631.1
STGLFLT
CH-ZH
Art. 69a : Steuergesetz (StG)
Art. 69a
87 Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken
werden nicht besteuert, sofern sie höchstens Fr. 20 000 betragen und
ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.
n.3 Gewinne
von juristischen
Personen mit
ideellen
Zwecken