschriebenen oder verrechneten Leistungen unterworfen.
9 1 Steuerpflichtige, die im Kanton ihren steuerrechtlichen II. Nach-
Wohnsitz oder Aufenthalt haben und im Steuerjahr 2020 der nachträg- trägliche oder
lichen ordentlichen Veranlagung unterlagen, werden weiterhin nach-
träglich ordentlich veranlagt.
ergänzende
ordentliche
Veranlagung
2 Steuerpflichtige, die im Kanton ihren steuerrechtlichen Wohnsitz
oder Aufenthalt haben und im Steuerjahr 2020 der ergänzenden or-
dentlichen Veranlagung unterlagen, werden ab Steuerjahr 2021 nach-
träglich ordentlich veranlagt.
1. 1. 21-111
11
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III. Inkraft-
treten
Quellensteuerverordnung I
Die Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Kan-
tonsrat am 1. Januar 1995 in Kraft.
1 OS 52, 760.
2 LS 611.1.
3 LS 631.1.
4 LS 631.11.
5 SR 823.11.
6 Fassung gemäss RRB vom 3. Juni 1998 (OS 54, 617). In Kraft seit 1. Januar 1999.
7 Aufgehoben durch RRB vom 3. Juni 1998 (OS 54, 617).
8 Eingefügt durch RRB vom 21. Oktober 2020 (OS 75, 607; ABI 2020-10-30). In
Kraft seit 1. Januar 2021.
9 Fassung gemäss RRB vom 21. Oktober 2020 (OS 75, 607; ABI 2020-10-30). In
Kraft seit 1. Januar 2021.
10 Aufgehoben durch RRB vom 21. Oktober 2020 (OS 75, 607; ABI 2020-10-30).
In Kraft seit 1. Januar 2021.
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