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631.11 STVOLFRLT CH-ZH

Verordnung zum Steuergesetz (StV) (STV)

76 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (76)

Gesetzestext (76 Artikel)

16

631.11

Zweiter Abschnitt: Verfahrensgrundsätze

A. Allgemeine Bestimmungen

Fehlt einer Eingabe eine gültige Unterschrift oder ist sie von 1. Fehlende

einer Drittperson ohne Vollmacht eingereicht worden, wird dem Steuer- Unterschrift

pflichtigen Gelegenheit gegeben, den Mangel zu beheben.

Unterlässt es ein Steuerpflichtiger mit Wohnsitz oder Sitz im 2. Fehlende

Ausland auf Aufforderung hin, einen Vertreter in der Schweiz zu be- Vertretungeines

zeichnen, kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung im

kantonalen Amtsblatt ersetzt werden oder mit der gleichen Wirkung

unterbleiben.

Steuerpflich-

tigen mit Wohn-

sitz oder Sitz

im Ausland

1 Die Steuerbehörden erstellen über wesentliche Amtshand- 3. Protokoll

lungen, die aktenmässig keinen anderweitigen Niederschlag finden,

ein kurzes Protokoll. Dieses ist unterschriftlich zu bestätigen, wenn

Erklärungen des Steuerpflichtigen oder eines Dritten festgehalten

werden.

2 Eingaben und Kopien der ausgehenden Mitteilungen an den

Steuerpflichtigen werden geordnet aufbewahrt.

Bei Verfügungen treten die gesetzlich mit ihrer Nichtbeach- 4. Notwendige

tung verbundenen Rechtsnachteile, wie Einschätzung nach pflicht- Ankündigung

gemässem Ermessen, Auflage einer Busse wegen Verletzung von Ver-

fahrenspflichten, nur ein

a. wenn der Adressat zur Erfüllung der Aufforderung gemahnt wor-

den ist,

b. wenn die Rechtsnachteile in der ersten Aufforderung und in der

Mahnung ausdrücklich erwähnt worden sind.

von Rechts-

nachteilen

1.4.20-108

1

631.11

B. Beweismittel

Verordnung zum Steuergesetz (StV)

1. Einvernahme

von Zeugen

2. Beizug

von Sach-

verständigen

1 Zeugen werden zur Wahrheit ermahnt und auf die Straf-

folgen des falschen Zeugnisses aufmerksam gemacht.

2 Sie werden unter sinngemässer Anwendung der Bestimmungen

der ZPO4 einvernommen. Vorbehalten bleibt § 249 StG2.11

3 Den Parteien ist Gelegenheit zu geben, der Zeugeneinvernahme

beizuwohnen.

11 Soweit die Steuerbehörden Sachverständige beiziehen, fin-

den die Art. 183–188 ZPO4 sinngemässe Anwendung. Für den Aus-

stand ist § 119 StG zu beachten.

C. Form und Zustellung von Verfügungen und Entscheiden

1. Formelle

Anforderungen

15 Verfügungen und Entscheide bedürfen keiner Unterschrift.

Sie können schriftlich oder elektronisch eröffnet werden.

2. Zustellung

1 Die Zustellung gilt als vollzogen, wenn die Verfügung oder

der Entscheid15

a. dem Adressaten tatsächlich ausgehändigt worden ist,

b. von einem zum Haushalt des Adressaten gehörenden erwachsenen

Familienmitglied oder von einer Person mit Postvollmacht für den

Adressaten entgegengenommen worden ist oder

c. in den Briefkasten oder das Postfach des Adressaten gelegt oder auf

andere Weise in dessen Herrschaftsbereich gelangt ist.

2 Wird die Zustellung einer eingeschriebenen Sendung vom Adres-

saten schuldhaft verhindert, gilt sie als am letzten Tag der von der Post

angesetzten Abholungsfrist erfolgt.

3 Bei Adressänderungen des Steuerpflichtigen oder bevollmächtig-

ten Vertreters während des Verfahrens sind Zustellungen an diese als

erfolgt zu betrachten, wenn sie durch die Post an die zuletzt bekannte

Adresse gemacht worden und nicht als unzustellbar zurückgekommen

sind.

3. Zustellung

bei Vertretung

Hat der Steuerpflichtige einen Vertreter bestimmt, sind

Verfügungen und Entscheide in der Regel dem Vertreter zuzustellen;

doch ist auch die Zustellung an den Steuerpflichtigen gültig. Kann aber

infolge Zustellung an den Steuerpflichtigen eine Frist nicht eingehal-

ten werden, bleibt deren Wiederherstellung nach § 15 vorbehalten.

2

Verordnung zum Steuergesetz (StV)

631.11

¹ Ist die Zustellung unmöglich, kann sie durch öffentliche

Bekanntmachung im Amtsblatt ersetzt werden.

² Entscheide werden nur im Dispositiv veröffentlicht.

4. Öffentliche

Bekannt-

machung

D. Fristen

¹ Der Tag der Eröffnung einer Frist oder der Tag der Zustel-

lung einer Verfügung oder eines Entscheides wird bei der Berechnung

der Frist nicht mitgezählt.

2 Ist der letzte Tag der Frist ein Samstag oder ein öffentlicher Ruhe-

tag, endet sie am nächsten Werktag. Samstage und öffentliche Ruhe-

tage im Laufe der Frist werden mitgezählt.

3 Die Frist gilt als eingehalten, wenn die Handlung innerhalb der-

selben vorgenommen wird. Schriftliche Eingaben müssen spätestens

am letzten Tag der Frist an die Behörde gelangt oder der Post über-

geben sein.

4 Trägt eine der Post übergebene Eingabe den Poststempel des auf

den Ablauf der Frist folgenden Tages, ist die Frist verwirkt, sofern der

Einsender nicht nachweist, dass er die Eingabe vor 24 Uhr des vorher-

gehenden Tages der Post übergeben hat.

Eingaben an eine unzuständige Amtsstelle werden von Am-

tes wegen an die zuständige Behörde überwiesen. Für die Einhaltung

der Fristen ist der Zeitpunkt der Einreichung bei der unzuständigen

Behörde massgebend.

1. Berechnung

einer Frist

3. Eingaben an

eine unrichtige

Amtsstelle

¹ Hat ein Steuerpflichtiger eine Frist für die Geltendmachung

eines Rechtes versäumt, ist Wiederherstellung zu gewähren, wenn er

nachweist, dass er oder sein Vertreter ohne Verschulden entweder von

der Fristansetzung nicht rechtzeitig Kenntnis erhalten hat oder durch

schwerwiegende Gründe an der Einhaltung der Frist verhindert wor-

den ist. Als schwerwiegende Gründe gelten z. B. Krankheit, Todesfall

in der Familie, Landesabwesenheit oder Militärdienst.

2 Das Wiederherstellungsgesuch ist schriftlich und spätestens innert

30 Tagen nach Kenntnisnahme von der Fristansetzung oder nach Weg-

fall des Hindernisses einzureichen. Innert der gleichen Frist ist die ver-

säumte Handlung vorzunehmen.

3 Über die Wiederherstellung entscheidet die Behörde, die in der

Sache selbst zuständig ist.

4. Wieder-

herstellung

einer Frist

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3

631.11

Verordnung zum Steuergesetz (StV)

E. Verfahrenskosten in Verwaltungsverfahren

1. Aufsichts-

beschwerde-

verfahren

2. Gutachten im

Einschätzungs-

verfahren

3. Einsprache

gegen eine Ein-

schätzung nach

pflichtgemässem

Ermessen

4. Rekurs-

verfahren

betreffend

Schlussrech-

nung, Zahlungs-

erleichterung

und Steuererlass

5. Schriftliche

Auskünfte

6. Umfang der

Kosten

a. Allgemein

1 Ist eine Aufsichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet,

werden die Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt.

2 Unterliegt der Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren vor

dem Regierungsrat, werden ihm die Kosten auferlegt.

Ist es für die Beurteilung eines bestimmten Sachverhaltes,

wie etwa für eine Bewertung, unerlässlich, dass ein Gutachten eines

Sachverständigen eingeholt wird, und unterlässt es der Steuerpflich-

tige trotz Mahnung, ein solches Gutachten einzureichen, können ihm

ausnahmsweise gestützt auf § 132 Abs. 2 Satz 2 StG die Kosten für einen

Sachverständigen auferlegt werden.

Gestützt auf § 142 Abs. 2 Satz 2 StG werden insbesondere

die Kosten des Einspracheverfahrens dem Steuerpflichtigen auferlegt,

wenn sich die Einsprache gegen eine Einschätzung oder Schätzung

nach pflichtgemässem Ermessen richtet, die wegen schuldhafter Ver-

letzung von Verfahrenspflichten vorgenommen werden musste.

In den Rekursverfahren gemäss §§ 178 Abs. 1 und 185 Abs. 1

StG können dem unterliegenden Rekurrenten die Kosten auferlegt wer-

den.

Übersteigen schriftliche Auskünfte an Steuerpflichtige das

übliche Mass, können hiefür Kosten auferlegt werden.

1 Können Kosten auferlegt werden, umfassen diese, vorbe-

hältlich von Abs. 3, eine Staatsgebühr sowie die Barauslagen.

2 Die Staatsgebühr beträgt, vorbehältlich von § 22, zwischen Fr. 100

und Fr. 3500. Sie richtet sich nach Umfang und Bedeutung des Verfah-

rens.

3 Soweit gestützt auf § 132 Abs. 2 Satz 2 StG Kosten auferlegt wer-

den können, werden nur die Barauslagen berechnet.

4

Verordnung zum Steuergesetz (StV)

631.11

1 Für Strafbescheide beträgt die Staatsgebühr in der Regel b. Staatsgebühr

bei Bussen

für

Strafbescheide

bis

600

Fr.

100

von mehr als Fr.

600

>>

1 300

100 bis

300

von mehr als Fr.

1 300

>>

7000

300

>>

700

von mehr als Fr.

7000

>>

26 000

700

>>

2000

von mehr als Fr.

26 000

>>

70 000

2000

>>

3 500

von mehr als Fr.

70 000

>>

140 000

3 500

>>

4 600

von mehr als Fr.

140 000

>>

350 000

4 600

>>

8000

von mehr als Fr.

350 000

>> 1 200 000

8 000 » 11 500

von mehr als Fr. 1 200 000

» 11 500 » 35 000

2 In Fällen, die besonders umfangreich oder weitläufig sind, kann

der Höchstansatz der Staatsgebühr bis auf das Doppelte erhöht werden.

Mit der Staatsgebühr werden auch die Ausfertigungskosten 7. Verhältnis

abgedeckt. Alle übrigen Kosten gelten als Barauslagen. Auf die Berech- zwischen Staats-

nung der Barauslagen kann jedoch wegen Geringfügigkeit verzichtet gebühr und

werden.

Barauslagen

1 Wo Zweifel über die Erhältlichkeit einer Gebühr beste- 8. Vorschuss

hen, kann ein angemessener Vorschuss verlangt werden.

2 Für Barauslagen kann in jedem Fall ein ausreichender Kostenvor-

schuss verlangt werden.

Bedürftigen können auf Gesuch hin die Kosten erlassen 9. Kostenerlass

werden, soweit sie diese nicht durch offensichtlich unbegründete Be- wegen

gehren verursacht haben.

Bedürftigkeit

1 Die Gebühr für das Ausstellen von Steuerausweisen beträgt 10. Kosten in

pro Ausweis und Steuerperiode zwischen Fr. 30 und Fr. 300.

Verfahren vor

kommunalen

2 Im Übrigen gelten die vorstehenden Bestimmungen, einschliess- Steuerbehörden

lich derjenigen über die Höhe der Gebühren, sinngemäss auch in Ver-

fahren vor kommunalen Steuerbehörden.

3 Die Gebühren fallen in die Kasse der politischen Gemeinde.

F. Meldepflichten

Die Finanzdirektion ist befugt, allgemeine Weisungen über 1. Weisungen

das Meldeverfahren der zur Auskunft und Anzeige verpflichteten Ver- der Finanz-

waltungsbehörden, Gerichte und Beamten zu erlassen.

direktion

1.4.20-108

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631.11

Verordnung zum Steuergesetz (StV)

Die Steuerbehörden melden strafbare Handlungen, die sie

in Ausübung ihres Amtes feststellen, der Finanzdirektion. Vorbehalten

bleiben die besonderen Zuständigkeiten bei der Ahndung von Steuer-

delikten.

Dritter Abschnitt: Das Einschätzungsverfahren

A. Die Anlage der Register und Akten

1 Das Gemeindesteueramt legt in jedem Kalenderjahr für

alle Fälle, in denen die Gemeinde als Einschätzungsgemeinde in Be-

tracht kommt, ein Staatssteuerregister über alle sicher oder mutmass-

lich steuerpflichtigen Personen an.

2 In das Register werden eingetragen:15

a. natürliche Personen, die am Ende der Steuerperiode in der Ge-

meinde steuerpflichtig sind oder im Zeitpunkt der Fälligkeit einer

Kapitalleistung gemäss § 37 StG in der Gemeinde ihren Wohnsitz

haben,

b. juristische Personen, die am Ende der Steuerperiode in der Ge-

meinde steuerpflichtig sind.

Das kantonale Steueramt legt das Taxationsregister an.

Die Gemeindesteuerämter haben dem kantonalen Steuer-

amt die von diesem zu bestimmenden Informationen über die persön-

lichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Steuerpflichtigen zu liefern

sowie alle Tatsachen, die eine Änderung der Steuerpflicht verursachen,

wie Wegzug aus der Gemeinde, Tod des Steuerpflichtigen, Auflösung

und Liquidation einer juristischen Person, Aufgabe der steuerbaren

Werte, sofort nach amtlicher Feststellung zu melden.

B. Das Steuererklärungsverfahren

1. Aufforderung

15 Das kantonale Steueramt veröffentlicht jährlich eine allge-

zur Einreichung meine Aufforderung zur Einreichung der Steuererklärung im kantona-

der Steuer-

erklärung

len Amtsblatt.

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Verordnung zum Steuergesetz (StV)

631.11

1 Die allgemeine Zustellung der Steuererklärungsformulare 2. Zustellung

erfolgt jeweils spätestens bis Ende Januar an die steuerpflichtigen natür- der Steuererklä-

lichen und juristischen Personen für die im vergangenen Kalenderjahr rungsformulare

abgeschlossene Steuerperiode.

2 Ein weiteres Steuererklärungsformular wird zugestellt, wenn im

laufenden Kalenderjahr die kantonale Steuerpflicht endet. Das Steuer-

erklärungsformular bezieht sich diesfalls auf die laufende Steuerperi-

ode bis zur Beendigung der kantonalen Steuerpflicht.

a. Allgemeine

Regel

Steuerpflichtigen natürlichen Personen wird erstmals bis b. Volljährig-

Ende Januar des Kalenderjahres, in dem sie das 19. Altersjahr zurück-keit13

legen, ein Steuererklärungsformular für die vergangene Steuerperiode

zugestellt. Vorbehalten bleibt § 52 Abs. 1 Satz 2 StG.

15 Zur Vornahme der gemeinsamen Einschätzung für die c. Heirat

Steuerperiode, in der die Heirat erfolgte, wird den Ehegatten erstmals

im folgenden Kalenderjahr ein gemeinsames Steuererklärungsformular

zugestellt.

Zur Vornahme der getrennten Einschätzungen für die Steuer-d. Scheidung

periode, in der eine Scheidung oder eine Trennung erfolgte, werden oder Trennung

den Ehegatten im folgenden Kalenderjahr getrennte Steuererklärun-

gen zugestellt.

1 Bei Tod eines Ehegatten wird dem überlebenden Ehe- e. Tod eines

gatten für sich und zuhanden der Erben ein Steuererklärungsformular Ehegatten

für die laufende Steuerperiode zugestellt, wie wenn beide Ehegatten

im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegatten aus der Steuer-

pflicht ausgeschieden wären.

2 Dem überlebenden Ehegatten wird zudem bis Ende Januar des

folgenden Kalenderjahres ein Steuererklärungsformular zugestellt,

wie wenn er im Zeitpunkt des Todes des verstorbenen Ehegattens neu

in die Steuerpflicht eingetreten wäre.

Wer kein Steuererklärungsformular erhält, hat ein solches 3. Fehlende

zu verlangen.

Zustellung

des Steuer-

erklärungs-

formulars

1 Gesuche um Erstreckung der Frist zur Einreichung der 4. Frist-

Steuererklärung sind vor Ablauf der Frist dem zuständigen Steueramt erstreckung

einzureichen.15

2 Bei Verweigerung der Fristerstreckung steht dem Steuerpflich-

tigen die Aufsichtsbeschwerde an die Finanzdirektion zu.

1.4.20-108

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631.11 Verordnung zum Steuergesetz (StV)

5. Prüfung auf § 40. Die eingegangenen Steuererklärungen und Beilagen wer-

Vollständigkeit den durch das Gemeindesteueramt auf ihre Vollständigkeit und for-

melle Richtigkeit geprüft.

6. Mahn-

verfahren

1 Steuerpflichtige, welche die Steuererklärung nicht recht-

zeitig eingereicht oder die vom Gemeindesteueramt zur Behebung

formeller Mängel angesetzte Frist missachtet haben, werden vom Ge-

meindesteueramt unter Hinweis auf die Folgen der Unterlassung ge-

mahnt, die Verfahrenspflichten innerhalb einer letzten Frist von zehn

Tagen vollständig und richtig zu erfüllen.

2 Die Mahnfrist ist nicht erstreckbar.

7. Weiterleitung § 42. 1 Die eingegangenen Steuererklärungen und Beilagen wer-

an das kanto- den vom Gemeindesteueramt dem kantonalen Steueramt zugestellt.

nale Steueramt 2 Beobachtungen über materiell unrichtige Steuererklärungen sind

durch einen Vermerk oder in besonderen Berichten dem kantonalen

Steueramt zu melden.

3 Ist die Steuererklärung trotz Mahnung nicht oder nicht mehr ein-

gegangen, reicht das Gemeindesteueramt dem kantonalen Steueramt

einen summarischen Einschätzungsantrag ein.

4 Vorbehalten bleibt § 43 Abs. 1.

8. Einschätzun- § 43. 1 Die Finanzdirektion erlässt Weisungen, in welchen Fällen

gen durch das das Gemeindesteueramt in Vertretung des kantonalen Steueramtes

Gemeinde- zur Einschätzung berechtigt und verpflichtet ist. Sie bestimmt zudem,

steueramt innert welcher Frist diese Einschätzungen vorzunehmen sind. Vorbe-

halten bleibt § 45.

2 Das kantonale Steueramt kann zur Mitwirkung des Gemeinde-

steueramtes weitere Weisungen erlassen. Es bestimmt auch in den Fäl-

len, in denen die Einschätzung dem kantonalen Steueramt obliegt, den

Termin für die Ablieferung der Steuererklärungen und Einschätzungs-

anträge.

C. Einschätzungsverfahren

1. Einschät-

zungsvorschlag

und -entscheid

Bei Abweichungen von der Steuererklärung erstellt das kan-

tonale oder kommunale Steueramt eine spezifizierte Aufstellung über

steuerbares Einkommen und Vermögen oder Gewinn und Kapital. Es

unterbreitet sie dem Steuerpflichtigen als Einschätzungsvorschlag

oder eröffnet sie als Einschätzungsentscheid.

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Verordnung zum Steuergesetz (StV)

631.11

Die Erledigung der Einsprachen obliegt in allen Fällen dem 2. Erledigung

kantonalen Steueramt.

der Einsprachen

Vierter Abschnitt: Der Steuerbezug

A. Allgemeine Bestimmungen

Der Steuerbezug obliegt dem Steueramt der Einschätzungs- 1. Zuständig-

gemeinde. Vorbehalten bleibt der Bezug der Quellensteuern auf dem keiten

Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit von im Kanton

steuerpflichtigen ausländischen Arbeitnehmern sowie der staatlichen

und kommunalen Nachsteuern durch das kantonale Steueramt.

Das Gemeindesteueramt legt das Bezugsregister an.

2. Bezugs-

register

1 Das kantonale Steueramt erlässt Weisungen über die Durch- 3. Rechnungs-

führung des Steuerbezugs und setzt die Formulare für die Steuerrech- formulare

nungen fest.

2 Will ein Gemeindesteueramt eigene Formulare verwenden, bedarf

es hiefür der Genehmigung des kantonalen Steueramtes.

B. Periodische Steuern

1 Als Verfalltag im Sinn von § 174 Abs. 1 lit. b StG gilt für die 1. Verfalltag

Staatssteuer

a. wenn die Steuerpflicht schon vor dem 1. Januar bestanden hat, der

30. September in der Steuerperiode, bei vom Kalenderjahr ab-

weichenden Steuerperioden der 30. September im Kalenderjahr, in

dem die Steuerperiode endet,

b. bei Beginn der Steuerpflicht nach dem 31. Dezember des Vorjahres

der 30. September gemäss lit. a, sofern bis zum 30. Juni eine provi-

sorische Rechnung zugestellt wird; in den übrigen Fällen verschiebt

sich der Verfalltag auf den 1. Januar des folgenden Kalenderjahres,

c. bei Beendigung der Steuerpflicht vor dem 31. Dezember der 30. Sep-

tember gemäss lit. a.

2 Bei Tod eines Ehegatten wird der Verfalltag so bestimmt, wie

wenn die Steuerpflicht beider Ehegatten am Todestag enden und der

überlebende Ehegatte am folgenden Tag neu in die Steuerpflicht ein-

treten würde.

1.4.20-108

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631.11

Verordnung zum Steuergesetz (StV)

2. Bezug der

provisorischen

Rechnung

in Raten

3. Schlussrech-

nung mit Ein-

schluss der Ab-

rechnung über

die Zinsen

4. Nachsteuern

1. Fälligkeit und

Zahlungsfrist

2. Zinsen

1 Der Bezug des in der provisorischen Rechnung ausgewie-

senen Betrags erfolgt in drei Raten per 30. Juni, 30. September und

31. Dezember.

2 Die Gemeinden können den in der provisorischen Rechnung aus-

gewiesenen Betrag auch in sieben Raten per 30. Juni, 31. Juli, 31. Au-

gust, 30. September, 31. Oktober, 30. November und 31. Dezember be-

ziehen.

3 16

15

gerechnet.

1 Mit der Schlussrechnung wird auch über die Zinsen ab-

2 Wird die Einschätzung in einem Rechtsmittelverfahren geändert,

erfolgt eine neue Schlussrechnung, wobei auch die Zinsen neu berech-

net werden.

3 Die Schlussrechnung ist innert 30 Tagen nach Zustellung zu be-

gleichen. Bei verspäteten Zahlungen können in Anwendung von § 174

Abs. 1 StG Verzugszinsen erhoben werden.

4 Verzugszinsen sind auch geschuldet, wenn Rechtsmittel erhoben,

Ratenzahlungen bewilligt oder Steuern gestundet worden sind.

15 Nachsteuern sind ab dem Verfalltag der jeweiligen Steuer-

periode zu verzinsen. § 51 gilt sinngemäss.

C. Nicht periodische Steuern

1 Vorbehältlich der besonderen Bestimmungen für die

Grundsteuern werden nicht periodische Steuern (Kapitalleistungen aus

Vorsorge gemäss § 37 StG, Liquidationsgewinne gemäss § 37 b StG,

ergänzende Vermögenssteuern gemäss § 41 StG) mit der Zustellung der

definitiven, auf der Einschätzung beruhenden Steuerrechnung fällig. 15

2 Die Zahlungsfrist beträgt 30 Tage nach Eintritt der Fälligkeit. All-

fällige Rechtsmittelverfahren hemmen die Zahlungsfrist nicht.

1 Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen erhoben.

2 Auf Zahlungen vor Eintritt der Fälligkeit sowie auf Steuerrück-

erstattungen werden Vergütungszinsen berechnet.

3 Verzugszinsen sind auch geschuldet, wenn Rechtsmittel erhoben,

Ratenzahlungen bewilligt oder Steuern gestundet worden sind.14

4 Nachsteuern sind ab dem Ende des massgebenden Kalenderjahres

zu verzinsen.14

10

Verordnung zum Steuergesetz (StV)

D. Abrechnung

631.11

Zahlungen für Staats- und Gemeindesteuern werden anteil- 1. Aufteilung

mässig auf Staat und Gemeinden verlegt. der Zahlungs-

eingänge

1 Die Finanzdirektion erlässt Vorschriften über die Abrech- 2. Vorschriften

nung der Gemeindesteuerämter mit dem Kanton und die Ablieferung der Finanz-

der Steuerbeträge.

2 Bei verspäteter Ablieferung kann von der Gemeinde ein Verzugs-

zins erhoben werden, dessen Höhe von der Finanzdirektion bestimmt

wird.

direktion

Missachtet eine Gemeinde trotz Mahnung die Bezugsvor-3. Ersatz-

schriften, kann die Finanzdirektion rückständige Arbeiten auf Kosten vornahme durch

der Gemeinde durch das kantonale Steueramt ausführen lassen.

das kantonale

Steueramt

E. Vereinfachtes Abrechnungsverfahren für kleine Arbeitsentgelte

Die Steuern, die von den AHV-Ausgleichskassen im ver- Verteilung

einfachten Abrechnungsverfahren für kleine Arbeitsentgelte nach den der Steuern

15 Das Zivilstandsamt meldet den Todesfall der Einwohner- 1. Todesfall-

kontrolle der Gemeinde. Diese informiert das Gemeindesteueramt über meldung

den Todesfall. Das Gemeindesteueramt informiert das kantonale Steuer-

amt und, falls eine andere Gemeinde als Einschätzungsgemeinde in Be-

tracht kommt, deren Steueramt über den Todesfall.

Nach Bekanntwerden des Todesfalles teilt das Gemeinde- 2. Bewilligungs-

steueramt als Inventarbehörde den Erben und dem Willensvoll- pflicht für

strecker sofort mit, dass ohne ausdrückliche Bewilligung der Inven- Verfügungen

tarbehörde keine Verfügung über das zu inventierende Vermögen über das zu

getroffen werden darf. inventierende

Vermögen

1.4.20-108

11

631.11

Verordnung zum Steuergesetz (StV)

3. Siegelung

4. Formulare

5. Frist für die

Inventar-

aufnahme

6. Inventare der

Kindes- und

Erwachsenen-

schutzbehörden

oder der

Gerichte

Die Siegelung umfasst den Verschluss von Wohnungen, Ge-

schäftsräumen oder Behältnissen und die Verfügungssperre über das

zu inventierende Vermögen oder einzelne Bestandteile desselben mit

Einschluss der Sperre von Guthaben, Depots und gemieteten Fächern.

Das kantonale Steueramt setzt die für die Todesfallmeldung

und für die Inventaraufnahme erforderlichen Formulare fest.

1 Das Inventar wird spätestens innert zwei Monaten nach

der Inventaraufnahme ausgefertigt.

2 Das kantonale Steueramt kann ausnahmsweise die Frist zur Ein-

reichung des Inventars erstrecken.

3 Mit dem Inventar sind dem kantonalen Steueramt alle zur Prü-

fung nötigen Belege einzureichen.

13 Stellt das kommunale oder kantonale Steueramt fest, dass

ein durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder das Gericht

angeordnetes Inventar unvollständig ist, macht es der Behörde oder

dem Gericht Mitteilung.

1. Verweisung

auf den ersten

Teil

2. Personal-

steuer

3. Kirchen-

steuern

Zweiter Teil: Gemeindesteuern

Erster Abschnitt: Allgemeine Gemeindesteuern

Für die Erhebung der Gemeindesteuern sind die Vorschrif-

ten des ersten Teils dieser Verordnung sinngemäss anwendbar.

Von erwerbsunfähigen Personen ohne Einkommen und

Vermögen wird keine Personalsteuer erhoben.

Die Kirchensteuern werden in der Steuerrechnung geson-

dert ausgewiesen.

1. Melde- und

Auskunfts-

pflichten der

Notariate und

Grundbuch-

ämter

Zweiter Abschnitt: Grundsteuern

1 Die Notariate und Grundbuchämter melden dem kanto-

nalen Steueramt und den Gemeindesteuerämtern jede öffentliche Be-

urkundung eines auf die Übereignung einer Liegenschaft gerichteten

Vertrages, jede Handänderung sowie jede Errichtung oder Aufhebung

einer Dienstbarkeit oder Anmerkung einer öffentlich-rechtlichen Eigen-

tumsbeschränkung, sofern sie gegen Entgelt von mehr als Fr. 2000 er-

folgt.15

12

Verordnung zum Steuergesetz (StV)

631.11

2 Auf besonderes Verlangen ist auch hinsichtlich früherer Beurkun-

dungen, Handänderungen und ihnen gleichgestellter Rechtsgeschäfte

Auskunft zu erteilen.

3 Die Anzeigen erfolgen nach einem vom kantonalen Steueramt

festzusetzenden Formular und sind unentgeltlich.

Das gesetzliche Pfandrecht für die Grundsteuern erstreckt 2. Haftung des

sich auch auf die Zinsen gemäss §§ 71 und 72.

gesetzlichen

Pfandrechts

7 1 Die Notariate und Grundbuchämter machen die Parteien 3. Pflicht zur

ausdrücklich auf das Bestehen und die Tragweite des gesetzlichen Information

Grundpfandrechts für die Grundsteuern aufmerksam. Insbesondere

erwähnen sie, dass das Grundstück des Erwerbers allenfalls für sämt- pfandrecht

liche Grundsteuern haftet

a. aus früheren zivilrechtlichen Handänderungen, soweit die Eintra-

gung des gesetzlichen Grundpfandrechts innerhalb von drei Jahren

nach der Handänderung erfolgt,

b. sowie aus früheren wirtschaftlichen Handänderungen, soweit die

Eintragung des gesetzlichen Grundpfandrechts innerhalb von drei

Jahren nach der Wahrnehmung der Handänderung durch die für

die Einschätzung zuständige Steuerbehörde erfolgt und die Steuer

im Zeitpunkt der Eintragung noch nicht verjährt ist.

2 Die Notariate und Grundbuchämter machen den Erwerber ferner

darauf aufmerksam, dass er mit amtlichem Formular beim Gemeinde-

steueramt Auskunft über die noch nicht veranlagten und noch nicht

bezahlten Grundsteuern verlangen kann.

3 Die Tatsache, dass die Hinweise erfolgt sind, muss in der Urkunde

festgehalten werden.

4 Die Notariate und Grundbuchämter übergeben dem Erwerber auf

dessen Verlangen das amtliche Formular für Auskünfte. Die Gemeinde-

steuerämter sind dem Erwerber zur Auskunft verpflichtet.

5 Der Erwerber ist berechtigt, vom Veräusserer für den mutmass-

lichen Betrag der Grundstückgewinnsteuer Sicherstellung zu verlangen.

Die Notare und Gemeindesteuerämter sind verpflichtet, eine Sicher-

stellung auf Verlangen entgegenzunehmen.15

über das gesetz-

liche Grund-

Die Notariate und Grundbuchämter übergeben bei einer 4. Steuererklä-

Handänderung oder einem ihr gleichgestellten Rechtsgeschäft dem rungsformular

Steuerpflichtigen ein Steuererklärungsformular für die Grundstück- für die Grund-

gewinnsteuer.

stückgewinn-

steuer

1.4.20-108

13

631.11

Verordnung zum Steuergesetz (StV)

5. Verfalltag für

die Grundstück-

gewinnsteuer

6. Mitteilungs-

pflicht der

Grundsteuer-

behörden9

1. Bezug

der Bussen

2. Strafanzeige

wegen Steuer-

vergehen

1 Die Grundstückgewinnsteuer verfällt am 90. Tag nach der

zivilrechtlichen oder wirtschaftlichen Handänderung. Ab dem 91. Tag

werden Zinsen erhoben.

2 Im Übrigen gilt § 54 sinngemäss. Rückerstattungen aus Verlust-

verrechnungen gemäss § 224 Abs. 3 StG sind jedoch nicht zu verzinsen.

Die für die Einschätzung zuständige Behörde stellt dem

kantonalen Steueramt von allen Entscheiden, einschliesslich der Ein-

spracheentscheide und Strafbescheide, für jeden Steuerpflichtigen je

eine Ausfertigung zu.

1 Die in den Bereich der Grundsteuern fallenden Bussen

wegen Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung

werden durch das Gemeindesteueramt bezogen und kommen der

betreffenden Gemeinde zu.

2 Alle übrigen Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten

und Steuerhinterziehung werden durch das kantonale Steueramt bezo-

gen und fallen in die Staatskasse.

3 Die Bussen sind innert 30 Tagen nach Zustellung des Strafbescheids

zu entrichten. Das Ergreifen eines ordentlichen Rechtsmittels hemmt

die Zahlungsfrist.9

4 Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen erhoben. Auf

vorzeitige Zahlungen sowie auf Rückerstattungen werden Vergütungs-

zinsen berechnet.

1 Ergibt sich für eine Steuerbehörde der begründete Ver-

dacht, dass ein Steuervergehen begangen worden ist, überweist sie die

sachdienlichen Unterlagen mit einer begründeten Anzeige an die Straf-

untersuchungsbehörde.15

2 Bezieht sich die strafbare Handlung gleichzeitig auf Staats- und

Gemeindesteuern, erstattet das kantonale Steueramt die Strafanzeige

und vertritt die Geschädigten im Strafverfahren.

3 Bezieht sich die strafbare Handlung nur auf Gemeindesteuern,

erstattet das Gemeindesteueramt die Strafanzeige und vertritt die

Geschädigten im Strafverfahren.

14

Verordnung zum Steuergesetz (StV)

Vierter Teil: Schlussbestimmungen

Erster Abschnitt: Wechsel der zeitlichen Bemessung

§§ 77 und 78.16

631.11

Zweiter Abschnitt: Übergangsbestimmungen

Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Rechts hän- 1. Übergangs-

gigen Verfahren werden verfahrensrechtlich nach den Bestimmungen recht

des neuen Rechts fortgeführt, jedoch materiell nach den Bestimmun-

gen des bisherigen Rechts erledigt. Im Übrigen gelten die Übergangs-

bestimmungen des Steuergesetzes sinngemäss.

gleichen Zeitpunkt wird die Vollziehungsverordnung zum Steuergesetz

vom 26. November 1951 aufgehoben.

1 OS 54, 526.

2 LS 631.1.

3 LS 631.41.

4 SR 272.

5 Obsolet.

6 SR 822.41.

7 Fassung gemäss RRB vom 1. November 2000 (OS 56, 339). In Kraft seit

1. Januar 2001.

8 Eingefügt durch RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 465; ABI 2010, 1481). In

Kraft seit 1. August 2010.

9 Fassung gemäss RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 465; ABI2010, 1481). In Kraft

seit 1. August 2010.

10 Aufgehoben durch RRB vom 30. Juni 2010 (OS 65, 465; ABI 2010, 1481). In

Kraft seit 1. August 2010.

11 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 805; ABI 2010, 2429). In

Kraft seit 1. Januar 2011.

12 Aufgehoben durch RRB vom 2. Februar 2011 (OS 66, 329; ABI 2011, 392). In

Kraft seit 1. Juni 2011.

13 Fassung gemäss RRB vom 7. November 2012 (OS 67, 613; ABI 2012-11-16).

In Kraft seit 1. Januar 2013.

1.4.20-108

15

631.11

Verordnung zum Steuergesetz (StV)

14 Eingefügt durch RRB vom 20. November 2019 (OS 75, 24; ABI 2019-11-29).

In Kraft seit 1. Februar 2020.

15 Fassung gemäss RRB vom 20. November 2019 (OS 75, 24; ABI 2019-11-29).

In Kraft seit 1. Februar 2020.

16 Aufgehoben durch RRB vom 20. November 2019 (OS 75, 24; ABI 2019-11-29).

In Kraft seit 1. Februar 2020.

16

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