Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung

Art. 69a

87 Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken

werden nicht besteuert, sofern sie höchstens Fr. 20 000 betragen und

ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.

n.3 Gewinne

von juristischen

Personen mit

ideellen

Zwecken

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