Verordnung zum Steuergesetz (StV) (STV)
Inhaltsübersicht (76)
Gesetzestext (76 Artikel)
16
631.11
Zweiter Abschnitt: Verfahrensgrundsätze
A. Allgemeine Bestimmungen
Fehlt einer Eingabe eine gültige Unterschrift oder ist sie von 1. Fehlende
einer Drittperson ohne Vollmacht eingereicht worden, wird dem Steuer- Unterschrift
pflichtigen Gelegenheit gegeben, den Mangel zu beheben.
Unterlässt es ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder Sitz im 2. Fehlende
Ausland auf Aufforderung hin, einen Vertreter in der Schweiz zu be- Vertretungeines
zeichnen, kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im
kantonalen Amtsblatt ersetzt werden oder mit der gleichen Wirkung
unterbleiben.
Steuerpflich-
tigen mit Wohn-
sitz oder Sitz
im Ausland
1 Die Steuerbehörden erstellen über wesentliche Amtshand- 3. Protokoll
lungen, die aktenmässig keinen anderweitigen Niederschlag finden,
ein kurzes Protokoll. Dieses ist unterschriftlich zu bestätigen, wenn
Erklärungen des Steuerpflichtigen oder eines Dritten festgehalten
werden.
2 Eingaben und Kopien der ausgehenden Mitteilungen an den
Steuerpflichtigen werden geordnet aufbewahrt.
Bei Verfügungen treten die gesetzlich mit ihrer Nichtbeach- 4. Notwendige
tung verbundenen Rechtsnachteile, wie Einschätzung nach pflicht- Ankündigung
gemässem Ermessen, Auflage einer Busse wegen Verletzung von Ver-
fahrenspflichten, nur ein
a. wenn der Adressat zur Erfüllung der Aufforderung gemahnt wor-
den ist,
b. wenn die Rechtsnachteile in der ersten Aufforderung und in der
Mahnung ausdrücklich erwähnt worden sind.
von Rechts-
nachteilen
1.4.20-108
1
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B. Beweismittel
Verordnung zum Steuergesetz (StV)
1. Einvernahme
von Zeugen
2. Beizug
von Sach-
verständigen
1 Zeugen werden zur Wahrheit ermahnt und auf die Straf-
folgen des falschen Zeugnisses aufmerksam gemacht.
2 Sie werden unter sinngemässer Anwendung der Bestimmungen
der ZPO4 einvernommen. Vorbehalten bleibt § 249 StG2.11
3 Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, der Zeugeneinvernahme
beizuwohnen.
11 Soweit die Steuerbehörden Sachverständige beiziehen, fin-
den die Art. 183–188 ZPO4 sinngemässe Anwendung. Für den Aus-
stand ist § 119 StG zu beachten.
C. Form und Zustellung von Verfügungen und Entscheiden
1. Formelle
Anforderungen
15 Verfügungen und Entscheide bedürfen keiner Unterschrift.
Sie können schriftlich oder elektronisch eröffnet werden.
2. Zustellung
1 Die Zustellung gilt als vollzogen, wenn die Verfügung oder
der Entscheid15
a. dem Adressaten tatsächlich ausgehändigt worden ist,
b. von einem zum Haushalt des Adressaten gehörenden erwachsenen
Familienmitglied oder von einer Person mit Postvollmacht für den
Adressaten entgegengenommen worden ist oder
c. in den Briefkasten oder das Postfach des Adressaten gelegt oder auf
andere Weise in dessen Herrschaftsbereich gelangt ist.
2 Wird die Zustellung einer eingeschriebenen Sendung vom Adres-
saten schuldhaft verhindert, gilt sie als am letzten Tag der von der Post
angesetzten Abholungsfrist erfolgt.
3 Bei Adressänderungen des Steuerpflichtigen oder bevollmächtig-
ten Vertreters während des Verfahrens sind Zustellungen an diese als
erfolgt zu betrachten, wenn sie durch die Post an die zuletzt bekannte
Adresse gemacht worden und nicht als unzustellbar zurückgekommen
sind.
3. Zustellung
bei Vertretung
Hat der Steuerpflichtige einen Vertreter bestimmt, sind
Verfügungen und Entscheide in der Regel dem Vertreter zuzustellen;
doch ist auch die Zustellung an den Steuerpflichtigen gültig. Kann aber
infolge Zustellung an den Steuerpflichtigen eine Frist nicht eingehal-
ten werden, bleibt deren Wiederherstellung nach § 15 vorbehalten.
2
Verordnung zum Steuergesetz (StV)
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¹ Ist die Zustellung unmöglich, kann sie durch öffentliche
Bekanntmachung im Amtsblatt ersetzt werden.
² Entscheide werden nur im Dispositiv veröffentlicht.
4. Öffentliche
Bekannt-
machung
D. Fristen
¹ Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Zustel-
lung einer Verfügung oder eines Entscheides wird bei der Berechnung
der Frist nicht mitgezählt.
2 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhe-
tag, endet sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhe-
tage im Laufe der Frist werden mitgezählt.
3 Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Handlung innerhalb der-
selben vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens
am letzten Tag der Frist an die Behörde gelangt oder der Post über-
geben sein.
4 Trägt eine der Post übergebene Eingabe den Poststempel des auf
den Ablauf der Frist folgenden Tages, ist die Frist verwirkt, sofern der
Einsender nicht nachweist, dass er die Eingabe vor 24 Uhr des vorher-
gehenden Tages der Post übergeben hat.
Eingaben an eine unzuständige Amtsstelle werden von Am-
tes wegen an die zuständige Behörde überwiesen. Für die Einhaltung
der Fristen ist der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen
Behörde massgebend.
1. Berechnung
einer Frist
3. Eingaben an
eine unrichtige
Amtsstelle
¹ Hat ein Steuerpflichtiger eine Frist für die Geltendmachung
eines Rechtes versäumt, ist Wiederherstellung zu gewähren, wenn er
nachweist, dass er oder sein Vertreter ohne Verschulden entweder von
der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat oder durch
schwerwiegende Gründe an der Einhaltung der Frist verhindert wor-
den ist. Als schwerwiegende Gründe gelten z. B. Krankheit, Todesfall
in der Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst.
2 Das Wiederherstellungsgesuch ist schriftlich und spätestens innert
30 Tagen nach Kenntnisnahme von der Fristansetzung oder nach Weg-
fall des Hindernisses einzureichen. Innert der gleichen Frist ist die ver-
säumte Handlung vorzunehmen.
3 Über die Wiederherstellung entscheidet die Behörde, die in der
Sache selbst zuständig ist.
4. Wieder-
herstellung
einer Frist
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E. Verfahrenskosten in Verwaltungsverfahren
1. Aufsichts-
beschwerde-
verfahren
2. Gutachten im
Einschätzungs-
verfahren
3. Einsprache
gegen eine Ein-
schätzung nach
pflichtgemässem
Ermessen
4. Rekurs-
verfahren
betreffend
Schlussrech-
nung, Zahlungs-
erleichterung
und Steuererlass
5. Schriftliche
Auskünfte
6. Umfang der
Kosten
a. Allgemein
1 Ist eine Aufsichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet,
werden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.
2 Unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor
dem Regierungsrat, werden ihm die Kosten auferlegt.
Ist es für die Beurteilung eines bestimmten Sachverhaltes,
wie etwa für eine Bewertung, unerlässlich, dass ein Gutachten eines
Sachverständigen eingeholt wird, und unterlässt es der Steuerpflich-
tige trotz Mahnung, ein solches Gutachten einzureichen, können ihm
ausnahmsweise gestützt auf § 132 Abs. 2 Satz 2 StG die Kosten für einen
Sachverständigen auferlegt werden.
Gestützt auf § 142 Abs. 2 Satz 2 StG werden insbesondere
die Kosten des Einspracheverfahrens dem Steuerpflichtigen auferlegt,
wenn sich die Einsprache gegen eine Einschätzung oder Schätzung
nach pflichtgemässem Ermessen richtet, die wegen schuldhafter Ver-
letzung von Verfahrenspflichten vorgenommen werden musste.
In den Rekursverfahren gemäss §§ 178 Abs. 1 und 185 Abs. 1
StG können dem unterliegenden Rekurrenten die Kosten auferlegt wer-
den.
Übersteigen schriftliche Auskünfte an Steuerpflichtige das
übliche Mass, können hiefür Kosten auferlegt werden.
1 Können Kosten auferlegt werden, umfassen diese, vorbe-
hältlich von Abs. 3, eine Staatsgebühr sowie die Barauslagen.
2 Die Staatsgebühr beträgt, vorbehältlich von § 22, zwischen Fr. 100
und Fr. 3500. Sie richtet sich nach Umfang und Bedeutung des Verfah-
rens.
3 Soweit gestützt auf § 132 Abs. 2 Satz 2 StG Kosten auferlegt wer-
den können, werden nur die Barauslagen berechnet.
4
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1 Für Strafbescheide beträgt die Staatsgebühr in der Regel b. Staatsgebühr
bei Bussen
für
Strafbescheide
bis
600
Fr.
100
von mehr als Fr.
600
>>
1 300
100 bis
300
von mehr als Fr.
1 300
>>
7000
300
>>
700
von mehr als Fr.
7000
>>
26 000
700
>>
2000
von mehr als Fr.
26 000
>>
70 000
2000
>>
3 500
von mehr als Fr.
70 000
>>
140 000
3 500
>>
4 600
von mehr als Fr.
140 000
>>
350 000
4 600
>>
8000
von mehr als Fr.
350 000
>> 1 200 000
8 000 » 11 500
von mehr als Fr. 1 200 000
» 11 500 » 35 000
2 In Fällen, die besonders umfangreich oder weitläufig sind, kann
der Höchstansatz der Staatsgebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.
Mit der Staatsgebühr werden auch die Ausfertigungskosten 7. Verhältnis
abgedeckt. Alle übrigen Kosten gelten als Barauslagen. Auf die Berech- zwischen Staats-
nung der Barauslagen kann jedoch wegen Geringfügigkeit verzichtet gebühr und
werden.
Barauslagen
1 Wo Zweifel über die Erhältlichkeit einer Gebühr beste- 8. Vorschuss
hen, kann ein angemessener Vorschuss verlangt werden.
2 Für Barauslagen kann in jedem Fall ein ausreichender Kostenvor-
schuss verlangt werden.
Bedürftigen können auf Gesuch hin die Kosten erlassen 9. Kostenerlass
werden, soweit sie diese nicht durch offensichtlich unbegründete Be- wegen
gehren verursacht haben.
Bedürftigkeit
1 Die Gebühr für das Ausstellen von Steuerausweisen beträgt 10. Kosten in
pro Ausweis und Steuerperiode zwischen Fr. 30 und Fr. 300.
Verfahren vor
kommunalen
2 Im Übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen, einschliess- Steuerbehörden
lich derjenigen über die Höhe der Gebühren, sinngemäss auch in Ver-
fahren vor kommunalen Steuerbehörden.
3 Die Gebühren fallen in die Kasse der politischen Gemeinde.
F. Meldepflichten
Die Finanzdirektion ist befugt, allgemeine Weisungen über 1. Weisungen
das Meldeverfahren der zur Auskunft und Anzeige verpflichteten Ver- der Finanz-
waltungsbehörden, Gerichte und Beamten zu erlassen.
direktion
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Die Steuerbehörden melden strafbare Handlungen, die sie
in Ausübung ihres Amtes feststellen, der Finanzdirektion. Vorbehalten
bleiben die besonderen Zuständigkeiten bei der Ahndung von Steuer-
delikten.
Dritter Abschnitt: Das Einschätzungsverfahren
A. Die Anlage der Register und Akten
1 Das Gemeindesteueramt legt in jedem Kalenderjahr für
alle Fälle, in denen die Gemeinde als Einschätzungsgemeinde in Be-
tracht kommt, ein Staatssteuerregister über alle sicher oder mutmass-
lich steuerpflichtigen Personen an.
2 In das Register werden eingetragen:15
a. natürliche Personen, die am Ende der Steuerperiode in der Ge-
meinde steuerpflichtig sind oder im Zeitpunkt der Fälligkeit einer
Kapitalleistung gemäss § 37 StG in der Gemeinde ihren Wohnsitz
haben,
b. juristische Personen, die am Ende der Steuerperiode in der Ge-
meinde steuerpflichtig sind.
Das kantonale Steueramt legt das Taxationsregister an.
Die Gemeindesteuerämter haben dem kantonalen Steuer-
amt die von diesem zu bestimmenden Informationen über die persön-
lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen zu liefern
sowie alle Tatsachen, die eine Änderung der Steuerpflicht verursachen,
wie Wegzug aus der Gemeinde, Tod des Steuerpflichtigen, Auflösung
und Liquidation einer juristischen Person, Aufgabe der steuerbaren
Werte, sofort nach amtlicher Feststellung zu melden.
B. Das Steuererklärungsverfahren
1. Aufforderung
15 Das kantonale Steueramt veröffentlicht jährlich eine allge-
zur Einreichung meine Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung im kantona-
der Steuer-
erklärung
len Amtsblatt.
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Verordnung zum Steuergesetz (StV)
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1 Die allgemeine Zustellung der Steuererklärungsformulare 2. Zustellung
erfolgt jeweils spätestens bis Ende Januar an die steuerpflichtigen natür- der Steuererklä-
lichen und juristischen Personen für die im vergangenen Kalenderjahr rungsformulare
abgeschlossene Steuerperiode.
2 Ein weiteres Steuererklärungsformular wird zugestellt, wenn im
laufenden Kalenderjahr die kantonale Steuerpflicht endet. Das Steuer-
erklärungsformular bezieht sich diesfalls auf die laufende Steuerperi-
ode bis zur Beendigung der kantonalen Steuerpflicht.
a. Allgemeine
Regel
Steuerpflichtigen natürlichen Personen wird erstmals bis b. Volljährig-
Ende Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 19. Altersjahr zurück-keit13
legen, ein Steuererklärungsformular für die vergangene Steuerperiode
zugestellt. Vorbehalten bleibt § 52 Abs. 1 Satz 2 StG.
15 Zur Vornahme der gemeinsamen Einschätzung für die c. Heirat
Steuerperiode, in der die Heirat erfolgte, wird den Ehegatten erstmals
im folgenden Kalenderjahr ein gemeinsames Steuererklärungsformular
zugestellt.
Zur Vornahme der getrennten Einschätzungen für die Steuer-d. Scheidung
periode, in der eine Scheidung oder eine Trennung erfolgte, werden oder Trennung
den Ehegatten im folgenden Kalenderjahr getrennte Steuererklärun-
gen zugestellt.
1 Bei Tod eines Ehegatten wird dem überlebenden Ehe- e. Tod eines
gatten für sich und zuhanden der Erben ein Steuererklärungsformular Ehegatten
für die laufende Steuerperiode zugestellt, wie wenn beide Ehegatten
im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten aus der Steuer-
pflicht ausgeschieden wären.
2 Dem überlebenden Ehegatten wird zudem bis Ende Januar des
folgenden Kalenderjahres ein Steuererklärungsformular zugestellt,
wie wenn er im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegattens neu
in die Steuerpflicht eingetreten wäre.
Wer kein Steuererklärungsformular erhält, hat ein solches 3. Fehlende
zu verlangen.
Zustellung
des Steuer-
erklärungs-
formulars
1 Gesuche um Erstreckung der Frist zur Einreichung der 4. Frist-
Steuererklärung sind vor Ablauf der Frist dem zuständigen Steueramt erstreckung
einzureichen.15
2 Bei Verweigerung der Fristerstreckung steht dem Steuerpflich-
tigen die Aufsichtsbeschwerde an die Finanzdirektion zu.
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631.11 Verordnung zum Steuergesetz (StV)
5. Prüfung auf § 40. Die eingegangenen Steuererklärungen und Beilagen wer-
Vollständigkeit den durch das Gemeindesteueramt auf ihre Vollständigkeit und for-
melle Richtigkeit geprüft.
6. Mahn-
verfahren
1 Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung nicht recht-
zeitig eingereicht oder die vom Gemeindesteueramt zur Behebung
formeller Mängel angesetzte Frist missachtet haben, werden vom Ge-
meindesteueramt unter Hinweis auf die Folgen der Unterlassung ge-
mahnt, die Verfahrenspflichten innerhalb einer letzten Frist von zehn
Tagen vollständig und richtig zu erfüllen.
2 Die Mahnfrist ist nicht erstreckbar.
7. Weiterleitung § 42. 1 Die eingegangenen Steuererklärungen und Beilagen wer-
an das kanto- den vom Gemeindesteueramt dem kantonalen Steueramt zugestellt.
nale Steueramt 2 Beobachtungen über materiell unrichtige Steuererklärungen sind
durch einen Vermerk oder in besonderen Berichten dem kantonalen
Steueramt zu melden.
3 Ist die Steuererklärung trotz Mahnung nicht oder nicht mehr ein-
gegangen, reicht das Gemeindesteueramt dem kantonalen Steueramt
einen summarischen Einschätzungsantrag ein.
4 Vorbehalten bleibt § 43 Abs. 1.
8. Einschätzun- § 43. 1 Die Finanzdirektion erlässt Weisungen, in welchen Fällen
gen durch das das Gemeindesteueramt in Vertretung des kantonalen Steueramtes
Gemeinde- zur Einschätzung berechtigt und verpflichtet ist. Sie bestimmt zudem,
steueramt innert welcher Frist diese Einschätzungen vorzunehmen sind. Vorbe-
halten bleibt § 45.
2 Das kantonale Steueramt kann zur Mitwirkung des Gemeinde-
steueramtes weitere Weisungen erlassen. Es bestimmt auch in den Fäl-
len, in denen die Einschätzung dem kantonalen Steueramt obliegt, den
Termin für die Ablieferung der Steuererklärungen und Einschätzungs-
anträge.
C. Einschätzungsverfahren
1. Einschät-
zungsvorschlag
und -entscheid
Bei Abweichungen von der Steuererklärung erstellt das kan-
tonale oder kommunale Steueramt eine spezifizierte Aufstellung über
steuerbares Einkommen und Vermögen oder Gewinn und Kapital. Es
unterbreitet sie dem Steuerpflichtigen als Einschätzungsvorschlag
oder eröffnet sie als Einschätzungsentscheid.
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Die Erledigung der Einsprachen obliegt in allen Fällen dem 2. Erledigung
kantonalen Steueramt.
der Einsprachen
Vierter Abschnitt: Der Steuerbezug
A. Allgemeine Bestimmungen
Der Steuerbezug obliegt dem Steueramt der Einschätzungs- 1. Zuständig-
gemeinde. Vorbehalten bleibt der Bezug der Quellensteuern auf dem keiten
Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von im Kanton
steuerpflichtigen ausländischen Arbeitnehmern sowie der staatlichen
und kommunalen Nachsteuern durch das kantonale Steueramt.
Das Gemeindesteueramt legt das Bezugsregister an.
2. Bezugs-
register
1 Das kantonale Steueramt erlässt Weisungen über die Durch- 3. Rechnungs-
führung des Steuerbezugs und setzt die Formulare für die Steuerrech- formulare
nungen fest.
2 Will ein Gemeindesteueramt eigene Formulare verwenden, bedarf
es hiefür der Genehmigung des kantonalen Steueramtes.
B. Periodische Steuern
1 Als Verfalltag im Sinn von § 174 Abs. 1 lit. b StG gilt für die 1. Verfalltag
Staatssteuer
a. wenn die Steuerpflicht schon vor dem 1. Januar bestanden hat, der
30. September in der Steuerperiode, bei vom Kalenderjahr ab-
weichenden Steuerperioden der 30. September im Kalenderjahr, in
dem die Steuerperiode endet,
b. bei Beginn der Steuerpflicht nach dem 31. Dezember des Vorjahres
der 30. September gemäss lit. a, sofern bis zum 30. Juni eine provi-
sorische Rechnung zugestellt wird; in den übrigen Fällen verschiebt
sich der Verfalltag auf den 1. Januar des folgenden Kalenderjahres,
c. bei Beendigung der Steuerpflicht vor dem 31. Dezember der 30. Sep-
tember gemäss lit. a.
2 Bei Tod eines Ehegatten wird der Verfalltag so bestimmt, wie
wenn die Steuerpflicht beider Ehegatten am Todestag enden und der
überlebende Ehegatte am folgenden Tag neu in die Steuerpflicht ein-
treten würde.
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2. Bezug der
provisorischen
Rechnung
in Raten
3. Schlussrech-
nung mit Ein-
schluss der Ab-
rechnung über
die Zinsen
4. Nachsteuern
1. Fälligkeit und
Zahlungsfrist
2. Zinsen
1 Der Bezug des in der provisorischen Rechnung ausgewie-
senen Betrags erfolgt in drei Raten per 30. Juni, 30. September und
31. Dezember.
2 Die Gemeinden können den in der provisorischen Rechnung aus-
gewiesenen Betrag auch in sieben Raten per 30. Juni, 31. Juli, 31. Au-
gust, 30. September, 31. Oktober, 30. November und 31. Dezember be-
ziehen.
3 16
15
gerechnet.
1 Mit der Schlussrechnung wird auch über die Zinsen ab-
2 Wird die Einschätzung in einem Rechtsmittelverfahren geändert,
erfolgt eine neue Schlussrechnung, wobei auch die Zinsen neu berech-
net werden.
3 Die Schlussrechnung ist innert 30 Tagen nach Zustellung zu be-
gleichen. Bei verspäteten Zahlungen können in Anwendung von § 174
Abs. 1 StG Verzugszinsen erhoben werden.
4 Verzugszinsen sind auch geschuldet, wenn Rechtsmittel erhoben,
Ratenzahlungen bewilligt oder Steuern gestundet worden sind.
15 Nachsteuern sind ab dem Verfalltag der jeweiligen Steuer-
periode zu verzinsen. § 51 gilt sinngemäss.
C. Nicht periodische Steuern
1 Vorbehältlich der besonderen Bestimmungen für die
Grundsteuern werden nicht periodische Steuern (Kapitalleistungen aus
Vorsorge gemäss § 37 StG, Liquidationsgewinne gemäss § 37 b StG,
ergänzende Vermögenssteuern gemäss § 41 StG) mit der Zustellung der
definitiven, auf der Einschätzung beruhenden Steuerrechnung fällig. 15
2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Eintritt der Fälligkeit. All-
fällige Rechtsmittelverfahren hemmen die Zahlungsfrist nicht.
1 Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen erhoben.
2 Auf Zahlungen vor Eintritt der Fälligkeit sowie auf Steuerrück-
erstattungen werden Vergütungszinsen berechnet.
3 Verzugszinsen sind auch geschuldet, wenn Rechtsmittel erhoben,
Ratenzahlungen bewilligt oder Steuern gestundet worden sind.14
4 Nachsteuern sind ab dem Ende des massgebenden Kalenderjahres
zu verzinsen.14
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D. Abrechnung
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Zahlungen für Staats- und Gemeindesteuern werden anteil- 1. Aufteilung
mässig auf Staat und Gemeinden verlegt. der Zahlungs-
eingänge
1 Die Finanzdirektion erlässt Vorschriften über die Abrech- 2. Vorschriften
nung der Gemeindesteuerämter mit dem Kanton und die Ablieferung der Finanz-
der Steuerbeträge.
2 Bei verspäteter Ablieferung kann von der Gemeinde ein Verzugs-
zins erhoben werden, dessen Höhe von der Finanzdirektion bestimmt
wird.
direktion
Missachtet eine Gemeinde trotz Mahnung die Bezugsvor-3. Ersatz-
schriften, kann die Finanzdirektion rückständige Arbeiten auf Kosten vornahme durch
der Gemeinde durch das kantonale Steueramt ausführen lassen.
das kantonale
Steueramt
E. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für kleine Arbeitsentgelte
Die Steuern, die von den AHV-Ausgleichskassen im ver- Verteilung
einfachten Abrechnungsverfahren für kleine Arbeitsentgelte nach den der Steuern
15 Das Zivilstandsamt meldet den Todesfall der Einwohner- 1. Todesfall-
kontrolle der Gemeinde. Diese informiert das Gemeindesteueramt über meldung
den Todesfall. Das Gemeindesteueramt informiert das kantonale Steuer-
amt und, falls eine andere Gemeinde als Einschätzungsgemeinde in Be-
tracht kommt, deren Steueramt über den Todesfall.
Nach Bekanntwerden des Todesfalles teilt das Gemeinde- 2. Bewilligungs-
steueramt als Inventarbehörde den Erben und dem Willensvoll- pflicht für
strecker sofort mit, dass ohne ausdrückliche Bewilligung der Inven- Verfügungen
tarbehörde keine Verfügung über das zu inventierende Vermögen über das zu
getroffen werden darf. inventierende
Vermögen
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11
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3. Siegelung
4. Formulare
5. Frist für die
Inventar-
aufnahme
6. Inventare der
Kindes- und
Erwachsenen-
schutzbehörden
oder der
Gerichte
Die Siegelung umfasst den Verschluss von Wohnungen, Ge-
schäftsräumen oder Behältnissen und die Verfügungssperre über das
zu inventierende Vermögen oder einzelne Bestandteile desselben mit
Einschluss der Sperre von Guthaben, Depots und gemieteten Fächern.
Das kantonale Steueramt setzt die für die Todesfallmeldung
und für die Inventaraufnahme erforderlichen Formulare fest.
1 Das Inventar wird spätestens innert zwei Monaten nach
der Inventaraufnahme ausgefertigt.
2 Das kantonale Steueramt kann ausnahmsweise die Frist zur Ein-
reichung des Inventars erstrecken.
3 Mit dem Inventar sind dem kantonalen Steueramt alle zur Prü-
fung nötigen Belege einzureichen.
13 Stellt das kommunale oder kantonale Steueramt fest, dass
ein durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder das Gericht
angeordnetes Inventar unvollständig ist, macht es der Behörde oder
dem Gericht Mitteilung.
1. Verweisung
auf den ersten
Teil
2. Personal-
steuer
3. Kirchen-
steuern
Zweiter Teil: Gemeindesteuern
Erster Abschnitt: Allgemeine Gemeindesteuern
Für die Erhebung der Gemeindesteuern sind die Vorschrif-
ten des ersten Teils dieser Verordnung sinngemäss anwendbar.
Von erwerbsunfähigen Personen ohne Einkommen und
Vermögen wird keine Personalsteuer erhoben.
Die Kirchensteuern werden in der Steuerrechnung geson-
dert ausgewiesen.
1. Melde- und
Auskunfts-
pflichten der
Notariate und
Grundbuch-
ämter
Zweiter Abschnitt: Grundsteuern
1 Die Notariate und Grundbuchämter melden dem kanto-
nalen Steueramt und den Gemeindesteuerämtern jede öffentliche Be-
urkundung eines auf die Übereignung einer Liegenschaft gerichteten
Vertrages, jede Handänderung sowie jede Errichtung oder Aufhebung
einer Dienstbarkeit oder Anmerkung einer öffentlich-rechtlichen Eigen-
tumsbeschränkung, sofern sie gegen Entgelt von mehr als Fr. 2000 er-
folgt.15
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Verordnung zum Steuergesetz (StV)
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2 Auf besonderes Verlangen ist auch hinsichtlich früherer Beurkun-
dungen, Handänderungen und ihnen gleichgestellter Rechtsgeschäfte
Auskunft zu erteilen.
3 Die Anzeigen erfolgen nach einem vom kantonalen Steueramt
festzusetzenden Formular und sind unentgeltlich.
Das gesetzliche Pfandrecht für die Grundsteuern erstreckt 2. Haftung des
sich auch auf die Zinsen gemäss §§ 71 und 72.
gesetzlichen
Pfandrechts
7 1 Die Notariate und Grundbuchämter machen die Parteien 3. Pflicht zur
ausdrücklich auf das Bestehen und die Tragweite des gesetzlichen Information
Grundpfandrechts für die Grundsteuern aufmerksam. Insbesondere
erwähnen sie, dass das Grundstück des Erwerbers allenfalls für sämt- pfandrecht
liche Grundsteuern haftet
a. aus früheren zivilrechtlichen Handänderungen, soweit die Eintra-
gung des gesetzlichen Grundpfandrechts innerhalb von drei Jahren
nach der Handänderung erfolgt,
b. sowie aus früheren wirtschaftlichen Handänderungen, soweit die
Eintragung des gesetzlichen Grundpfandrechts innerhalb von drei
Jahren nach der Wahrnehmung der Handänderung durch die für
die Einschätzung zuständige Steuerbehörde erfolgt und die Steuer
im Zeitpunkt der Eintragung noch nicht verjährt ist.
2 Die Notariate und Grundbuchämter machen den Erwerber ferner
darauf aufmerksam, dass er mit amtlichem Formular beim Gemeinde-
steueramt Auskunft über die noch nicht veranlagten und noch nicht
bezahlten Grundsteuern verlangen kann.
3 Die Tatsache, dass die Hinweise erfolgt sind, muss in der Urkunde
festgehalten werden.
4 Die Notariate und Grundbuchämter übergeben dem Erwerber auf
dessen Verlangen das amtliche Formular für Auskünfte. Die Gemeinde-
steuerämter sind dem Erwerber zur Auskunft verpflichtet.
5 Der Erwerber ist berechtigt, vom Veräusserer für den mutmass-
lichen Betrag der Grundstückgewinnsteuer Sicherstellung zu verlangen.
Die Notare und Gemeindesteuerämter sind verpflichtet, eine Sicher-
stellung auf Verlangen entgegenzunehmen.15
über das gesetz-
liche Grund-
Die Notariate und Grundbuchämter übergeben bei einer 4. Steuererklä-
Handänderung oder einem ihr gleichgestellten Rechtsgeschäft dem rungsformular
Steuerpflichtigen ein Steuererklärungsformular für die Grundstück- für die Grund-
gewinnsteuer.
stückgewinn-
steuer
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Verordnung zum Steuergesetz (StV)
5. Verfalltag für
die Grundstück-
gewinnsteuer
6. Mitteilungs-
pflicht der
Grundsteuer-
behörden9
1. Bezug
der Bussen
2. Strafanzeige
wegen Steuer-
vergehen
1 Die Grundstückgewinnsteuer verfällt am 90. Tag nach der
zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Handänderung. Ab dem 91. Tag
werden Zinsen erhoben.
2 Im Übrigen gilt § 54 sinngemäss. Rückerstattungen aus Verlust-
verrechnungen gemäss § 224 Abs. 3 StG sind jedoch nicht zu verzinsen.
Die für die Einschätzung zuständige Behörde stellt dem
kantonalen Steueramt von allen Entscheiden, einschliesslich der Ein-
spracheentscheide und Strafbescheide, für jeden Steuerpflichtigen je
eine Ausfertigung zu.
1 Die in den Bereich der Grundsteuern fallenden Bussen
wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung
werden durch das Gemeindesteueramt bezogen und kommen der
betreffenden Gemeinde zu.
2 Alle übrigen Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten
und Steuerhinterziehung werden durch das kantonale Steueramt bezo-
gen und fallen in die Staatskasse.
3 Die Bussen sind innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbescheids
zu entrichten. Das Ergreifen eines ordentlichen Rechtsmittels hemmt
die Zahlungsfrist.9
4 Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen erhoben. Auf
vorzeitige Zahlungen sowie auf Rückerstattungen werden Vergütungs-
zinsen berechnet.
1 Ergibt sich für eine Steuerbehörde der begründete Ver-
dacht, dass ein Steuervergehen begangen worden ist, überweist sie die
sachdienlichen Unterlagen mit einer begründeten Anzeige an die Straf-
untersuchungsbehörde.15
2 Bezieht sich die strafbare Handlung gleichzeitig auf Staats- und
Gemeindesteuern, erstattet das kantonale Steueramt die Strafanzeige
und vertritt die Geschädigten im Strafverfahren.
3 Bezieht sich die strafbare Handlung nur auf Gemeindesteuern,
erstattet das Gemeindesteueramt die Strafanzeige und vertritt die
Geschädigten im Strafverfahren.
14
Verordnung zum Steuergesetz (StV)
Vierter Teil: Schlussbestimmungen
Erster Abschnitt: Wechsel der zeitlichen Bemessung
§§ 77 und 78.16
631.11
Zweiter Abschnitt: Übergangsbestimmungen
Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts hän- 1. Übergangs-
gigen Verfahren werden verfahrensrechtlich nach den Bestimmungen recht
des neuen Rechts fortgeführt, jedoch materiell nach den Bestimmun-
gen des bisherigen Rechts erledigt. Im Übrigen gelten die Übergangs-
bestimmungen des Steuergesetzes sinngemäss.
gleichen Zeitpunkt wird die Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz
vom 26. November 1951 aufgehoben.
1 OS 54, 526.
2 LS 631.1.
3 LS 631.41.
4 SR 272.
5 Obsolet.
6 SR 822.41.
7 Fassung gemäss RRB vom 1. November 2000 (OS 56, 339). In Kraft seit
1. Januar 2001.
8 Eingefügt durch RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 465; ABI 2010, 1481). In
Kraft seit 1. August 2010.
9 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 465; ABI2010, 1481). In Kraft
seit 1. August 2010.
10 Aufgehoben durch RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 465; ABI 2010, 1481). In
Kraft seit 1. August 2010.
11 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 805; ABI 2010, 2429). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
12 Aufgehoben durch RRB vom 2. Februar 2011 (OS 66, 329; ABI 2011, 392). In
Kraft seit 1. Juni 2011.
13 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 613; ABI 2012-11-16).
In Kraft seit 1. Januar 2013.
1.4.20-108
15
631.11
Verordnung zum Steuergesetz (StV)
14 Eingefügt durch RRB vom 20. November 2019 (OS 75, 24; ABI 2019-11-29).
In Kraft seit 1. Februar 2020.
15 Fassung gemäss RRB vom 20. November 2019 (OS 75, 24; ABI 2019-11-29).
In Kraft seit 1. Februar 2020.
16 Aufgehoben durch RRB vom 20. November 2019 (OS 75, 24; ABI 2019-11-29).
In Kraft seit 1. Februar 2020.
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