Verordnung über die elektronische Einreichung der Steuererklärung
Inhaltsübersicht (14)
Gesetzestext (14 Artikel)
1 Das kantonale Steueramt stellt den im Kanton Zürich steuer- Applikation zur
pflichtigen natürlichen Personen über das Internet eine Applikation elektronischen
zur elektronischen Einreichung der Steuererklärung (ZHprivateTax) Einreichung
zur Verfügung.
der Steuer-
erklärung
2 Mit dieser Applikation kann die Steuererklärung gemäss den Vor- (ZHprivateTax)
gaben dieser Verordnung rechtsgültig elektronisch eingereicht werden.
3 Die Steuererklärung kann auch in Papierform eingereicht werden.
Diese Verordnung regelt nur die elektronische Einreichung.
Das kantonale Steueramt speichert die mittels ZHprivateTax Server zur
erfassten und elektronisch übermittelten Steuererklärungsdaten auf Speicherung
einem von ihm oder in seinem Auftrag betriebenen Server (KStA-E- erklärungsdaten
Gov-Server).
der Steuer-
(KStA-E-Gov-
Server)
1 Das kantonale Steueramt trifft die erforderlichen Massnah- Datenschutz
men,
a. damit es und das zuständige Gemeindesteueramt auf die gemäss § 8
elektronisch eingereichten Steuererklärungsdaten jederzeit zugrei-
fen können,
b. damit die elektronisch eingereichten Steuererklärungsdaten nicht
verändert oder gelöscht werden können,
c. damit das Steuergeheimnis gemäss § 120 StG³ gewährleistet ist und
keine unberechtigten Personen Zugang zu den Daten haben und
d. damit jederzeit nachvollzogen werden kann, welche Personen auf
welche Daten Zugriff haben.
und Informa-
tionssicherheit
1. 1. 21-111
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631.121
V über die elektronische Einreichung der Steuererklärung
2 Die Steuerämter dürfen die Steuererklärungsdaten erst einsehen
und bearbeiten, wenn die steuerpflichtige Person sie gemäss § 8 einge-
reicht hat. Die erfassten Daten werden verschlüsselt übermittelt und
auf dem KStA-E-Gov-Server abgelegt.5
Zugang zu
ZHprivateTax
Authentifizie-
rung
Erfassung der
Steuererklärung
B. Ablauf der elektronischen Einreichung der Steuererklärung
1 Zusammen mit dem Steuererklärungsformular sendet das
zuständige Gemeindesteueramt der steuerpflichtigen Person einen per-
sönlichen Zugangscode. Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten erhal-
ten mit dem Steuererklärungsformular einen gemeinsamen Zugangs-
code.
2 Steuerpflichtigen, welche die Steuererklärung im Vorjahr elekt-
ronisch eingereicht haben oder neu im Kanton Zürich steuerpflichtig
sind, wird nur der persönliche Zugangscode zugestellt.5
3 Der Zugang zu ZHprivateTax erfolgt über die von der Staats-
kanzlei betriebene Transaktionsplattform ZHservices.
5 Für den Zugang zu ZHprivateTax muss sich die steuerpflich-
tige Person gemäss den Vorgaben von ZHservices authentifizieren.
1 Nach erfolgter Authentifizierung kann die steuerpflichtige
Person ihre Steuererklärungsdaten mittels ZHprivateTax elektronisch
erfassen.
2 ZHprivateTax erlaubt die Übernahme der aktuellen Stammdaten
der steuerpflichtigen Person und von ausgewählten, auf dem KStA-
E-Gov-Server gespeicherten Steuererklärungsdaten der Vorperiode.
3 Bis zur elektronischen Einreichung gemäss § 8 kann die steuer-
pflichtige Person die erfassten Daten jederzeit ändern oder löschen.5
Einreichung der
Steuererklärung
5 1 Die Steuererklärung gilt als elektronisch eingereicht, wenn
die steuerpflichtige Person die auf ZHprivateTax erfasste Steuererklä-
rung elektronisch an den KStA-E-Gov-Server übermittelt und dabei
elektronisch bestätigt, dass die Steuererklärung wahrheitsgemäss und
vollständig ausgefüllt ist.
2 Gemeinsam steuerpflichtige Ehegatten und eingetragene Partne-
rinnen und Partner geben die elektronische Bestätigung gemeinsam ab.
3 Die erforderlichen Beilagen sind zusammen mit der Steuererklä-
rung elektronisch einzureichen.
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5 Nach der elektronischen Einreichung gemäss § 8 kann die Weitere
steuerpflichtige Person in ZHprivateTax eine berichtigte Steuererklä- Erfassungen
rung eröffnen, ausfüllen und gemäss § 8 einreichen.
5 Die elektronisch eingereichten Steuererklärungsdaten wer- Weiterbearbei-
den zusammen mit den Beilagen im Steuererklärungsverfahren weiter- tung der Steuer-
erklärungsdaten
bearbeitet und in elektronischer Form aufbewahrt.
C. Vertretung und Treuhänder-Register
5 1 Die steuerpflichtige Person kann Drittpersonen durch Über- Vertretung der
gabe des Zugangscodes bevollmächtigen, ihre Steuererklärungsdaten steuerpflichti-
über ZHprivateTax zu erfassen und die Steuererklärung elektronisch gen Person
einzureichen.
2 Die steuerpflichtige Person kann die Vollmacht jederzeit wider-
rufen, indem sie vom kantonalen Steueramt einen neuen Zugangscode
verlangt. Der neue Zugangscode wird per Post an die im Steuerregister
aufgeführte Adresse der steuerpflichtigen Person gesandt.
1 Unternehmen, welche über eine Unternehmens-Identifika- Treuhänder-
tionsnummer gemäss Bundesgesetz über die Unternehmens-Identifika- Register
tionsnummer vom 18. Juni 20104 verfügen und gewerbsmässig Steuer-
erklärungen für Dritte erstellen, können über die Transaktionsplattform
ZHservices ihre Aufnahme in ein Register gewerbsmässiger Steuer-
vertreter (Treuhänder-Register) beantragen.
2 Das kantonale Steueramt überprüft die Unternehmens-Identifi-
kationsnummer. Es verweigert Unternehmen, welche offensichtlich
nicht gewerbsmässig Steuererklärungen für Dritte erstellen, die Auf-
nahme in das Register. Weitere Abklärungen werden nicht vorgenom-
men.
3 Ins Register aufgenommene Unternehmen können die für die elek-
tronische Erfassung einer Vielzahl von Steuererklärungen zur Verfü-
gung gestellten Zusatzfunktionen von ZHprivateTax nutzen.
4 Die im Register eingetragenen Unternehmen sind verpflichtet,
Änderungen ihrer Daten umgehend im Register einzutragen.
5 Das Register ist nicht öffentlich. Die Aufnahme in das Register
darf Dritten in Inseraten, auf Websites, Briefpapier oder in anderer
werbewirksamer Form nicht bekannt gegeben werden.
6 Unternehmen, welche die vorstehenden Bestimmungen nicht ein-
halten, werden aus dem Register gestrichen.
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D. Schlussbestimmungen
Ausführungs-
bestimmungen
und
Verweisungen
Inkrafttreten
¹ Das kantonale Steueramt erlässt die zur Umsetzung dieser
Verordnung erforderlichen Ausführungsbestimmungen. Diese können
als Weisungen an die Gemeindesteuerämter oder als Nutzungsvorschrif-
ten für die Steuerpflichtigen und deren Vertreter erlassen werden.
2 Für die Erfassung und Aufbewahrung der gemäss dieser Verord-
nung übermittelten Daten gilt die Weisung der Finanzdirektion über
die elektronische Erfassung und Aufbewahrung von Steuerakten sowie
die Vernichtung von Papierakten, soweit diese Verordnung keine ab-
weichenden Bestimmungen enthält.
Diese Verordnung tritt in Kraft für Steuerpflichtige
a. der Pilot-Gemeinden Dietikon, Embrach, Langnau am Albis, Uster,
Wädenswil, Winterthur und Zürich ab dem im Jahr 2012 durchzu-
führenden Steuererklärungsverfahren für die Steuerperiode 2011,
b. der übrigen Gemeinden des Kantons (technische Voraussetzungen
vorbehalten) ab dem im Jahr 2013 durchzuführenden Steuererklä-
rungsverfahren für die Steuerperiode 2012.
4
1 OS 66, 916; Begründung siehe ABI 2011, 3104.
2 Inkrafttreten gemäss § 14: Für die Pilotgemeinden 1. Januar 2012, für die übri-
gen Gemeinden 1. Januar 2013.
3 LS 631.1.
4 SR 431.03.
5 Fassung gemäss Vfg. vom 9. November 2020 (OS 75, 605; ABI 2020-11-13). In
Kraft seit 1. Januar 2021.
6 Aufgehoben durch Vfg. vom 9. November 2020 (OS 75, 605; ABI 2020-11-13).
In Kraft seit 1. Januar 2021.