Verordnung über den Vollzug des Unternehmenssteuerreformgesetzes II des Bundes
Gesetzestext (2 Artikel)
5 1 Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollen-
deten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge
Invalidität definitiv aufgegeben, ist die Summe der in den letzten zwei
Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven ab der Steuerperiode
2011 getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge
gemäss § 31 Abs. 1 lit. d des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)³ sind
abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, wird der
Betrag der realisierten Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zuläs-
sigkeit eines Einkaufs gemäss § 31 Abs. 1 lit. d StG³ nachweist, wie eine
Kapitalleistung aus Vorsorge gemäss § 37 StG³ besteuert. Der Rest-
betrag der realisierten stillen Reserven wird getrennt, jedoch ebenfalls
gemäss § 37 StG³ besteuert.
2 Abs. 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Er-
ben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unter-
nehmen nicht fortführen. Die steuerliche Abrechnung erfolgt spätes-
tens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.
1 OS 65, 874; Begründung siehe ABI 2010, 2518.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.
3 LS 631.1.
4 SR 642.14.
5 Fassung gemäss RRB vom 26. September 2012 (OS 67, 434; ABI 2012-10-05).
In Kraft seit 1. Januar 2011.
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