Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
631.33 CH-ZH

Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalierung von Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender bei der Steuereinschätzung (ab Steuerperiode 2024)

1 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (1 Artikel)

631.33

Verfügung der Finanzdirektion

über die Pauschalierung von Berufsauslagen

Unselbstständigerwerbender bei der

Steuereinschätzung (ab Steuerperiode 2024)

(vom 3. Oktober 2023)1,2

Die Finanzdirektion verfügt

I. Unselbstständigerwerbende können als notwendige Berufsaus-

lagen im Sinne von § 26 StG³ ohne besonderen Nachweis geltend ma-

chen

1. Für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte

a. bei ständiger Benützung öffentlicher Ver-

kehrsmittel (Bahn, Schiff, Strassenbahn,

Autobus)

die notwendigen

Abonnements-

kosten

b. bei ständiger Benützung eines Fahrrades,

Motorfahrrades oder Motorrades mit gel-

bem Kontrollschild

im Jahr Fr. 700

c. bei ständiger Benützung eines Motorrades

oder Autos

die Abonne-

mentskosten des

öffentlichen Ver-

kehrsmittels

Die Kosten für das private Motorfahrzeug können nur ausnahmsweise

geltend gemacht werden

wenn ein öffentliches Verkehrsmittel fehlt, d.h., wenn die Wohn-

oder Arbeitsstätte von der nächsten Haltestelle mindestens 1 km

entfernt ist oder bei Arbeitsbeginn oder -ende kein öffentliches Ver-

kehrsmittel fährt,

wenn sich mit dem privaten Motorfahrzeug eine Zeitersparnis von

über einer Stunde (gemessen von der Haustüre zum Arbeitsplatz

und zurück) ergibt,

soweit die steuerpflichtige Person auf Verlangen und gegen Entschä-

digung des Arbeitgebers das private Motorfahrzeug ständig wäh-

rend der Arbeitszeit benützt und für die Fahrten zwischen der Wohn-

und Arbeitsstätte keine Entschädigung erhält,

1. 1. 24-123

1

631.33 Pauschalierung von Berufsauslagen bei der Steuereinschätzung

- wenn die steuerpflichtige Person infolge Krankheit oder Gebrech-

lichkeit ausserstande ist, ein öffentliches Verkehrsmittel zu benüt-

zen.

In diesen Fällen können zum Abzug geltend gemacht werden

für Motorrad mit weissem Kontroll-

schild

für Auto

40 Rp. pro Fahrkilometer

70 Rp. pro Fahrkilometer

Für Hin- und Rückfahrt über Mittag sind in diesen Fällen höchstens

Fr.3200 im Jahr (Abzug für auswärtige Verpflegung gemäss Ziff. 2 un-

ten) als Arbeitswegkosten abziehbar.

Für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte, unter Einbezug der

Fahrkosten bei auswärtigem Wochenaufenthalt, können höchstens

Fr. 5200 im Jahr abgezogen werden.

Wird bei einer unentgeltlichen Nutzung eines Geschäftsfahrzeugs für

Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte sowie für weitere private

Zwecke eine pauschale Fahrkostenberechnung (vgl. Zürcher Steuer-

buch Nr. 17.1) vorgenommen, kann kein Abzug für Kosten für Fahrten

zwischen Wohn- und Arbeitsstätte geltend gemacht werden.

2. Für Mehrkosten der Verpflegung

a. bei auswärtiger Verpflegung, sofern die

Dauer der Arbeitspause die Heimkehr nicht

ermöglicht, wenn die Verpflegung durch den

Arbeitgeber verbilligt wird (Kantine, Perso-

nalrestaurant, Barbeitrag, Essensgutscheine

usw.) und der Arbeitnehmerin bzw. dem

Arbeitnehmer trotzdem Mehrkosten entste-

hen

bei ständiger auswärtiger Verpflegung

wenn die Verpflegung voll zulasten der Ar-

beitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers geht

bei ständiger auswärtiger Verpflegung

b. bei durchgehender, mindestens achtstündi-

ger Schicht- oder Nachtarbeit

bei ständiger Schicht- oder Nachtarbeit

pro Arbeitstag

Fr. 7.50

im Jahr Fr. 1600

pro Arbeitstag

Fr. 15

im Jahr Fr. 3200

pro ausgewiese-

nen Schichttag

Fr. 15

im Jahr Fr. 3200

2

Pauschalierung von Berufsauslagen bei der Steuereinschätzung

Der Schichtarbeit wird die gestaffelte (un-

regelmässige) Arbeitszeit gleichgestellt, so-

fern die Hauptmahlzeiten nicht zur üblichen

Zeit zu Hause eingenommen werden kön-

nen.

Die vorstehenden Abzüge dürfen nicht kumuliert werden.

3. Für weitere Berufsauslagen wie Berufskleider,

Berufswerkzeuge (einschliesslich EDV-Hard-

und -Software), Fachliteratur, privates Arbeits-

zimmer, Beiträge an Berufsverbände

Der Nettolohn entspricht dem Bruttolohn nach

Abzug der Beiträge an AHV/IV/EO und ALV,

der laufenden Beiträge und von solchen aus

Lohnerhöhungen an Personalvorsorgeeinrich-

tungen sowie der Prämien der obligatorischen

Nichtberufsunfallversicherung.

4. Für Auslagen infolge Ausübung einer Neben-

beschäftigung in unselbstständiger Stellung.

631.33

3% des Netto-

lohns, mindestens

jedoch Fr. 2000

und höchstens

Fr. 4000

20% der Ein-

künfte aus der

Nebenbeschäfti-

gung, mindestens

jedoch Fr. 800

und höchstens

Fr. 2400

II. Sind beide Ehegatten erwerbstätig, werden die Abzüge für Be-

rufsauslagen für jeden Ehegatten nach Massgabe seiner Beschäftigung

berechnet.

III. Soweit Berufsauslagen vom Arbeitgeber vergütet werden, steht

der steuerpflichtigen Person kein Abzug zu.

IV. Macht eine steuerpflichtige Person geltend, dass die tatsäch-

lichen Auslagen die festgesetzten Pauschalen gemäss Ziff. I/3 und 4 über-

steigen, sind die Berufsauslagen in vollem Umfang nachzuweisen.

1. 1. 24-123

3

631.33

Pauschalierung von Berufsauslagen bei der Steuereinschätzung

V. Diese Verfügung gilt ab der Steuerperiode 2024. Sie ersetzt auf

diesen Zeitpunkt die Verfügung der Finanzdirektion über die Pauschalie-

rung von Berufsauslagen Unselbstständigerwerbender bei der Steuer-

einschätzung unter Berücksichtigung des Aus- und Weiterbildungs-

abzugs (ab Steuerperiode 2022) vom 23. Juli 2021.

4

1 OS 78, 487; Begründung siehe ABI 2023-10-13.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2024.

3 LS 631.1.

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →