631.11
STVOLFRLT
CH-ZH
Art. 2 : Verordnung zum Steuergesetz (StV)
Art. 2
Fehlt einer Eingabe eine gültige Unterschrift oder ist sie von 1. Fehlende
einer Drittperson ohne Vollmacht eingereicht worden, wird dem Steuer- Unterschrift
pflichtigen Gelegenheit gegeben, den Mangel zu beheben.