Art. 4 : Steuergesetz (StG)
Art. 4
1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder
Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit
steuerpflichtig, wenn sie
a. im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten,
b. an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder
diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte
haben,
c.97 mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.
2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Auf-
enthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit
steuerpflichtig, wenn sie
a. im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben,
b.70 als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juris-
tischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantie-
men, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteili-
gungen oder ähnliche Vergütungen beziehen,
с. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch
Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert
sind,
d.98 im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln,
e. Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die
aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhält-
nisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit
Sitz im Kanton ausgerichtet werden,
f. Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen
der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der
gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kan-
ton erhalten,
g.112 für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder
eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse
Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz
oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt
die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochsee-
schiffes.