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631.41 CH-ZH

Verordnung über die Quellensteuer für ausländische Arbeitnehmer (Quellensteuerverordnung I)

40 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (40)

Gesetzestext (40 Artikel)

: Quellensteuerverordnung I

¹ Ausländische Arbeitnehmer, welche die fremdenpolizeiliche I. Arbeitnehmer

Niederlassungsbewilligung nicht besitzen, im Kanton jedoch steuer- mit Wohnsitz

rechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen für Einkünfte im Kanton

im Sinne von § 4 einem Steuerabzug an der Quelle.

2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben,

werden im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn einer der Ehe-

gatten das Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung

besitzt.

: Quellensteuerverordnung I

II. Arbeit-

Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Auf- nehmer ohne

enthalt in der Schweiz, die hier für kurze Dauer, als Grenzgänger oder Wohnsitz

Wochenaufenthalter oder als leitende Angestellte für einen Arbeit- in der Schweiz

geber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erwerbstätig sind, unter-

liegen für Einkünfte im Sinne von § 4 ohne Rücksicht auf die Staats- 1. Im

angehörigkeit einem Steuerabzug an der Quelle. Allgemeinen

: Quellensteuerverordnung I

Arbeitnehmer ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Auf- 2. Bei

enthalt in der Schweiz, die für Arbeit im internationalen Verkehr an internationalen

Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Trans- Transporten

port auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeit-

geber mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten, unterliegen für

diese Leistungen sowie für die an deren Stelle tretenden Ersatz-

einkünfte im Sinne von § 4 ohne Rücksicht auf die Staatsangehörigkeit

einem Steuerabzug an der Quelle.

B. Steuerberechnung

: Quellensteuerverordnung I

9 ¹ Die Quellensteuer wird monatlich auf den Bruttoeinkünf- I. Steuerbare

ten berechnet. Am Ende des Jahres wird kein Ausgleich vorgenommen. Leistungen

1. 1. 21-111

1

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Quellensteuerverordnung I

2 Steuerbar sind

a. alle dem Arbeitnehmer oder einer Drittperson im Zusammenhang

mit dem Arbeitsverhältnis ausgerichteten oder gutgeschriebenen

Entschädigungen, insbesondere der ordentliche Arbeitslohn (Mo-

natslohn, Stunden- bzw. Tageslohn, Akkordentschädigungen, Lohn

für Überzeit-, Nacht- und Extraarbeiten, Arbeitsprämien), sämtliche

Lohnzulagen (Familien-, Essens-, Orts- und Teuerungszulagen),

Provisionen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikatio-

nen, Trinkgelder, Naturalleistungen, Tantiemen, geldwerte Vorteile,

insbesondere aus Mitarbeiterbeteiligungen, Pauschalspesen ohne

genehmigtes Spesenreglement, Bonuszahlungen sowie Abgangsent-

schädigungen,

b. alle an die Stelle des Erwerbseinkommens tretenden Ersatzeinkünfte

aus Arbeitsverhältnis sowie aus Kranken-, Unfall-, Invaliden- und

Arbeitslosenversicherung. Insbesondere gehören dazu Taggelder,

Entschädigungen, Teilrenten und an deren Stelle tretende Kapital-

leistungen.

3 Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den

für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung gelten-

den Ansätzen bewertet.

II. Steuertarif

1. Grundlage

2. Ausgestaltung

III. Abgegoltene

Steuer

: Quellensteuerverordnung I

1 Die Finanzdirektion berechnet die Quellensteuertarife ent-

sprechend den für die Einkommenssteuer natürlicher Personen gelten-

den Steuersätzen.

2 Der Steuerabzug umfasst die Staats- und Gemeindesteuern sowie

die direkte Bundessteuer.

3 Die Gemeindesteuern berechnen sich nach dem gewogenen Mit-

tel der Gemeindesteuern im Kanton.

: Quellensteuerverordnung I

1 Bei der Festsetzung der Steuertarife gemäss § 89 Abs. 2 des

Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)³ berücksichtigt die Finanzdirek-

tion Pauschalen für Berufskosten und Versicherungsprämien sowie Ab-

züge für Familienlasten. Sie veröffentlicht die Pauschalen zusammen

mit den Tarifen.9

2 Der Steuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter

Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich nach

Tarifen, die ihrem Gesamteinkommen Rechnung tragen und die alle

Pauschalen und Abzüge nach Abs. 1 sowie den Abzug bei Erwerbs-

tätigkeit beider Ehegatten berücksichtigen.

3 Für den Steuerabzug massgebend sind die Verhältnisse zum Zeit-

punkt der Auszahlung, Überweisung, Gutschrift oder Verrechnung.

: Quellensteuerverordnung I

9 Der Steuerabzug tritt an die Stelle der im ordentlichen Ver-

fahren zu veranlagenden Steuern. §§ 8–9 a bleiben vorbehalten.

2

Quellensteuerverordnung I

C. Vorbehalt der ordentlichen Veranlagung

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: Quellensteuerverordnung I

9 1 Bei unterjähriger Steuerpflicht richtet sich die Berechnung I. Nachträgliche

des Mindestbetrags gemäss § 93 Abs. 1 lit. a StG nach § 49 Abs. 3 StG. ordentliche

Veranlagung

2 Verheiratete Steuerpflichtige, bei denen beide Ehegatten ein quel- 1. Von Amtes

lensteuerpflichtiges Erwerbseinkommen erzielen, werden nachträglich wegen bei

ordentlich veranlagt, wenn das Bruttojahreseinkommen eines Ehegat- steuer-

ten in einem Steuerjahr den Mindestbetrag gemäss § 93 Abs. 1 lit. a StG rechtlichem

erreicht.

3 Das kantonale Steueramt kann

a. Betragsgrenzen festlegen, bis zu denen auf eine nachträgliche ordent-

liche Veranlagung gemäss § 93 Abs. 1 lit. b StG verzichtet wird,

b. von Amtes wegen das Steuererklärungsverfahren zur Vornahme

einer nachträglichen ordentlichen Veranlagung innert der Fristen

von §§ 130 und 161 StG einleiten.

Wohnsitz oder

Aufenthalt

im Kanton

: Quellensteuerverordnung I

9 1 Der Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung ge-

mäss § 93 a StG ist bis Ende März des Folgejahres beim kantonalen

Steueramt einzureichen.

2 Für Personen, welche die Schweiz verlassen, endet die Frist für die

Einreichung des Antrags gemäss § 93 a Abs. 3 StG im Zeitpunkt der

Abmeldung bei der dafür zuständigen Behörde. Meldet sich eine Per-

son, welche die Schweiz verlässt, nicht ordnungsgemäss bei der dafür

zuständigen Behörde ab, gilt die Frist mit dem tatsächlichen Wegzug

als abgelaufen.

3 Das kantonale Steueramt regelt die Form der Antragstellung.

Wird der Antrag nicht formgerecht eingereicht, gewährt es eine Frist

zur Nachbesserung. Erfolgt keine fristgerechte Nachbesserung oder

wurde der Antrag verspätet eingereicht, tritt es auf den Antrag nicht

ein.

4 Ein ordentlich gestellter Antrag kann nicht mehr zurückgezogen

werden.

5 Sind die Voraussetzungen für die Durchführung der nachträglichen

ordentlichen Veranlagung auf Antrag gegeben, wird bei fortdauerndem

Wohnsitz in der Schweiz in den Folgejahren von Amtes wegen eine

nachträgliche ordentliche Veranlagung bis zum Ende der Quellensteuer-

pflicht vorgenommen.

2. Auf Antrag

bei steuer-

rechtlichem

Wohnsitz oder

Aufenthalt

im Kanton

: Quellensteuerverordnung I

8 1 Der Antrag auf nachträgliche ordentliche Veranlagung 3. Auf Antrag

nach § 101 a StG ist bis Ende März des Folgejahres beim kantonalen ohne steuer-

Steueramt einzureichen.

rechtlichen

Wohnsitz oder

Aufenthalt in

der Schweiz

2 § 9 Abs. 3 und 4 gelten sinngemäss.

1. 1. 21-111

3

631.41 Quellensteuerverordnung I

3 Der überwiegende Teil der weltweiten Einkünfte gemäss § 101 a

Abs. 1 lit. a StG ist gegeben, wenn mindestens 90% der weltweiten

Bruttoeinkünfte in der Schweiz steuerbar sind. Zur Berechnung des

in der Schweiz steuerbaren Teils der Einkünfte werden zuerst gemäss

§§ 16–18 und 20–23 StG die weltweiten steuerbaren Bruttoeinkünfte

der steuerpflichtigen Person und ihres Ehegatten ermittelt. Die nach

den internationalen Zuteilungsregeln in der Schweiz steuerbaren Ein-

künfte werden anschliessend ins Verhältnis zu den weltweiten Einkünf-

ten gesetzt.

4 Der Pflichtige hat für jedes Steuerjahr einen neuen Antrag einzu-

reichen.

5 Das kantonale Steueramt kann bei stossenden Verhältnissen von

Amtes wegen bis fünf Jahre nach Ablauf der massgebenden Steuer-

periode eine nachträgliche ordentliche Veranlagung vornehmen. Stos-

sende Verhältnisse liegen insbesondere vor, wenn die in den Tarifen

einberechneten Pauschalabzüge den tatsächlichen Verhältnissen nicht

entsprechen oder wenn für die Satzbestimmung im Quellensteuerver-

fahren nicht sämtliche in der Schweiz steuerbaren Einkünfte berücksich-

tigt werden können. Ob stossende Verhältnisse vorliegen, wird für jede

Steuerperiode neu geprüft.

: Quellensteuerverordnung I

9 1 Eine bisher an der Quelle besteuerte Person wird für die

ganze Steuerperiode ordentlich veranlagt, wenn sie

a. die Niederlassungsbewilligung erhält oder

b. eine Person heiratet, die das Schweizer Bürgerrecht oder die Nie-

derlassungsbewilligung besitzt.

2 Die Quellensteuer ist ab dem auf die Erteilung der Niederlassungs-

bewilligung oder die Heirat folgenden Monat nicht mehr geschuldet.

Die Quellensteuer wird zinslos an die ordentlichen Steuern angerech-

net.

: Quellensteuerverordnung I

9 1 Unterliegt eine Person innerhalb einer Steuerperiode zu-

nächst der ordentlichen Veranlagung und anschliessend der Quellen-

steuer, wird sie für die gesamte Steuerperiode und bis zum Ende der

Quellensteuerpflicht nachträglich ordentlich veranlagt.

2 Bei Scheidung und tatsächlicher oder rechtlicher Trennung von

einem Ehegatten mit Schweizer Bürgerrecht oder Niederlassungsbe-

willigung wird der andere Ehegatte auf Beginn des auf die Scheidung

oder Trennung folgenden Monats an der Quelle besteuert. Bis zum

Ende der Quellensteuerpflicht wird die nachträgliche ordentliche Ver-

anlagung durchgeführt. Bereits geleistete Vorauszahlungen und abge-

zogene Quellensteuern werden zinslos angerechnet.

II. Wechsel

von der

Quellensteuer

zur ordentlichen

Veranlagung

III. Wechsel

von der

ordentlichen

Veranlagung zur

Quellensteuer

4

Quellensteuerverordnung I

631.41

3 Verstirbt der Ehegatte mit Schweizer Bürgerrecht oder Nieder-

lassungsbewilligung, unterliegt der überlebende und an sich quellen-

steuerpflichtige Ehegatte wieder der Besteuerung an der Quelle. Die

Ehegatten werden gemäss § 52 Abs. 4 StG bis zum Todestag gemein-

sam unterjährig ordentlich veranlagt. Der überlebende Ehegatte wird

ab dem auf den Todestag folgenden Tag unterjährig nachträglich or-

dentlich veranlagt. Die nachträgliche ordentliche Veranlagung wird bis

zum Ende der Quellensteuerpflicht durchgeführt.

: Quellensteuerverordnung I

9 1 Erhält der Steuerpflichtige die Vergütungen von einem IV. Vergütungen

Leistungsschuldner im Ausland, wird er im ordentlichen Verfahren ver-

anlagt.

aus dem

Ausland

2 Der Steuerpflichtige ist in diesen Fällen verpflichtet, fristgerecht

eine Steuererklärung einzureichen.

3 Der Steuerpflichtige wird an der Quelle besteuert, wenn

a. die Vergütung der Leistung von einer in der Schweiz gelegenen Be-

triebsstätte oder festen Einrichtung des ausländischen Arbeitgebers

getragen wird,

b. eine Arbeitnehmerentsendung unter verbundenen Gesellschaften

vorliegt und die Gesellschaft in der Schweiz faktischer Arbeitgeber

ist oder

c. ein ausländischer Personalverleiher in Verletzung von Art. 12 Abs. 2

des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 1989 über die Arbeitsvermitt-

lung und den Personalverleih Personal an einen Einsatzbetrieb in

der Schweiz verleiht und die Vergütung vom Einsatzbetrieb getra-

gen wird.

D. Pflichten

: Quellensteuerverordnung I

9 1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, I. Pflichten des

sämtliche zur richtigen Quellensteuererhebung notwendigen Massnah- Schuldners der

men zu treffen, insbesondere

steuerbaren

Leistung

a. vor Auszahlung der steuerbaren Leistung die Quellensteuerpflicht 1. Im

und den anwendbaren Tarif festzustellen,

b. im Zeitpunkt der Fälligkeit, ungeachtet allfälliger Einwände oder

Lohnpfändungen, bei Geldleistungen die geschuldete Steuer zu-

rückzubehalten und bei anderen Leistungen (namentlich Natural-

leistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Steuer-

pflichtigen einzufordern,

Allgemeinen

1. 1. 21-111

5

631.41 Quellensteuerverordnung I

c. mit dem kantonalen Steueramt über die der Quellenbesteuerung

unterworfenen Personen periodisch abzurechnen und die Quellen-

steuern abzuliefern,

d. dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung bzw. eine Bestätigung über

die Höhe des Steuerabzuges auszustellen und den Quellensteuer-

abzug im Lohnausweis aufzuführen.

e.10

f.7

2 Zur Kontrolle der Steuererhebung gewährt der Schuldner der

steuerbaren Leistung dem kantonalen Steueramt Einblick in alle Un-

terlagen und erteilt diesem sowie dem Gemeindesteueramt auf Ver-

langen Auskunft.

3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung teilt die Anstellung von

quellensteuerpflichtigen Arbeitnehmern dem kantonalen Steueramt

innert acht Tagen seit Stellenantritt mittels Anmeldeformular mit. Über-

mittelt der Schuldner der steuerbaren Leistung die Quellensteuerab-

rechnungen elektronisch, kann die Meldung über Neuanstellungen mit-

tels monatlicher Abrechnung erfolgen. Diese Fristen gelten ebenfalls

für die Meldung von Mutationen.

4 Der Schuldner der steuerbaren Leistung reicht die Quellensteuer-

abrechnung innert 30 Tagen nach Ablauf der Abrechnungsperiode dem

kantonalen Steueramt ein. Er kann innert dieser Frist eine Fristerstre-

ckung verlangen. Für verspätet abgerechnete Quellensteuern können,

unabhängig von gewährten Fristerstreckungen, Ausgleichszinsen be-

rechnet werden.

5 Bei fehlerhafter Festlegung der quellensteuerpflichtigen Leistung

oder bei fehlerhafter Anwendung des Quellensteuertarifs kann der

Schuldner der steuerbaren Leistung dem kantonalen Steueramt bis spä-

testens Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalen-

derjahres eine korrigierte Abrechnung übermitteln.

6 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet, die für die

Überprüfung der Quellenbesteuerung notwendigen Unterlagen wäh-

rend zehn Jahren aufzubewahren und diese dem kantonalen Steueramt

bei einer Kontrolle vorzulegen.

2. Haftung

II. Pflichten

des Steuer-

pflichtigen

1. Im

Allgemeinen

: Quellensteuerverordnung I

Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Ent-

richtung der Quellensteuer.

: Quellensteuerverordnung I

Der Steuerpflichtige hat den zuständigen Steuerbehörden

sowie dem Schuldner der steuerbaren Leistung über die für die Erhe-

bung der Quellensteuern massgebenden Verhältnisse mündlich oder

schriftlich Auskunft zu erteilen.

6

Quellensteuerverordnung I

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: Quellensteuerverordnung I

Der Steuerpflichtige kann vom kantonalen Steueramt zur 2. Direktbezug

Nachzahlung der von ihm geschuldeten Quellensteuern verpflichtet

werden, wenn die steuerbare Leistung nicht oder nicht vollständig um

die Quellensteuer gekürzt ausbezahlt worden ist und ein Nachbezug

beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich ist.

: Quellensteuerverordnung I

9 1 Die Gemeindesteuerämter sind verpflichtet, bei der Quel- III. Pflichten

lensteuererhebung mitzuwirken. Die Finanzdirektion kann entspre- des Gemeinde-

chende Weisungen erlassen.

2 Die Gemeindesteuerämter führen über die gemäss dieser Verord-

nung quellensteuerpflichtigen Personen ein Register und melden diese

Steuerpflichtigen dem kantonalen Steueramt.

3 Zuständig ist die Gemeinde, in der die quellensteuerpflichtige Per-

son ihren Wohnsitz hat. Bei im Ausland ansässigen quellensteuerpflich-

tigen Personen ist die Gemeinde des Wochenaufenthaltsorts zuständig.

Fehlt ein solcher, ist die Gemeinde am Sitz des Schuldners der steuer-

baren Leistung zuständig. Massgebend sind die Verhältnisse am Ende

der Steuerperiode. Im Falle eines Wechsels von der unbeschränkten

zur beschränkten Steuerpflicht oder umgekehrt während einer Steuer-

periode sind je die Verhältnisse am Ende der unbeschränkten und der

beschränkten Steuerpflicht wesentlich.

4 Die Gemeindesteuerämter melden dem kantonalen Steueramt alle

Vorkommnisse, die für die Veranlagung und den Bezug der Quellen-

steuern erforderlich sind. Sie informieren das kantonale Steueramt ins-

besondere über die Erteilung der Niederlassungsbewilligung an quel-

lensteuerpflichtige Personen mit Wohnsitz in ihrer Gemeinde.

steueramtes

: Quellensteuerverordnung I

Das kantonale Steueramt meldet dem Gemeindesteueramt IV. Pflichten

der Wohnsitzgemeinde diejenigen bisher dem Steuerabzug an der des kantonalen

Quelle unterworfenen Steuerpflichtigen, die fortan im ordentlichen

Verfahren zu veranlagen sind.

Steueramtes

E. Erhebung der Quellensteuer im interkantonalen Verhältnis

I. Im Kanton

: Quellensteuerverordnung I

9 1 Die Quellensteuern sind im Kanton geschuldet, wenn

a. die quellensteuerpflichtige Person ihren steuerrechtlichen Wohn- quellensteuer-

sitz oder Aufenthalt im Kanton hat,

pflichtige

Personen

b. die quellensteuerpflichtige Person keinen steuerrechtlichen Wohn-

sitz oder Aufenthalt in der Schweiz und ihren Wochenaufenthalt im

Kanton hat,

1. 1. 21-111

7

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Quellensteuerverordnung I

II. Im Kanton

abrechnungs-

pflichtige

Schuldner der

steuerbaren

Leistung

c. der Schuldner der steuerbaren Leistung seinen Sitz im Kanton hat

und die quellensteuerpflichtige Person

1. im Ausland ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt

und

2. keinen Wochenaufenthalt in der Schweiz hat.

2 Ist für die nachträgliche ordentliche Veranlagung einer im Kanton

quellensteuerpflichtigen Person gemäss § 104 Abs. 4 StG ein anderer

Kanton zuständig, schreibt das kantonale Steueramt diesem die für die

entsprechende Periode bereits im Kanton bezahlten Quellensteuern

zinslos gut.

: Quellensteuerverordnung I

9 1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung mit Sitz im Kan-

ton rechnet die Quellensteuern von Arbeitnehmern, die in einem an-

deren Kanton steuerpflichtig sind, direkt mit diesem Kanton und nach

dessen Recht ab.

2 Das kantonale Steueramt erstattet für nicht im Kanton steuer-

pflichtige Personen abgerechnete Quellensteuern dem Pflichtigen oder

dem Schuldner der steuerbaren Leistung zinslos zurück oder überweist

sie dem zur Besteuerung befugten Kanton.

I. Im

Allgemeinen

II. Durch-

führung

F. Verfahren

: Quellensteuerverordnung I

6 Die Vorschriften des Steuergesetzes³ und der Verordnung

zum Steuergesetz über Verfahrensgrundsätze, Nachsteuer- und Rechts-

mittelverfahren sowie Steuerstrafrecht finden auf die Erhebung der

Quellensteuern sinngemäss Anwendung.

: Quellensteuerverordnung I

9 1 Das kantonale Steueramt führt die Quellenbesteuerung in

Zusammenarbeit mit den Gemeindesteuerämtern und den Schuldnern

der steuerbaren Leistung durch. Es erlässt die erforderlichen Verfü-

gungen.

2 Auf Gesuch hin kann das kantonale Steueramt Arbeitnehmern mit

steuerrechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton, die nach den

Tarifen A, B, C und H quellensteuerpflichtig sind und die Unterhalts-

beiträge nach § 31 Abs.1 lit. c StG leisten, zur Milderung von Härte-

fällen bei der Tarifeinstufung Kinderabzüge bis höchstens zur Höhe

der Unterhaltsbeiträge gewähren. Wurden bei der Tarifeinstufung Un-

terhaltsleistungen berücksichtigt, ist spätestens nach zwei Jahren zu prü-

fen, ob die Voraussetzungen noch erfüllt sind.

3 Das kantonale Steueramt meldet den Gemeindesteuerämtern die

für die Führung des Registers der quellensteuerpflichtigen Personen

massgebenden Sachverhalte.

8

Quellensteuerverordnung I

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4 Das kantonale Steueramt meldet den Schuldnern der steuerbaren

Leistung die Beendigung einer Quellensteuerpflicht. Es kann diese Auf-

gabe dem Gemeindesteueramt übertragen.

: Quellensteuerverordnung I

9 1 Die Zuständigkeit der Gemeinden richtet sich nach § 19. III. Zuständig-

2 Die Quellensteuern sind für die ganze Steuerperiode in derjenigen

Gemeinde geschuldet, in der am Ende der Steuerperiode die Quellen-

steuerpflicht gegeben ist. Abs. 3 bleibt vorbehalten.

3 Bei einem Wechsel von der unbeschränkten zur beschränkten

Steuerpflicht innerhalb der Steuerperiode ist die Quellensteuer vom

1. Januar bis zum Wechsel der Steuerpflicht in derjenigen Gemeinde

geschuldet, in der bis zum Wechsel die Quellensteuerpflicht gegeben

ist. Für die Zeit nach dem Wechsel ist die Quellensteuer in derjenigen

Gemeinde geschuldet, in der am Ende der Steuerperiode die Quellen-

steuerpflicht gegeben ist. Gleiches gilt bei einem Wechsel von der be-

schränkten zur unbeschränkten Steuerpflicht.

keit

: Quellensteuerverordnung I

9 1 Ein Antrag auf eine Verfügung über die Quellensteuer- IV. Verfügung

pflicht gemäss § 144 Abs. 1 und 2 StG kann gestellt werden bei

a. Bestreitung der Quellensteuerpflicht,

b. falscher Ermittlung des steuerbaren Bruttolohns,

c. falscher Ermittlung des satzbestimmenden Bruttolohns,

d. falscher Tarifanwendung.

2 Das kantonale Steueramt kann anstelle der Verfügung über Be-

stand und Umfang der Quellensteuerpflicht das nachträgliche ordent-

liche Veranlagungsverfahren einleiten.

über die

Quellensteuer-

pflicht

: Quellensteuerverordnung I

9 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung wegen falscher V. Nach-

Ermittlung des steuerbaren Bruttolohnes oder wegen falscher Tarif- forderung

anwendung zu wenig Quellensteuern abgerechnet oder wurden für eine

steuerpflichtige Person gar keine Quellensteuern abgerechnet, werden

gemäss § 145 Abs. 1 StG die zu wenig oder nicht abgerechneten Quel-

lensteuern mittels Verfügung nachgefordert. Dabei gelten die Fristen

von §§ 130, 131 und 161 StG sinngemäss.

: Quellensteuerverordnung I

9 1 Gegen eine Verfügung über die Quellensteuerpflicht kön- VI. Einsprache

nen die quellensteuerpflichtige Person, der Schuldner der steuerbaren

Leistung und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung beim kan-

tonalen Steueramt schriftlich Einsprache erheben.

2 Der Schuldner der steuerbaren Leistung bleibt bis zum rechtskräf-

tigen Entscheid zum Steuerabzug verpflichtet.

§§ 27-29.10

1. 1. 21-111

9

631.41

Quellensteuerverordnung I

VII. Rück-

erstattung

VIII. Bezugs-

provision

: Quellensteuerverordnung I

¹ Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen

Steuerabzug vorgenommen, muss er dem Steuerpflichtigen die Diffe-

renz zurückzahlen.

2 Das kantonale Steueramt kann dem Steuerpflichtigen zu viel

abgezogene und abgerechnete Quellensteuern auch direkt zurück-

erstatten.

: Quellensteuerverordnung I

9 ¹ Die Finanzdirektion setzt die Bezugsprovision fest.

2 Verletzt der Schuldner der steuerbaren Leistung seine Verfahrens-

pflichten, kann die Bezugsprovision gekürzt oder gestrichen werden.

Muss mangels Einreichung einer Quellensteuerabrechnung eine Ermes-

senseinschätzung vorgenommen werden, entfällt die Bezugsprovision.

G. Steuerbezug

I. Im

Allgemeinen

II. Behörde

III. Zahlungs-

frist

IV. Ausgleichs-

und Verzugs-

zinsen

: Quellensteuerverordnung I

Die Vorschriften des Steuergesetzes und der entsprechen-

den Ausführungsbestimmungen über Steuerbezug und Steuererlass

finden auf die Erhebung der Quellensteuern sinngemäss Anwendung.

: Quellensteuerverordnung I

Die Quellensteuern werden durch das kantonale Steueramt

bezogen.

: Quellensteuerverordnung I

9 Der Steuerbetrag ist innert 30 Tagen nach Zustellung der

Rechnung zu begleichen.

: Quellensteuerverordnung I

9 ¹ Für verspätet eingereichte Abrechnungen können Aus-

gleichszinsen und für verspätet bezahlte Quellensteuern Verzugszinsen

berechnet werden.

2 Der Regierungsrat legt den Ausgleichs- und den Verzugszins ge-

mäss § 176 StG fest.

I. Aufteilung

zwischen Bund,

Kanton und

Gemeinde

H. Aufteilung des Steuerertrags

: Quellensteuerverordnung I

9 ¹ Die Quellensteuern sind gemäss den Vorgaben der Rech-

nungslegungsverordnung vom 29. August 20072 in der Quellensteuer-

buchhaltung auszuweisen.

2 Von den vereinnahmten Quellensteuern nach Abzug der Bezugs-

provision werden vorweg die Anteile für die direkte Bundessteuer sowie

für die Personalsteuer ausgeschieden. Die Ausscheidung der direkten

Bundessteuer erfolgt nach den Anteilen, die sich aufgrund der ange-

wendeten Tarife ergeben.

10

Quellensteuerverordnung I

631.41

3 Den verbleibenden Betrag teilen sich der Kanton und die Gemein-

den nach den Anteilen, die sich aufgrund der angewendeten Tarife erge-

ben.

4 Der für die Gesamtheit der Gemeinden zur Verfügung stehende

Betrag wird den politischen Gemeinden nach Massgabe ihrer Steuer-

berechtigung und unter Berücksichtigung des für die Einwohner der

Gemeinde massgebenden Gesamtsteuerfusses zugewiesen.

Gemeinden

: Quellensteuerverordnung I

Die politische Gemeinde übernimmt die Aufteilung auf die II. Aufteilung

Gemeinden nach Massgabe der Bruttosollbeträge der ordentlichen auf die

Steuern am Ende des Steuerjahres; der für die Kirchgemeinden gesamt-

haft berechnete Anteil wird zwischen den Kirchgemeinden der staat-

lich anerkannten Konfessionen nach dem Steuerfuss und der Zahl der

quellensteuerpflichtigen Konfessionsangehörigen aufgeteilt.

: Quellensteuerverordnung I

Die politische Gemeinde erhält für ihre Mitwirkung bei der III. Ent-

Steuererhebung für jede im Register gemäss § 17 Abs. 2 aufgeführte schädigung

Person eine Entschädigung gemäss der Vollziehungsverordnung zum

Steuergesetz.

an Gemeinde

: Quellensteuerverordnung I

Die Kosten der Steuererhebung werden von Staat und Ge- IV. Aufteilung

meinden je zur Hälfte getragen und zwischen den Gemeinden gemäss der Kosten

ihrer Steuerbetreffnisse aufgeteilt.

I. Übergangs- und Schlussbestimmungen

: Quellensteuerverordnung I

Der Besteuerung nach den Vorschriften dieser Verordnung I. Einführung

sind alle nach dem 31. Dezember 1994 ausbezahlten, überwiesenen, des Steuer-

abzuges

gutgeschriebenen oder verrechneten Leistungen unterworfen.

: Quellensteuerverordnung I

9 1 Steuerpflichtige, die im Kanton ihren steuerrechtlichen II. Nach-

Wohnsitz oder Aufenthalt haben und im Steuerjahr 2020 der nachträg- trägliche oder

lichen ordentlichen Veranlagung unterlagen, werden weiterhin nach-

träglich ordentlich veranlagt.

ergänzende

ordentliche

Veranlagung

2 Steuerpflichtige, die im Kanton ihren steuerrechtlichen Wohnsitz

oder Aufenthalt haben und im Steuerjahr 2020 der ergänzenden or-

dentlichen Veranlagung unterlagen, werden ab Steuerjahr 2021 nach-

träglich ordentlich veranlagt.

1. 1. 21-111

11

631.41

III. Inkraft-

treten

Quellensteuerverordnung I

: Quellensteuerverordnung I

Die Verordnung tritt nach Genehmigung durch den Kan-

tonsrat am 1. Januar 1995 in Kraft.

1 OS 52, 760.

2 LS 611.1.

3 LS 631.1.

4 LS 631.11.

5 SR 823.11.

6 Fassung gemäss RRB vom 3. Juni 1998 (OS 54, 617). In Kraft seit 1. Januar 1999.

7 Aufgehoben durch RRB vom 3. Juni 1998 (OS 54, 617).

8 Eingefügt durch RRB vom 21. Oktober 2020 (OS 75, 607; ABI 2020-10-30). In

Kraft seit 1. Januar 2021.

9 Fassung gemäss RRB vom 21. Oktober 2020 (OS 75, 607; ABI 2020-10-30). In

Kraft seit 1. Januar 2021.

10 Aufgehoben durch RRB vom 21. Oktober 2020 (OS 75, 607; ABI 2020-10-30).

In Kraft seit 1. Januar 2021.

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