Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
631.19 CH-ZH

Verordnung über den Vollzug des Unternehmenssteuerreformgesetzes II des Bundes

2 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
Originalquelle öffnen Maschinenlesbares Markdown (.md)

Gesetzestext (2 Artikel)

5 1 Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollen-

deten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge

Invalidität definitiv aufgegeben, ist die Summe der in den letzten zwei

Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven ab der Steuerperiode

2011 getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge

gemäss § 31 Abs. 1 lit. d des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG)³ sind

abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, wird der

Betrag der realisierten Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zuläs-

sigkeit eines Einkaufs gemäss § 31 Abs. 1 lit. d StG³ nachweist, wie eine

Kapitalleistung aus Vorsorge gemäss § 37 StG³ besteuert. Der Rest-

betrag der realisierten stillen Reserven wird getrennt, jedoch ebenfalls

gemäss § 37 StG³ besteuert.

2 Abs. 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Er-

ben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unter-

nehmen nicht fortführen. Die steuerliche Abrechnung erfolgt spätes-

tens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.

1 OS 65, 874; Begründung siehe ABI 2010, 2518.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2011.

3 LS 631.1.

4 SR 642.14.

5 Fassung gemäss RRB vom 26. September 2012 (OS 67, 434; ABI 2012-10-05).

In Kraft seit 1. Januar 2011.

1.10.12 - 78

1

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →