Art. 3 : Steuergesetz (StG)
Art. 3
1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörig- I. Persönliche
keit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Zugehörigkeit
Aufenthalt im Kanton haben.
2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person,
wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder
wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohn-
sitz zuweist.
* Unabhängig davon, ob im Einzelnen weibliche oder männliche Formulierun-
gen verwendet werden, gelten die personenbezogenen Formulierungen im
Steuergesetz für weibliche und männliche Personen, ausser wenn sich aus der
Natur der Sache ergibt, dass ein Begriff ausschliesslich auf Angehörige eines
bestimmten Geschlechts ausgelegt werden kann.
1. 1. 25-127
1
631.1
Steuergesetz (StG)
II. Wirt-
schaftliche
Zugehörigkeit
III. Umfang der
Steuerpflicht
3 Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person,
wenn sie sich hier, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Aus-
übung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tagen, ohne Aus-
übung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tagen aufhält.