Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender bei der Steuereinschätzung (ab Steuerperiode 2024)
Gesetzestext (1 Artikel)
631.33
Verfügung der Finanzdirektion
über die Pauschalierung von Berufsauslagen
Unselbstständigerwerbender bei der
Steuereinschätzung (ab Steuerperiode 2024)
(vom 3. Oktober 2023)1,2
Die Finanzdirektion verfügt
I. Unselbstständigerwerbende können als notwendige Berufsaus-
lagen im Sinne von § 26 StG³ ohne besonderen Nachweis geltend ma-
chen
1. Für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte
a. bei ständiger Benützung öffentlicher Ver-
kehrsmittel (Bahn, Schiff, Strassenbahn,
Autobus)
die notwendigen
Abonnements-
kosten
b. bei ständiger Benützung eines Fahrrades,
Motorfahrrades oder Motorrades mit gel-
bem Kontrollschild
im Jahr Fr. 700
c. bei ständiger Benützung eines Motorrades
oder Autos
die Abonne-
mentskosten des
öffentlichen Ver-
kehrsmittels
Die Kosten für das private Motorfahrzeug können nur ausnahmsweise
geltend gemacht werden
wenn ein öffentliches Verkehrsmittel fehlt, d.h., wenn die Wohn-
oder Arbeitsstätte von der nächsten Haltestelle mindestens 1 km
entfernt ist oder bei Arbeitsbeginn oder -ende kein öffentliches Ver-
kehrsmittel fährt,
wenn sich mit dem privaten Motorfahrzeug eine Zeitersparnis von
über einer Stunde (gemessen von der Haustüre zum Arbeitsplatz
und zurück) ergibt,
soweit die steuerpflichtige Person auf Verlangen und gegen Entschä-
digung des Arbeitgebers das private Motorfahrzeug ständig wäh-
rend der Arbeitszeit benützt und für die Fahrten zwischen der Wohn-
und Arbeitsstätte keine Entschädigung erhält,
1. 1. 24-123
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631.33 Pauschalierung von Berufsauslagen bei der Steuereinschätzung
- wenn die steuerpflichtige Person infolge Krankheit oder Gebrech-
lichkeit ausserstande ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benüt-
zen.
In diesen Fällen können zum Abzug geltend gemacht werden
für Motorrad mit weissem Kontroll-
schild
für Auto
40 Rp. pro Fahrkilometer
70 Rp. pro Fahrkilometer
Für Hin- und Rückfahrt über Mittag sind in diesen Fällen höchstens
Fr.3200 im Jahr (Abzug für auswärtige Verpflegung gemäss Ziff. 2 un-
ten) als Arbeitswegkosten abziehbar.
Für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, unter Einbezug der
Fahrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt, können höchstens
Fr. 5200 im Jahr abgezogen werden.
Wird bei einer unentgeltlichen Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs für
Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie für weitere private
Zwecke eine pauschale Fahrkostenberechnung (vgl. Zürcher Steuer-
buch Nr. 17.1) vorgenommen, kann kein Abzug für Kosten für Fahrten
zwischen Wohn- und Arbeitsstätte geltend gemacht werden.
2. Für Mehrkosten der Verpflegung
a. bei auswärtiger Verpflegung, sofern die
Dauer der Arbeitspause die Heimkehr nicht
ermöglicht, wenn die Verpflegung durch den
Arbeitgeber verbilligt wird (Kantine, Perso-
nalrestaurant, Barbeitrag, Essensgutscheine
usw.) und der Arbeitnehmerin bzw. dem
Arbeitnehmer trotzdem Mehrkosten entste-
hen
bei ständiger auswärtiger Verpflegung
wenn die Verpflegung voll zulasten der Ar-
beitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers geht
bei ständiger auswärtiger Verpflegung
b. bei durchgehender, mindestens achtstündi-
ger Schicht- oder Nachtarbeit
bei ständiger Schicht- oder Nachtarbeit
pro Arbeitstag
Fr. 7.50
im Jahr Fr. 1600
pro Arbeitstag
Fr. 15
im Jahr Fr. 3200
pro ausgewiese-
nen Schichttag
Fr. 15
im Jahr Fr. 3200
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Pauschalierung von Berufsauslagen bei der Steuereinschätzung
Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (un-
regelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, so-
fern die Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen
Zeit zu Hause eingenommen werden kön-
nen.
Die vorstehenden Abzüge dürfen nicht kumuliert werden.
3. Für weitere Berufsauslagen wie Berufskleider,
Berufswerkzeuge (einschliesslich EDV-Hard-
und -Software), Fachliteratur, privates Arbeits-
zimmer, Beiträge an Berufsverbände
Der Nettolohn entspricht dem Bruttolohn nach
Abzug der Beiträge an AHV/IV/EO und ALV,
der laufenden Beiträge und von solchen aus
Lohnerhöhungen an Personalvorsorgeeinrich-
tungen sowie der Prämien der obligatorischen
Nichtberufsunfallversicherung.
4. Für Auslagen infolge Ausübung einer Neben-
beschäftigung in unselbstständiger Stellung.
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3% des Netto-
lohns, mindestens
jedoch Fr. 2000
und höchstens
Fr. 4000
20% der Ein-
künfte aus der
Nebenbeschäfti-
gung, mindestens
jedoch Fr. 800
und höchstens
Fr. 2400
II. Sind beide Ehegatten erwerbstätig, werden die Abzüge für Be-
rufsauslagen für jeden Ehegatten nach Massgabe seiner Beschäftigung
berechnet.
III. Soweit Berufsauslagen vom Arbeitgeber vergütet werden, steht
der steuerpflichtigen Person kein Abzug zu.
IV. Macht eine steuerpflichtige Person geltend, dass die tatsäch-
lichen Auslagen die festgesetzten Pauschalen gemäss Ziff. I/3 und 4 über-
steigen, sind die Berufsauslagen in vollem Umfang nachzuweisen.
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Pauschalierung von Berufsauslagen bei der Steuereinschätzung
V. Diese Verfügung gilt ab der Steuerperiode 2024. Sie ersetzt auf
diesen Zeitpunkt die Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalie-
rung von Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender bei der Steuer-
einschätzung unter Berücksichtigung des Aus- und Weiterbildungs-
abzugs (ab Steuerperiode 2022) vom 23. Juli 2021.
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1 OS 78, 487; Begründung siehe ABI 2023-10-13.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2024.
3 LS 631.1.