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Art. 2 : Verordnung zum Steuergesetz (StV)

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Art. 2

Fehlt einer Eingabe eine gültige Unterschrift oder ist sie von 1. Fehlende

einer Drittperson ohne Vollmacht eingereicht worden, wird dem Steuer- Unterschrift

pflichtigen Gelegenheit gegeben, den Mangel zu beheben.

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