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631.122 CH-ZH

Verordnung über die elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen

13 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (13)

Gesetzestext (13 Artikel)

1 Die Verordnung regelt

Gegenstand und

a. die elektronische Zustellung von Verfügungen (insbesondere Ein- Geltungsbereich

schätzungsentscheiden und Veranlagungsverfügungen) sowie von

Mitteilungen (insbesondere Einschätzungsvorschlägen und Veran-

lagungsvorschlägen) und Rechnungen des kantonalen Steueramtes

sowie der Gemeindesteuerämter,

b. die Abwicklung der Zahlung durch die steuerpflichtige Person auf

dem Weg des E-Banking,

c. die Beziehungen zwischen den steuerpflichtigen Personen, dem

kantonalen Steueramt und den Gemeindesteuerämtern sowie den

E-Dienstleistern und den von diesen beigezogenen Dritten.

2 Die Verordnung gilt für das Verfahren der Staats- und Gemeinde-

steuern sowie der direkten Bundessteuer.

3 Vorbehalten bleiben darüber hinausgehende Regeln des Geset-

zes über die Information und den Datenschutz³ sowie der auf diesem

beruhenden Erlasse.

4 Die Verordnung regelt nicht den von der steuerpflichtigen Person

ausgehenden Verkehr mit dem kantonalen Steueramt, den Gemeinde-

steuerämtern oder anderen kantonalen Behörden, ausgenommen den

Zahlungsverkehr.

Die in der Verordnung verwendeten Begriffe haben die fol- Begriffe

gende Bedeutung

a. E-Information: Jede für eine steuerpflichtige Person bestimmte In-

formation des kantonalen Steueramtes oder der Gemeindesteuer-

ämter auf einer E-Plattform, insbesondere Verfügungen, Mittei-

lungen und Rechnungen.

b. E-Dienstleister: Postfinance oder eine Bank, welche eine E-Platt-

form zur Verfügung stellt.

1. 1. 13-79

1

Erklärung der

steuerpflich-

tigen Person

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Elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen

c. E-Plattform: Elektronische Plattform, die von einem E-Dienstleis-

ter betrieben wird und es dem kantonalen Steueramt oder den

Gemeindesteuerämtern erlaubt, für steuerpflichtige Personen be-

stimmte E-Informationen in einem elektronischen Postfach zu hin-

terlassen, und die von den steuerpflichtigen Personen für die elekt-

ronische Abwicklung der Zahlung von Rechnungen des kantonalen

Steueramtes und der Gemeindesteuerämter genutzt werden kann.

d. E-Dienstleistung: Zurverfügungstellen einer E-Plattform sowie

aller damit zusammenhängenden technischen und administrativen

Dienste für die Zustellung von E-Informationen des kantonalen

Steueramtes und der Gemeindesteuerämter an die steuerpflich-

tigen Personen sowie für die Abwicklung des Zahlungsverkehrs

zwischen den steuerpflichtigen Personen sowie dem kantonalen

Steueramt und den Gemeindesteuerämtern.

e. E-Zustellung: Verschlüsselte elektronische Übermittlung von E-In-

formationen auf eine E-Plattform zuhanden einer steuerpflichtigen

Person.

f. E-Banking: Teil der E-Plattform, die von den steuerpflichtigen Per-

sonen für die elektronische Abwicklung der Zahlung von elekt-

ronisch an die E-Plattform übermittelten Rechnungen des kanto-

nalen Steueramtes und der Gemeindesteuerämter genutzt werden

kann.

g. Steuerpflichtige Person: Einzelperson oder gemeinsam handelnde

Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben,

sowie gemeinsam handelnde Personen, die in tatsächlich ungetrenn-

ter, eingetragener Partnerschaft leben.

1 Die steuerpflichtige Person hat gegenüber dem kantonalen

Steueramt und dem Gemeindesteueramt eine Erklärung abzugeben,

wonach sie mit der ausschliesslichen E-Zustellung von Verfügungen,

Mitteilungen und Rechnungen an einen von ihr bezeichneten E-Dienst-

leister einverstanden ist.

2 Mit der Erklärung kann die steuerpflichtige Person zudem die

Zustimmung zur Abwicklung von Zahlungen über den E-Dienstleister

geben.

3 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben,

und Personen, die in tatsächlich ungetrennter eingetragener Partner-

schaft leben, haben die E-Plattform des Ehegatten oder der Ehegattin

bzw. des eingetragenen Partners oder der Partnerin zu bezeichnen,

auf welche die E-Zustellungen ausschliesslich zu erfolgen haben, und

haben hierfür eine entsprechende Zustellungsvollmacht zu erteilen.

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Elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen

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4 Die Erklärung gilt unabhängig von der Verlegung des Wohnsitzes

im Kanton für den Verkehr mit dem kantonalen Steueramt und den-

jenigen Gemeindesteuerämtern, welche den elektronischen Verkehr

im Sinn der Verordnung zulassen.

Die unterzeichnete Erklärung gemäss § 3 ist beim zuständi- Form der

gen Gemeindesteueramt einzureichen. Die Erklärung kann jederzeit Erklärung

durch schriftliche Mitteilung an das zuständige Gemeindesteueramt und Widerruf

widerrufen werden.

1 Die E-Zustellung erfolgt über vom kantonalen Steueramt E-Plattform

zugelassene E-Plattformen.

2 Die Zulassung nach Abs. 1 bedarf insbesondere

a. eines Vertrages zwischen dem kantonalen Steueramt und dem

E-Dienstleister, der die Anforderungen gemäss § 11 erfüllt;

b. der Genehmigung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)

für die Verträge des E-Dienstleisters mit den steuerpflichtigen Per-

sonen durch das kantonale Steueramt;

c. einer technischen Einrichtung, welche

1. die Zustellung von Quittungen über den Zeitpunkt der elektro-

nischen Zustellung und des Herunterladens erlaubt,

2. nachweist, welche Dokumente übermittelt worden sind,

3. die Identifikation von Adressat oder Adressatin und des Absen-

ders gewährleistet,

4. die Dokumente vor unberechtigtem Zugriff schützt,

5. die Zustellung, Aufbewahrung und das Abholen der Dokumente

in hinreichend verschlüsselter Form sichert,

6. die Verwendung einer zertifizierten qualifizierten digitalen Sig-

natur gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signa-

tur oder die Sicherstellung der Identifizierung der Absenderin

oder des Absenders und der Integrität der Übermittlung in

anderer geeigneter Weise erlaubt.

3 Das kantonale Steueramt veröffentlicht eine Liste der zugelas-

senen E-Plattformen. Es erlässt bei Bedarf, insbesondere zum Zweck

der Vereinheitlichung der Abläufe und der Anforderungen, weitere

Bestimmungen, kann die Verwendung von Formularen vorschreiben

und regelt das Zulassungsverfahren.

1. 1. 13-79

3

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Elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen

E-Zustellung

Verantwortlich-

keiten

Wirkungen der

E-Zustellung

Zustellungs-

zeitpunkt

Steuer-

geheimnis

1 Die für eine steuerpflichtige Person bestimmten E-Informa-

tionen werden bei Vorliegen einer Erklärung der steuerpflichtigen

Person elektronisch an den von dieser bezeichneten E-Dienstleister

zugestellt und von diesem auf der E-Plattform der steuerpflichtigen

Person zum Herunterladen zur Verfügung gestellt.

2 Ausnahmsweise kann anstelle einer E-Zustellung eine postalische

Zustellung erfolgen. Diese bedarf keiner vorgängigen Mitteilung an

die steuerpflichtige Person.

1 Das kantonale Steueramt und die Gemeindesteuerämter

sind verantwortlich für die Übermittlung der E-Informationen an den

E-Dienstleister. Die steuerpflichtige Person ist ab dem Zeitpunkt der

Abgabe der Erklärung gemäss § 3 zur regelmässigen Kontrolle der

Eingänge auf der E-Plattform verpflichtet sowie verantwortlich für die

Inempfangnahme und das Herunterladen der E-Informationen.

2 Der Kanton und die Gemeinden sind nicht verantwortlich für das

Funktionieren der E-Plattform und deren Zugänglichkeit.

Die E-Zustellung wird der schriftlichen Zustellung von Ver-

fügungen, Mitteilungen und Rechnungen im Sinn der jeweils mass-

geblichen Steuergesetzgebung des Bundes und des Kantons gleich-

gestellt.

1 Die Zustellung von Verfügungen, Mitteilungen und Rech-

nungen gilt in dem Zeitpunkt als erfolgt, als die steuerpflichtige Person

die E-Information herunterlädt.

2 Eine Verfügung, Mitteilung oder Rechnung, die nicht herunter-

geladen wird, gilt spätestens am siebten Tag nach Einstellung als zuge-

stellt.

3 Verunmöglichen technische Mängel der E-Plattform oder Unter-

brüche in der elektronischen Kommunikation das Herunterladen der

E-Information, so kann die steuerpflichtige Person ein Wiederherstel-

lungsgesuch stellen. Dieses ist schriftlich und spätestens innert 30 Ta-

gen nach Kenntnisnahme von der Fristansetzung oder nach Wegfall

des Hindernisses einzureichen. Innert der gleichen Frist ist die ver-

säumte Handlung vorzunehmen. Im Übrigen gilt § 15 der Verordnung

zum Steuergesetz5.

Das Steuergeheimnis gilt für E-Dienstleister und von diesen

beigezogene Dritte umfassend und in gleicher Weise wie für das kan-

tonale Steueramt und die Gemeindesteuerämter.

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Elektronische Zustellung von Verfügungen und Rechnungen 631.122

Das kantonale Steueramt und die Gemeindesteuerämter, Beziehung

welche die Möglichkeit der E-Zustellung nutzen wollen, regeln in zwischen

einem Vertrag mit dem E-Dienstleister insbesondere die Datenweiter- und kantonalem

gabe, Datenweiterleitung und Datenverwendung, das Steuergeheim- Steueramt und

nis, die Kontrolle und Aufsicht sowie die weiteren Rechte und Pflichten. Gemeinde-

Dieser beachtet nebst dieser Verordnung das Gesetz über die Informa- steuerämtern

tion und den Datenschutz³ sowie die auf diesem beruhenden Erlasse.

Die AGB wie auch jede Abänderung unterliegen der vorgängigen

Genehmigungspflicht durch das kantonale Steueramt.

1 Der Anbieter von E-Dienstleistungen regelt die Beziehun- Vertrag mit den

gen zur steuerpflichtigen Person in einem Vertrag sowie in den AGB. steuerpflichti-

gen Personen

Die AGB wie auch jede Abänderung unterliegen der vorgängigen und AGB

Genehmigungspflicht durch das kantonale Steueramt.

2 Der Vertrag und die AGB beachten Folgendes

a. Zweckbindung der Daten und Verbot der darüber hinausgehenden

elektronischen Auswertung der Daten,

b. Verbot der Übermittlung von Daten ins Ausland,

c. Hinweis auf die Beachtung des Steuergeheimnisses durch den

Anbieter und dessen Hilfspersonen,

d. Übertragung der dem Anbieter obliegenden Pflichten auf von die-

sem beigezogene Dritte,

e. jederzeitige Kündbarkeit der vertraglichen Beziehungen,

f. Verbot der einseitigen Abänderung der AGB.

Das kantonale Steueramt regelt die Einführung der E-Zu- Einführung der

stellung. Es kann zu diesem Zweck insbesondere festhalten, welche E-Zustellung

E-Informationen der E-Zustellung offenstehen.

1 OS 67, 424; Begründung siehe ABI 2012-09-21.

2 Inkrafttreten: 1. Dezember 2012.

3 LS 170.4.

4 LS 631.1.

5 LS 631.11.

6 SR 943.03.

1. 1. 13-79

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