Art. 166 : Steuergesetz (StG)
Art. 166
1 Die Erben, die gesetzlichen Vertreter von Erben, die Erb-
schaftsverwalter und die Willensvollstrecker sind verpflichtet,
a. über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren
des Erblassers von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Aus-
kunft zu erteilen,
b. alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über
den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen,
c. alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die dem Erblasser
zur Verfügung gestanden haben.
2 Erben und gesetzliche Vertreter von Erben, die mit dem Erb-
lasser in einem gemeinsamen Haushalt gelebt oder Vermögensgegen-
stände des Erblassers verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch
Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.
3 Erhält ein Erbe, ein gesetzlicher Vertreter von Erben, ein Erb-
schaftsverwalter oder ein Willensvollstrecker nach Aufnahme des Inven-
tars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar
verzeichnet sind, muss er diese innert zehn Tagen der Inventarbehörde
bekanntgeben.
4 Der Inventaraufnahme müssen mindestens ein handlungsfähiger
Erbe und der gesetzliche Vertreter minderjähriger Erben oder Erben
unter umfassender Beistandschaft beiwohnen.63