Art. 136 : Steuergesetz (StG)
Art. 136
1 Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung 3. Bescheini-
schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet
a. Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer sowie über Art
und Höhe der vom Lohn abgezogenen Beiträge an Einrichtungen
der beruflichen Vorsorge,
b. juristische Personen über ihre Leistungen an Mitglieder der Ver-
waltung oder anderer Organe,
c. Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und
Sicherstellung von Forderungen,
d. Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über
die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschulde-
ten Leistungen,
e. Stiftungen über die Leistungen an Begünstigte,
gungspflicht
Dritter
1. 1. 25-127
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631.1 Steuergesetz (StG)
f. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Versicherungseinrichtun-
gen und Bankstiftungen über Beiträge und Leistungen aufgrund
von Vorsorgeverhältnissen,
g. Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und
andere Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen in Besitz
oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und
seine Erträgnisse,
h. Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder ge-
tätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.
2 Reicht der Steuerpflichtige trotz Mahnung die nötigen Bescheini-
gungen nicht ein, kann sie die Steuerbehörde vom Dritten einfordern.
Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.