Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
631.1 STGLFLT CH-ZH

Steuergesetz (StG) (STG)

322 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (322)

Art. 1 Art. 1. 1 Die bisherigen Mitglieder der Steuerrekurskommissionen Art. 1. Die Ausgabe von Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen Kapital- Art. 2 Art. 3 Art. 4 Art. 5 Art. 6 Art. 7 Art. 8 Art. 9 Art. 9a Art. 10 Art. 11 Art. 12 Art. 13 Art. 14 Art. 15 Art. 16 Art. 17 Art. 17a Art. 17b Art. 17c Art. 17d Art. 18 Art. 18a Art. 18b Art. 19 Art. 19a Art. 20 Art. 20a Art. 21 Art. 22 Art. 23 Art. 24 Art. 25 Art. 26 Art. 27 Art. 28 Art. 30 Art. 31 Art. 32 Art. 33 Art. 34 Art. 35 Art. 36 Art. 37 Art. 37a Art. 37b Art. 38 Art. 39 Art. 39a Art. 40 Art. 41 Art. 42 Art. 43 Art. 44 Art. 45 Art. 46 Art. 47 Art. 48 Art. 49 Art. 50 Art. 51 Art. 52 Art. 53 Art. 54 Art. 55 Art. 56 Art. 57 Art. 58 Art. 59 Art. 60 Art. 61 Art. 62 Art. 63 Art. 64 Art. 64a Art. 64b Art. 64c Art. 64d Art. 65 Art. 65a Art. 65b Art. 65c Art. 66 Art. 67 Art. 68 Art. 69 Art. 69a Art. 70 Art. 71 Art. 72 Art. 72a Art. 76 Art. 77 Art. 78 Art. 79 Art. 80 Art. 81 Art. 81a Art. 82 Art. 83 Art. 84 Art. 85 Art. 86 Art. 87 Art. 88 Art. 89 Art. 90 Art. 91 Art. 92 Art. 93 Art. 93a Art. 94 Art. 95 Art. 96 Art. 97 Art. 98 Art. 99 Art. 100 Art. 101 Art. 101a Art. 101b Art. 101c Art. 102 Art. 103 Art. 104 Art. 105 Art. 106 Art. 107 Art. 108 Art. 109 Art. 109a Art. 109b Art. 109c Art. 109d Art. 110 Art. 111 Art. 112 Art. 113 Art. 113a Art. 114 Art. 115 Art. 116 Art. 117 Art. 118 Art. 118a Art. 119 Art. 120 Art. 121 Art. 122 Art. 123 Art. 124 Art. 125 Art. 126 Art. 127 Art. 128 Art. 129 Art. 130 Art. 131 Art. 132 Art. 133 Art. 134 Art. 135 Art. 136 Art. 137 Art. 137a Art. 138 Art. 139 Art. 140 Art. 141 Art. 142 Art. 143 Art. 143a Art. 144 Art. 145 Art. 146 Art. 147 Art. 148 Art. 149 Art. 150 Art. 150a Art. 150b Art. 151 Art. 152 Art. 153 Art. 154 Art. 155 Art. 156 Art. 157 Art. 158 Art. 159 Art. 160 Art. 161 Art. 162 Art. 162a Art. 163 Art. 164 Art. 165 Art. 166 Art. 167 Art. 168 Art. 169 Art. 170 Art. 171 Art. 171a Art. 172 Art. 173 Art. 174 Art. 175 Art. 176 Art. 177 Art. 178 Art. 179 Art. 180 Art. 181 Art. 182 Art. 183 Art. 184 Art. 185 Art. 186 Art. 187 Art. 188 Art. 189 Art. 190 Art. 191 Art. 192 Art. 193 Art. 194 Art. 195 Art. 196 Art. 197 Art. 198 Art. 199 Art. 200 Art. 201 Art. 202 Art. 203 Art. 204 Art. 205 Art. 206 Art. 207 Art. 208 Art. 209 Art. 210 Art. 211 Art. 212 Art. 213 Art. 214 Art. 215 Art. 216 Art. 217 Art. 218 Art. 219 Art. 220 Art. 221 Art. 222 Art. 223 Art. 224 Art. 224 a ist auf Handänderungen anwendbar, die nach dem Inkraft- Art. 224a Art. 225 Art. 226 Art. 226a Art. 234 Art. 235 Art. 236 Art. 237 Art. 238 Art. 239 Art. 240 Art. 241 Art. 241a Art. 242 Art. 243 Art. 244 Art. 245 Art. 246 Art. 247 Art. 248 Art. 249 Art. 250 Art. 251 Art. 251a Art. 252 Art. 253 Art. 254 Art. 255 Art. 256 Art. 257 Art. 258 Art. 259 Art. 260 Art. 261 Art. 262 Art. 263 Art. 264 Art. 265 Art. 266 Art. 267 Art. 268 Art. 269 Art. 270 Art. 271 Art. 272 Art. 273 Art. 274 Art. 275 Art. 276 Art. 277 Art. 278 Art. 279 Art. 280 Art. 281 Art. 282 Art. 282a Art. 282b Art. 283 Art. 284 Art. 285 Art. 670

Gesetzestext (322 Artikel)

Der Kanton erhebt als Staatssteuern jährlich

a. Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen*,

b. Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen,

c. Quellensteuern von bestimmten natürlichen und juristischen Per-

sonen.

I. Steuerarten

bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer nach bisherigem Recht im

Amt.

2 Der Lohn und die übrigen Anstellungsbedingungen richten sich

nach bisherigem Recht.

94

Steuergesetz (StG)

631.1

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 4. Juli 2011 (OS 66, 834)

Auf Erbgänge, die vor dem 1. Januar 2010 eröffnet wurden, sind die

Bestimmungen über die Nachsteuer nach bisherigem Recht anwendbar.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. September 2012

(OS 68, 46)

Ausgleich der kalten Progression

Der Ausgleich der kalten Progression gemäss geändertem § 48

erfolgt erstmals auf den Beginn der Steuerfussperiode, die auf das

Inkrafttreten dieser Änderung folgt. Beim Ausgleich ist vom Stand des

Landesindexes der Konsumentenpreise auszugehen, bis zu dem letzt-

mals die kalte Progression ausgeglichen wurde.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. Mai 2014 (OS 69, 403)

Höhere Beträge infolge Ausgleichs der kalten Progression in § 31

Abs. 1 lit. g und § 34 Abs. 1 lit. a im Zeitpunkt des Inkrafttretens der

Änderung vom 5. Mai 2014 bleiben vorbehalten.

Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. Oktober 2017

(OS 73, 583)

und dergleichen werden bei der Kapitalrückzahlung als Einkommen be- rückzahlungen

steuert, sofern die Ausgabe oder Erhöhung vor dem Inkrafttreten der

Änderung vom 1. April 2019 stattgefunden hat. § 20 Abs. 2 in der Fas-

sung gemäss Änderung vom 1. April 2019 bleibt vorbehalten.

1. 1. 25-127

95

631.1

Sondersteuer

Steuergesetz (StG)

1 Die aufgrund der in diesem Gesetz festgelegten Steuersätze II. Steuerfuss

berechnete Steuer ist die einfache Staatssteuer.

2 Der Kantonsrat setzt für je zwei Kalenderjahre den Steuerfuss in

Prozenten der einfachen Staatssteuer fest. Der Regierungsrat beantragt

innerhalb der Steuerfussperiode Erhöhungen des Steuerfusses zur

Deckung höchstens der Hälfte der in seinem Voranschlagsentwurf ein-

gestellten Abschreibungen eines Finanzfehlbetrags.38

3 Der Steuerfuss gilt gleichmässig für alle Steuerarten.

Zweiter Abschnitt: Besteuerung der natürlichen Personen

A. Steuerpflicht

1 Natürliche Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörig- I. Persönliche

keit steuerpflichtig, wenn sie ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Zugehörigkeit

Aufenthalt im Kanton haben.

2 Einen steuerrechtlichen Wohnsitz im Kanton hat eine Person,

wenn sie sich hier mit der Absicht dauernden Verbleibens aufhält oder

wenn ihr das Bundesrecht hier einen besonderen gesetzlichen Wohn-

sitz zuweist.

* Unabhängig davon, ob im Einzelnen weibliche oder männliche Formulierun-

gen verwendet werden, gelten die personenbezogenen Formulierungen im

Steuergesetz für weibliche und männliche Personen, ausser wenn sich aus der

Natur der Sache ergibt, dass ein Begriff ausschliesslich auf Angehörige eines

bestimmten Geschlechts ausgelegt werden kann.

1. 1. 25-127

1

631.1

Steuergesetz (StG)

II. Wirt-

schaftliche

Zugehörigkeit

III. Umfang der

Steuerpflicht

3 Einen steuerrechtlichen Aufenthalt im Kanton hat eine Person,

wenn sie sich hier, ungeachtet vorübergehender Unterbrechung, bei Aus-

übung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 30 Tagen, ohne Aus-

übung einer Erwerbstätigkeit während mindestens 90 Tagen aufhält.

1 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder

Aufenthalt im Kanton sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit

steuerpflichtig, wenn sie

a. im Kanton Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten unterhalten,

b. an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder

diesen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte

haben,

c.97 mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.

2 Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Auf-

enthalt in der Schweiz sind aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit

steuerpflichtig, wenn sie

a. im Kanton eine Erwerbstätigkeit ausüben,

b.70 als Mitglieder der Verwaltung oder Geschäftsführung von juris-

tischen Personen mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton Tantie-

men, Sitzungsgelder, feste Entschädigungen, Mitarbeiterbeteili-

gungen oder ähnliche Vergütungen beziehen,

с. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch

Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert

sind,

d.98 im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln,

e. Pensionen, Ruhegehälter oder andere Leistungen erhalten, die

aufgrund eines früheren öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhält-

nisses von einem Arbeitgeber oder einer Vorsorgeeinrichtung mit

Sitz im Kanton ausgerichtet werden,

f. Leistungen aus schweizerischen privatrechtlichen Einrichtungen

der beruflichen Vorsorge oder aus anerkannten Formen der

gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder Betriebsstätte im Kan-

ton erhalten,

g.112 für Arbeit im internationalen Verkehr an Bord eines Schiffes oder

eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport auf der Strasse

Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber mit Sitz

oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen bleibt

die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochsee-

schiffes.

98 1 Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbe-

schränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebs-

stätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.

2

Steuergesetz (StG) 631.1

1. 1. 25 - 127

2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuerpflicht

auf die Teile des Einkommens und Vermögens, für die gemäss § 4 eine

Steuerpflicht im Kanton besteht. Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen

Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz versteuern mindestens das im

Kanton erzielte Einkommen und das im Kanton gelegene Vermögen.

3 Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebs

stätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen

und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das

Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Wenn ein schweize

risches Unternehmen Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte

mit inländischen Gewinnen verrechnet hat, innert der folgenden sie

ben Jahre aber aus dieser Betriebsstätte Gewinne verzeichnet, ist im

Ausmass der im Betriebsstättenstaat verrechenbaren Gewinne eine Re

vision der ursprünglichen Veranlagung vorzunehmen; die Verluste aus

dieser Betriebsstätte werden in diesem Fall in der Schweiz nachträglich

nur satzbestimmend berücksichtigt. In allen übrigen Fällen sind Aus

landsverluste ausschliesslich satzbestimmend zu berücksichtigen. Vor

behalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen

Regelungen.

IV. Steuer berechnung bei

teilweiser

Steuerpflicht

98 1 Steuerpflichtige, die im Kanton nur für einen Teil ihres Ein

kommens und Vermögens steuerpflichtig sind, entrichten die Steuern

für die im Kanton steuerbaren Werte nach dem Steuersatz, der ihrem

gesamten Einkommen und Vermögen entspricht.

2 Steuerpflichtige ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt

in der Schweiz entrichten die Steuern für Geschäftsbetriebe, Betriebs

stätten und Grundstücke im Kanton mindestens zu dem Steuersatz, der

dem im Kanton erzielten Einkommen und dem im Kanton gelegenen

Vermögen entspricht.

V. Ehegatten;

eingetragene

Partnerinnen

oder Partner;

Kinder unter

elterlicher

Sorge44

1 Einkommen und Vermögen der Ehegatten, die in rechtlich

und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden ohne Rücksicht auf

den Güterstand zusammengerechnet.

1bis Einkommen und Vermögen von Personen, die in rechtlich und

tatsächlich ungetrennter eingetragener Partnerschaft leben, werden

zusammengerechnet.43

1ter Die Stellung eingetragener Partnerinnen und Partner entspricht

in diesem Gesetz derjenigen von Ehegatten. Dies gilt auch bezüglich

der Unterhaltsbeiträge während des Bestehens der eingetragenen Part

nerschaft sowie bezüglich der Unterhaltsbeiträge und der vermögens

rechtlichen Auseinandersetzung bei Getrenntleben und Auflösung einer

eingetragenen Partnerschaft.43

3

631.1

Steuergesetz (StG)

VI. Besteuerung

von Personen-

gemeinschaften

1. Einfache

Gesellschaften,

Kollektiv- und

Kommandit-

gesellschaften;

ausländische

Handelsgesell-

schaften und

andere auslän-

dische Personen-

gemeinschaften

2. Erben-

gemeinschaften

3. Kollektive

Kapitalanlagen

2 Leben Ehegatten in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe,

hat jedoch nur ein Ehegatte seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder

Aufenthalt im Kanton, während der andere Ehegatte in einem ande-

ren Kanton wohnt, richtet sich die Steuerpflicht des im Kanton wohn-

haften Ehegatten nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das

Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Wohnt der andere

Ehegatte im Ausland, ist der im Kanton wohnhafte Ehegatte für sein

gesamtes Einkommen und Vermögen steuerpflichtig; vorbehalten

bleiben auch in diesem Fall die auf eine ausserkantonale Liegenschaft

oder Betriebsstätte entfallenden Einkommens- und Vermögenswerte

oder eine Einschränkung durch ein Doppelbesteuerungsabkommen.

Für den Steuersatz ist, unter Anwendung des Verheiratetentarifs und

der Sozialabzüge für Verheiratete, auf das gesamte eheliche Einkom-

men und Vermögen abzustellen.

3 Einkommen und Vermögen von Kindern unter elterlicher Sorge

werden bis zum Beginn des Jahres, in dem sie volljährig werden, dem

Inhaber der elterlichen Sorge zugerechnet. Bei Kindern unter gemein-

samer Sorge nicht gemeinsam besteuerter Eltern erfolgt die Zurech-

nung bei demjenigen Elternteil, dem der Kinderabzug im Sinn von § 34

Abs. 1 lit. a zusteht. Vorbehalten bleibt das Erwerbseinkommen, für

welches das minderjährige Kind selbstständig besteuert wird.63

1 Einfache Gesellschaften, Kollektiv- und Kommanditgesell-

schaften sind als solche nicht steuerpflichtig; ihr Einkommen und Ver-

mögen wird den Teilhabern und Kommanditären zugerechnet.

2 Ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische Per-

sonengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit, die aufgrund wirt-

schaftlicher Zugehörigkeit steuerpflichtig sind, entrichten ihre Steuern

nach den Bestimmungen für die juristischen Personen.

1 Erbengemeinschaften sind als solche nicht steuerpflichtig;

ihr Einkommen und Vermögen wird den einzelnen Erben oder Bedach-

ten zugerechnet.

2 Ist die Erbfolge ungewiss, wird die Erbengemeinschaft als Ganzes

nach den für natürliche Personen geltenden Bestimmungen besteuert.

48 Einkommen und Vermögen der kollektiven Kapitalanla-

gen gemäss dem Kollektivanlagengesetz vom 23. Juni 2006 (KAG)

werden den Anlegern anteilsmässig zugerechnet; ausgenommen hier-

von sind die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz.

4

Steuergesetz (StG)

631.1

1 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem VII. Beginn

der Steuerpflichtige im Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Auf- und Ende der

enthalt nimmt oder im Kanton steuerbare Werte erwirbt.

Steuerpflicht

2 Die Steuerpflicht endet mit dem Tod oder dem Wegzug des Steuer-

pflichtigen aus dem Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuer-

baren Werte.

3 Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuer-

pflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit wer-

den im interkantonalen Verhältnis durch das Bundesgesetz über die

Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden19

sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der

interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt.29

1 Stirbt der Steuerpflichtige, treten seine Erben in seine VIII. Steuer-

Rechte und Pflichten ein. Sie haften solidarisch für die vom Erblasser nachfolge

geschuldeten Steuern bis zur Höhe ihrer Erbteile, einschliesslich der

Vorempfänge.

2 Der überlebende Ehegatte haftet mit seinem Erbteil und dem

Betrag, den er aufgrund ehelichen Güterrechts vom Vorschlag oder

Gesamtgut über den gesetzlichen Anteil nach schweizerischem Recht

hinaus erhält.

3 Die überlebende eingetragene Partnerin oder der überlebende

eingetragene Partner haftet mit ihrem bzw. seinem Erbteil und dem

Betrag, den sie bzw. er aufgrund einer vermögensrechtlichen Regelung

im Sinne von Art. 25 Abs. 1 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni

200410 erhalten hat.43

1 Die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben- IX. Haftung

den Ehegatten haften solidarisch für die Gesamtsteuer. Jeder Gatte

haftet jedoch nur für seinen Anteil an der Gesamtsteuer, wenn einer

von beiden zahlungsunfähig ist. Ferner haften sie solidarisch für den-

jenigen Teil an der Gesamtsteuer, der auf das Kindereinkommen ent-

fällt.

2 Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch

a.30 die unter seiner elterlichen Sorge stehenden Kinder bis zum

Betrag des auf sie entfallenden Anteils an der Gesamtsteuer,

b. die in der Schweiz wohnenden Teilhaber an einer einfachen Ge-

sellschaft, Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft bis zum Betrag

ihrer Gesellschaftsanteile für die Steuern der im Ausland woh-

nenden Teilhaber,

1. 1. 25-127

5

631.1

Steuergesetz (StG)

c. Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft

bis zu 3 Prozent der Kaufsumme für die vom Händler oder Ver-

mittler aus dieser Tätigkeit geschuldeten Steuern, wenn der

Händler oder der Vermittler in der Schweiz keinen steuerrecht-

lichen Wohnsitz hat; Käufer und Verkäufer haften jedoch nur,

soweit sie einem Händler oder Vermittler mit steuerrechtlichem

Wohnsitz im Ausland einen entsprechenden Auftrag erteilt haben.

d. die Personen, die Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kan-

ton auflösen oder im Kanton gelegene Grundstücke oder durch

solche gesicherte Forderungen veräussern oder verwerten, bis

zum Betrag des Reinerlöses, wenn der Steuerpflichtige keinen

steuerrechtlichen Wohnsitz in der Schweiz hat.

3 Mit dem Steuernachfolger haften für die Steuer des Erblassers soli-

darisch der Erbschaftsverwalter und der Willensvollstrecker bis zum

Betrag, der nach dem Stand des Nachlassvermögens im Zeitpunkt des

Todes auf die Steuer entfällt. Die Haftung entfällt, wenn der Haftende

nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt ange-

wendet hat.

1 Die Angehörigen der bei der Eidgenossenschaft beglaubig-

ten diplomatischen und konsularischen Vertretungen sowie die Ange-

hörigen der in der Schweiz niedergelassenen internationalen Organi-

sationen und der bei ihnen bestehenden Vertretungen werden insoweit

nicht besteuert, als das Bundesrecht eine Steuerbefreiung vorsieht.

2 Bei teilweiser Steuerpflicht gilt § 6 Abs. 1.

Für Personenunternehmen, die neu eröffnet werden und

dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons dienen, kann der Re-

gierungsrat im Einvernehmen mit der zuständigen Gemeinde höchs-

tens für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden Jahre angemes-

sene Steuererleichterungen gewähren. Eine wesentliche Änderung der

betrieblichen Tätigkeit kann einer Neueröffnung gleichgestellt werden.

X.78 Angehörige

diplomatischer

und konsula-

rischer Ver-

tretungen

XI.78 Steuer-

erleichterungen

für Unter-

nehmen

B. Einkommenssteuer

I. Steuerbare

Einkünfte

1. Allgemeines

1 Der Einkommenssteuer unterliegen alle wiederkehrenden

und einmaligen Einkünfte.

2 Als Einkommen gelten auch Naturalbezüge jeder Art, insbeson-

dere freie Verpflegung und Unterkunft sowie der Wert selbst ver-

brauchter Erzeugnisse und Waren des eigenen Betriebs.

6

Steuergesetz (StG)

631.1

3 Die Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen

sind steuerfrei. Vorbehalten bleibt die Grundstückgewinnsteuer.

Erwerbs-

tätigkeit

1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus privatrechtlichem oder 2. Unselbst-

öffentlich-rechtlichem Arbeitsverhältnis mit Einschluss der Nebenein- ständige

künfte, wie Entschädigungen für Sonderleistungen, Provisionen, Zula-

gen, Dienstalters- und Jubiläumsgeschenke, Gratifikationen, Trinkgel-

der, Tantiemen, geldwerte Vorteile aus Mitarbeiterbeteiligungen und

andere geldwerte Vorteile.70

2 Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten

Aus- und Weiterbildung, einschliesslich Umschulungskosten, stellen

unabhängig von deren Höhe keinen anderen geldwerten Vorteil im

Sinne von Abs. 1 dar.80

3 Kapitalabfindungen aus einer mit dem Arbeitsverhältnis verbun-

denen Vorsorgeeinrichtung oder gleichartige Kapitalabfindungen des

Arbeitgebers werden nach § 37 besteuert.

a. Grundsatz

b. Mitarbeiter-

69 1 Als echte Mitarbeiterbeteiligungen gelten

a. Aktien, Genussscheine, Partizipationsscheine, Genossenschafts- beteiligungen

anteile oder Beteiligungen anderer Art, die der Arbeitgeber, des-

sen Muttergesellschaft oder eine andere Konzerngesellschaft den

Mitarbeitern abgibt,

b. Optionen auf den Erwerb von Beteiligungen nach lit. a.

2 Als unechte Mitarbeiterbeteiligungen gelten Anwartschaften auf

blosse Bargeldabfindungen.

Mitarbeiter-

69 1 Geldwerte Vorteile aus echten Mitarbeiterbeteiligungen, c. Einkünfte

ausser aus gesperrten oder nicht börsenkotierten Optionen, sind im aus echten

Zeitpunkt des Erwerbs als Einkommen aus unselbstständiger Erwerbs- beteiligungen

tätigkeit steuerbar. Die steuerbare Leistung entspricht deren Verkehrs-

wert, vermindert um einen allfälligen Erwerbspreis.

2 Bei Mitarbeiteraktien sind für die Berechnung der steuerbaren

Leistung Sperrfristen mit einem Diskont von 6 Prozent pro Sperrjahr

auf deren Verkehrswert zu berücksichtigen. Dieser Diskont gilt längs-

tens für zehn Jahre.

3 Geldwerte Vorteile aus gesperrten oder nicht börsenkotierten

Mitarbeiteroptionen werden im Zeitpunkt der Ausübung besteuert.

Die steuerbare Leistung entspricht dem Verkehrswert der Aktie bei

Ausübung, vermindert um den Ausübungspreis.

69 Geldwerte Vorteile aus unechten Mitarbeiterbeteiligun- d. Einkünfte

gen sind im Zeitpunkt ihres Zuflusses steuerbar.

aus unechten

Mitarbeiter-

beteiligungen

1. 1. 25-127

7

e. Anteilmässige

Besteuerung

3. Selbstständige

Erwerbs-

tätigkeit

a. Grundsatz

b. Aufschub-

tatbestände

c. Teilbesteue-

rung der Ein-

künfte aus

Beteiligungen

des Geschäfts-

vermögens

631.1

Steuergesetz (StG)

69 Hatte der Steuerpflichtige nicht während der gesamten

Zeitspanne zwischen Erwerb und Entstehen des Ausübungsrechts

der gesperrten Mitarbeiteroptionen (§ 17 b Abs. 3) steuerrechtlichen

Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz, so werden die geldwerten

Vorteile daraus anteilmässig im Verhältnis zwischen der gesamten zu

der in der Schweiz verbrachten Zeitspanne besteuert.

1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus einem Handels-, Indust-

rie-, Gewerbe-, Land- und Forstwirtschaftsbetrieb, aus einem freien

Beruf sowie aus jeder anderen selbstständigen Erwerbstätigkeit.

2 Zu den Einkünften aus selbstständiger Erwerbstätigkeit zählen

auch alle Kapitalgewinne aus Veräusserung, Verwertung oder buch-

mässiger Aufwertung von Geschäftsvermögen. Der Veräusserung gleich-

gestellt ist die Überführung von Geschäftsvermögen in das Privat-

vermögen oder in ausländische Betriebe oder Betriebsstätten.30

3 Als Geschäftsvermögen gelten alle Vermögenswerte, die ganz oder

vorwiegend der selbstständigen Erwerbstätigkeit dienen. Gleiches gilt

für Beteiligungen von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stamm-

kapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, sofern der Eigen-

tümer sie im Zeitpunkt des Erwerbs zum Geschäftsvermögen erklärt. 29

4 Für Steuerpflichtige, die eine ordnungsgemässe Buchhaltung füh-

ren, gilt § 64 sinngemäss.

5 Gewinne auf Grundstücken des Geschäftsvermögens werden in

dem Umfang den steuerbaren Einkünften zugerechnet, in dem Er-

werbspreis und wertvermehrende Aufwendungen, einschliesslich der

Baukreditzinsen, den Einkommenssteuerwert übersteigen.

76 1 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf

Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatver-

mögen.

2 Wird bei einer Erbteilung der Geschäftsbetrieb nicht von allen

Erben fortgeführt, wird die Besteuerung der stillen Reserven auf Ge-

such der den Betrieb übernehmenden Erben bis zur späteren Realisie-

rung aufgeschoben, soweit diese Erben die bisherigen für die Einkom-

menssteuer massgebenden Werte übernehmen.

92 1 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse

und geldwerte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit be-

schränkter Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsschei-

nen sowie Gewinne aus der Veräusserung solcher Beteiligungsrechte

sind nach Abzug des zurechenbaren Aufwands im Umfang von 50 Pro-

zent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte mindestens 10 Prozent des

Grund- oder Stammkapitals einer Kapitalgesellschaft oder Genossen-

schaft darstellen.

8

Steuergesetz (StG)

631.1

2 Die Teilbesteuerung auf Veräusserungsgewinnen wird nur ge-

währt, wenn die veräusserten Beteiligungsrechte mindestens ein Jahr

im Eigentum der steuerpflichtigen Person oder des Personenunterneh-

mens waren.

39 1 Stille Reserven eines Personenunternehmens (Einzelfirma, d.93 Umstruk-

Personengesellschaft) werden bei Umstrukturierungen, insbesondere turierungen

im Fall der Fusion, Spaltung oder Umwandlung, nicht besteuert, soweit

die Steuerpflicht in der Schweiz fortbesteht und die bisher für die Ein-

kommenssteuer massgeblichen Werte übernommen werden

a. bei der Übertragung von Vermögenswerten auf ein anderes Per-

sonenunternehmen,

b. bei der Übertragung eines Betriebs oder eines Teilbetriebs auf eine

juristische Person,

c. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten

anlässlich von Umstrukturierungen im Sinne von § 67 Abs. 1 oder

von fusionsähnlichen Zusammenschlüssen.

2 Bei einer Umstrukturierung nach Abs. 1 lit. b werden die über-

tragenen stillen Reserven im Nachsteuerverfahren nach den §§ 160–

162 nachträglich besteuert, soweit während den der Umstrukturierung

nachfolgenden fünf Jahren Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte zu

einem über dem übertragenen steuerlichen Eigenkapital liegenden

Preis veräussert werden; die juristische Person kann in diesem Fall

entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven geltend machen.

92 Für das Einkommen aus Patenten und vergleichbaren e. Einkommen

Rechten sind §§ 64 a und 64 b sinngemäss anwendbar.

aus Patenten

und vergleich-

baren Rechten

93 1 Steuerbar sind die Erträge aus beweglichem Vermögen, 4. Bewegliches

insbesondere

a.30 Zinsen aus Guthaben, einschliesslich ausbezahlter Erträge aus

rückkaufsfähigen Kapitalversicherungen mit Einmalprämie im

Erlebensfall oder bei Rückkauf, ausser wenn diese Kapitalver-

sicherungen der Vorsorge dienen. Als der Vorsorge dienend gilt

die Auszahlung der Versicherungsleistung ab dem vollendeten

60. Altersjahr des Versicherten aufgrund eines mindestens fünf-

jährigen Vertragsverhältnisses, das vor Vollendung des 66. Alters-

jahres begründet wurde. In diesem Fall ist die Leistung steuerfrei,

b. Einkünfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obliga-

tionen mit überwiegender Einmalverzinsung (globalverzinsliche

Obligationen, Diskont-Obligationen), die dem Inhaber anfallen,

Vermögen

a. Allgemein 48

1. 1. 25-127

9

631.1

Steuergesetz (StG)

с.

Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geld-

werte Vorteile aus Beteiligungen aller Art (einschliesslich Gratis-

aktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen). Ein bei der

Rückgabe von Beteiligungsrechten im Sinn von Art. 4 a des Bun-

desgesetzes vom 13. Oktober 1965 über die Verrechnungssteuer

(VStG)20 an die Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft erzielter

Liquidationsüberschuss gilt in dem Jahr als realisiert, in dem die

Verrechnungssteuerforderung entsteht (Art. 12 Abs. 1 und 1bis

VStG); Abs. 2 bleibt vorbehalten,

d. Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder sons-

tiger Nutzung beweglicher Sachen oder nutzbarer Rechte,

e.49 Einkünfte aus Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen, soweit die

Gesamterträge die Erträge aus direktem Grundbesitz übersteigen,

Einkünfte aus immateriellen Gütern.

f.

2 Dividenden, Gewinnanteile, Liquidationsüberschüsse und geld-

werte Vorteile aus Aktien, Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter

Haftung, Genossenschaftsanteilen und Partizipationsscheinen (ein-

schliesslich Gratisaktien, Gratisnennwerterhöhungen und dergleichen)

sind im Umfang von 50 Prozent steuerbar, wenn diese Beteiligungsrechte

mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals einer Kapital-

gesellschaft oder Genossenschaft darstellen.

3 Der Erlös aus Bezugsrechten gilt nicht als Vermögensertrag,

sofern sie zum Privatvermögen des Steuerpflichtigen gehören.

4 Die Rückzahlung von Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen (Re-

serven aus Kapitaleinlagen), die von den Inhabern der Beteiligungs-

rechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, wird gleich

behandelt wie die Rückzahlung von Grund- oder Stammkapital. Abs. 5

bleibt vorbehalten.

5 Schüttet eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer

schweizerischen Börse kotiert ist, bei der Rückzahlung von Reserven

aus Kapitaleinlagen nach Abs. 4 nicht mindestens im gleichen Umfang

übrige Reserven aus, so ist die Rückzahlung im Umfang der halben

Differenz zwischen der Rückzahlung und der Ausschüttung der übri-

gen Reserven steuerbar, höchstens aber im Umfang der in der Gesell-

schaft vorhandenen, handelsrechtlich ausschüttungsfähigen übrigen Re-

serven.

6 Abs. 5 ist nicht anwendbar auf Reserven aus Kapitaleinlagen

a. die bei fusionsähnlichen Zusammenschlüssen durch Einbringen von

Beteiligungs- und Mitgliedschaftsrechten an einer ausländischen

Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft nach § 67 Abs. 1 lit. c oder

10

Steuergesetz (StG)

631.1

durch eine grenzüberschreitende Übertragung auf eine inländische

Tochtergesellschaft nach § 67 Abs. 1 lit. d nach dem 24. Februar 2008

entstanden sind,

b. die im Zeitpunkt einer grenzüberschreitenden Fusion oder Umstruk-

turierung nach § 67 Abs. 1 lit. b und Abs. 3 oder der Verlegung des

Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung nach dem 24. Februar 2008

bereits in einer ausländischen Kapitalgesellschaft oder Genossen-

schaft vorhanden waren,

c. im Falle der Liquidation der Kapitalgesellschaft oder Genossen-

schaft.

7 Abs. 5 und 6 gelten sinngemäss auch für Reserven aus Kapitalein-

lagen, die für die Ausgabe von Gratisaktien oder für Gratisnennwert-

erhöhungen verwendet werden.

8 Entspricht bei der Rückgabe von Beteiligungsrechten an einer

Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft, die an einer schweizerischen

Börse kotiert ist, die Rückzahlung der Reserven aus Kapitaleinlagen

nicht mindestens der Hälfte des erhaltenen Liquidationsüberschusses,

so vermindert sich der steuerbare Anteil dieses Liquidationsüberschus-

ses um die halbe Differenz zwischen diesem Anteil und der Rückzah-

lung, höchstens aber im Umfang der in der Gesellschaft vorhandenen

Reserven aus Kapitaleinlagen, die auf diese Beteiligungsrechte entfallen.

9 Abs. 4 gilt für Einlagen und Aufgelder, die während eines Kapi-

talbands nach Art. 653 ff. OR11 geleistet werden, nur soweit sie die Rück-

zahlungen von Reserven im Rahmen dieses Kapitalbands überstei-

gen.111

1 Als Vermögensertrag im Sinne von § 20 Abs. 1 lit. c gilt b. Besondere

auch:93

a. der Erlös aus dem Verkauf einer Beteiligung von mindestens 20 Pro-

zent am Grund- oder Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder

Genossenschaft aus dem Privatvermögen in das Geschäftsvermö-

gen einer anderen natürlichen oder einer juristischen Person, soweit

innert fünf Jahren nach dem Verkauf, unter Mitwirkung des Ver-

käufers, nicht betriebsnotwendige Substanz ausgeschüttet wird, die

im Zeitpunkt des Verkaufs bereits vorhanden und handelsrechtlich

ausschüttungsfähig war; dies gilt sinngemäss auch, wenn innert fünf

Jahren mehrere Beteiligte eine solche Beteiligung gemeinsam ver-

kaufen oder Beteiligungen von insgesamt mindestens 20 Prozent

verkauft werden; ausgeschüttete Substanz wird beim Verkäufer

gegebenenfalls im Verfahren nach den §§ 160 Abs. 1, 161 und 162

nachträglich besteuert,

Fälle

1. 1. 25-127

11

631.1

Steuergesetz (StG)

5. Unbeweg-

liches

Vermögen

b. der Erlös aus der Übertragung einer Beteiligung am Grund- oder

Stammkapital einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft aus

dem Privatvermögen in das Geschäftsvermögen einer Personenunter-

nehmung oder einer juristischen Person, an welcher der Veräusserer

oder Einbringer nach der Übertragung zu mindestens 50 Prozent

am Kapital beteiligt ist, soweit die gesamthaft erhaltene Gegenleis-

tung die Summe aus dem Nennwert der übertragenen Beteiligung

und den Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen nach § 20 Abs. 4

übersteigt; dies gilt sinngemäss auch, wenn mehrere Beteiligte die

Übertragung gemeinsam vornehmen.

2 Mitwirkung im Sinne von Abs. 1 lit. a liegt vor, wenn der Verkäu-

fer weiss oder wissen muss, dass der Gesellschaft zwecks Finanzierung

des Kaufpreises Mittel entnommen und nicht wieder zugeführt werden.

1 Steuerbar sind alle Erträge aus unbeweglichem Vermögen,

insbesondere

a. alle Einkünfte aus Vermietung, Verpachtung, Nutzniessung oder

sonstiger Nutzung,

b. der Mietwert von Liegenschaften oder Liegenschaftsteilen, die

dem Steuerpflichtigen aufgrund von Eigentum oder eines unent-

geltlichen Nutzungsrechts für den Eigengebrauch zur Verfügung

stehen,

c. Einkünfte aus Baurechtsverträgen,

d. Einkünfte aus der Ausbeutung von Kies, Sand und anderen Be-

standteilen des Bodens.

2 Der Regierungsrat erlässt die für die durchschnittlich gleichmäs-

sige Bemessung des Eigenmietwertes selbst bewohnter Liegenschaften

oder Liegenschaftsteile notwendigen Dienstanweisungen. Dabei kann

eine schematische, formelmässige Bewertung der Eigenmietwerte vor-

gesehen werden. Es sind jedoch folgende Leitlinien zu beachten

a.32 der Eigenmietwert ist unter Berücksichtigung der Förderung von

Eigentumsbildung und Selbstvorsorge auf maximal 70 Prozent

des Marktwertes festzulegen,

b. Qualitätsmerkmalen der Liegenschaften oder Liegenschaftsteile,

die im Falle der Vermietung auch den Mietzins massgeblich be-

einflussen würden, ist im Rahmen einer schematischen, formel-

mässigen Bewertung der Eigenmietwerte angemessen Rechnung

zu tragen,

с. bei am Wohnsitz selbst bewohnten Liegenschaften oder Liegen-

schaftsteilen ist der Eigenmietwert zudem unter Berücksichti-

gung der tatsächlichen Nutzung festzulegen.

12

Steuergesetz (StG)

631.1

30 1 Steuerbar sind alle Einkünfte aus der Alters-, Hinterlas- 6. Einkünfte

senen- und Invalidenversicherung, aus Einrichtungen der beruflichen aus Vorsorge

Vorsorge und aus anerkannten Formen der gebundenen Selbstvor-

sorge, mit Einschluss der Kapitalabfindungen und Rückzahlungen von

Einlagen, Prämien und Beiträgen.

2 Als Einkünfte aus der beruflichen Vorsorge gelten insbesondere

Leistungen aus Vorsorgekassen, aus Spar- und Gruppenversicherun-

gen sowie aus Freizügigkeitspolicen.

3 Leibrenten sowie Einkünfte aus Verpfründung sind zu 40 Prozent

steuerbar.

4 Die Einkünfte aus einem mit einer Nutzniessung oder einem

Wohnrecht belasteten Vermögen werden dem Nutzniesser oder Wohn-

rechtsberechtigten zugerechnet.

Steuerbar sind auch

a. alle anderen Einkünfte, die an die Stelle des Einkommens aus

Erwerbstätigkeit treten,

b. einmalige oder wiederkehrende Zahlungen bei Tod sowie für

bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile,

c. Entschädigungen für die Aufgabe oder Nichtausübung einer Tätig-

keit,

d. Entschädigungen für die Nichtausübung eines Rechtes,

e.

f.30 Unterhaltsbeiträge, die ein Steuerpflichtiger bei Scheidung, ge-

richtlicher oder tatsächlicher Trennung für sich erhält, sowie Un-

terhaltsbeiträge, die ein Elternteil für die unter seiner elterlichen

Sorge oder Obhut stehenden Kinder erhält.

98 Der Einkommenssteuer sind nicht unterworfen

a. der Vermögensanfall infolge Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung

oder güterrechtlicher Auseinandersetzung,

b. der Vermögensanfall aus rückkaufsfähiger privater Kapitalver-

sicherung, ausgenommen aus Freizügigkeitspolicen. § 20 Abs. 1

lit. a bleibt vorbehalten,

c. die Kapitalzahlungen, die bei Stellenwechsel vom Arbeitgeber

oder von Einrichtungen der beruflichen Vorsorge ausgerichtet

werden, wenn sie der Empfänger innert Jahresfrist zum Einkauf

in eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge oder zum Erwerb

einer Freizügigkeitspolice verwendet,

d. die Unterstützungen aus öffentlichen oder privaten Mitteln,

e. die Leistungen in Erfüllung familienrechtlicher Verpflichtungen,

ausgenommen die Unterhaltsbeiträge gemäss § 23 lit. f,

7. Übrige

Einkünfte

II. Steuerfreie

Einkünfte

1. 1. 25-127

13

631.1

Steuergesetz (StG)

f.49 der Sold für Militär- und Schutzdienst sowie das Taschengeld für

Zivildienst,

g.109 der Sold der Milizfeuerwehrleute bis zum Betrag von jährlich

Fr. 8300 für Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Erfül-

lung der Kernaufgaben der Feuerwehr (Übungen, Pikettdienste,

Kurse, Inspektionen und Ernstfalleinsätze zur Rettung, Brand-

bekämpfung, allgemeinen Schadenwehr, Elementarschadenbewäl-

tigung und dergleichen); ausgenommen sind Pauschalzulagen für

Kader, Funktionszulagen sowie Entschädigungen für administra-

tive Arbeiten und für Dienstleistungen, welche die Feuerwehr frei-

willig erbringt,

h. die Zahlung von Genugtuungssummen,

i. die Einkünfte aufgrund der Bundesgesetzgebung über Ergänzungs-

leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung,

j. die Gewinne, die in Spielbanken mit Spielbankenspielen erzielt

werden, die nach dem Bundesgesetz vom 29. September 2017 über

Geldspiele (BGS)26 zugelassen sind, sofern diese Gewinne nicht

aus selbstständiger Erwerbstätigkeit stammen,

k.109 die einzelnen Gewinne bis zum Betrag von Fr. 1033000 aus der

Teilnahme an Grossspielen, die nach dem BGS26 zugelassen sind,

und aus der Online-Teilnahme an Spielbankenspielen, die nach

dem BGS zugelassen sind,

l. die Gewinne aus Kleinspielen, die nach dem BGS zugelassen sind,

m. die einzelnen Gewinne aus Lotterien und Geschicklichkeitsspielen

zur Verkaufsförderung, die nach Art.1 Abs. 2 Bst. d und e BGS

diesem nicht unterstehen, sofern die Grenze von Fr. 1000 nicht

überschritten wird.

n.111 Einkünfte aufgrund des Bundesgesetzes vom 19. Juni 2020 über

Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose24.

Zur Ermittlung des Reineinkommens werden von den ge-

samten steuerbaren Einkünften die zu ihrer Erzielung notwendigen

Aufwendungen (§§ 26–30) und die allgemeinen Abzüge (§§ 31 und 32)

abgezogen.

89 1 Als Berufskosten werden abgezogen

a.109 die notwendigen Kosten bis zu einem Höchstbetrag von Fr. 5200

für Fahrten zwischen Wohn- und Arbeitsstätte,

b. die notwendigen Mehrkosten für Verpflegung ausserhalb der

Wohnstätte und bei Schichtarbeit,

с. die übrigen für die Ausübung des Berufes erforderlichen Kosten;

112 1 Bei selbstständiger Erwerbstätigkeit werden die geschäfts- 3. Selbstständige

oder berufsmässig begründeten Kosten abgezogen.

a.

2 Dazu gehören insbesondere

die ausgewiesenen Abschreibungen des Geschäftsvermögens,

b. die verbuchten Rückstellungen für Verpflichtungen, deren Höhe

noch unbestimmt ist, oder für unmittelbar drohende Verlust-

risiken sowie die Rücklagen für Forschungs- und Entwicklungs-

aufträge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Geschäfts-

ertrags, insgesamt jedoch höchstens bis zu 1 Million Franken,

c.

die eingetretenen und verbuchten Verluste auf dem Geschäfts-

vermögen,

d. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eigenen

Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlossen

ist,

e.29 Zinsen auf Geschäftsschulden (ohne Baukreditzinsen für Grund-

stücke im Geschäftsvermögen) sowie Zinsen, die auf Beteiligun-

gen nach § 18 Abs. 3 entfallen,

f.80 die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, ein-

schliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals,

g.

gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck

haben.

3 Nicht abziehbar sind insbesondere

a. Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen

Strafrechts,

b. Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegen-

leistung für die Begehung von Straftaten,

c. Bussen und Geldstrafen,

d. finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck ha-

ben.

4 Sind Sanktionen nach Abs. 3 lit. c und d von einer ausländischen

Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, sind sie abziehbar,

wenn

a. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder

b. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumut-

bare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

Erwerbs-

tätigkeit

a. Allgemeines

1. 1. 25-127

15

631.1 Steuergesetz (StG)

5 Für den Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand ist

1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagever mögens ersetzt, können die stillen Reserven auf die als Ersatz erwor benen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebs notwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt

die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände

des beweglichen Vermögens.77

2 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr

statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet

werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Ab schreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der

Erfolgsrechnung aufzulösen.

3 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb

unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensteile,

die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren

Ertrag dienen.

c. Verluste § 29. 1 Verluste aus den sieben der Steuerperiode vorangegan genen Geschäftsjahren können abgezogen werden, soweit sie bei der

Berechnung des steuerbaren Einkommens dieser Jahre nicht berück sichtigt werden konnten.

2 Mit Leistungen Dritter, die zum Ausgleich einer Unterbilanz im

Rahmen einer Sanierung erbracht werden, können auch Verluste ver rechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren entstanden und noch

nicht mit Einkommen verrechnet werden konnten.

4. Privat vermögen

98 1 Bei beweglichem Privatvermögen können die Kosten der

Verwaltung durch Dritte und die weder rückforderbaren noch anre chenbaren ausländischen Quellensteuern abgezogen werden.

2 Bei Liegenschaften im Privatvermögen können die Unterhaltskos ten, die Kosten der Instandstellung von neu erworbenen Liegenschaf ten, die Versicherungsprämien und die Kosten der Verwaltung durch

Dritte abgezogen werden. Den Unterhaltskosten sind Investitionen, die

dem Energiesparen und dem Umweltschutz dienen, und die Rückbau kosten im Hinblick auf den Ersatzneubau gleichgestellt, soweit sie bei

der direkten Bundessteuer abzugsfähig sind.

2bis Investitionen und Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatz neubau nach Abs. 2 zweiter Satz sind in den zwei nachfolgenden Steuer perioden abziehbar, soweit sie in der laufenden Steuerperiode, in der die

Aufwendungen angefallen sind, steuerlich nicht vollständig berücksich tigt werden können.

16

Steuergesetz (StG)

631.1

3 Die den Erträgen aus Liegenschaften gegenüberstehenden Bau-

rechtszinsen können abgezogen werden.

4 Abzugsfähig sind ferner die Kosten denkmalpflegerischer Arbei-

ten, die der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher Vorschriften, im

Einvernehmen mit den Behörden oder auf deren Anordnung hin

vorgenommen hat, soweit diese Arbeiten nicht subventioniert sind.

5 Der Steuerpflichtige kann für Liegenschaften des Privatvermö-

gens anstelle der tatsächlichen Kosten und Prämien einen Pauschal-

abzug geltend machen. Die Finanzdirektion regelt diesen Pauschal-

abzug.

Abs. 1 lit. k bleibt vorbehalten.

14

III. Ermittlung

des Rein-

einkommens

1. Grundsatz

2. Unselbst-

ständige

Erwerbs-

tätigkeit

Steuergesetz (StG)

631.1

2 Für die Berufskosten gemäss Abs. 1 lit. a–c legt die Finanzdirektion

Pauschalsätze fest. Im Falle von Abs. 1 lit. a und c steht dem Steuer-

pflichtigen der Nachweis höherer Kosten offen; der Höchstbetrag gemäss

Abs. 1 lit. a bleibt vorbehalten.

Von den Einkünften werden ferner abgezogen

a.37 die Krankheits- und Unfallkosten des Steuerpflichtigen und der

von ihm unterhaltenen Personen, soweit der Steuerpflichtige die

Kosten selber trägt und diese 5 Prozent der um die Aufwendun-

gen gemäss §§ 26–31 verminderten steuerbaren Einkünfte über-

steigen,

b.49 die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögens-

werten an den Bund und seine Anstalten, an Kantone und ihre

Anstalten, an Gemeinden und ihre Anstalten und an andere juris-

tische Personen mit Sitz in der Schweiz, die im Hinblick auf

öffentliche oder ausschliesslich gemeinnützige Zwecke von der

Steuerpflicht befreit sind, wenn die Zuwendungen in der Steuer-

periode Fr. 100 erreichen und insgesamt 20 Prozent der um die

Aufwendungen gemäss §§ 26–31 verminderten steuerbaren Ein-

künfte nicht übersteigen.

Nicht abzugsfähig sind die übrigen Kosten und Aufwendun-

gen, insbesondere

a. die Aufwendungen für den Unterhalt des Steuerpflichtigen und

seiner Familie sowie der durch die berufliche Stellung des Steuer-

pflichtigen bedingte Privataufwand,

b. ...82

c. die Aufwendungen für Schuldentilgung,

d. die Aufwendungen für die Anschaffung, Herstellung oder Wertver-

mehrung von Vermögensgegenständen,

e. Einkommens-, Grundstückgewinn-, Handänderungs- und Vermö-

genssteuern von Bund, Kantonen und Gemeinden und gleichartige

ausländische Steuern.

65 1 Vom Reineinkommen werden für die Steuerberechnung IV. Sozialabzüge

abgezogen

a. 1.109 als Kinderabzug

für minderjährige Kinder unter elterlicher Sorge

oder Obhut des Steuerpflichtigen sowie für voll-

jährige Kinder, die in der beruflichen Erstaus-

bildung stehen und deren Unterhalt der Steuer-

pflichtige zur Hauptsache bestreitet,

je Fr. 9300

Bei nicht gemeinsam besteuerten Eltern wird

der Kinderabzug hälftig aufgeteilt, wenn das

Kind unter gemeinsamer elterlicher Sorge steht

und keine Unterhaltsbeiträge nach § 31 Abs. 1

lit. c für das Kind geltend gemacht werden.

b. Von der

Höhe des

Einkommens

abhängige

Abzüge

6. Nicht

abzugsfähige

Kosten und

Aufwendungen

1. 1. 25-127

19

631.1

Steuergesetz (StG)

b.109 als Unterstützungsabzug

für erwerbsunfähige oder beschränkt erwerbs-

fähige Personen, an deren Unterhalt der Steuer-

pflichtige mindestens in der Höhe des Abzugs

beiträgt,

Der Abzug kann nicht beansprucht werden für

den Ehegatten und für Kinder, für die ein Ab-

zug gemäss lit. a oder § 31 Abs. 1 lit. c gewährt

wird.

je Fr. 2800

2 Die Sozialabzüge gemäss Abs. 1 werden nach den Verhältnissen

am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht festgelegt.

3 Bei teilweiser Steuerpflicht werden die Sozialabzüge gemäss Abs. 1

anteilmässig gewährt. Für die Satzbestimmung werden sie voll angerech-

net.98

1 Die Einkommenssteuer beträgt (Grundtarif):109

0% für die ersten

2% für die weiteren

3% für die weiteren

4% für die weiteren

5% für die weiteren

6% für die weiteren

7% für die weiteren

8% für die weiteren

9% für die weiteren

10% für die weiteren

11% für die weiteren

12% für die weiteren

13% für Einkommensteile über

Fr. 6 900

Fr. 4 900

Fr. 4 800

Fr. 7 900

Fr. 9 600

Fr. 11 000

Fr. 12 900

Fr. 17 400

Fr. 33 600

Fr. 33 200

Fr. 52 700

Fr. 68 400

Fr. 263 300

2 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe

leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende,

geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern im Sinn von

Gehören zu den Einkünften Kapitalabfindungen für wieder-

kehrende Leistungen, wird die Einkommenssteuer unter Berücksich-

tigung der übrigen Einkünfte zu dem Steuersatz berechnet, der sich

ergäbe, wenn anstelle der einmaligen Leistung eine entsprechende

jährliche Leistung ausgerichtet würde.

1 Kapitalleistungen gemäss § 22 sowie Zahlungen bei Tod

und für bleibende körperliche oder gesundheitliche Nachteile werden

gesondert zu dem Steuersatz berechnet, der sich ergäbe, wenn anstelle

der einmaligen eine jährliche Leistung von einem Zwanzigstel der Kapi-

talleistung ausgerichtet würde; die einfache Staatssteuer beträgt jedoch

mindestens 2 Prozent. Es wird stets eine volle Jahressteuer erhoben.106

2 Die Sozialabzüge gemäss § 34 werden nicht gewährt.

48 1 Für kleine Arbeitsentgelte aus unselbstständiger Er-

werbstätigkeit ist die Steuer ohne Berücksichtigung der übrigen Ein-

künfte, allfälliger Berufskosten und Sozialabzüge zu einem Satz von

4,5 Prozent zu erheben. Voraussetzung ist, dass Arbeitgeberinnen und

Arbeitgeber die Steuer im Rahmen des vereinfachten Abrechnungs-

verfahrens nach den Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes gegen die Schwarz-

arbeit vom 17. Juni 200522 entrichten. Damit sind die Einkommens-

steuern von Kanton und Gemeinden abgegolten.

2 Die Steuern sind periodisch der zuständigen AHV-Ausgleichs-

kasse abzuliefern. Diese stellt dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung

oder eine Bestätigung über den Steuerabzug aus. Sie überweist dem

kantonalen Steueramt die einkassierten Steuerzahlungen. Die AHV-

Ausgleichskasse erhält eine Bezugsprovision. Die Bestimmungen von

76 1 Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem voll-

endeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung in-

folge Invalidität definitiv aufgegeben, ist die Summe der in den letzten

zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übri-

gen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss § 31 Abs. 1

lit. d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen,

wird der Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuer-

pflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss § 31 Abs. 1 lit. d

nachweist, wie eine Kapitalleistung gemäss § 37 besteuert. Der Rest-

betrag der realisierten stillen Reserven wird getrennt, jedoch ebenfalls

gemäss § 37 besteuert.

2 Abs. 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben

und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unterneh-

men nicht fortführen. Die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens

fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers.

C. Vermögenssteuer

gen.

1 Der Vermögenssteuer unterliegt das gesamte Reinvermö-

2 Nutzniessungsvermögen wird dem Nutzniesser zugerechnet.

3 Bei Anteilen an kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grund-

besitz ist die Wertdifferenz zwischen den Gesamtaktiven der kollek-

tiven Kapitalanlage und deren direktem Grundbesitz steuerbar.49

4 Hausrat und persönliche Gebrauchsgegenstände werden nicht

besteuert.

1 Das Vermögen wird zum Verkehrswert bewertet.

2 Immaterielle Güter und bewegliches Vermögen, die zum Geschäfts-

vermögen der steuerpflichtigen Person gehören, werden zu dem für die

Einkommenssteuer massgeblichen Wert bewertet.77

3 Der Regierungsrat erlässt die für eine gleichmässige Bewertung

von Grundstücken notwendigen Dienstanweisungen. Es kann eine

schematische, formelmässige Bewertung vorgesehen werden, wobei

jedoch den Qualitätsmerkmalen der Grundstücke, die im Falle der

Veräusserung auch den Kaufpreis massgeblich beeinflussen würden,

angemessen Rechnung zu tragen ist. Die Formel ist so zu wählen, dass

die am oberen Rand der Bandbreite liegenden Schätzungen nicht über

dem effektiven Marktwert liegen.32

22

Steuergesetz (StG)

631.1

4 Führt in Einzelfällen die formelmässige Bewertung dennoch zu

einem höheren Vermögenssteuerwert, ist eine individuelle Schätzung

vorzunehmen und dabei ein Wert von 90 Prozent des effektiven Markt-

wertes anzustreben.31

69 1 Mitarbeiterbeteiligungen nach § 17 b Abs. 1 sind zum III. Mitarbeiter-

Verkehrswert einzusetzen. Allfällige Sperrfristen sind in Anwendung beteiligungen

von § 17 b Abs. 2 zu berücksichtigen.

2 Mitarbeiterbeteiligungen nach §§ 17 b Abs. 3 und 17 c sind bei

Zuteilung ohne Steuerwert zu deklarieren.

Land- oder forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke werden IV.70 Landwirt-

mit Einschluss der erforderlichen Gebäude zum Ertragswert bewertet. schaftliche

Grundstücke

V.70 Ergänzende

Wird ein Grundstück, das zum Ertragswert bewertet wurde,

ganz oder teilweise veräussert oder der bisherigen land- oder forstwirt- Vermögens-

schaftlichen Bewirtschaftung entfremdet, wird vom Eigentümer eine

ergänzende Vermögenssteuer erhoben.

steuer für land-

wirtschaftliche

Grundstücke

a.

1. Steuerpflicht

2. Aufschub der

Die ergänzende Vermögenssteuer wird aufgeschoben bei

Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Ver- Besteuerung

mächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung,

b.30 Handänderungen unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem

Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines

Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB) und

scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einver-

standen sind,

с.

d.

Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierpla-

nung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heim-

wesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder

angesichts drohender Enteignung,

vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forst-

wirtschaftlichen Grundstücks, soweit der Erlös innert angemesse-

ner Frist zum Erwerb eines selbst bewirtschafteten Ersatzgrund-

stückes oder zur Verbesserung der eigenen, selbstbewirtschafte-

ten land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke im Kanton ver-

wendet wird.

1 Die ergänzende Vermögenssteuer wird entsprechend der 3. Steuer-

Besitzesdauer, jedoch höchstens für 20 Jahre, erhoben. Ist die Veran- berechnung

lagung aufgeschoben worden, gilt § 219 Abs. 2–5 sinngemäss.

1. 1. 25-127

23

631.1

Steuergesetz (StG)

2 Das steuerbare Vermögen berechnet sich nach der Differenz zwi-

schen dem Mittel der Ertragswerte und dem Mittel der tatsächlichen

Verkehrswerte des Grundstücks je am Anfang und am Ende der mass-

gebenden Besitzesdauer.

3 Die ergänzende Vermögenssteuer wird bezogen zum Steuersatz

von 1 Promille und zum Steuerfuss, der im Jahr der Veräusserung oder

der Beendigung der land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung Geltung

hatte.

4. Verfahren

Die ergänzende Vermögenssteuer wird in einem besonde-

ren, vom ordentlichen Einschätzungsverfahren unabhängigen Verfah-

ren festgesetzt.

VI.70 Lebens-

und Renten-

versicherungen

75 Lebensversicherungen unterliegen der Vermögenssteuer

mit ihrem Rückkaufswert. Ihnen gleichgestellt sind rückkaufsfähige

Rentenversicherungen.

VII.70 Abzug

von Schulden

Schulden, für die der Steuerpflichtige allein haftet, werden

voll abgezogen; andere Schulden, wie Solidar- und Bürgschaftsschul-

den, nur insoweit, als sie vom Steuerpflichtigen getragen werden müs-

sen.

VIII.70 Steuer-

tarif

1 Die Vermögenssteuer beträgt (Grundtarif):109

0%

für die ersten

1/2%% für die weiteren

1%%

für die weiteren

112%% für die weiteren

2%% für die weiteren

212%% für die weiteren

3%

für Vermögensteile über

Fr. 80 000

Fr. 238 000

Fr. 399 000

Fr. 636 000

Fr. 956 000

Fr. 953 000

Fr. 3 262 000

2 Für Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe

leben, sowie für verwitwete, gerichtlich oder tatsächlich getrennt lebende,

geschiedene und ledige Steuerpflichtige, die mit Kindern im Sinn von

67 1 Die Folgen der kalten Progression werden durch gleich- Ausgleich

mässige Anpassung der allgemeinen Abzüge gemäss § 31, der Sozial- der kalten

abzüge gemäss § 34 und der Tarifstufen gemäss §§ 35 und 47 ausge- Progression

glichen. Die Beträge sind auf- oder abzurunden.

2 Die Finanzdirektion passt die Abzüge und die Tarifstufen auf

Beginn jeder Steuerfussperiode an den Landesindex der Konsumen-

tenpreise an. Massgebend ist der Indexstand im Monat Mai vor Beginn

der Steuerfussperiode. Bei negativem Teuerungsverlauf erfolgt keine

Anpassung. Der auf eine negative Teuerung folgende Ausgleich erfolgt

auf der Grundlage des letzten Ausgleichs.

E. Zeitliche Bemessung

1 Die Steuern vom Einkommen und Vermögen werden für I. Steuerperiode

jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.

2 Als Steuerperiode gilt das Kalenderjahr.

3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuer-

periode, wird die Steuer auf den in diesem Zeitraum erzielten Ein-

künften erhoben. Dabei bestimmt sich der Steuersatz für regelmässig

fliessende Einkünfte nach dem auf zwölf Monate berechneten Ein-

kommen; nicht regelmässig fliessende Einkünfte werden für die Satz-

bestimmung nicht umgerechnet. § 37 bleibt vorbehalten.

4 Für die Abzüge gilt Abs. 3 sinngemäss.

1 Das steuerbare Einkommen bemisst sich nach den Ein- II. Bemessungs-

künften in der Steuerperiode. periode

1. 1. 25-127 25

631.1

Steuergesetz (StG)

III. Vermögens-

besteuerung

IV. Volljährig-

keit; Begrün-

dung und Auf-

lösung der Ehe63

V. Steuerfüsse

2 Für die Ermittlung des Einkommens aus selbstständiger Erwerbs-

tätigkeit ist das Ergebnis der in die Steuerperiode fallenden Geschäfts-

abschlüsse massgebend.

3 Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit müssen in

jeder Steuerperiode und am Ende der Steuerpflicht einen Geschäfts-

abschluss erstellen. Kein Geschäftsabschluss ist zu erstellen, wenn die

Erwerbstätigkeit erst im letzten Quartal der Steuerperiode aufgenom-

men wird.

1 Das steuerbare Vermögen bemisst sich nach dem Stand am

Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht.

2 Für Steuerpflichtige mit selbstständiger Erwerbstätigkeit, deren

Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmt, bestimmt

sich das steuerbare Geschäftsvermögen nach dem Eigenkapital am

Ende des in der Steuerperiode abgeschlossenen Geschäftsjahres.

3 Besteht die Steuerpflicht nur während eines Teils der Steuer-

periode, wird die diesem Zeitraum entsprechende Steuer erhoben.

4 Erbt der Steuerpflichtige während der Steuerperiode Vermögen

oder entfällt die wirtschaftliche Zugehörigkeit zu einem anderen Kan-

ton während der Steuerperiode, gilt Abs. 3 sinngemäss.

1 Steuerpflichtige werden erstmals für die Steuerperiode, in

der sie volljährig werden, selbstständig eingeschätzt. Vorbehalten bleibt

eine selbstständige Einschätzung, soweit sie ein Erwerbseinkommen

erzielen oder nicht unter elterlicher Sorge stehen.63

2 Bei Heirat werden die Ehegatten für die ganze Steuerperiode ge-

meinsam besteuert.84

3 Bei Scheidung und bei rechtlicher oder tatsächlicher Trennung

wird jeder Ehegatte für die ganze Steuerperiode getrennt besteuert.

4 Bei Tod eines Ehegatten werden die Ehegatten bis zum Todestag

gemeinsam besteuert. Der Tod gilt als Beendigung der Steuerpflicht

beider Ehegatten und als Beginn der Steuerpflicht des überlebenden

Ehegatten.

Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden

Steuerfüsse.

26

Steuergesetz (StG)

Dritter Abschnitt: Besteuerung der juristischen Personen

A. Steuerpflicht

¹ Als juristische Personen werden besteuert

a. die Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditaktien-

gesellschaften, Gesellschaften mit beschränkter Haftung) und die

Genossenschaften,

b. die Vereine, die Stiftungen und die übrigen juristischen Personen.

² Den übrigen juristischen Personen gleichgestellt sind die kollek-

tiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz nach Art. 58 KAG.

Die Investmentgesellschaften mit festem Kapital nach Art. 110 KAG

werden wie Kapitalgesellschaften besteuert.49

³ Ausländische juristische Personen sowie gemäss § 8 Abs. 2 steuer-

pflichtige ausländische Handelsgesellschaften und andere ausländische

Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit werden den inlän-

dischen juristischen Personen gleichgestellt, denen sie rechtlich oder

tatsächlich am ähnlichsten sind.

Juristische Personen sind aufgrund persönlicher Zugehörig-

keit steuerpflichtig, wenn sich ihr Sitz oder ihre tatsächliche Verwal-

tung im Kanton befindet.

¹ Juristische Personen mit Sitz oder mit tatsächlicher Ver-

waltung ausserhalb des Kantons sind steuerpflichtig, wenn sie

a. Teilhaber an Geschäftsbetrieben im Kanton sind,

b. im Kanton Betriebsstätten unterhalten,

c. an Grundstücken im Kanton Eigentum, dingliche Rechte oder die-

sen wirtschaftlich gleichkommende persönliche Nutzungsrechte

haben,

d.97 mit im Kanton gelegenen Grundstücken handeln.

² Juristische Personen mit Sitz und tatsächlicher Verwaltung im

Ausland sind ausserdem steuerpflichtig, wenn sie

a. Gläubiger oder Nutzniesser von Forderungen sind, die durch

Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im Kanton gesichert

sind,

b.98 im Kanton gelegene Grundstücke vermitteln.

¹ Bei persönlicher Zugehörigkeit ist die Steuerpflicht unbe-

schränkt; sie erstreckt sich aber nicht auf Geschäftsbetriebe, Betriebs-

stätten und Grundstücke ausserhalb des Kantons.

1. 1. 25-127

631.1

I. Begriff

der juristischen

Person

II. Steuerliche

Zugehörigkeit

1. Persönliche

Zugehörigkeit

2. Wirt-

schaftliche

Zugehörigkeit

3. Umfang der

Steuerpflicht

27

631.1

Steuergesetz (StG)

2 Bei wirtschaftlicher Zugehörigkeit beschränkt sich die Steuer-

pflicht auf die Teile des Gewinns und Kapitals, für die gemäss § 56 eine

Steuerpflicht im Kanton besteht.

3 Die Abgrenzung der Steuerpflicht für Geschäftsbetriebe, Betriebs-

stätten und Grundstücke erfolgt im Verhältnis zu anderen Kantonen

und zum Ausland nach den Grundsätzen des Bundesrechts über das

Verbot der interkantonalen Doppelbesteuerung. Ein schweizerisches

Unternehmen kann Verluste aus einer ausländischen Betriebsstätte mit

inländischen Gewinnen verrechnen, soweit diese Verluste im Betriebs-

stättenstaat nicht bereits berücksichtigt wurden. Verzeichnet diese Be-

triebsstätte innert der folgenden sieben Geschäftsjahre Gewinne, so

erfolgt in diesen Geschäftsjahren im Ausmass der im Betriebsstätten-

staat verrechneten Verlustvorträge eine Besteuerung. Verluste aus aus-

ländischen Liegenschaften können nur dann berücksichtigt werden,

wenn im betreffenden Land auch eine Betriebsstätte unterhalten wird.

Vorbehalten bleiben die in Doppelbesteuerungsabkommen enthaltenen

Regelungen. 98

4 Steuerpflichtige ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der

Schweiz haben den im Kanton erzielten Gewinn und das im Kanton

gelegene Kapital zu versteuern.98

99

III. Beginn

und Ende der

Steuerpflicht

1 Die Steuerpflicht beginnt mit der Gründung der juris-

tischen Person, mit der Verlegung ihres Sitzes oder ihrer tatsächlichen

Verwaltung in den Kanton oder mit dem Erwerb von im Kanton

steuerbaren Werten.

2 Die Steuerpflicht endet mit dem Abschluss der Liquidation, mit

der Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung aus dem

Kanton oder mit dem Wegfall der im Kanton steuerbaren Werte.

3 Überträgt eine juristische Person Aktiven und Passiven auf eine

andere juristische Person, sind die von ihr geschuldeten Steuern von

der übernehmenden juristischen Person zu entrichten.

4 Die Folgen des Beginns, der Änderung und des Endes der Steuer-

pflicht aufgrund persönlicher und wirtschaftlicher Zugehörigkeit wer-

den im interkantonalen Verhältnis durch das Bundesgesetz über die

Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden19

sowie durch die Grundsätze des Bundesrechts über das Verbot der

interkantonalen Doppelbesteuerung bestimmt.29

28

Steuergesetz (StG)

631.1

1 Endet die Steuerpflicht einer juristischen Person, haften IV. Mithaftung

die mit ihrer Verwaltung und die mit ihrer Liquidation betrauten Per-

sonen solidarisch für die von ihr geschuldeten Steuern bis zum Betrag

des Liquidationsergebnisses oder, falls die juristische Person ihren Sitz

oder die tatsächliche Verwaltung ins Ausland verlegt, bis zum Betrag

des Reinvermögens der juristischen Person. Die Haftung entfällt,

wenn der Haftende nachweist, dass er alle nach den Umständen gebo-

tene Sorgfalt angewendet hat.

2 Für die Steuern einer aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit

steuerpflichtigen juristischen Person haften solidarisch bis zum Betrag

des Reinerlöses Personen, die

a. Geschäftsbetriebe oder Betriebsstätten im Kanton auflösen,

b. Grundstücke im Kanton oder durch solche Grundstücke gesicherte

Forderungen veräussern oder verwerten.

3 Käufer und Verkäufer einer im Kanton gelegenen Liegenschaft

haften für die aus der Vermittlungstätigkeit geschuldeten Steuern soli-

darisch bis zu 3 Prozent der Kaufsumme, wenn die die Liegenschaft

vermittelnde juristische Person in der Schweiz weder ihren Sitz noch

ihre tatsächliche Verwaltung hat; Käufer und Verkäufer haften jedoch

nur solidarisch, soweit sie einer juristischen Person mit Sitz im Ausland

einen entsprechenden Auftrag erteilt haben.

4 Für Steuern ausländischer Handelsgesellschaften und anderer

ausländischer Personengesamtheiten ohne juristische Persönlichkeit

haften die Teilhaber solidarisch.

a.

b.

Von der Steuerpflicht sind befreit

der Bund und seine Anstalten nach Massgabe des Bundesrechts,

der Kanton und seine Anstalten,

c.45,52 die von der Verfassung2 anerkannten kirchlichen Körperschaf-

ten sowie die von der Verfassung2 anerkannten jüdischen Ge-

meinden,

d.

e.

f.

die zürcherischen Gemeinden und ihre Anstalten,

die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge von Unternehmen

mit Wohnsitz, Sitz oder Betriebsstätte in der Schweiz und von

ihnen nahestehenden Unternehmen, sofern die Mittel der Ein-

richtung dauernd und ausschliesslich der Personalvorsorge dienen,

die inländischen Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen, ins-

besondere Arbeitslosen-, Krankenversicherungs-, Alters-, Inva-

liden- und Hinterlassenenversicherungskassen, mit Ausnahme

der konzessionierten Versicherungsgesellschaften,

V. Ausnahmen

von der

Steuerpflicht

1. 1. 25-127

29

631.1

g.

h.

i.

j.

k.48

l.71

Steuergesetz (StG)

die juristischen Personen, die öffentliche oder gemeinnützige

Zwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital, die aus-

schliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.

Unternehmerische Zwecke sind grundsätzlich nicht gemeinnüt-

zig. Der Erwerb und die Verwaltung von wesentlichen Kapital-

beteiligungen an Unternehmen gelten als gemeinnützig, wenn das

Interesse an der Unternehmenserhaltung dem gemeinnützigen

Zweck untergeordnet ist und keine geschäftsleitenden Tätigkei-

ten ausgeübt werden,

im Kantonsrat vertretene politische Parteien,

die juristischen Personen, die kantonal oder gesamtschweize-

risch Kultuszwecke verfolgen, für den Gewinn und das Kapital,

die ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewid-

met sind,

die ausländischen Staaten für ihre ausschliesslich dem unmittel-

baren Gebrauch der diplomatischen und konsularischen Vertre-

tungen bestimmten Liegenschaften, unter Vorbehalt des Gegen-

rechts,

die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz, sofern

deren Anleger ausschliesslich steuerbefreite Einrichtungen der

beruflichen Vorsorge nach lit. e oder steuerbefreite inländische

Sozialversicherungs- und Ausgleichskassen nach lit. f sind,

vom Bund konzessionierte Verkehrs- und Infrastrukturunter-

nehmen, die für diese Tätigkeit Abgeltungen erhalten oder auf-

grund ihrer Konzession einen ganzjährigen Betrieb von natio-

naler Bedeutung aufrechterhalten müssen; die Steuerbefreiung

erstreckt sich auch auf Gewinne aus der konzessionierten Tätig-

keit, die frei verfügbar sind; von der Steuerbefreiung ausgenom-

men sind jedoch Nebenbetriebe und Liegenschaften, die keine

notwendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit haben.

VI. Steuer-

erleichterungen

für Unter-

nehmen

Für Unternehmen von juristischen Personen, die neu eröff-

net werden und dem volkswirtschaftlichen Interesse des Kantons die-

nen, kann der Regierungsrat im Einvernehmen mit der zuständigen

Gemeinde höchstens für das Eröffnungsjahr und die neun folgenden

Jahre angemessene Steuererleichterungen gewähren. Eine wesent-

liche Änderung der betrieblichen Tätigkeit kann einer Neueröffnung

gleichgestellt werden.

30

Steuergesetz (StG)

B. Gewinnsteuer

Gegenstand der Gewinnsteuer ist der Reingewinn.

631.1

1. Steuerobjekt

1. Grundsatz

2. Berechnung

des Reingewinns

1 Der steuerbare Reingewinn setzt sich zusammen aus

dem Saldo der Erfolgsrechnung unter Berücksichtigung des

Saldovortrags des Vorjahres;

allen vor Berechnung des Saldos der Erfolgsrechnung ausgeschie-

denen Teilen des Geschäftsergebnisses, die nicht zur Deckung

von geschäftsmässig begründetem Aufwand verwendet werden,

wie insbesondere

a. Kosten für die Anschaffung, Herstellung oder Wertvermeh-

rung von Gegenständen des Anlagevermögens,

b. geschäftsmässig nicht begründete Abschreibungen und Rück-

stellungen,

c. Einlagen in die Reserven,

d. Einzahlungen auf das Eigenkapital aus Mitteln der juris-

tischen Person, soweit sie nicht aus als Gewinn versteuerten

Reserven erfolgen,

e. offene und verdeckte Gewinnausschüttungen und geschäfts-

mässig nicht begründete Zuwendungen an Dritte;

3.93 den der Erfolgsrechnung nicht gutgeschriebenen Erträgen, mit Ein-

schluss der Kapital-, Aufwertungs- und Liquidationsgewinne, vor-

behältlich § 68;

4. den Zinsen auf verdecktem Eigenkapital (§ 80);

5.77 geschäftsmässig nicht mehr begründeten Abschreibungen und

Wertberichtigungen auf den Gestehungskosten von Beteiligun-

gen im Sinn von § 72 a Abs. 1.

2 Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen, die keine Er-

folgsrechnung erstellen, bestimmt sich sinngemäss nach Abs. 1.

3 Gewinne auf Grundstücken sind in dem Umfang als Gewinn steuer-

bar, in dem Erwerbspreis und wertvermehrende Aufwendungen, ein-

schliesslich der Baukreditzinsen, den Gewinnsteuerwert übersteigen.

a. Allgemeines

92 1 Als Patente gelten

b. Patente und

vergleichbare

Rechte: Begriffe

a. Patente nach dem Europäischen Patentübereinkommen vom 5. Ok-

tober 197328 in seiner revidierten Fassung vom 29. November 2000

mit Benennung Schweiz,

b. Patente nach dem Patentgesetz vom 25. Juni 195414,

c. ausländische Patente, die den Patenten nach lit. a oder b entspre-

chen.

1. 1. 25-127

31

c. Patente und

vergleichbare

Rechte

Besteuerung

631.1

2 Als vergleichbare Rechte gelten

Steuergesetz (StG)

a. ergänzende Schutzzertifikate nach dem Patentgesetz vom 25. Juni

195414 und deren Verlängerung,

b. Topographien, die nach dem Topographiengesetz vom 9. Oktober

199213 geschützt sind,

c. Pflanzensorten, die nach dem Sortenschutzgesetz vom 20. März 197515

geschützt sind,

d. Unterlagen, die nach dem Heilmittelgesetz vom 15. Dezember 200021

geschützt sind,

e. Berichte, für die gestützt auf Ausführungsbestimmungen zum Land-

wirtschaftsgesetz vom 29. April 199825 ein Berichtschutz besteht,

f. ausländische Rechte, die den Rechten nach lit. a–e entsprechen.

92 1 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rech-

ten wird auf Antrag der steuerpflichtigen Person im Verhältnis des

qualifizierenden Forschungs- und Entwicklungsaufwands zum gesam-

ten Forschungs- und Entwicklungsaufwand pro Patent oder vergleich-

bares Recht (Nexusquotient) mit einer Ermässigung von 90 Prozent in

die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen.

2 Der Reingewinn aus Patenten und vergleichbaren Rechten, die in

Produkten enthalten sind, ermittelt sich, indem der Reingewinn aus

diesen Produkten jeweils um 6 Prozent der diesen Produkten zugewie-

senen Kosten sowie um das Markenentgelt vermindert wird.

3 Im Jahr der Einbringung von Patenten und vergleichbaren Rech-

ten in die Besteuerung gemäss Abs. 1 und in den vier folgenden Jahren

sind die gemäss Abs. 1 ermittelten Reingewinne zunächst mit dem für

diese Rechte bis zur Einbringung entstandenen und steuerwirksam ab-

gezogenen Forschungs- und Entwicklungsaufwand sowie mit gemäss

1 Deckt die steuerpflichtige Person bei Beginn der Steuer-d. Aufdeckung

pflicht stille Reserven einschliesslich des selbst geschaffenen Mehrwerts

auf, unterliegen diese nicht der Gewinnsteuer. Nicht aufgedeckt wer-

den dürfen stille Reserven einer Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft

aus Beteiligungen von mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stamm-

kapital oder am Gewinn und an den Reserven einer anderen Gesell-

schaft.

2 Als Beginn der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögens-

werten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Ausland in

einen inländischen Geschäftsbetrieb oder in eine inländische Betriebs-

stätte, das Ende einer Steuerbefreiung nach § 61 sowie die Verlegung

des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung in die Schweiz.

3 Die aufgedeckten stillen Reserven sind jährlich zum Satz abzu-

schreiben, der für Abschreibungen auf den betreffenden Vermögens-

werten steuerlich angewendet wird.

1. 1. 25-127

33

631.1 Steuergesetz (StG)

4 Der aufgedeckte selbst geschaffene Mehrwert ist innert zehn Jah-

ren abzuschreiben.

e. Besteuerung

stiller Reserven

am Ende der

Steuerpflicht

f. Geschäfts-

mässig begrün-

deter Aufwand 93

92 1 Endet die Steuerpflicht, werden die in diesem Zeitpunkt

vorhandenen, nicht versteuerten stillen Reserven einschliesslich des

selbst geschaffenen Mehrwerts besteuert.

2 Als Ende der Steuerpflicht gelten die Verlegung von Vermögens-

werten, Betrieben, Teilbetrieben oder Funktionen aus dem Inland in

einen ausländischen Geschäftsbetrieb oder in eine ausländische Be-

triebsstätte, der Übergang zu einer Steuerbefreiung nach § 61 sowie die

Verlegung des Sitzes oder der tatsächlichen Verwaltung ins Ausland.

112 1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören

auch

a. die eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern,

b. die Zuwendungen an Vorsorgeeinrichtungen zugunsten des eige-

nen Personals, sofern jede zweckwidrige Verwendung ausgeschlos-

sen ist,

c.49 die freiwilligen Leistungen von Geld und übrigen Vermögens-

werten bis zu 20 Prozent des Reingewinns an den Bund und seine

Anstalten, an Kantone und ihre Anstalten, an Gemeinden und

ihre Anstalten und an andere juristische Personen mit Sitz in der

Schweiz, die im Hinblick auf öffentliche oder ausschliesslich

gemeinnützige Zwecke von der Steuerpflicht befreit sind,

d. die Rabatte, Skonti, Umsatzbonifikationen und Rückvergütun-

gen auf dem Entgelt für Lieferungen und Leistungen sowie zur

Verteilung an die Versicherten bestimmte Überschüsse von Ver-

sicherungsgesellschaften,

e. die Rücklagen für künftige Forschungs- und Entwicklungsauf-

träge an Dritte bis zu 10 Prozent des steuerbaren Gewinns, ins-

gesamt jedoch höchstens bis 1 Million Franken,

f.80 die Kosten der berufsorientierten Aus- und Weiterbildung, ein-

schliesslich Umschulungskosten, des eigenen Personals,

g. gewinnabschöpfende Sanktionen, soweit sie keinen Strafzweck

haben.

2 Nicht zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehören insbe-

sondere

a. Zahlungen von Bestechungsgeldern im Sinne des schweizerischen

Strafrechts,

b. Aufwendungen zur Ermöglichung von Straftaten oder als Gegen-

leistung für die Begehung von Straftaten,

c. Bussen,

34

Steuergesetz (StG)

631.1

d. finanzielle Verwaltungssanktionen, soweit sie einen Strafzweck ha-

ben.

3 Sind Sanktionen nach Abs. 2 lit. c und d von einer ausländischen

Straf- oder Verwaltungsbehörde verhängt worden, sind sie abziehbar,

wenn

a. die Sanktion gegen den schweizerischen Ordre public verstösst oder

b. die steuerpflichtige Person glaubhaft darlegt, dass sie alles Zumut-

bare unternommen hat, um sich rechtskonform zu verhalten.

sinngemäss anwendbar.92

b. Ersatz beschaffungen

92 1 Zum geschäftsmässig begründeten Aufwand gehört auch

der Abzug für Eigenfinanzierung. Der Abzug entspricht dem kalkula-

torischen Zins auf dem Sicherheitseigenkapital.

2 Das Sicherheitseigenkapital entspricht dem Teil des in der Schweiz

steuerbaren Eigenkapitals vor einer Ermässigung nach § 81 a, der das

für die Geschäftstätigkeit langfristig benötigte Eigenkapital übersteigt.

Es wird mittels Eigenkapitalunterlegungssätzen berechnet, die nach dem

Risiko der Kategorie der Aktiven abgestuft sind.

3 Ausgeschlossen ist ein kalkulatorischer Zins auf

a. Beteiligungen nach § 72,

b. nicht betriebsnotwendigen Aktiven,

c. Aktiven nach § 64 a.

1. 1. 25-127

g. Zusätzlicher

Abzug von For-

schungs- und

Entwicklungs-

aufwand

h. Abzug

für Eigen-

finanzierung

35

631.1 Steuergesetz (StG)

d. den nach § 64 c aufgedeckten stillen Reserven einschliesslich des

selbst geschaffenen Mehrwerts sowie auf vergleichbaren unver-

steuert aufgedeckten stillen Reserven,

e. Aktiven im Zusammenhang mit Transaktionen, die eine ungerecht-

fertigte Steuerersparnis bewirken, namentlich Forderungen aller Art

gegenüber Nahestehenden, soweit diese aus der Veräusserung von

Beteiligungen nach §§ 72 und 72 a oder Ausschüttungen stammen.

4 Der kalkulatorische Zinssatz auf dem Sicherheitseigenkapital rich-

tet sich nach der Rendite von zehnjährigen Bundesobligationen. Soweit

dieses anteilmässig auf Forderungen aller Art gegenüber Nahestehen-

den entfällt, kann ein dem Drittvergleich entsprechender Zinssatz gel-

tend gemacht werden; Abs. 3 lit. e bleibt vorbehalten.

5 Die Berechnung des kalkulatorischen Zinses auf dem Sicherheits-

eigenkapital erfolgt am Ende der Steuerperiode auf der Grundlage des

Durchschnittswerts der einzelnen Aktiven, bewertet zu Gewinnsteuer-

werten, und des Eigenkapitals während der betreffenden Steuerperi-

ode sowie der Eigenkapitalunterlegungssätze gemäss Abs. 2 und 3 und

der Bestimmungen zum kalkulatorischen Zinssatz gemäss Abs. 4.

6 Für die Anwendung der Abs. 2–5 gelten die vom Bundesrat gestützt

auf Art. 25 abis Abs. 6 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der

direkten Steuern der Kantone und Gemeinden19 erlassenen Ausfüh-

rungsbestimmungen.

92 1 Die gesamte steuerliche Ermässigung nach §§ 64 b Abs. 1

und 2 sowie 65 a und 65 b darf nicht höher sein als 70 Prozent des steuer-

baren Gewinns vor Verlustverrechnung, wobei der Nettobeteiligungs-

ertrag nach §§ 72 und 72 a ausgeklammert wird, und vor Abzug der vor-

genommenen Ermässigungen.

2 Es dürfen weder aus den einzelnen Ermässigungen noch aus der

gesamten steuerlichen Entlastung Verlustvorträge resultieren.

Kein steuerbarer Gewinn entsteht durch

a. Kapitaleinlagen von Mitgliedern von Kapitalgesellschaften und Ge-

nossenschaften, einschliesslich Aufgelder und Leistungen à fonds

perdu,

b. Verlegung des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder

einer Betriebsstätte innerhalb der Schweiz, soweit keine Veräusse-

rungen oder buchmässigen Aufwertungen vorgenommen werden,

c. Kapitalzuwachs aus Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung.

36

Steuergesetz (StG)

631.1

39 1 Stille Reserven einer juristischen Person werden bei k. Umstruktu-

Umstrukturierungen, insbesondere im Fall der Fusion, Spaltung oder rierungen

Umwandlung, nicht besteuert, soweit die Steuerpflicht in der Schweiz

fortbesteht und die bisher für die Gewinnsteuer massgeblichen Werte

übernommen werden

a. bei der Umwandlung in ein Personenunternehmen oder in eine

andere juristische Person,

b. bei der Auf- oder Abspaltung einer juristischen Person, sofern ein

oder mehrere Betriebe oder Teilbetriebe übertragen werden und

soweit die nach der 8paltung bestehenden juristischen Personen

einen Betrieb oder Teilbetrieb weiterführen,

c. beim Austausch von Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechten

anlässlich von Umstrukturierungen oder von fusionsähnlichen

Zusammenschlüssen,

d. bei der Übertragung von Betrieben oder Teilbetrieben sowie von

Gegenständen des betrieblichen Anlagevermögens auf eine inlän-

dische Tochtergesellschaft. Als Tochtergesellschaft gilt eine Kapital-

gesellschaft oder Genossenschaft, an der die übertragende Kapital-

gesellschaft oder Genossenschaft zu mindestens 20 Prozent am

Grund- oder Stammkapital beteiligt ist.

2 Bei einer Übertragung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs. 1

lit. d werden die übertragenen stillen Reserven im Nachsteuerverfah-

ren nach den §§ 160–162 nachträglich besteuert, soweit während den

der Umstrukturierung nachfolgenden fünf Jahren die übertragenen

Vermögenswerte oder Beteiligungs- oder Mitgliedschaftsrechte an der

Tochtergesellschaft veräussert werden; die Tochtergesellschaft kann in

diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte stille Reserven gel-

tend machen.

3 Zwischen inländischen Kapitalgesellschaften und Genossenschaf-

ten, die nach dem Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse durch Stim-

menmehrheit oder auf andere Weise unter einheitlicher Leitung einer

Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft zusammengefasst sind, können

direkt oder indirekt gehaltene Beteiligungen von mindestens 20 Prozent

am Grund- oder Stammkapital einer anderen Kapitalgesellschaft oder

Genossenschaft, Betriebe oder Teilbetriebe sowie Gegenstände des be-

trieblichen Anlagevermögens zu den bisher für die Gewinnsteuer mass-

geblichen Werten übertragen werden. Vorbehalten bleibt die Übertra-

gung auf eine Tochtergesellschaft nach Abs. 1 lit. d.93

4 Werden im Fall einer Übertragung nach Abs. 3 während der nach-

folgenden fünf Jahre die übertragenen Vermögenswerte veräussert

oder wird während dieser Zeit die einheitliche Leitung aufgegeben, so

werden die übertragenen stillen Reserven im Nachsteuerverfahren

nach den §§ 160–162 nachträglich besteuert. Die begünstigte juristische

1. 1. 25-127

37

631.1 Steuergesetz (StG)

Person kann in diesem Fall entsprechende, als Gewinn versteuerte

stille Reserven geltend machen. Die im Zeitpunkt der Sperrfrist-

verletzung unter einheitlicher Leitung zusammengefassten inländischen

Kapitalgesellschaften und Genossenschaften haften für die Nachsteuer

solidarisch.

5 Entsteht durch die Übernahme der Aktiven und Passiven einer

Kapitalgesellschaft oder einer Genossenschaft, deren Beteiligungsrechte

der übernehmenden Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft gehören,

ein Buchverlust auf der Beteiligung, so kann dieser steuerlich nicht

abgezogen werden; ein allfälliger Buchgewinn auf der Beteiligung wird

besteuert.

1.93 Ersatz-

beschaffungen

1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagever-

mögens ersetzt, können die stillen Reserven auf die als Ersatz erwor-

benen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebs-

notwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt

die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände

des beweglichen Vermögens.77

2 Beim Ersatz von Beteiligungen können die stillen Reserven auf

eine neue Beteiligung übertragen werden, sofern die veräusserte Betei-

ligung mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals oder

mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven der anderen

Gesellschaft ausmacht und diese Beteiligung während mindestens eines

Jahres im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft war.77

3 Findet die Ersatzbeschaffung nicht im gleichen Geschäftsjahr

statt, kann im Umfang der stillen Reserven eine Rückstellung gebildet

werden. Diese Rückstellung ist innert angemessener Frist zur Ab-

schreibung auf dem Ersatzobjekt zu verwenden oder zugunsten der

Erfolgsrechnung aufzulösen.

4 Als betriebsnotwendig gilt nur Anlagevermögen, das dem Betrieb

unmittelbar dient; ausgeschlossen sind insbesondere Vermögensobjekte,

die dem Unternehmen nur als Vermögensanlage oder nur durch ihren

Ertrag dienen.

m.93 Gewinne

von Vereinen,

Stiftungen und

kollektiven

Kapitalanlagen

1 Die Mitgliederbeiträge an die Vereine und die Einlagen in

das Vermögen der Stiftungen werden nicht zum steuerbaren Gewinn

gerechnet.

2 Von den steuerbaren Erträgen der Vereine können die zu deren

Erzielung erforderlichen Aufwendungen in vollem Umfang abgezogen

werden, andere Aufwendungen nur insoweit, als sie die Mitglieder-

beiträge übersteigen.

38

Steuergesetz (StG)

631.1

3 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz unter-

liegen der Gewinnsteuer für den Ertrag aus direktem Grundbesitz.49

87 Gewinne von juristischen Personen mit ideellen Zwecken

werden nicht besteuert, sofern sie höchstens Fr. 20 000 betragen und

ausschliesslich und unwiderruflich diesen Zwecken gewidmet sind.

n.3 Gewinne

von juristischen

Personen mit

ideellen

Zwecken

1 Vom Reingewinn der Steuerperiode können Verluste aus

sieben der Steuerperiode vorangegangenen Geschäftsjahren abgezo-

gen werden, soweit sie bei der Berechnung des steuerbaren Rein-

gewinns dieser Jahre nicht berücksichtigt werden konnten.

2 Mit Leistungen zum Ausgleich einer Unterbilanz im Rahmen

einer Sanierung, die nicht Kapitaleinlagen gemäss § 66 lit. a sind, kön-

nen auch Verluste verrechnet werden, die in früheren Geschäftsjahren

entstanden sind und noch nicht mit Gewinnen verrechnet werden

konnten.

o.93 Verluste

9% Die Gewinnsteuer der Kapitalgesellschaften und Genos- II. Steuer-

senschaften beträgt 7 Prozent des steuerbaren Gewinns.

berechnung

1. Kapital-

gesellschaften

und Genossen-

schaften

1 Die Gewinnsteuer einer Kapitalgesellschaft oder Genos- 2. Beteiligungs-

senschaft ermässigt sich im Verhältnis des Nettoertrages aus den Betei- abzug

ligungsrechten zum gesamten Reingewinn, wenn die Gesellschaft oder a. Grundsatz

Genossenschaft:77

a. zu mindestens 10 Prozent am Grund- oder Stammkapital einer

anderen Gesellschaft beteiligt ist;

b. zu mindestens 10 Prozent am Gewinn und an den Reserven einer

anderen Gesellschaft beteiligt ist; oder

c. Beteiligungsrechte im Verkehrswert von mindestens einer Million

Franken hält.

2 Der Nettoertrag aus Beteiligungen entspricht dem Ertrag aus

Beteiligungen, vermindert um den anteiligen Verwaltungsaufwand von

5 Prozent oder um den tieferen tatsächlichen Verwaltungsaufwand sowie

um den anteiligen Finanzierungsaufwand.

3 Als Finanzierungsaufwand gelten Schuldzinsen sowie weiterer

Aufwand, der wirtschaftlich den Schuldzinsen gleichzustellen ist. Der

Ertrag aus einer Beteiligung wird bei der Berechnung der Ermäs-

sigung nicht berücksichtigt, soweit auf der gleichen Beteiligung eine

Abschreibung vorgenommen wird, die mit der Gewinnausschüttung

im Zusammenhang steht.

1. 1. 25-127

39

631.1

Steuergesetz (StG)

b. Kapital- und

Aufwertungs-

gewinne

4 Bei Konzernobergesellschaften von systemrelevanten Banken nach

1 Der Beteiligungsabzug wird ebenfalls gewährt für Kapi-

talgewinne auf Beteiligungen, Erlöse aus dazugehörigen Bezugsrech-

ten und Buchgewinne auf Beteiligungen infolge Aufwertung gemäss

1 Die Gewinnsteuer der Vereine, Stiftungen und übrigen 6. Vereine,

juristischen Personen beträgt 4 Prozent des Reingewinns.

Stiftungen und

übrige juristi-

2 Gewinne, die auf ein Jahr berechnet Fr. 10 000 nicht erreichen, sche Personen

werden nicht besteuert.

49 Die Gewinnsteuer der kollektiven Kapitalanlagen mit direk-

tem Grundbesitz beträgt 4 Prozent des steuerbaren Reingewinns.

7. Kollektive

Kapitalanlagen

C. Kapitalsteuer

Gegenstand der Kapitalsteuer ist das Eigenkapital.

I. Steuerobjekt

1. Grundsatz

1 Das steuerbare Eigenkapital besteht bei Kapitalgesellschaf- 2. Kapital-

ten und Genossenschaften aus dem einbezahlten Aktien-, Grund- oder gesellschaften

Stammkapital, den in der Handelsbilanz ausgewiesenen Einlagen, Auf-

geldern und Zuschüssen im Sinne von § 20 Abs. 4, dem Partizipations-

kapital, den offenen und den aus versteuertem Gewinn gebildeten stil-

len Reserven.93

2 Steuerbar ist mindestens das einbezahlte Aktien-, Grund- oder

Stammkapital, einschliesslich des einbezahlten Partizipationskapitals.

a. Allgemeines

Das steuerbare Eigenkapital von Kapitalgesellschaften und b. Verdecktes

Genossenschaften wird um jenen Teil des Fremdkapitals erhöht, dem Eigenkapital

wirtschaftlich die Bedeutung von Eigenkapital zukommt.

3. Vereine,

1 Als steuerbares Eigenkapital gilt bei

a.49 den kollektiven Kapitalanlagen der auf den direkten Grundbesitz Stiftungen und

entfallende Anteil am Reinvermögen,

b. den Vereinen, Stiftungen und übrigen juristischen Personen das

Reinvermögen.

2 Die Vermögenswerte werden nach den für die Vermögenssteuer

natürlicher Personen geltenden Grundsätzen bewertet.

3 Bei Veräusserung oder Zweckentfremdung von zum Ertragswert

bewerteten land- oder forstwirtschaftlichen Liegenschaften wird eine

ergänzende Kapitalsteuer zum Steuersatz von 0,75 Promille erhoben;

im Übrigen werden die Bestimmungen über die ergänzende Vermö-

genssteuer natürlicher Personen sinngemäss angewendet.33

übrige juristi-

sche Personen

92 Vom steuerbaren Eigenkapital, das auf Beteiligungsrechte, 4. Ermässigung

Rechte nach § 64 a und auf Darlehen an Konzerngesellschaften entfällt,

können 90 Prozent abgezogen werden. Der Abzug berechnet sich auf-

grund der für die Gewinn- und Kapitalsteuer massgebenden Werte.

1. 1. 25-127

41

631.1

Steuergesetz (StG)

II. Steuer-

berechnung

I. Steuerperiode

II. Bemessung

des

Reingewinns

III. Bemessung

des

Eigenkapitals

IV. Tarife und

Steuerfüsse

1 Die Kapitalsteuer beträgt 0,75 Promille des steuerbaren

Eigenkapitals.93

2 Eigenkapital der Vereine, Stiftungen und übrigen juristischen

Personen, einschliesslich der kollektiven Kapitalanlagen mit direktem

Grundbesitz, unter Fr. 100 000 wird nicht besteuert.49

D. Zeitliche Bemessung

1 Die Steuern vom Reingewinn und vom Eigenkapital wer-

den für jede Steuerperiode festgesetzt und erhoben.

2 Als Steuerperiode gilt das Geschäftsjahr.

3 In jedem Kalenderjahr, ausgenommen im Gründungsjahr, muss

ein Geschäftsabschluss mit Bilanz und Erfolgsrechnung erstellt wer-

den. Ausserdem ist ein Geschäftsabschluss erforderlich bei Verlegung

des Sitzes, der Verwaltung, eines Geschäftsbetriebs oder einer Betriebs-

stätte ins Ausland sowie bei Abschluss der Liquidation.

49 1 Der steuerbare Reingewinn bemisst sich nach dem Ergeb-

nis der Steuerperiode.

2 Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, ist

der steuerbare Reingewinn in Franken umzurechnen. Massgebend ist

der durchschnittliche Devisenkurs (Verkauf) der Steuerperiode.111

3 Wird eine juristische Person aufgelöst oder verlegt sie ihren Sitz,

die Verwaltung, einen Geschäftsbetrieb oder eine Betriebsstätte ins

Ausland, werden die aus nicht versteuertem Gewinn gebildeten stillen

Reserven zusammen mit dem Reingewinn des letzten Geschäftsjahrs

besteuert.

1 Das steuerbare Eigenkapital bemisst sich nach dem Stand

am Ende der Steuerperiode.

2 Lautet der Geschäftsabschluss auf eine ausländische Währung, ist

das steuerbare Eigenkapital in Franken umzurechnen. Massgebend ist

der Devisenkurs (Verkauf) am Ende der Steuerperiode. 111

3 Bei über- oder unterjährigen Geschäftsabschlüssen bestimmt sich

die Höhe der Kapitalsteuer nach der Dauer des Geschäftsjahrs.

Anwendbar sind die am Ende der Steuerperiode geltenden

Tarife und Steuerfüsse.

42

Steuergesetz (StG) 631.1

Vierter Abschnitt: Quellensteuern für natürliche und juristische

Personen

A. Natürliche Personen mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder

Aufenthalt im Kanton

101 1 Arbeitnehmer ohne Niederlassungsbewilligung, die im I. Der Quellen-

Kanton steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, unterliegen steuer unter-

für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit einer Quel-

lensteuer. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung

im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 37 a unterstehen.

2 Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben,

unterliegen nicht der Quellensteuer, wenn einer der Ehegatten das

Schweizer Bürgerrecht oder die Niederlassungsbewilligung besitzt.

worfene

Personen

net.

1 Die Quellensteuer wird von den Bruttoeinkünften berech- II. Steuerbare

2 Steuerbar sind:101

Leistungen

a. die Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit nach § 87

Abs. 1, die Nebeneinkünfte wie geldwerte Vorteile aus Mitarbeiter-

beteiligungen sowie Naturalleistungen und Trinkgelder, nicht jedoch

die vom Arbeitgeber getragenen Kosten der berufsorientierten Aus-

und Weiterbildung nach § 17 Abs. 2,

b. die Ersatzeinkünfte.

3 Naturalleistungen und Trinkgelder werden in der Regel nach den

für die eidgenössische Alters- und Hinterlassenenversicherung gelten-

den Ansätzen bewertet.

101 1 Der Quellensteuerabzug auf den steuerbaren Leistungen III. Steuertarife

nach § 88 wird unter Anwendung der Quellensteuertarife vorgenommen. 1. Grundlage

2 Die Finanzdirektion setzt die Quellensteuertarife entsprechend den

für die Einkommenssteuer geltenden Steuersätzen und den Steuerfüs-

sen fest. Im ganzen Kanton gelten die gleichen Tarife.

3 Die Quellensteuertarife umfassen die Staats-, Personal- und Ge-

meindesteuern sowie die direkte Bundessteuer.

4 Der Anteil für die Gemeindesteuern berechnet sich nach dem

gewogenen Mittel der Gemeindesteuern im Kanton.

101 1 Bei der Festsetzung der Steuertarife werden Pauschalen 2. Ausgestaltung

für Berufskosten (§ 26) und Versicherungsprämien (§ 31 Abs. 1 lit. d, f

und g) sowie Abzüge für Familienlasten (§§ 34 und 35) berücksichtigt.

1. 1. 25-127

43

631.1 Steuergesetz (StG)

2 Der Quellensteuerabzug für die in rechtlich und tatsächlich unge-

trennter Ehe lebenden Ehegatten, die beide erwerbstätig sind, richtet sich

nach den Quellensteuertarifen, die ihr Gesamteinkommen (§ 7 Abs. 1),

die Pauschalen und Abzüge nach Abs. 1 sowie den Abzug bei Erwerbs-

tätigkeit beider Ehegatten (§ 31 Abs. 2) berücksichtigen.

3 Die von der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) gestützt

auf Art. 33 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der

direkten Steuern der Kantone und Gemeinden19 erlassenen Festlegungen

zur Berücksichtigung von 13. Monatslöhnen, Gratifikationen, unregel-

mässigen Beschäftigungen, Stundenlöhnen, Teilzeit- oder Nebenerwerb

und satzbestimmenden Elementen sowie die Regeln zu Tarifwechseln,

rückwirkenden Gehaltsanpassungen und -korrekturen und zu Leistun-

gen vor Beginn und nach Beendigung der Anstellung sind anwendbar.

Abs. 1 lit. a sowie Abs. 2 und 3 gelten sinngemäss.

3 Der Regierungsrat regelt die Verteilung der Steuerbeträge auf

Kanton und Gemeinden.

1. 1. 25-127

21

2. Sonderfälle

a. Kapital-

abfindungen für

wiederkehrende

Leistungen

b. Kapital-

leistungen

aus Vorsorge

VI. Verein-

fachtes Abrech-

nungsverfahren

631.1

Steuergesetz (StG)

VII. Liquida-

tionsgewinne

I. Steuerobjekt

II. Bewertung

101 1 Personen, die nach § 87 Abs. 1 der Quellensteuer unter-

liegen, werden nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt, wenn

a. ihr Bruttoeinkommen in einem Steuerjahr den vom Eidgenössischen

Finanzdepartement gestützt auf Art. 33 a Abs. 2 des Bundesgeset-

zes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und

Gemeinden19 festgelegten Betrag erreicht oder übersteigt oder

b. sie über Vermögen und Einkünfte verfügen, die nicht der Quellen-

steuer unterliegen.

IV. Pflichten

des Schuldners

der steuerbaren

Leistung

V. Nachträgliche

ordentliche

Veranlagung

1. Obliga-

torische

nachträgliche

ordentliche

Veranlagung

44

Steuergesetz (StG)

631.1

2 Der nachträglichen ordentlichen Veranlagung unterliegt auch, wer

mit einer Person nach Abs. 1 in rechtlich und tatsächlich ungetrennter

Ehe lebt.

3 Personen mit Vermögen und Einkünften nach Abs. 1 lit. b müssen

das Formular für die Steuererklärung bis am 31. März des auf das Steuer-

jahr folgenden Jahres beim Gemeindesteueramt verlangen.

4 Die nachträgliche ordentliche Veranlagung gilt bis zum Ende der

Quellensteuerpflicht.

5 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

100 1 Personen, die nach § 87 Abs. 1 der Quellensteuer unter- 2. Nachträgliche

liegen und keine der Voraussetzungen nach § 93 Abs. 1 erfüllen, wer- ordentliche

den auf Antrag hin nachträglich im ordentlichen Verfahren veranlagt. Veranlagung

auf Antrag

2 Der Antrag erstreckt sich auch auf den Ehegatten, der mit dem An-

tragsteller in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe lebt.

3 Der Antrag muss bis am 31. März des auf das Steuerjahr folgenden

Jahres eingereicht werden. Für Personen, welche die Schweiz verlassen,

endet die Frist für die Einreichung des Antrags im Zeitpunkt der Ab-

meldung.

4 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag, so

tritt die Quellensteuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren zu ver-

anlagenden Bundes-, Staats- und Gemeindesteuern auf dem Erwerbs-

einkommen. Nachträglich werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.

5 § 93 Abs. 4 und 5 ist anwendbar.

B. Natürliche Personen ohne steuerrechtlichen Wohnsitz

oder Aufenthalt in der Schweiz sowie juristische Personen

ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz101

101 1 Im Ausland wohnhafte Grenzgänger, Wochenaufenthal- I. Arbeitnehmer

ter und Kurzaufenthalter unterliegen für ihr im Kanton erzieltes Ein-

kommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Quellensteuer nach

§§ 88–90. Davon ausgenommen sind Einkommen, die der Besteuerung

im vereinfachten Abrechnungsverfahren nach § 37 a unterstehen.

2 Ebenfalls der Quellensteuer nach §§ 88–90 unterliegen im Ausland

wohnhafte Arbeitnehmer, die für Arbeit im internationalen Verkehr an

Bord eines Schiffes oder eines Luftfahrzeuges oder bei einem Transport

auf der Strasse Lohn oder andere Vergütungen von einem Arbeitgeber

mit Sitz oder Betriebsstätte im Kanton erhalten; davon ausgenommen

bleibt die Besteuerung der Seeleute für Arbeit an Bord eines Hochsee-

schiffes.

1. 1. 25-127

45

631.1

Steuergesetz (StG)

II. Künstler,

Sportler und

Referenten

III. Verwal-

tungsräte

IV. Hypothekar-

gläubiger

101 1 Im Ausland wohnhafte Künstler, wie Bühnen-, Film-,

Rundfunk- oder Fernsehkünstler, Musiker und Artisten, sowie Sport-

ler und Referenten sind für Einkünfte aus ihrer im Kanton ausgeübten

persönlichen Tätigkeit und für weitere damit verbundene Entschädi-

gungen steuerpflichtig. Dies gilt auch für Einkünfte und Entschädigun-

gen, die nicht dem Künstler, Sportler oder Referenten selber, sondern

einem Dritten zufliessen, der dessen Tätigkeit organisiert hat.

2 Die Steuer beträgt 10 Prozent der steuerbaren Leistungen.

3 Als steuerbare Leistungen gelten die Bruttoeinkünfte, einschliess-

lich aller Zulagen und Nebenbezüge, nach Abzug der Gewinnungskos-

ten. Diese betragen

a. 50 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Künstlern,

b. 20 Prozent der Bruttoeinkünfte bei Sportlern sowie Referenten.

4 Der mit der Organisation der Darbietung im Kanton beauftragte

Veranstalter ist für die Steuer solidarisch haftbar.

5 Die Quellensteuer wird nicht erhoben, wenn die Bruttoeinkünfte

den vom Eidgenössischen Finanzdepartement gestützt auf Art. 92 Abs. 5

des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer18 festgelegten Betrag

nicht erreichen.

1 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder

der Geschäftsführung von juristischen Personen mit Sitz oder tatsäch-

licher Verwaltung im Kanton sind für die ihnen ausgerichteten Tantie-

men, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mitarbeiterbeteiligungen

und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig. Dies gilt auch, wenn diese

Vergütungen einem Dritten zufliessen.101

2 Im Ausland wohnhafte Mitglieder der Verwaltung oder der Ge-

schäftsführung ausländischer Unternehmen, welche im Kanton Betriebs-

stätten unterhalten, sind für die ihnen zulasten dieser Betriebsstätten

ausgerichteten Tantiemen, Sitzungsgelder, festen Entschädigungen, Mit-

arbeiterbeteiligungen und ähnlichen Vergütungen steuerpflichtig.

3 Die Steuer beträgt 20 Prozent der Bruttoeinkünfte.

1 Im Ausland wohnhafte Gläubiger oder Nutzniesser von

Forderungen, die durch Grund- oder Faustpfand auf Grundstücken im

Kanton gesichert sind, sind für die ihnen ausgerichteten Zinsen steuer-

pflichtig.

2 Als Gläubiger oder Nutzniesser gelten auch juristische Personen

ohne Sitz oder tatsächliche Verwaltung in der Schweiz.

3 Die Steuer beträgt 14 Prozent der Bruttoeinkünfte.

46

Steuergesetz (StG)

631.1

30 1 Im Ausland wohnhafte Empfänger von Pensionen, Ruhe- V. Empfänger

gehältern oder anderen Vergütungen, die sie aufgrund eines früheren von Vorsorge-

öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses von einem Arbeitgeber oder leistungen aus

einer Vorsorgeeinrichtung mit Sitz im Kanton erhalten, sind für diese lichem Arbeits-

Leistungen steuerpflichtig.

2 Die Steuer beträgt 6 Prozent der Bruttoeinkünfte.

1 Im Ausland wohnhafte Empfänger von Leistungen aus

privatrechtlichen Einrichtungen der beruflichen Vorsorge oder aus

anerkannten Formen der gebundenen Selbstvorsorge mit Sitz oder

Betriebsstätte im Kanton sind hiefür steuerpflichtig.

2 Die Steuer beträgt 6 Prozent der Bruttoeinkünfte.

103 1 Personen, die im Zeitpunkt des Zuflusses von geldwer- VII. Empfänger

ten Vorteilen aus gesperrten Mitarbeiteroptionen (§ 17 b Abs. 3) im von Mitarbeiter-

Ausland wohnhaft sind, werden für den geldwerten Vorteil anteilmässig beteiligungen

nach § 17 d steuerpflichtig.

2 Die Steuer beträgt 20 Prozent des geldwerten Vorteils.

101 Der Steuerabzug gemäss §§ 95–100 erhöht sich um die VIII. Direkte

entsprechenden Ansätze für die direkte Bundessteuer.

Bundessteuer

100 1 Personen, die nach § 94 der Quellensteuer unterliegen, IX. Nach-

können für jede Steuerperiode bis am 31. März des auf das Steuerjahr trägliche

folgenden Jahres eine nachträgliche ordentliche Veranlagung beantra-

gen, wenn

a. der überwiegende Teil ihrer weltweiten Einkünfte, einschliesslich

der Einkünfte des Ehegatten, in der Schweiz steuerbar ist,

b. ihre Situation mit derjenigen einer in der Schweiz wohnhaften steuer-

pflichtigen Person vergleichbar ist oder

c. eine solche Veranlagung erforderlich ist, um Abzüge geltend zu ma-

chen, die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vorgesehen sind.

2 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

ordentliche

Veranlagung

auf Antrag

100 1 Bei stossenden Verhältnissen, insbesondere betreffend X. Nach-

die im Quellensteuersatz einberechneten Pauschalabzüge, kann das kan-

tonale Steueramt von Amtes wegen eine nachträgliche ordentliche Ver-

anlagung zugunsten oder zuungunsten des Steuerpflichtigen vornehmen.

2 Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet.

trägliche

ordentliche

Veranlagung

von Amtes

wegen

100 Erfolgt keine nachträgliche ordentliche Veranlagung XI. Abgegol-

nach §§ 101 a und 101 b, tritt die Quellensteuer an die Stelle der im tene Steuer

ordentlichen Verfahren zu veranlagenden Steuern auf dem Erwerbs-

einkommen. Es werden keine zusätzlichen Abzüge gewährt.

1. 1. 25-127

47

631.1

Steuergesetz (StG)

XII. Pflichten

des Schuldners

der steuerbaren

Leistung

a.

XIII. Verteilung

der Steuer

1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung ist verpflichtet,

bei Fälligkeit von Geldleistungen die geschuldete Steuer zurück-

zubehalten und bei anderen Leistungen (insbesondere Natural-

leistungen und Trinkgeldern) die geschuldete Steuer vom Steuer-

pflichtigen einzufordern,

b. dem Steuerpflichtigen eine Aufstellung oder eine Bestätigung

über den Steuerabzug auszustellen,

с.

die Steuern periodisch dem Steueramt der Einschätzungsgemeinde

gemäss § 109 abzuliefern, mit ihm darüber abzurechnen und ihm

zur Kontrolle der Steuererhebung Einblick in alle Unterlagen zu

gewähren,

d.69 die anteilmässigen Steuern auf im Ausland ausgeübten Mitarbei-

teroptionen zu entrichten; der Arbeitgeber schuldet die anteil-

mässige Steuer auch dann, wenn der geldwerte Vorteil von einer

ausländischen Konzerngesellschaft ausgerichtet wird.

2 Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn der Gläubiger

der steuerbaren Leistung in einem anderen Kanton steuerpflichtig ist.

3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung haftet für die Entrich-

tung der Quellensteuer.

4 Er erhält eine Bezugsprovision von 1–2 Prozent des gesamten Quel-

lensteuerbetrags. Die Finanzdirektion setzt die Bezugsprovision fest. Für

Kapitalleistungen beträgt die Bezugsprovision 1 Prozent des gesamten

Quellensteuerbetrags, jedoch höchstens Fr. 50 pro Kapitalleistung für

die Quellensteuer von Bund, Kanton und Gemeinde.101

70 1 Der Steuerbetrag, der sich gemäss §§ 95–99 ergibt, fällt

zu zwei Fünfteln an den Kanton und zu drei Fünfteln an die politische

Gemeinde.

2 Die Finanzdirektion regelt die Verteilung des Steuerbetrags gemäss

101 1 Der Schuldner der steuerbaren Leistung berechnet und

erhebt die Quellensteuer wie folgt

a. für Arbeitnehmer nach § 87: nach dem Recht jenes Kantons, in dem

der Arbeitnehmer bei Fälligkeit der steuerbaren Leistung seinen

steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt hat,

48

Steuergesetz (StG)

631.1

b. für Personen nach §§ 94 und 96–100: nach dem Recht jenes Kantons,

in dem der Schuldner der steuerbaren Leistung bei Fälligkeit der

steuerbaren Leistung seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Auf-

enthalt oder seinen Sitz oder die Verwaltung hat; wird die steuerbare

Leistung von einer Betriebsstätte in einem anderen Kanton oder von

der Betriebsstätte eines Unternehmens ohne Sitz oder tatsächliche

Verwaltung in der Schweiz ausgerichtet, richten sich die Berechnung

und die Erhebung der Quellensteuer nach dem Recht des Kantons,

in dem die Betriebsstätte liegt,

c. für Personen nach § 95: nach dem Recht jenes Kantons, in dem der

Künstler, Sportler oder Referent seine Tätigkeit ausübt.

2 Ist der Arbeitnehmer nach § 94 Wochenaufenthalter, gilt Abs. 1

lit. a sinngemäss.

3 Der Schuldner der steuerbaren Leistung überweist die Quellen-

steuer an den nach Abs. 1 und 2 anspruchsberechtigten Kanton.

4 Die Zuständigkeit für die nachträgliche ordentliche Veranlagung

richtet sich nach Art. 38 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Harmoni-

sierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden.

102

Fünfter Abschnitt: Verfahrensrecht

A. Steuerverwaltungsbehörden

1 Die Durchführung des Gesetzes obliegt, soweit nicht I. Verwaltungs-

besondere Behörden bezeichnet sind, im Kanton dem kantonalen behörden

Steueramt, in den Gemeinden dem Gemeindesteueramt.

2 Die Organisation des kantonalen Steueramtes, einschliesslich der

Zuständigkeiten der Steuerkommissäre, Revisoren, juristischen Sekre-

täre und weiterer Mitarbeiter des kantonalen Steueramtes, wird durch

den Regierungsrat, die Organisation des Gemeindesteueramtes durch

die Gemeinde geregelt.

3 Der Gemeindevorstand bestimmt, wer namens der Gemeinde

Einsprache, Rekurs oder Beschwerde erheben kann.

1 Das kantonale Steueramt nimmt die Einschätzung vor.

2 Die Gemeindesteuerämter sind verpflichtet, bei der Einschät-

zung mitzuwirken. Die Finanzdirektion erlässt Weisungen, in welchen

Fällen die Gemeindesteuerämter in Vertretung des kantonalen Steuer-

amtes zur Einschätzung berechtigt und verpflichtet sind.

II. Zuständig-

keit zur

Einschätzung

1. 1. 25-127

49

631.1 Steuergesetz (StG)

III. Einschät-

zungsgemeinde

1. Bei

Besteuerung

im ordentlichen

Verfahren

2. Bei

Quellensteuern

IV. Steuerregis-

ter und Daten-

austausch

1. Kommunales

Steuerregister

84 1 Die Einschätzung erfolgt in der Gemeinde, in welcher

der Steuerpflichtige am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht

seinen steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt, seinen Sitz oder

seine tatsächliche Verwaltung hat. Vorbehalten bleibt § 190 Abs. 2.

2 Für Steuerpflichtige mit steuerrechtlichem Wohnsitz oder Auf-

enthalt, Sitz oder tatsächlicher Verwaltung ausserhalb des Kantons

erfolgt die Einschätzung in der Gemeinde, in der sich am Ende der

Steuerperiode oder der Steuerpflicht die steuerbaren Werte oder deren

Hauptteile befinden.

3 In Zweifelsfällen bezeichnet das kantonale Steueramt die Ein-

schätzungsgemeinde.

1 Bei den Steuern, die an der Quelle bezogen werden, ist

Einschätzungsgemeinde die Gemeinde, in der

a. die im Kanton unbeschränkt steuerpflichtigen ausländischen Arbeit-

nehmer ihren steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben,

b. die im Ausland wohnhaften Arbeitnehmer, Künstler, Sportler oder

Referenten ihre Tätigkeit ausüben,

c. das Grundpfand liegt.

2 In den übrigen Fällen ist Einschätzungsgemeinde die Gemeinde,

in welcher der Schuldner der steuerbaren Leistung bei Fälligkeit Sitz

oder Betriebsstätte hat.

3 In Zweifelsfällen bezeichnet das kantonale Steueramt die Ein-

schätzungsgemeinde.

41 1 Das Gemeindesteueramt führt das kommunale Steuer-

register. Dieses erfasst

a. die Steuerpflichtigen, für welche die Gemeinde als Einschätzungs-

gemeinde zuständig ist;

b. die in der Gemeinde Steuerpflichtigen, für die eine andere zürche-

rische Gemeinde als Einschätzungsgemeinde zuständig ist.

2 Das Gemeindesteueramt führt das Steuererklärungsverfahren

und den Steuerbezug aufgrund des kommunalen Steuerregisters durch.

3 Die Einwohnerkontrollen der betreffenden Gemeinden sind für

die Erteilung und die Kontrolle der Zugriffsberechtigungen sowie für

die Ausübung der Zugriffe verantwortlich. Sie beschränken die Zahl

der Zugriffsberechtigten.83

4 Die Einwohnerkontrollen der betreffenden Gemeinden schützen

den Zugriff und sorgen für dessen Protokollierung. Sie unterziehen

Infrastruktur und technische Massnahmen regelmässigen Risikoüber-

prüfungen.83

50

Steuergesetz (StG)

631.1

41 1 Das kantonale Steueramt führt das kantonale Steuer- 2. Kantonales

register. Dieses erfasst alle im Kanton steuerpflichtigen Personen. Für Steuerregister

die Erfassung dieser Personen stützt sich das kantonale Steueramt auf

die kommunalen Steuerregister.

2 Das kantonale Steuerregister dient dem kantonalen Steueramt

als Grundlage für die Erfüllung seiner Aufgaben.

112 1 Die Finanzdirektion kann den Steuerpflichtigen und 3. Kantonale

weiteren Verfahrensbeteiligten die elektronische Einreichung der Steuer- Vorschriften

erklärung und anderer Eingaben ermöglichen. In diesem Fall ersetzt a. Elektronische

eine elektronische Bestätigung der Angaben die Unterzeichnung.

Verfahren und

Daten-

2 Den Steuerpflichtigen und weiteren Verfahrensbeteiligten können austausch112

Dokumente mit deren Einverständnis elektronisch zugestellt werden.

3 Die Finanzdirektion kann Vorschriften über elektronische Ver-

fahren, Datenaufbewahrung, Datenbearbeitung und Datenaustausch

erlassen, namentlich in Bezug auf

a. die elektronische Einreichung der Steuerklärung und anderer Ein-

gaben durch die Steuerpflichtigen und weitere Verfahrensbeteiligte,

einschliesslich der dabei zu verwendenden Applikationen,

b. die elektronische Zustellung von Dokumenten an die Steuerpflich-

tigen und weitere Verfahrensbeteiligte, einschliesslich der dabei zu

verwendenden Applikationen,

c. die Datenaufbewahrung, die Datenbearbeitung und den Datenaus-

tausch zwischen dem kantonalen Steueramt und den Gemeinde-

steuerämtern, einschliesslich der auszutauschenden Daten, der

Schnittstellen, die von den Gemeindesteuerämtern für die Entgegen-

nahme von Daten des kantonalen Steueramtes bereitzustellen sind,

und der Schnittstellen, die von den Gemeindesteuerämtern bei der

Lieferung von Daten an das kantonale Steueramt zu beachten sind,

d. die Datenaufbewahrung und die Datenbearbeitung im Auftrag des

kantonalen Steueramtes oder der Gemeindesteuerämter durch

Dritte.

4 Der Kanton kann den Gemeindesteuerämtern Applikationen zum

Vollzug des Steuergesetzes zur Verfügung stellen, und die Finanzdirek-

tion kann deren gemeinsame Verwendung durch das kantonale Steuer-

amt und die Gemeindesteuerämter vorschreiben. Der Kanton übernimmt

die Kosten für die Entwicklung und Einführung der neuen Applikationen

in den Gemeinden. Der Kanton und die Gemeinden tragen die Betriebs-

und Nutzungskosten je zur Hälfte. Der Anteil jeder Gemeinde bemisst

sich nach ihrer Einwohnerzahl. Die Gemeinden tragen ihre Personal-

kosten und die Kosten für die Abschreibung ihrer eigenen Systeme.

Bei der Planung und Beschaffung solcher Applikationen berücksichtigt

der Kanton die Interessen und Bedürfnisse der Gemeindesteuerämter.

1. 1. 25-127

51

631.1

Steuergesetz (StG)

b. Elektronische

Erfassung,

Aufbewahrung

und Vernichtung

von Steuerakten

V. Aufsicht42

1. Aufsichts-

behörde

2. Aufsichts-

beschwerde

I. Sitz

5 Der Datenaustausch zwischen den Steuerbehörden kann in einem

automatisierten Abrufverfahren oder im Rahmen einer vom kantonalen

Steueramt und von den Gemeindesteuerämtern gemeinsam verwende-

ten Applikation erfolgen. Die Einwohnerdaten können entweder aus

den kommunalen Einwohnerregistern oder aus der kantonalen Einwoh-

nerdatenplattform bezogen und für die Erfüllung ihrer Aufgaben durch

die Steuerämter des Kantons und der Gemeinden verwendet werden.

6 Hält ein Gemeindesteueramt diese Vorschriften nicht ein, kann

der Kanton die ihm daraus entstehenden Mehrkosten der Gemeinde

auferlegen. Die Finanzdirektion setzt der Gemeinde eine angemes-

sene Frist für die Erfüllung ihrer Pflichten und macht sie auf die Kos-

tenpflicht aufmerksam.

62 1 Die Finanzdirektion kann Vorschriften erlassen über

a. die elektronische Erfassung und Aufbewahrung der Steuererklärun-

gen sowie weiterer Steuerakten durch die Gemeindesteuerämter

und das kantonale Steueramt,

b. die Vernichtung der Steuererklärungen und weiterer Steuerakten

nach der elektronischen Erfassung,

c. die Weiterleitung der elektronisch erfassten Steuerdaten von den

Gemeindesteuerämtern an das kantonale Steueramt.

2 Für die Weiterleitung gelten § 109 c Abs. 1 lit. c und Abs. 2 sinn-

gemäss.

Die Verwaltungs- und Einschätzungsbehörden stehen unter

der Aufsicht der Finanzdirektion.

1 Gegen pflichtwidrige Amtsführung, Rechtsverweigerung

oder Rechtsverzögerung durch Verwaltungs- und Einschätzungsbehör-

den kann innert 30 Tagen nach Entdeckung des Grundes Beschwerde

bei der Finanzdirektion erhoben werden.

2 Gegen den Entscheid der Finanzdirektion kann innert 30 Tagen

nach Zustellung Beschwerde beim Regierungsrat erhoben werden.

3 Wird die Beschwerde durch die Finanzdirektion oder den Regie-

rungsrat abgewiesen, können den Beschwerdeführern Kosten auf-

erlegt werden.

B. Steuerrekursgericht 58

58 Der Kantonsrat bestimmt den Sitz des Steuerrekurs-

gerichts (StRG).

52

Steuergesetz (StG)

107 1 Der Kantonsrat legt nach Anhörung des Verwaltungs-

gerichts die Zahl der Mitglieder und deren Beschäftigungsgrad sowie

die Zahl der Ersatzmitglieder fest.

2 Er wählt die Mitglieder und die Ersatzmitglieder. Für einen Drittel

der Ersatzmitglieder steht dem Steuerrekursgericht ein Vorschlagsrecht

zu.

3 Als Mitglied oder Ersatzmitglied ist wählbar, wer im Kanton

Zürich stimmberechtigt ist.

4 Das Steuerrekursgericht wählt bei Beginn und auf Mitte einer

Amtsperiode aus seinen Mitgliedern das Präsidium und das Vizepräsi-

dium.

5 Das Steuerrekursgericht kann den Beschäftigungsgrad einzelner

Mitglieder des Steuerrekursgerichts mit deren Einverständnis im Rah-

men der gesamten Stellenprozente verändern. Mit dem Ausscheiden

eines betroffenen Mitglieds oder mit dem Ablauf der Amtsdauer er-

lischt die Veränderung.105

58 1 Das Amt eines Mitglieds des Steuerrekursgerichts ist

mit der berufsmässigen Vertretung Dritter vor dem Steuerrekurs-

gericht und dem Verwaltungsgericht unvereinbar.

2 Für die Offenlegung von Interessenbindungen gilt § 7 des Geset-

zes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Straf-

prozess vom 10. Mai 2010⁵ sinngemäss.

58 1 Das Steuerrekursgericht trifft seinen Entscheid in Dreier-

besetzung.

2 Die voll- oder teilamtlichen Mitglieder entscheiden als Einzel-

richter

a. über Rekurse, die offensichtlich unzulässig sind, durch Rückzug

oder Anerkennung erledigt werden oder gegenstandslos geworden

sind,

b. in Fällen, in denen der Streitwert Fr. 20000 nicht übersteigt.

3 In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung kann die Sache einer

Dreierbesetzung zum Entscheid unterbreitet werden.

4 Als Streitwert gilt jener Steuerbetrag, der vom Streit betroffen ist.

Soweit sich ein solcher nicht ziffernmässig ermitteln lässt, fällt das

Geschäft in die Zuständigkeit einer Dreierbesetzung.

58 Die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze gelten

sinngemäss auch für das Verfahren vor Steuerrekursgericht. Ergän-

zend gelten die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes

vom 24. Mai 19594 über den Rekurs.

1. 1. 25-127

631.1

II. Zusammen-

setzung und

Wahl

III. Unverein-

barkeit; Offen-

legung von

Interessen-

bindungen

IV. Besetzung

V. Verfahren

53

631.1 Steuergesetz (StG)

VI. Unabhängigkeit und Aufsicht

58 1 Das Steuerrekursgericht ist in seiner rechtsprechenden Tätigkeit unabhängig.

2 Es ist administrativ dem Verwaltungsgericht unterstellt.

VII. Juristisches und administratives Personal

58 1 Das Verwaltungsgericht bestimmt nach Anhörung des Steuerrekursgerichts die Zahl der Stellen des juristischen und administrativen Personals.

2 Das Steuerrekursgericht stellt das Personal an.

VIII. Verordnungen

58 Das Verwaltungsgericht regelt nach Anhörung des Steuerrekursgerichts durch Verordnung

a. die Organisation und den Geschäftsgang,

b. die Gebühren, Kosten und Entschädigungen.

IX. Geschäftsordnung

I. Amtspflichten

1. Ausstand

57 1 Das Steuerrekursgericht erlässt eine Geschäftsordnung.

2 Die Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch das Verwaltungsgericht.

C. Allgemeine Verfahrensgrundsätze

54 1 Wer beim Vollzug dieses Gesetzes in einer Sache zu entscheiden oder an einer Verfügung oder Entscheidung in massgeblicher Stellung mitzuwirken hat, ist verpflichtet, in Ausstand zu treten, wenn er

a. an der Sache ein persönliches Interesse hat,

b.44 mit einer Partei durch Ehe oder eingetragene Partnerschaft verbunden ist oder mit ihr in faktischer Lebensgemeinschaft lebt,

bbis 43 mit einer Partei in gerader Linie oder bis zum dritten Grad in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert ist,

c. Vertreter einer Partei ist oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig war,

d. aus andern Gründen in der Sache befangen sein könnte.

2 Der Ausstandsgrund kann von allen am Verfahren Beteiligten angerufen werden.

3 Ist der Ausstand streitig, entscheidet darüber die Amtsleitung des kantonalen Steueramtes, bei Mitgliedern einer Kollegialbehörde die Kollegialbehörde unter Ausschluss des betreffenden Mitglieds.

4 Der Entscheid kann nach den Vorschriften des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 19594 mit Rekurs und Beschwerde angefochten werden.

54

Steuergesetz (StG)

631.1

1 Wer mit dem Vollzug dieses Gesetzes betraut ist oder 2. Amts-

dazu beigezogen wird, muss über Tatsachen, die ihm in Ausübung geheimnis

seines Amtes bekannt werden, und über die Verhandlungen in den

Behörden Stillschweigen bewahren und Dritten den Einblick in amt-

liche Akten verweigern.

2 Eine Auskunft, einschliesslich der Öffnung von Akten, ist zuläs-

sig, wenn hiefür eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im Recht

des Bundes oder des Kantons gegeben ist. Fehlt eine solche Grund-

lage, ist eine Auskunft nur zulässig, soweit sie im öffentlichen Interesse

geboten ist. Über entsprechende Begehren entscheidet die Finanz-

direktion.

behörden und

1 Verwaltungsbehörden, Strafuntersuchungsbehörden und 3. Auskunfts-

Gerichte haben ungeachtet einer allfälligen Geheimhaltungspflicht pflichten von

den Steuerbehörden auf Verlangen aus ihren Akten Auskunft zu ertei- Verwaltungs-

len; sie haben von sich aus den Steuerbehörden Mitteilung zu machen, Gerichten

wenn nach Wahrnehmungen in ihrer amtlichen Tätigkeit die Wahr-

scheinlichkeit einer unvollständigen Versteuerung besteht.

2 Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf die Notare in

ihrer Tätigkeit als Urkundspersonen, die Behörden und das Personal

der Kantonalbank sowie der Sparkassen und Banken von Gemeinden

und die staatlichen Sparkassenkontrolleure.

54 1 Die Gemeindesteuerämter stellen gegen Gebühr Aus-4. Steuer-

weise über das steuerbare Einkommen und Vermögen, den steuer- ausweise

baren Reingewinn und das steuerbare Kapital gemäss letzter rechts-

kräftiger Einschätzung oder aufgrund der letzten Steuererklärung aus.

Ausnahmsweise können auch Ausweise über frühere Einschätzungen

ausgestellt werden.

2 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Information und den

Datenschutz3, 51 bleiben vorbehalten.

3 Sind die Daten im Steuerregister gesperrt, kann ein Steueraus-

weis nur ausgestellt werden, wenn die gesuchstellende Person glaub-

haft macht, dass die Sperrung sie in der Verfolgung eigener Rechte

gegenüber dem Steuerpflichtigen behindert. Das Begehren ist dem

Steuerpflichtigen zur Stellungnahme zu unterbreiten.

4 Der Entscheid des Gemeindesteueramtes kann von der gesuchstel-

lenden Person und vom Steuerpflichtigen mit Rekurs an die Finanz-

direktion weitergezogen werden. Der Entscheid der Finanzdirektion

ist mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht anfechtbar.

5 Der Steuerausweis wird erst ausgestellt, wenn über die Zulässig-

keit der Ausstellung ein rechtskräftiger Entscheid vorliegt.

1. 1. 25-127

55

631.1

II. Verfahrens-

rechtliche

Stellung der

Ehegatten

III. Verfahrens-

rechte

des Steuer-

pflichtigen

1. Akten-

einsicht

2. Beweis-

abnahme

3. Mitteilung

von

Entscheiden

Steuergesetz (StG)

¹ Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter

Ehe leben, üben die nach diesem Gesetz dem Steuerpflichtigen zukom-

menden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemeinsam aus.

2 Sie unterschreiben die Steuererklärung gemeinsam.

3 Rechtsmittel und andere Eingaben gelten als rechtzeitig einge-

reicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt.

4 Mitteilungen der Steuerbehörden an verheiratete Steuerpflich-

tige, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe leben, werden

an die Ehegatten gemeinsam gerichtet. Zustellungen an Ehegatten, die

in gerichtlich oder tatsächlich getrennter Ehe leben, erfolgen an jeden

Ehegatten gesondert.

¹ Steuerpflichtige sind berechtigt, in die von ihnen einge-

reichten oder von ihnen unterzeichneten Akten Einsicht zu nehmen.

Gemeinsam einzuschätzenden Ehegatten steht ein gegenseitiges

Akteneinsichtsrecht zu.

2 Die übrigen Akten stehen dem Steuerpflichtigen zur Einsicht

offen, sofern die Ermittlung des Sachverhalts abgeschlossen ist und

soweit nicht öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

3 Wird einem Steuerpflichtigen die Einsichtnahme in ein Akten-

stück verweigert, darf darauf zum Nachteil des Steuerpflichtigen nur

abgestellt werden, wenn ihm die Behörde von dem für die Sache

wesentlichen Inhalt mündlich oder schriftlich Kenntnis und ausserdem

Gelegenheit gegeben hat, sich zu äussern und Gegenbeweismittel zu

bezeichnen.

Die vom Steuerpflichtigen angebotenen Beweise werden

abgenommen, soweit sie geeignet sind, die für die Einschätzung erheb-

lichen Tatsachen festzustellen.

¹ Entscheide werden den Beteiligten mit Begründung

schriftlich mitgeteilt. Bei Einschätzungsentscheiden werden die Ab-

weichungen von der Steuererklärung bekannt gegeben.42

2 Ist die Einsprache, der Rekurs oder die Beschwerde zulässig, wer-

den im Entscheid die Art des Rechtsmittels, die Behörde, bei welcher

das Rechtsmittel einzureichen ist, und die Frist für die Ergreifung des

Rechtsmittels angegeben.

3 Fehlen diese Angaben und ist ein Rechtsmittel nicht oder ver-

spätet ergriffen worden, wird auf Begehren die Frist zur Ergreifung des

Rechtsmittels wiederhergestellt.

4 Der Entscheid über eine der Steuererklärung entsprechende oder

vom Steuerpflichtigen im Laufe des Einschätzungs- oder Einsprache-

verfahrens unterschriftlich anerkannte Einschätzung wird ihm durch

die Schlussrechnung angezeigt.

56

Steuergesetz (StG)

631.1

1 Der Steuerpflichtige kann sich vor den mit dem Vollzug 4. Vertragliche

dieses Gesetzes betrauten Behörden vertreten lassen, soweit seine per- Vertretung

sönliche Mitwirkung nicht notwendig ist.

2 Hat der Steuerpflichtige einen Vertreter bestimmt, sind Ver-

fügungen und Entscheide in der Regel dem Vertreter zuzustellen; doch

ist auch die Zustellung an den Steuerpflichtigen gültig.

3 Mitteilungen der Gemeinden, wie Steuererklärung, provisorische

und Schlussrechnung, können dem Steuerpflichtigen direkt zugestellt

werden, auch wenn er einen Vertreter bestimmt hat.

101 1 Die Steuerbehörden können von einem Steuerpflichti- 5. Notwendige

gen mit Wohnsitz oder Sitz im Ausland verlangen, dass er einen Ver- Vertretung

treter oder einen Zustellungsbevollmächtigten in der Schweiz bezeich-

net.

2 Kommt der Steuerpflichtige dieser Aufforderung nicht nach oder

ist eine direkte Zustellung aus anderen Gründen nicht möglich, gilt die

Publikation im Amtsblatt oder die Aktenablage als Zustellung.

1 Die gesetzlichen Fristen können nicht erstreckt werden. IV. Fristen

2 Die Verordnung regelt, inwieweit eine behördliche Frist erstreckt

und eine abgelaufene Frist wiederhergestellt werden kann.

1 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre

nach Ablauf der Steuerperiode. Vorbehalten bleibt die Erhebung von

Nachsteuern und Bussen.

2 Die Verjährung beginnt nicht oder steht still,

a. während eines Einsprache-, Rekurs-, Beschwerde- oder Revisions-

verfahrens,

b. solange die Steuerforderung sichergestellt oder gestundet ist,

c. solange weder der Steuerpflichtige noch der Mithaftende in der

Schweiz steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben.

3 Die Verjährung beginnt neu mit

a. jeder auf Feststellung oder Geltendmachung der Steuerforderung

gerichteten Amtshandlung, die einem Steuerpflichtigen oder Mit-

haftenden zur Kenntnis gebracht wird,

b. jeder ausdrücklichen Anerkennung der Steuerforderung durch den

Steuerpflichtigen oder den Mithaftenden,

c. der Einreichung eines Erlassgesuchs,

d. der Einleitung einer Strafverfolgung wegen vollendeter Steuer-

hinterziehung oder wegen Steuervergehens.

4 Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, ist 15 Jahre nach Ablauf

der Steuerperiode auf jeden Fall verjährt.

V. Verjährung

1. Veranlagungs-

verjährung

1. 1. 25-127

57

631.1

Steuergesetz (StG)

7. Bezugs-

verjährung

D. Einschätzung im ordentlichen Verfahren

I. Verfahrens-

pflichten

1. Aufgaben der

Steuerbehörden

2. Pflichten

des Steuer-

pflichtigen

a. Steuer-

erklärung

b. Beilagen

zur Steuer-

erklärung

1 Steuerforderungen verjähren fünf Jahre, nachdem die

Einschätzung rechtskräftig geworden ist.

2 Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach

1 Die Steuerbehörden stellen zusammen mit dem Steuer-

pflichtigen die für eine vollständige und richtige Besteuerung mass-

gebenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse fest.

2 Sie können insbesondere Sachverständige beiziehen, Augenscheine

durchführen, Geschäftsbücher und Belege an Ort und Stelle einsehen

und, mit deren Einverständnis, Zeugen einvernehmen. Die sich daraus

ergebenden Kosten können ganz oder teilweise dem Steuerpflichtigen

oder jeder andern zur Auskunft verpflichteten Person auferlegt wer-

den, die diese Kosten durch eine schuldhafte Verletzung von Verfah-

renspflichten notwendig gemacht haben.

112 1 Die Steuerpflichtigen werden durch öffentliche Bekannt-

gabe, persönliche Mitteilung oder Zustellung des amtlichen Formulars

aufgefordert, die Steuererklärung einzureichen. Auch Steuerpflichtige,

die weder eine persönliche Mitteilung noch ein Formular erhalten haben,

müssen die Steuererklärung einreichen.

2 Die steuerpflichtige Person muss das amtliche Formular für die

Steuererklärung wahrheitsgemäss und vollständig ausfüllen, persönlich

unterzeichnen und samt den vorgeschriebenen Beilagen fristgemäss der

zuständigen Behörde einreichen. Vorbehalten bleiben abweichende Vor-

schriften zur elektronischen Einreichung gemäss § 109 c Abs. 1 und 3.

1 Natürliche Personen müssen der Steuererklärung insbe-

sondere beilegen

a. Lohnausweise über alle Einkünfte aus unselbstständiger Erwerbs-

tätigkeit,

b. Ausweise über Bezüge als Mitglied der Verwaltung oder eines

anderen Organs einer juristischen Person,

c. Verzeichnisse über sämtliche Wertschriften, Forderungen und Schul-

den,

58

Steuergesetz (StG)

631.1

d. Bescheinigungen über geleistete Beiträge an Einrichtungen der

beruflichen Vorsorge und an die ihr gleichgestellten anderen Vor-

sorgeformen, sofern diese nicht mit dem Lohnausweis bescheinigt

sind.

2 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbs-

tätigkeit und juristische Personen müssen der Steuererklärung beile-

gen:85

a. die unterzeichneten Jahresrechnungen (Bilanzen, Erfolgsrechnun-

gen) der Steuerperiode oder

b. bei vereinfachter Buchführung nach Art. 957 Abs. 2 OR11: Aufstel-

lungen über Einnahmen und Ausgaben, über Vermögenslage sowie

über Privatentnahmen und -einlagen der Steuerperiode.

1 Der Steuerpflichtige muss alles tun, um eine vollständige c. Weitere

und richtige Einschätzung zu ermöglichen.

2 Er muss auf Verlangen der Steuerbehörde insbesondere mündlich

oder schriftlich Auskunft erteilen und Geschäftsbücher, Belege und

weitere Bescheinigungen sowie Urkunden über den Geschäftsverkehr

vorlegen.

3 Natürliche Personen mit Einkommen aus selbstständiger Erwerbs-

tätigkeit und juristische Personen müssen Urkunden und sonstige Be-

lege, die mit ihrer Tätigkeit in Zusammenhang stehen, während zehn

Jahren aufbewahren. Die Art und Weise der Führung und der Auf-

bewahrung richtet sich nach Art. 957–958 f OR11.85

4 Die kollektiven Kapitalanlagen mit direktem Grundbesitz müs-

sen für jede Steuerperiode eine Bescheinigung über alle Verhältnisse

einreichen, die für die Besteuerung des Grundbesitzes und dessen

Erträge massgeblich sind.48

Mitwirkungs-

pflichten

1 Gegenüber dem Steuerpflichtigen sind zur Ausstellung 3. Bescheini-

schriftlicher Bescheinigungen verpflichtet

a. Arbeitgeber über ihre Leistungen an Arbeitnehmer sowie über Art

und Höhe der vom Lohn abgezogenen Beiträge an Einrichtungen

der beruflichen Vorsorge,

b. juristische Personen über ihre Leistungen an Mitglieder der Ver-

waltung oder anderer Organe,

c. Gläubiger und Schuldner über Bestand, Höhe, Verzinsung und

Sicherstellung von Forderungen,

d. Versicherer über den Rückkaufswert von Versicherungen und über

die aus dem Versicherungsverhältnis ausbezahlten oder geschulde-

ten Leistungen,

e. Stiftungen über die Leistungen an Begünstigte,

gungspflicht

Dritter

1. 1. 25-127

59

631.1 Steuergesetz (StG)

f. Einrichtungen der beruflichen Vorsorge, Versicherungseinrichtun-

gen und Bankstiftungen über Beiträge und Leistungen aufgrund

von Vorsorgeverhältnissen,

g. Treuhänder, Vermögensverwalter, Pfandgläubiger, Beauftragte und

andere Personen, die Vermögen des Steuerpflichtigen in Besitz

oder in Verwaltung haben oder hatten, über dieses Vermögen und

seine Erträgnisse,

h. Personen, die mit dem Steuerpflichtigen Geschäfte tätigen oder ge-

tätigt haben, über die beiderseitigen Ansprüche und Leistungen.

2 Reicht der Steuerpflichtige trotz Mahnung die nötigen Bescheini-

gungen nicht ein, kann sie die Steuerbehörde vom Dritten einfordern.

Das gesetzlich geschützte Berufsgeheimnis bleibt vorbehalten.

Gesellschafter, Miteigentümer und Gesamteigentümer

müssen auf Verlangen den Steuerbehörden über ihr Rechtsverhältnis

zum Steuerpflichtigen Auskunft erteilen, insbesondere über dessen

Anteile, Ansprüche und Bezüge.

69 Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern Mitarbeiterbetei-

ligungen einräumen, müssen dem kantonalen Steueramt eine Beschei-

nigung über alle für deren Einschätzung notwendigen Angaben ein-

reichen. Die vom Bundesrat gestützt auf Art. 129 Abs. 1 Bst. d des

Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes-

steuer18 erlassenen Bestimmungen gelten sinngemäss.

1 Das kantonale Steueramt prüft die Steuererklärung und

nimmt die erforderlichen Untersuchungen vor.

2 Der Steuerpflichtige ist berechtigt, seine Steuererklärung vor dem

kantonalen Steueramt mündlich zu vertreten.

1 Das kantonale Steueramt setzt die Steuerfaktoren und

den Steuertarif fest. Steuerfaktoren sind das steuerbare Einkommen

und Vermögen, der steuerbare Reingewinn und das steuerbare Kapital.

2 Hat der Steuerpflichtige trotz Mahnung seine Verfahrenspflich-

ten nicht erfüllt oder können die Steuerfaktoren mangels zuverlässiger

Unterlagen nicht einwandfrei ermittelt werden, nimmt das kantonale

Steueramt die Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor. Es

kann dabei Erfahrungszahlen, Vermögensentwicklung und Lebens-

aufwand des Steuerpflichtigen berücksichtigen.

1 Gegen den Einschätzungsentscheid können der Steuer-

pflichtige und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung beim

kantonalen Steueramt schriftlich Einsprache erheben.

60

Steuergesetz (StG)

631.1

2 Eine Einschätzung nach pflichtgemässem Ermessen kann der

Steuerpflichtige nur wegen offensichtlicher Unrichtigkeit anfechten. Die

Einsprache ist zu begründen und muss allfällige Beweismittel nennen.

1 Im Einspracheverfahren hat das kantonale Steueramt die 2. Einsprache-

gleichen Befugnisse wie im Einschätzungsverfahren.

verfahren

2 Der Steuerpflichtige ist berechtigt, seine Einsprache vor dem

kantonalen Steueramt mündlich zu vertreten.

3 Einem Rückzug der Einsprache wird keine Folge gegeben, wenn

nach den Umständen anzunehmen ist, dass die Einschätzung unrichtig

war, oder wenn die Gemeinde Anträge gestellt hat.

1 Das kantonale Steueramt entscheidet gestützt auf die 3. Entscheid

Untersuchung über die Einsprache. Es kann die Steuerfaktoren neu

festsetzen und, nach Anhören des Steuerpflichtigen, die Einschätzung

auch zu dessen Nachteil ändern.

2 Das Einspracheverfahren ist kostenfrei. Die Kosten dieses Ver-

fahrens können jedoch dem Steuerpflichtigen oder jeder andern zur

Auskunft verpflichteten Person auferlegt werden, die diese Kosten

durch eine schuldhafte Verletzung von Verfahrenspflichten notwendig

gemacht haben.

E. Verfahren bei der Erhebung der Quellensteuer101

Der Steuerpflichtige und der Schuldner der steuerbaren I. Verfahrens-

Leistung müssen den zuständigen Steuerbehörden auf Verlangen über pflichten

die für die Erhebung der Quellensteuer massgebenden Verhältnisse 1. Auskunfts-

mündlich oder schriftlich Auskunft erteilen. Die §§ 132–137 gelten sinn- pflicht100

gemäss.

100 1 Steuerpflichtige, die nach § 101 a eine nachträgliche 2. Notwendige

ordentliche Veranlagung beantragen, müssen die erforderlichen Unter- Vertretung

lagen einreichen und eine Zustelladresse in der Schweiz bezeichnen.

2 Wird keine Zustelladresse bezeichnet oder verliert die Zustell-

adresse während des Veranlagungsverfahrens ihre Gültigkeit, gewähren

die Steuerbehörden eine angemessene Frist für die Bezeichnung einer

gültigen Zustelladresse. Läuft diese Frist unbenutzt ab, tritt die Quellen-

steuer an die Stelle der im ordentlichen Verfahren auf dem Erwerbs-

einkommen zu veranlagenden Steuern.

3 Im Übrigen gilt § 128 sinngemäss.

1. 1. 25-127

61

631.1

Steuergesetz (StG)

II. Verfügung

III. Nach-

forderung und

Rückerstattung

IV. Einsprache

F. Rekurs- und Beschwerdeverfahren

101 1 Der Steuerpflichtige kann vom kantonalen Steueramt

bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Steuer-

jahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuerpflicht ver-

langen, wenn er

a. mit dem Quellensteuerabzug gemäss Aufstellung oder Bestätigung

nach §§ 92 Abs. 1 lit. b oder 102 Abs. 1 lit. b nicht einverstanden ist

oder

b. die Aufstellung oder Bestätigung nach §§ 92 Abs. 1 lit. b oder 102

Abs. 1 lit. b vom Arbeitgeber nicht erhalten hat.

2 Der Schuldner der steuerbaren Leistung kann vom kantonalen

Steueramt bis am 31. März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden

Steuerjahres eine Verfügung über Bestand und Umfang der Steuer-

pflicht verlangen.

3 Er bleibt bis zum rechtskräftigen Entscheid verpflichtet, die Quel-

lensteuer zu erheben.

1 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung den Steuer-

abzug nicht oder ungenügend vorgenommen, verpflichtet ihn das

Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt zur Nachzahlung.

Der Rückgriff des Schuldners auf den Steuerpflichtigen bleibt vorbe-

halten.

2 Hat der Schuldner der steuerbaren Leistung einen zu hohen

Steuerabzug vorgenommen, muss er dem Steuerpflichtigen die Diffe-

renz zurückzahlen.

3 Der Steuerpflichtige kann vom Gemeindesteueramt oder vom

kantonalen Steueramt zur Nachzahlung der von ihm geschuldeten Quel-

lensteuer verpflichtet werden, wenn die ausbezahlte steuerbare Leistung

nicht oder nicht vollständig um die Quellensteuer gekürzt wurde und ein

Nachbezug beim Schuldner der steuerbaren Leistung nicht möglich

ist.100

Gegen einen Entscheid über die Quellensteuer können der

Steuerpflichtige, der Schuldner der steuerbaren Leistung und die Ge-

meinde Einsprache nach § 140 erheben.

I. Rekurs-

verfahren

1. Frist

und Voraus-

setzungen

1 Gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steuer-

amtes können der Steuerpflichtige und die Gemeinde innert 30 Tagen

nach Zustellung schriftlich Rekurs beim Steuerrekursgericht58 erheben.

2 Im Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer steht das Rekurs-

recht auch dem Schuldner der steuerbaren Leistung zu.

62

Steuergesetz (StG)

631.1

3 Mit dem Rekurs können alle Mängel des angefochtenen Ent-

scheids und des vorangegangenen Verfahrens gerügt werden.

4 Die Rekursschrift muss einen Antrag und eine Begründung ent-

halten. Genügt sie diesen Erfordernissen nicht, wird dem Rekurrenten

eine kurze, nicht erstreckbare Nachfrist zur Behebung des Mangels an-

gesetzt unter der Androhung, sonst auf den Rekurs nicht einzutreten.

Die Beweismittel sollen der Rekursschrift beigelegt oder, soweit dies

nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.

1 Die Rekursschrift ist, sofern sich der Rekurs nicht offen- 2. Verfahren

sichtlich als unzulässig erweist, den Rekursgegnern zur Beantwortung

zuzustellen. Dem Rekurrenten wird auf Verlangen ein Doppel der

Rekursantwort zugestellt.

2 Ausnahmsweise kann ein weiterer Schriftenwechsel oder eine

mündliche Verhandlung angeordnet werden.

3 Dem Steuerrekursgericht58 stehen dieselben Befugnisse zu wie

den Steuerbehörden im Einschätzungsverfahren.

58 1 Das Steuerrekursgericht entscheidet innert 60 Tagen seit 3. Entscheid

Abschluss der Sachverhaltsermittlungen, der den Parteien angezeigt

wird. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, wird den Parteien

unter Angabe der Gründe mitgeteilt, wann der Entscheid vorliegt.

2 Das Steuerrekursgericht ist in seinem Entscheid nicht an die An-

träge der Parteien gebunden. Es kann nach Anhörung des Steuerpflich-

tigen die Einschätzung auch zu dessen Ungunsten ändern. Es führt das

Verfahren trotz Rückzug oder Anerkennung des Rekurses weiter, sofern

Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der angefochtene Entscheid oder

die übereinstimmenden Anträge dem Gesetz widersprechen, oder eine

Gegenpartei einen abweichenden Antrag gestellt hat.

3 Ausnahmsweise kann es zur Wahrung des gesetzlichen Instanzen-

zugs die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen,

namentlich wenn zu Unrecht noch kein materieller Entscheid getrof-

fen wurde oder dieser an einem schwerwiegenden Verfahrensmangel

leidet.

58 Der Entscheid wird den Parteien schriftlich mitgeteilt. Er 4. Mitteilung

enthält die Besetzung des Steuerrekursgerichts, eine Begründung, das

Dispositiv und eine Rechtsmittelbelehrung.

57 1 Bei offensichtlich unbegründeten und offensichtlich 5. Vereinfachtes

begründeten Rechtsmitteln kann bei Einstimmigkeit auf dem Zirku- Verfahren

lationsweg entschieden werden.

1. 1. 25-127

63

631.1

Steuergesetz (StG)

6. Gerichts-

gebühr

7. Kosten-

auferlegung

8.58 Partei-

entschädigung

II. Beschwerde-

verfahren vor

Verwaltungs-

gericht

2 Bei offensichtlich unzulässigen, gegenstandslos gewordenen, offen-

sichtlich unbegründeten und offensichtlich begründeten Rechtsmitteln

kann das Steuerrekursgericht den Entscheid summarisch begründen.

3 Über Rekurse, die durch Rückzug oder Anerkennung erledigt

werden oder gegenstandslos geworden sind, kann ohne Begründung

entschieden werden, wenn den Verfahrensbeteiligten angezeigt wird,

dass sie innert zehn Tagen seit der Mitteilung schriftlich eine Begrün-

dung verlangen können; die Rechtsmittelfrist beginnt mit Zustellung

des begründeten Entscheids zu laufen.

57 1 Das Steuerrekursgericht legt die Gerichtsgebühr nach

seinem Zeitaufwand, nach der Schwierigkeit des Falls und nach dem

Streitwert oder dem tatsächlichen Streitinteresse fest.

2 Die Gerichtsgebühr beträgt in der Regel Fr. 500 bis Fr. 50 000.

58 1 Die Kosten des Verfahrens vor dem Steuerrekursgericht

werden der unterliegenden Partei auferlegt. Wird der Rekurs teilweise

gutgeheissen, werden sie anteilmässig aufgeteilt.

2 Dem obsiegenden Rekurrenten werden die Kosten ganz oder teil-

weise auferlegt, wenn er bei pflichtgemässem Verhalten schon im Ein-

schätzungs- oder Einspracheverfahren zu seinem Recht gekommen

wäre oder wenn er die Untersuchung des Steuerrekursgerichts durch

trölerisches Verhalten erschwert hat.

3 Wenn besondere Verhältnisse es rechtfertigen, kann von einer

Kostenauflage abgesehen werden.

Für die Zusprechung einer Parteientschädigung gilt das

Verwaltungsrechtspflegegesetz⁴ sinngemäss.

1 Gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts können

der Steuerpflichtige, das kantonale Steueramt und die Gemeinde innert

30 Tagen nach Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhe-

ben.58

2 Im Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer steht das Be-

schwerderecht auch dem Schuldner der steuerbaren Leistung zu.

3 Mit der Beschwerde können alle Rechtsverletzungen, einschliess-

lich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, und die unrich-

tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-

halts geltend gemacht werden.

4 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren

vor dem Steuerrekursgericht sinngemäss.58

64

Steuergesetz (StG)

631.1

1 Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts können III. Beschwerde

der Steuerpflichtige, das kantonale Steueramt, die Gemeinde und die an das Bundes-

Eidgenössische Steuerverwaltung Beschwerde beim Bundesgericht gericht

erheben.54

2 Im Verfahren bei Erhebung der Quellensteuer steht das Be-

schwerderecht auch dem Schuldner der steuerbaren Leistung zu.

G. Änderung rechtskräftiger Entscheide

1 Ein rechtskräftiger Entscheid kann auf Antrag oder von I. Revision

Amtes wegen zugunsten des Steuerpflichtigen revidiert werden,

a. wenn erhebliche Tatsachen oder entscheidende Beweismittel ent-

deckt werden,

b. wenn die erkennende Behörde erhebliche Tatsachen oder ent-

scheidende Beweismittel, die ihr bekannt waren oder bekannt sein

mussten, ausser Acht gelassen oder in anderer Weise wesentliche

Verfahrensgrundsätze verletzt hat,

c. wenn ein Verbrechen oder ein Vergehen den Entscheid beeinflusst

hat.

2 Die Revision ist ausgeschlossen, wenn der Antragsteller als Revi-

sionsgrund vorbringt, was er bei der ihm zumutbaren Sorgfalt schon im

ordentlichen Verfahren hätte geltend machen können.

1. Gründe

Das Revisionsbegehren muss innert 90 Tagen nach Ent- 2. Frist

deckung des Revisionsgrundes, spätestens aber innert zehn Jahren

nach Mitteilung des Entscheids eingereicht werden.

1 Das Revisionsbegehren ist schriftlich der Behörde einzu-3. Revisions-

reichen, die den Entscheid getroffen hat.

2 Das Revisionsbegehren muss enthalten

a. die genaue Bezeichnung der einzelnen Revisionsgründe,

b. einen Antrag, in welchem Umfang der frühere Entscheid aufzu-

heben und wie neu zu entscheiden sei.

3 Die Beweismittel für die Revisionsgründe sowie für die Behaup-

tung, dass seit Entdeckung der Revisionsgründe noch nicht 90 Tage

verflossen sind, sollen dem Revisionsbegehren beigelegt oder, sofern

dies nicht möglich ist, genau bezeichnet werden.

begehren

1 Das Revisionsbegehren ist, sofern es sich nicht offensicht- 4. Verfahren

lich als unzulässig erweist, den Beteiligten zur Vernehmlassung zuzu- und Entscheid

stellen.

1. 1. 25-127

65

631.1 Steuergesetz (StG)

2 Erachtet die Behörde das Revisionsbegehren als begründet, hebt

sie den früheren Entscheid auf und fällt einen neuen Entscheid.

3 Gegen die Abweisung eines Revisionsbegehrens oder gegen den

bei Zulassung der Revision neu gefällten Entscheid können die glei-

chen Rechtsmittel wie gegen den früheren Entscheid ergriffen werden.

4 Im Übrigen werden die Vorschriften über das Verfahren ange-

wendet, in dem der frühere Entscheid ergangen ist. § 150 gilt sinngemäss.

II. Berichtigung von Rechnungs-

fehlern und

Schreibversehen

III. Nachsteuer

1. Ordentliche

Nachsteuer62

2. Verwirkung

3. Verfahren

1 Rechnungsfehler und Schreibversehen in rechtskräftigen

Entscheiden können innert fünf Jahren nach Mitteilung auf Antrag

oder von Amtes wegen von der Behörde, der sie unterlaufen sind,

berichtigt werden.

2 Gegen die Berichtigung oder ihre Ablehnung können die gleichen

Rechtsmittel erhoben werden wie gegen den früheren Entscheid.

1 Ergibt sich aufgrund von Tatsachen oder Beweismitteln,

die der Steuerbehörde nicht bekannt waren, dass eine Einschätzung zu

Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvoll-

ständig ist, oder ist eine unterbliebene oder unvollständige Einschät-

zung auf ein Verbrechen oder ein Vergehen gegen die Steuerbehörde

zurückzuführen, wird die nicht erhobene Steuer samt Zins als Nach-

steuer eingefordert.

2 Hat der Steuerpflichtige Einkommen, Vermögen, Reingewinn oder

Eigenkapital in seiner Steuererklärung vollständig und genau angege-

ben und haben die Steuerbehörden die Bewertung anerkannt, kann

keine Nachsteuer erhoben werden, selbst wenn die Bewertung unge-

nügend war.

1 Das Recht, ein Nachsteuerverfahren einzuleiten, erlischt

zehn Jahre nach Ablauf der Steuerperiode, für die eine Einschätzung

zu Unrecht unterblieben oder eine rechtskräftige Einschätzung unvoll-

ständig ist.

2 Das Recht, die Nachsteuer festzusetzen, erlischt 15 Jahre nach

Ablauf der Steuerperiode, auf die sie sich bezieht.

54 1 Die Einleitung des Nachsteuerverfahrens wird dem

Steuerpflichtigen unter Angabe des Grundes schriftlich mitgeteilt. Ist

die Einleitung eines Strafverfahrens wegen Steuerhinterziehung mög-

lich, wird er bei der Einleitung eines Nachsteuerverfahrens darauf hin-

gewiesen.

2 Mit der staatlichen wird gleichzeitig auch die kommunale Nach-

steuer ermittelt.

66

Steuergesetz (StG)

631.1

3 Gegen den Einspracheentscheid des kantonalen Steueramtes kann

Rekurs beim Verwaltungsgericht erhoben werden. Im Übrigen gelten

die Bestimmungen über die Verfahrensgrundsätze, das Einschätzungs-

und das Rekursverfahren sinngemäss.

61 1 Alle Erben haben unabhängig voneinander Anspruch 4. Vereinfachte

auf eine vereinfachte Nachbesteuerung der vom Erblasser hinterzoge- Nachbesteue-

nen Bestandteile von Vermögen und Einkommen, wenn

a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,

b. sie die Behörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens-

und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützen und

c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer

bemühen.

2 Die Nachsteuer wird für die letzten drei vor dem Todesjahr abge-

laufenen Steuerperioden nach den Vorschriften über die ordentliche

Veranlagung berechnet und samt Zins nachgefordert.

3 Die vereinfachte Nachbesteuerung ist ausgeschlossen, wenn die

Erbschaft amtlich oder konkursamtlich liquidiert wird.

4 Auch der Willensvollstrecker oder der Erbschaftsverwalter kann

um eine vereinfachte Nachbesteuerung ersuchen.

rung von Erben

H. Inventar

1 Nach dem Tod eines Steuerpflichtigen wird innert zwei I. Inventar-

Wochen ein amtliches Inventar aufgenommen.

2 Die Inventaraufnahme kann unterbleiben, wenn anzunehmen ist,

dass kein Vermögen vorhanden ist.

pflicht

1 In das Inventar wird das am Todestag bestehende Ver- II. Gegenstand

mögen des Erblassers, seines in ungetrennter Ehe lebenden Ehegatten

und der unter seiner elterlichen Sorge stehenden minderjährigen Kin-

der aufgenommen.30

2 Tatsachen, die für die Einschätzung von Bedeutung sind, werden

festgestellt und im Inventar vorgemerkt.

1 Die Erben und die Personen, die das Nachlassvermögen III. Sicherung

verwalten oder verwahren, dürfen über dieses vor Aufnahme des der Inventar-

Inventars nur mit Zustimmung der Inventarbehörde verfügen.

2 Zur Sicherung des Inventars kann die Inventarbehörde die sofor-

tige Siegelung vornehmen. Diese Massnahme kann auch das kantonale

Steueramt ergreifen.

aufnahme

1. 1. 25-127

67

631.1

Steuergesetz (StG)

IV. Mitwirkungs-

pflichten

V. Auskunfts-

und Bescheini-

gungspflicht

VI. Mitteilung

VII. Inventar-

behörde

1 Die Erben, die gesetzlichen Vertreter von Erben, die Erb-

schaftsverwalter und die Willensvollstrecker sind verpflichtet,

a. über alle Verhältnisse, die für die Feststellung der Steuerfaktoren

des Erblassers von Bedeutung sein können, wahrheitsgemäss Aus-

kunft zu erteilen,

b. alle Bücher, Urkunden, Ausweise und Aufzeichnungen, die über

den Nachlass Aufschluss verschaffen können, vorzuweisen,

c. alle Räumlichkeiten und Behältnisse zu öffnen, die dem Erblasser

zur Verfügung gestanden haben.

2 Erben und gesetzliche Vertreter von Erben, die mit dem Erb-

lasser in einem gemeinsamen Haushalt gelebt oder Vermögensgegen-

stände des Erblassers verwahrt oder verwaltet haben, müssen auch

Einsicht in ihre Räume und Behältnisse gewähren.

3 Erhält ein Erbe, ein gesetzlicher Vertreter von Erben, ein Erb-

schaftsverwalter oder ein Willensvollstrecker nach Aufnahme des Inven-

tars Kenntnis von Gegenständen des Nachlasses, die nicht im Inventar

verzeichnet sind, muss er diese innert zehn Tagen der Inventarbehörde

bekanntgeben.

4 Der Inventaraufnahme müssen mindestens ein handlungsfähiger

Erbe und der gesetzliche Vertreter minderjähriger Erben oder Erben

unter umfassender Beistandschaft beiwohnen.63

1 Dritte, die Vermögenswerte des Erblassers verwahrten

oder verwalteten oder denen gegenüber der Erblasser geldwerte

Rechte oder Ansprüche hatte, sind verpflichtet, den Erben zuhanden

der Inventarbehörde auf Verlangen schriftlich alle damit zusammen-

hängenden Auskünfte zu erteilen.

2 Stehen der Erfüllung dieser Auskunftspflicht wichtige Gründe

entgegen, kann der Dritte die verlangten Angaben direkt der Inventar-

behörde machen.

3 Im Übrigen gelten die §§ 136 und 137 sinngemäss.

Dem Willensvollstrecker oder dem von den Erben bezeich-

neten Vertreter und dem kantonalen Steueramt wird eine Ausferti-

gung des Inventars zugestellt.

1 Die Inventaraufnahme erfolgt durch das Steueramt der

Einschätzungsgemeinde. Hat jedoch der Erblasser im Todesjahr sei-

nen Wohnsitz in eine andere zürcherische Gemeinde verlegt, ist das

Steueramt dieser Gemeinde zuständig. Das kantonale Steueramt kann

sich bei der Inventaraufnahme vertreten lassen.

68

Steuergesetz (StG)

631.1

2 Ordnet die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder das

Gericht eine Inventaraufnahme an, wird eine Ausfertigung des Inven-

tars der Inventarbehörde zugestellt. Diese kann es übernehmen oder

nötigenfalls ergänzen.63

I. Verfahren bei Steuerbefreiungen

1 Gesuche um Steuerbefreiung sind beim kantonalen I. Gesuch

Steueramt einzureichen.

2 Das kantonale Steueramt stellt sie der Gemeinde zur Vernehm-

lassung zu.

1 Bei Abweisung eines Gesuchs um Steuerbefreiung kön- II. Verfahren

nen Kosten auferlegt werden.

2 Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Verfahrensgrund-

sätze, das Einschätzungs-, das Rekurs- und Beschwerdeverfahren sinn-

gemäss.

61 Das kantonale Steueramt veröffentlicht ein Verzeichnis III. Verzeichnis

der wegen Verfolgung von öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken der steuer-

steuerbefreiten juristischen Personen (§ 61 lit. g). Die betroffene juris- Institutionen

tische Person kann ihren Eintrag durch schriftliche Mitteilung an das

kantonale Steueramt sperren lassen.

befreiten

Sechster Abschnitt: Steuerbezug und Steuererlass

A. Steuerbezug

Die Quellensteuern auf dem Einkommen aus unselbst- I. Behörde

ständiger Erwerbstätigkeit von im Kanton steuerpflichtigen auslän-

dischen Arbeitnehmern sowie die staatlichen und kommunalen Nach-

steuern werden durch das kantonale Steueramt, alle übrigen Steuern

durch das Gemeindesteueramt bezogen.

1 In der Steuerperiode, bei vom Kalenderjahr abweichen- II. Periodische

den Steuerperioden im Kalenderjahr, in dem die Steuerperiode endet, Steuern

wird eine provisorische Rechnung zugestellt. Vorbehalten bleibt § 181.

2 Grundlage der provisorischen Rechnung sind die Steuerfaktoren

der letzten Steuererklärung oder der letzten Einschätzung oder der

mutmassliche Steuerbetrag für die laufende Steuerperiode.

3 Nach Vornahme der Einschätzung wird die Schlussrechnung zuge-

stellt.

1. Provisorische

Rechnung

und Schluss-

rechnung

1. 1. 25-127

69

631.1

Steuergesetz (StG)

2. Zinsen

1 In der Schlussrechnung werden in der Regel Zinsen be-

rechnet

a. zugunsten des Steuerpflichtigen auf sämtlichen Zahlungen, die bis

zur Schlussrechnung geleistet werden. Anstelle dieser Zinsen kön-

nen auch Skonti gewährt werden,

b. zulasten des Steuerpflichtigen ab einem Verfalltag in der Steuer-

periode.

2 Die Einzelheiten, einschliesslich des Verfalltags in der Steuer-

periode, werden durch Verordnung festgelegt.

III. Nicht

periodische

Steuern

1 Die Fälligkeiten und Zahlungsfristen für nicht periodische

Steuern werden durch Verordnung festgelegt.

2 Für vorzeitige Zahlungen werden in der Regel Vergütungszinsen

berechnet. Für verspätete Zahlungen werden Verzugszinsen erhoben.

3 Auf Steuerrückerstattungen werden Vergütungszinsen gewährt.

IV. Zuständig-

keit des

Regierungsrates

Der Regierungsrat legt den Zinsfuss fest. Er bestimmt

zudem, inwieweit auf Zinsen zugunsten wie zuungunsten des Steuer-

pflichtigen wegen Geringfügigkeit verzichtet werden kann.

V. Zahlungs-

erleichterungen

1 Liegen besondere Verhältnisse vor, kann das Gemeinde-

steueramt fällige Beträge vorübergehend stunden oder Ratenzahlun-

gen bewilligen.

2 Zahlungserleichterungen werden widerrufen, wenn ihre Voraus-

setzungen wegfallen oder wenn die Bedingungen, an die sie geknüpft

sind, nicht erfüllt werden.

VI. Einsprache

und Rekurs

54 1 Gegen die Schlussrechnung oder den Entscheid über

eine Zahlungserleichterung kann beim Gemeindesteueramt Einspra-

che, gegen den Einspracheentscheid Rekurs beim kantonalen Steuer-

amt erhoben werden. Gegen den Entscheid des kantonalen Steuer-

amtes kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden.

2 Die Bestimmungen über das Einsprache-, Rekurs- und Beschwerde-

verfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten sinngemäss.

VII. Steuerrück-

erstattungen

1. An unge-

trennt lebende

Ehegatten

1 Bei Steuerrückerstattungen an Ehegatten, die in tatsäch-

lich und rechtlich ungetrennter Ehe leben, gilt jeder Ehegatte als

berechtigt, Zahlungen entgegenzunehmen.

2 Steuerrückerstattungen können auch mit provisorischen Rech-

nungen oder mit Schlussrechnungen verrechnet werden.

70

Steuergesetz (StG)

631.1

¹ Wurden die Ehegatten geschieden oder haben sie sich tat-

sächlich oder rechtlich getrennt und sind in der Folge Steuerbeträge

zurückzuerstatten, die noch aufgrund von provisorischen Rechnungen

oder Schlussrechnungen zuhanden beider Ehegatten geleistet wurden,

erfolgt die Rückerstattung je zur Hälfte an jeden der beiden Ehe-

gatten.

2 Solche Steuerrückerstattungen können auch verrechnet werden

a. entweder mit provisorischen Rechnungen oder mit Schlussrech-

nungen zuhanden beider Ehegatten

b. oder je zur Hälfte mit provisorischen Rechnungen oder mit Schluss-

rechnungen zuhanden jedes Ehegatten.

3 Im Übrigen bleibt vorbehalten, dass die Ehegatten von sich aus

dem zuständigen Steueramt eine anderweitige Vereinbarung bekannt-

gegeben haben.

B. Steuersicherung

¹ Hat der Steuerpflichtige keinen Wohnsitz in der Schweiz

oder erscheint die Bezahlung der von ihm geschuldeten Steuer als ge-

fährdet, kann das Gemeindesteueramt oder das kantonale Steueramt

auch vor der rechtskräftigen Einschätzung die Sicherstellung des mut-

masslich geschuldeten Steuerbetrags verlangen. Die Sicherstellungs-

verfügung gibt den sicherzustellenden Betrag an und ist sofort voll-

streckbar. Sie hat im Betreibungsverfahren die gleichen Wirkungen

wie ein vollstreckbares Gerichtsurteil.

2 Die Sicherstellung muss in Geld, durch Hinterlegung sicherer,

marktgängiger Wertschriften oder durch Bürgschaft geleistet werden.

3 Der Steuerpflichtige kann gegen die Sicherstellungsverfügung

Rekurs beim Verwaltungsgericht erheben. Die Bestimmungen über

das Rekursverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten

sinngemäss.

4 Der Rekurs hemmt die Vollstreckung der Sicherstellungsverfü-

gung nicht.

¹ Die Sicherstellungsverfügung gilt als Arrestbefehl nach

Steuerpflichtigen, deren Leistungsfähigkeit durch beson-

dere Verhältnisse, wie aussergewöhnliche Belastung durch den Unter-

halt der Familie, andauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Un-

glücksfälle, Verarmung, Erwerbsunfähigkeit oder andere Umstände

beeinträchtigt ist, können Steuern ganz oder teilweise erlassen werden.

1 Der Entscheid über den Steuererlass steht der Gemeinde

zu.

2 Der Gemeindevorstand bezeichnet die zuständige Behörde.

3 Der Entscheid ist dem Steuerpflichtigen und, wenn Steuererlass

gewährt wird, dem kantonalen Steueramt mitzuteilen.

54 1 Gegen den Entscheid der Gemeinde können der Steuer-

pflichtige und das kantonale Steueramt innert 30 Tagen nach Zustel-

lung Rekurs bei der Finanzdirektion erheben. Dem kantonalen Steuer-

amt steht das Recht zur Rekurserhebung nur zu, sofern die erlassenen

Steuern einen vom Regierungsrat zu bestimmenden Betrag über-

steigen. Gegen den Entscheid der Finanzdirektion können der Steuer-

pflichtige und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung Be-

schwerde beim Verwaltungsgericht erheben.

2 Die Bestimmungen über das Rekurs- und Beschwerdeverfahren

bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten sinngemäss.

55

Zweiter Teil: Gemeindesteuern

Erster Abschnitt: Allgemeine Gemeindesteuern

A. Allgemeine Bestimmungen

1. Steuerpflicht

1. Steuerarten

1 Die Gemeinden erheben als Gemeindesteuern jährlich

a. Einkommens- und Vermögenssteuern von natürlichen Personen,

b. Gewinn- und Kapitalsteuern von juristischen Personen,

c. Quellensteuern von bestimmten natürlichen Personen mit steuer-

rechtlichem Wohnsitz oder Aufenthalt im Kanton.

2 Die politische Gemeinde erhebt zudem eine jährliche Personal-

steuer sowie von bestimmten natürlichen und juristischen Personen

ohne steuerrechtlichen Wohnsitz oder Aufenthalt in der Schweiz Quel-

lensteuern.

72

Steuergesetz (StG)

631.1

Die Gemeinden setzen jedes Kalenderjahr den Steuerfuss 2. Steuerfuss

in Prozenten der einfachen Staatssteuer fest.

1 Die Bestimmungen über die Steuerpflicht für die Staats- 3. Bestand

steuern gelten unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen und Umfang

auch für die Gemeindesteuern.

der Steuer-

pflicht

a. Im

2 Die für die Staatssteuern getroffenen Entscheide über Bestand

und Umfang der Steuerpflicht gelten auch für die Gemeindesteuern. Allgemeinen

84 1 Verlegt ein Steuerpflichtiger seinen steuerrechtlichen b. Bei

Wohnsitz oder seinen Sitz in eine andere zürcherische Gemeinde, Verlegung

kommt die Steuerhoheit für die laufende Steuerperiode der Zuzugs- oder Sitzes

gemeinde zu.

des Wohnsitzes

2 Kapitalleistungen gemäss § 37 sind in der Gemeinde steuerbar, in

welcher der Steuerpflichtige im Zeitpunkt der Fälligkeit der Leistung

seinen Wohnsitz hat.

1 Ist eine Person in mehreren zürcherischen Gemeinden c. Bei

steuerpflichtig, wird zwischen den beteiligten Gemeinden eine Steuer- Steuerpflicht

ausscheidung vorgenommen, wenn der auf eine Gemeinde, in welcher in mehreren

nur eine beschränkte Steuerpflicht besteht, entfallende Teil der ein-

fachen Staatssteuer mindestens Fr. 2000 beträgt.

2 Der Wohnsitz- oder Sitzgemeinde ist zum Voraus ein Fünftel der

einfachen Staatssteuer zuzuweisen. Die restlichen vier Fünftel sind auf

die beteiligten Gemeinden im Verhältnis der auf diese Gemeinden ent-

fallenden Anteile am Gesamteinkommen und an den Gesamtaktiven

zu verlegen.

Gemeinden

1 Ist die kommunale Steuerhoheit streitig, entscheidet das II. Verfahren

Steueramt der betreffenden Gemeinde über die Gemeindesteuerpflicht. 1. Steuerhoheit

2 Gegen diesen Entscheid kann Einsprache erhoben werden. Die

Bestimmungen über das Einspracheverfahren bei Einschätzungen für

die Staatssteuern gelten sinngemäss.

Gemeinden, die erstmals eine Steuerausscheidung verlan- 2. Steuer-

gen, haben ihren Anspruch gegenüber dem Steuerpflichtigen und der ausscheidung

Einschätzungsgemeinde in der Steuerperiode oder der darauf folgen- a. Anmeldung

den Periode anzumelden. Später angemeldete Ansprüche sind verwirkt.

1 Das Steueramt der Einschätzungsgemeinde oder, auf sein b. Ermittlung

Verlangen, das kantonale Steueramt ermittelt die Ausscheidungs- der Grundlagen

grundlagen gestützt auf die Einschätzung für die Staatssteuer und all-

fällige weitere Erhebungen.

2 Die Bestimmungen über das Einschätzungsverfahren für die

Staatssteuern gelten sinngemäss.

1. 1. 25-127

73

631.1

c. Einsprache

3. Rechtsmittel

Steuergesetz (StG)

Gegen die Festsetzung der Ausscheidungsgrundlagen kön-

nen der Steuerpflichtige und die beteiligten Gemeinden Einsprache

erheben. Die Bestimmungen über das Einspracheverfahren bei Ein-

schätzungen für die Staatssteuern gelten sinngemäss.

Für die Anfechtung des Einspracheentscheids über Bestand

und Umfang der Gemeindesteuerpflicht gelten die Bestimmungen

über das Rekurs- und Beschwerdeverfahren bei Einschätzungen für

die Staatssteuern sinngemäss.

III. Steuerbezug

1 Die Bestimmungen über Steuerbezug und Steuererlass

und Steuererlass für die Staatssteuern werden entsprechend angewendet.

1. Im

Allgemeinen

2. Im Ausschei-

2 Ein für die Staatssteuer bewilligter Steuererlass bewirkt einen

entsprechenden Erlass der Gemeindesteuer.

Bei Steuerausscheidungen besorgt das Steueramt der Ein-

dungsverfahren schätzungsgemeinde den Steuerbezug und rechnet mit dem Steuer-

pflichtigen und den beteiligten Gemeinden ab.

I. Personal-

steuer

B. Besondere Bestimmungen

1 Die politischen Gemeinden erheben von den steuer-

pflichtigen natürlichen Personen, die in ihrem Gebiet steuerrecht-

1. Steuerpflicht lichen Wohnsitz oder Aufenthalt haben, eine Personalsteuer.

2. Steuersatz

II. Kirchen-

steuer

1. Steuerpflicht

a. Im

Allgemeinen

b. Besteuerung

konfessionell

gemischter

Ehen

2 Ehegatten schulden je die volle Personalsteuer.

3 Die Steuerpflicht beginnt mit dem Jahr, in welchem der Steuer-

pflichtige volljährig wird.63

Die Personalsteuer beträgt Fr. 24.

1 Die Kirchgemeinden der kantonalen kirchlichen Körper-

schaften können nach Massgabe dieses Gesetzes Steuern erheben.52

2 Juristische Personen, welche konfessionelle Zwecke verfolgen,

haben die Kirchensteuer nur der Kirchgemeinde dieser Konfession zu

entrichten.

1 Gehören bei konfessionell gemischten Ehen beide Ehe-

gatten der Konfession einer staatlich anerkannten Kirchgemeinde an,

wird die Kirchensteuer je zur Hälfte erhoben.

2 Gehört nur ein Ehegatte der Konfession einer staatlich anerkann-

ten Kirchgemeinde an, wird die Kirchensteuer zur Hälfte erhoben.

74

Steuergesetz (StG)

631.1

52 1 Bestehen im gleichen Gebiet Kirchgemeinden der kan- c. Besteuerung

tonalen kirchlichen Körperschaften mit verschiedenen Konfessionen, juristischer

erheben sie die Kirchensteuer von juristischen Personen anteilmässig, mehrere Kirch-

soweit diese nicht konfessionelle oder religiöse Zwecke verfolgen.

2 Die Anteile berechnen sich nach der Zahl der steuerpflichtigen

Personen, welche den einzelnen Kirchgemeinden angehören.

3 Besteht zwischen Kirchgemeinden ein Zweckverband zur Verein-

heitlichung des Steuerfusses, erfolgt die Ausscheidung nach dem glei-

chen Grundsatz im Gebiet des Zweckverbandes.

Personen durch

gemeinden

1 Die zuständige Kirchenbehörde entscheidet über Bestand 2. Verfahren

und Umfang der Kirchensteuerpflicht.

2 Ihr Entscheid kann gemäss den Bestimmungen weitergezogen

werden, die für Entscheide über Gemeindesteuern gelten.

Zweiter Abschnitt: Grundsteuern

A. Allgemeine Bestimmungen

34 Die politischen Gemeinden erheben eine Grundstück- I. Steuerarten

gewinnsteuer.

Die Bestimmungen über die Staatssteuern gelten sinn-

gemäss unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen auch für

die Grundsteuern.

II. Anwendung

von Bestimmun-

gen über die

Staatssteuern

1 Als Grundstücke im Sinn der nachfolgenden Bestimmun- III. Grund-

gen gelten

a. die Liegenschaften,

b. die in das Grundbuch aufgenommenen selbstständigen und dau-

ernden Rechte,

c. die Bergwerke,

d. die Miteigentumsanteile an Grundstücken.

2 Zugehör fällt ausser Betracht.

stücke

Für Grundsteuern steht den Gemeinden an den bezüg- IV. Steuer-

lichen Grundstücken ein gesetzliches Pfandrecht zu.

pfandrecht an

Grundstücken

1. 1. 25-127

75

631.1 Steuergesetz (StG)

V. Einschät-

zungsverfahren

1. Vorbereitung

der

Einschätzung

2. Entscheid

3. Einsprache

VI. Rechts-

mittel

1. Rekurs

2. Beschwerde

an das

Verwaltungs-

gericht

3. Beschwerde

an das

Bundesgericht

VII. Verjährung

I. Steuer-

tatbestand

1 Die Vorbereitung der Einschätzung obliegt dem Ge-

meindesteueramt.

2 Die Notariate und Grundbuchämter haben nach den Bestimmun-

gen des Gesetzes und der Verordnung an der Vorbereitung und Durch-

führung der Einschätzung mitzuwirken und aus ihren Akten Auskunft

zu erteilen.

1 Die Einschätzung erfolgt durch den Gemeindevorstand86

oder eine von ihm gewählte, unter dem Vorsitz eines seiner Mitglieder

amtende Kommission.

2 Die für die Einschätzung zuständige Behörde entscheidet auch

über Steuerbefreiungen, Nachsteuern, Bussen sowie über Bestand und

Umfang des gesetzlichen Pfandrechts für Grundsteuern.

Der Steuerpflichtige kann gegen den Entscheid der Ge-

meindebehörde Einsprache erheben. Die Bestimmungen über das

Einspracheverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten

sinngemäss.

Gegen den Einspracheentscheid kann der Steuerpflichtige

Rekurs beim Steuerrekursgericht58 erheben. Die Bestimmungen über

das Rekursverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten

sinngemäss. Vorbehalten bleibt § 252.

Gegen den Entscheid des Steuerrekursgerichts58 können

der Steuerpflichtige und die Gemeinde Beschwerde beim Verwaltungs-

gericht erheben. Die Bestimmungen über das Beschwerdeverfahren

vor Verwaltungsgericht bei Einschätzungen für die Staatssteuern gel-

ten sinngemäss.

54 Das Recht, eine Beschwerde über einen Grundstück-

gewinnsteuerentscheid des Verwaltungsgerichts beim Bundesgericht

zu erheben, steht dem Steuerpflichtigen, der Gemeinde, dem kantona-

len Steueramt und der Eidgenössischen Steuerverwaltung zu.

1 Das Recht, Grundsteuern zu veranlagen, verjährt fünf

Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Handänderung stattfand.

Vorbehalten bleibt die Erhebung von Nachsteuern und Bussen.30

2 Im Übrigen gelten die §§ 130 und 131 sinngemäss.

B. Grundstückgewinnsteuer

1 Die Grundstückgewinnsteuer wird erhoben von den Ge-

winnen, die sich bei Handänderungen an Grundstücken oder Anteilen

von solchen ergeben.

76

Steuergesetz (StG)

631.1

2 Handänderungen an Grundstücken sind gleichgestellt

a. Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über ein

Grundstück wirtschaftlich wie eine Handänderung wirken,

b. die Belastung eines Grundstücks mit privatrechtlichen Dienst-

barkeiten oder öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen,

wenn diese die unbeschränkte Bewirtschaftung oder den Veräus-

serungswert des Grundstücks dauernd und wesentlich beeinträch-

tigen und dafür ein Entgelt entrichtet wird.

3 Die Grundstückgewinnsteuer wird aufgeschoben bei

a. Eigentumswechsel durch Erbgang (Erbfolge, Erbteilung, Ver-

mächtnis), Erbvorbezug oder Schenkung,

b.30 Handänderungen unter Ehegatten im Zusammenhang mit dem

Güterrecht sowie zur Abgeltung ausserordentlicher Beiträge eines

Ehegatten an den Unterhalt der Familie (Art. 165 ZGB) und

scheidungsrechtlicher Ansprüche, sofern beide Ehegatten einver-

standen sind,

c. Landumlegungen zwecks Güterzusammenlegung, Quartierpla-

nung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaftlicher Heim-

wesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfahren oder

angesichts drohender Enteignung,

d.39 Umstrukturierungen im Sinne der §§ 19 Abs. 1 sowie 67 Abs. 1 und

3. Vorbehalten bleibt eine nachträgliche Erhebung der Grund-

stückgewinnsteuer im Nachsteuerverfahren nach den §§ 160–162

in Verbindung mit § 206, wenn die Voraussetzungen gemäss §§ 19

Abs. 2 sowie 67 Abs. 2 und 4 erfüllt sind,

e. und f....40

g.98 vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines zum betriebs-

notwendigen Anlagevermögen gehörenden Grundstücks, soweit

der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zur Verbes-

serung eines zum betriebsnotwendigen Anlagevermögen gehören-

den Ersatzgrundstücks in der Schweiz verwendet wird,

h.98 vollständiger oder teilweiser Veräusserung eines land- oder forst-

wirtschaftlichen Grundstücks, soweit der Erlös innert angemesse-

ner Frist zum Erwerb eines selbst bewirtschafteten Ersatzgrund-

stücks oder zur Verbesserung der eigenen, selbst bewirtschafteten

land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke in der Schweiz ver-

wendet wird,

i.98 Veräusserung einer dauernd und ausschliesslich selbst genutzten

Wohnliegenschaft (Einfamilienhaus oder Eigentumswohnung),

soweit der Erlös innert angemessener Frist zum Erwerb oder zum

Bau einer gleichgenutzten Ersatzliegenschaft in der Schweiz ver-

wendet wird.

1. 1. 25-127

77

631.1

Steuerpflichtig ist der Veräusserer.

Steuergesetz (StG)

Von der Grundstückgewinnsteuer befreit sind nur Ge-

winne bei Handänderungen an Grundstücken

a. des Bundes und seiner Anstalten nach Massgabe des Bundes-

rechts,

b. des Kantons und seiner Anstalten, der zürcherischen Gemeinden

und ihrer Anstalten sowie der Zweckverbände von Gemeinden

im Sinn des Gemeinderechts, sofern die Grundstücke unmittel-

bar öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken oder Kultus-

zwecken gedient haben,

c. 46, 52 von ausländischen Staaten im Rahmen von § 61 lit. j,

d.71 der vom Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastruktur-

unternehmen gemäss § 61 lit. 1, insoweit die Gewinne in einem

Zeitraum anfielen, während dessen die Grundstücke eine not-

wendige Beziehung zur konzessionierten Tätigkeit hatten.

1 Grundstückgewinn ist der Betrag, um welchen der Erlös

die Anlagekosten übersteigt.

2 Massgebend für die Berechnung des Gewinns und der Besitzes-

dauer ist die letzte Handänderung.

3 Bei Erwerb infolge Erbgangs (Erbfolge, Erbteilung, Vermächtnis),

Erbvorbezugs oder Schenkung, infolge Begründung, Fortsetzung oder

Aufhebung der ehelichen Gütergemeinschaft, infolge Scheidungsurteils

oder gerichtlich genehmigter Scheidungskonvention oder infolge Um-

wandlung, Zusammenschlusses oder Aufteilung von Personenunterneh-

men oder juristischen Personen gemäss § 216 Abs. 3 ist auf die frühere,

nicht auf solche Ursachen zurückzuführende Handänderung abzustellen.

4 Bei Erwerb infolge Landumlegungen zwecks Güterzusammen-

legung, Quartierplanung, Grenzbereinigung, Abrundung landwirtschaft-

licher Heimwesen sowie bei Landumlegungen im Enteignungsverfah-

ren oder angesichts drohender Enteignung ist auf den Erwerb der bei

dieser Handänderung tauschweise abgetretenen, bei Ersatzbeschaf-

fungen gemäss § 216 Abs. 3 auf den Erwerb der bei dieser Handände-

rung veräusserten Grundstücke abzustellen.

5 Liegen die tauschweise abgetretenen oder die anlässlich der Er-

satzbeschaffung veräusserten Grundstücke in einer andern Gemeinde,

wird mit dieser Gemeinde keine Steuerausscheidung vorgenommen.

1 Als Erwerbspreis gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller

weiteren Leistungen des Erwerbers.

78

Steuergesetz (StG)

631.1

2 Liegt die massgebende Handänderung mehr als zwanzig Jahre zu-

rück, darf der Steuerpflichtige den Verkehrswert des Grundstücks vor

zwanzig Jahren in Anrechnung bringen.

3 Hat der Steuerpflichtige das Grundstück im Zwangsverwertungs-

verfahren erworben und ist er dabei als Pfandgläubiger oder Pfand-

bürge zu Verlust gekommen, darf er als Erwerbspreis den Verkehrs-

wert im Zeitpunkt des Erwerbs in Anrechnung bringen.

a.

b.

с.

1 Als Aufwendungen sind anrechenbar

Aufwendungen für Bauten, Umbauten, Meliorationen und an-

dere dauernde Verbesserungen des Grundstücks, nach Abzug all-

fälliger Versicherungsleistungen und Beiträge von Bund, Kanton

oder Gemeinde,

Grundeigentümerbeiträge, wie Strassen-, Trottoir-, Dolen-, Werk-

leitungs- oder Perimeterbeiträge,

übliche Mäklerprovisionen und Insertionskosten für Erwerb und

Veräusserung,

d. mit der Handänderung verbundene Abgaben,

e. Baukreditzinsen bei Liegenschaften im Geschäftsvermögen,

f.104 der geleistete Mehrwertausgleich für Planungsvorteile.

2 Natürliche und juristische Personen, welche mit Liegenschaften

handeln, können weitere mit der Liegenschaft zusammenhängende

Aufwendungen geltend machen, soweit sie auf deren Berücksichtigung

bei der Einkommens- oder Gewinnsteuer ausdrücklich verzichtet haben.

3 Anrechenbar sind die in der massgebenden Besitzesdauer gemach-

ten Aufwendungen.

3. Auf-

wendungen

Als Erlös gilt der Kaufpreis mit Einschluss aller weiteren 4. Erlös

Leistungen des Erwerbers.

Werden zu verschiedenen Zeiten erworbene Grundstücke 5. Gesamt-

oder Anteile an solchen zusammen veräussert, ist der Gewinn je geson- veräusserung

dert zu ermitteln. Der Grundtarif (§ 225 Abs. 1) bemisst sich jedoch

nach dem gesamten Gewinn.

1 Bei parzellenweiser Veräusserung ist der Gesamterwerbs- 6. Teil-

preis nach dem Wertverhältnis im Zeitpunkt des Erwerbs anteilmässig veräusserung

anzurechnen.

2 Aufwendungen sind anrechenbar, soweit sie die veräusserte Par-

zelle betreffen; unausscheidbare Aufwendungen sind anteilmässig an-

rechenbar.

1. 1. 25-127

79

631.1 Steuergesetz (StG)

7. Anrechnung

von Geschäfts-

verlusten

Verluste aus Teilveräusserungen können nach vollständiger Ver-

äusserung des Grundstücks den Anlagekosten der mit Gewinn veräus-

serten Parzellen anteilmässig zugerechnet werden.

treten dieser Bestimmung vollzogen werden.

Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 1. April 2019

(OS 74, 535)

90 1 Schliesst das Geschäftsjahr, in dem ein Grundstück-

gewinn auf einem zum Geschäftsvermögen gehörenden Grundstück

erzielt wurde, mit einem Verlust ab, der bei der Einkommens- oder

Gewinnsteuer in der massgebenden Steuerperiode nicht verrechnet

werden kann, so kann dieser vom steuerbaren Grundstückgewinn ab-

gezogen werden.

2 Ein Abzug gemäss Abs. 1 ist ausgeschlossen, soweit der Grund-

stückgewinn aufgrund der Anwendung von § 220 Abs. 2 nicht besteuert

wird.

3 §§ 29 und 70 gelten sinngemäss.

4 Die Finanzdirektion kann zur Koordinierung der Veranlagung

der Einkommens- und Gewinnsteuer und der Veranlagung der Grund-

stückgewinnsteuer Vorschriften erlassen.

V. Steuersätze

1 Die Grundstückgewinnsteuer beträgt

10% für die ersten

Fr. 4 000

15% für die weiteren

Fr. 6 000

20% für die weiteren

Fr. 8 000

25% für die weiteren

Fr. 12 000

30% für die weiteren

Fr. 20 000

35% für die weiteren

Fr. 50 000

40% für die Gewinnteile über

Fr. 100 000

2 Die gemäss Abs. 1 berechnete Grundstückgewinnsteuer erhöht

sich bei einer anrechenbaren Besitzesdauer

von weniger als 1 Jahr um 50 Prozent,

von weniger als 2 Jahren um 25 Prozent.

3 Die gemäss Abs. 1 berechnete Grundstückgewinnsteuer ermässigt

sich bei einer anrechenbaren Besitzesdauer von

vollen 5 Jahren um

5%

vollen 6 Jahren um

8%

vollen 7 Jahren um

11%

vollen 8 Jahren um

14%

vollen 9 Jahren um

17%

vollen 10 Jahren um

20%

vollen 11 Jahren um

23%

vollen 12 Jahren um

26%

vollen 13 Jahren um

29%

vollen 14 Jahren um

32%

vollen 15 Jahren um

35%

80

Steuergesetz (StG)

vollen 16 Jahren um

vollen 17 Jahren um

vollen 18 Jahren um

vollen 19 Jahren um

vollen 20 Jahren und mehr um

631.1

38%

41%

44%

47%

50%

4 Als anrechenbare Besitzesdauer gilt bei Grundstücken der vom

Bund konzessionierten Verkehrs- und Infrastrukturunternehmen der

Zeitraum, während dessen die Grundstücke keine notwendige Bezie-

hung zur konzessionierten Tätigkeit hatten.71

5 Grundstückgewinne unter Fr. 5000 werden nicht besteuert.

Der Steuerpflichtige hat dem Gemeindesteueramt innert VI. Steuer-

30 Tagen nach der Handänderung eine Steuererklärung einzureichen. erklärung

Diese Frist ist erstreckbar.

99

C. Handänderungssteuer

§§ 227-233.35

Dritter Teil: Steuerstrafrecht

A. Verletzung von Verfahrenspflichten und Steuerhinterziehung

Wer einer Pflicht, die ihm nach den Bestimmungen dieses I. Verletzung

Gesetzes oder nach einer aufgrund dieses Gesetzes getroffenen An- von Verfahrens-

ordnung obliegt, trotz Mahnung vorsätzlich oder fahrlässig nicht nach- pflichten

kommt, wird mit Busse bis zu Fr. 1000, in schweren Fällen oder im

Wiederholungsfall bis zu Fr. 10000 bestraft.

62 1 Wer als Steuerpflichtiger vorsätzlich oder fahrlässig

bewirkt, dass eine Einschätzung zu Unrecht unterbleibt oder dass eine

rechtskräftige Einschätzung unvollständig ist,

II. Steuer-

hinterziehung

1. Vollendete

Steuer-

wer als zum Steuerabzug an der Quelle Verpflichteter vorsätzlich oder hinterziehung

fahrlässig einen Steuerabzug nicht oder nicht vollständig vornimmt,

wer als Steuerpflichtiger oder als zum Steuerabzug an der Quelle Ver-

pflichteter vorsätzlich oder fahrlässig eine unrechtmässige Rückerstat-

tung oder einen ungerechtfertigten Erlass erwirkt,

wird mit Busse bestraft.

1.1.25-127

81

631.1

Steuergesetz (StG)

2 Die Busse beträgt in der Regel das Einfache der hinterzogenen

Steuer. Sie kann bei leichtem Verschulden bis auf einen Drittel ermäs-

sigt, bei schwerem Verschulden bis auf das Dreifache erhöht werden.

3 Zeigt die steuerpflichtige Person erstmals eine Steuerhinterziehung

selbst an, wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbst-

anzeige), wenn

a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,

b. sie die Behörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens-

und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützt und

c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer

bemüht.

4 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraus-

setzungen nach Abs. 3 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermäs-

sigt.

1 Der Versuch einer Steuerhinterziehung ist strafbar.

2 Die Busse beträgt zwei Drittel der Busse, die bei vollendeter

Steuerhinterziehung festzusetzen wäre.

1 Wer vorsätzlich zu einer Steuerhinterziehung anstiftet

oder Hilfe leistet,

wer vorsätzlich als Vertreter des Steuerpflichtigen eine Steuerhinter-

ziehung bewirkt oder an einer solchen mitwirkt,

wird ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichtigen mit

Busse bestraft.

2 Die Busse beträgt bis zu Fr. 10000, in schweren Fällen oder im

Wiederholungsfall bis zu Fr. 50000.

3 Der mitwirkende Dritte haftet überdies für die Nachsteuer solida-

risch bis zum Betrag der hinterzogenen Steuer.

4 Zeigt sich eine Person nach Abs. 1 erstmals selbst an, wird von

einer Strafverfolgung abgesehen und die Solidarhaftung entfällt, wenn61

a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist und

b. sie die Behörden bei der Feststellung der hinterzogenen Vermögens-

und Einkommenselemente vorbehaltlos unterstützt.

62 1 Ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit des Steuerpflichti-

gen wird mit Busse bestraft, wer

a. Nachlasswerte, zu deren Bekanntgabe er im Inventarverfahren ver-

pflichtet ist, verheimlicht oder beiseiteschafft in der Absicht, sie der

Inventaraufnahme zu entziehen,

b. zu einer solchen Handlung anstiftet oder dazu Hilfe leistet.

82

Steuergesetz (StG)

631.1

2 Die Busse beträgt bis zu Fr. 10000, in schweren Fällen oder im

Wiederholungsfall bis zu Fr. 50 000.

3 Der Versuch einer Verheimlichung oder Beiseiteschaffung von

Nachlasswerten ist strafbar.

4 Zeigt sich eine Person nach Abs. 1 oder 3 erstmals selbst an, wird

von einer Strafverfolgung wegen Verheimlichung oder Beiseiteschaf-

fung von Nachlasswerten im Inventarverfahren und wegen allfälliger

anderer in diesem Zusammenhang begangener Straftaten abgesehen

(straflose Selbstanzeige), wenn

a. die Widerhandlung keiner Steuerbehörde bekannt ist und

b. die Person die Behörden bei der Berichtigung des Inventars vorbe-

haltlos unterstützt.

1 Der in rechtlich oder tatsächlich ungetrennter Ehe lebende 6. Steuer-

Steuerpflichtige wird nur für die Hinterziehung seiner eigenen Steuer- hinterziehung

faktoren gebüsst. Vorbehalten bleibt § 237.

von Ehegatten

2 Das Unterzeichnen der Steuererklärung vermag für sich allein

bezüglich der Faktoren des andern Ehegatten keine Mitwirkung im

Sinn von § 237 Abs. 1 zu begründen.

1 Werden mit Wirkung für eine juristische Person Verfah-

renspflichten verletzt, Steuern hinterzogen oder Steuern zu hinter-

ziehen versucht, wird die juristische Person gebüsst.

2 Werden im Geschäftsbereich einer juristischen Person Teilnahme-

handlungen (Anstiftung, Gehilfenschaft, Mitwirkung) an Steuerhinter-

ziehungen Dritter begangen, ist § 237 auf die juristische Person anwend-

bar.

3 Die Bestrafung der handelnden Organe oder Vertreter nach § 237

bleibt vorbehalten.

4 Bei Körperschaften und Anstalten des ausländischen Rechts und

bei ausländischen Personengesamtheiten ohne juristische Persönlich-

keit gelten die Abs. 1–3 sinngemäss.

III. Juristische

Personen

1. Allgemein 61

61 1 Zeigt eine steuerpflichtige juristische Person erstmals 2. Selbstanzeige

eine in ihrem Geschäftsbetrieb begangene Steuerhinterziehung selbst

an, wird von einer Strafverfolgung abgesehen (straflose Selbstanzeige),

wenn

a. die Hinterziehung keiner Steuerbehörde bekannt ist,

b. sie die Behörden bei der Festsetzung der Nachsteuer vorbehaltlos

unterstützt und

1. 1. 25-127

83

631.1

Steuergesetz (StG)

c. sie sich ernstlich um die Bezahlung der geschuldeten Nachsteuer

bemüht.

2 Die straflose Selbstanzeige kann auch eingereicht werden

a. nach einer Änderung der Firma oder einer Verlegung des Sitzes

innerhalb der Schweiz,

b. nach einer Umwandlung nach den Art. 53–68 des Fusionsgesetzes

vom 3. Oktober 2003 (FusG)12 durch die neue juristische Person für

die vor der Umwandlung begangenen Steuerhinterziehungen,

c. nach einer Absorption (Art. 3 Abs. 1 Bst. a FusG12) oder Abspaltung

(Art. 29 Bst. b FusG12) durch die weiterbestehende juristische Person

für die vor der Absorption oder Abspaltung begangenen Steuer-

hinterziehungen.

3 Die straflose Selbstanzeige muss von den Organen oder Vertre-

tern der juristischen Person eingereicht werden. Von einer Strafverfol-

gung gegen diese Organe oder Vertreter wird abgesehen und ihre

Solidarhaftung entfällt.

4 Zeigt ein ausgeschiedenes Organmitglied oder ein ausgeschiede-

ner Vertreter der juristischen Person diese wegen Steuerhinterziehung

erstmals an und ist die Steuerhinterziehung keiner Steuerbehörde

bekannt, wird von einer Strafverfolgung der juristischen Person, sämt-

licher aktueller und ausgeschiedener Mitglieder der Organe und sämt-

licher aktueller und ausgeschiedener Vertreter abgesehen. Ihre Solidar-

haftung entfällt.

5 Bei jeder weiteren Selbstanzeige wird die Busse unter den Voraus-

setzungen nach Abs. 1 auf einen Fünftel der hinterzogenen Steuer ermäs-

sigt.

6 Nach Beendigung der Steuerpflicht einer juristischen Person in

der Schweiz kann keine Selbstanzeige mehr eingereicht werden.

IV. Verjährung

der

Strafverfolgung

85 1 Die Strafverfolgung wegen Verletzung von Verfahrens-

pflichten verjährt drei Jahre und diejenige wegen versuchter Steuer-

hinterziehung sechs Jahre nach dem rechtskräftigen Abschluss des

Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt oder die Steuern

zu hinterziehen versucht wurden.

2 Die Strafverfolgung wegen vollendeter Steuerhinterziehung ver-

jährt zehn Jahre nach Ablauf

a. der Steuerperiode, für welche die steuerpflichtige Person nicht oder

unvollständig veranlagt wurde oder der Steuerabzug an der Quelle

nicht gesetzmässig erfolgte,

84

Steuergesetz (StG)

631.1

b. des Kalenderjahres, in dem eine unrechtmässige Rückerstattung

oder ein ungerechtfertigter Erlass erwirkt wurde oder Nachlass-

werte im Inventarverfahren verheimlicht oder beiseite geschafft

wurden.

3 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn die zuständige Behörde

gemäss § 243 vor Ablauf der Verjährungsfrist einen Strafbescheid er-

lassen hat.

1 Soweit Verletzungen von Verfahrenspflichten und Steuer- V. Straf-

hinterziehungen die Staats- und Gemeindesteuern sowie die Quellen- verfahren

steuern betreffen, werden sie durch das kantonale Steueramt geahndet. 1. Untersuchung

2 Bei Verletzungen von Verfahrenspflichten und Steuerhinterzie- und Straf-

hungen im Bereich der Grundsteuern obliegen die Einleitung des Straf- bescheid der

verfahrens und die Untersuchung dem Gemeindesteueramt. Dieses Steuerbehörden

stellt der für die Einschätzung der Grundsteuern zuständigen Gemeinde- a. Zuständigkeit

behörde Antrag.

1 Die Einleitung des Strafverfahrens wegen Steuerhinter- b. Eröffnung des

ziehung wird dem Angeschuldigten unter Angabe des Anfangsver- Verfahrens

dachts schriftlich eröffnet. Der Angeschuldigte wird auf sein Recht

hingewiesen, die Aussage und seine Mitwirkung zu verweigern.54

2 Die Einleitung des Strafverfahrens wegen Verletzung von Verfah-

renspflichten kann direkt durch Erlass eines Strafbescheids erfolgen.

1 Der Angeschuldigte kann jederzeit einen Verteidiger bei- c. Verteidigung

ziehen.

2 Handelt es sich beim Gegenstand des Strafverfahrens nicht um

einen Bagatellfall und bietet dieser in tatsächlicher oder rechtlicher

Hinsicht Schwierigkeiten, denen der Angeschuldigte nicht gewachsen

ist, wird diesem auf sein Begehren hin ein amtlicher Verteidiger be-

stellt, wenn er nicht über die Mittel zur Bezahlung eines Verteidigers

verfügt.

3 Über das Begehren um Bestellung eines amtlichen Verteidigers

entscheidet bis zum Eingang eines allfälligen Begehrens um gericht-

liche Beurteilung die Finanzdirektion. Nach Eingang eines solchen

Begehrens obliegt der Entscheid dem Verwaltungsgericht.54

Kann der Angeschuldigte dem Strafverfahren wegen Steuer- d. Dolmetscher

hinterziehung nicht folgen, weil er die deutsche Sprache nicht versteht,

wird, soweit nötig, ein Dolmetscher beigezogen.

Über die wesentlichen Verhandlungen und die Verfügungen e. Protokol-

werden fortlaufend Protokolle geführt, welche über Inhalt, Ort und lierung

Zeit der Handlungen und die Namen der anwesenden Personen Aus-

kunft geben.

1. 1. 25-127

85

631.1

Steuergesetz (StG)

f. Unter-

suchung

g. Zeugen-

einvernahmen

h. Abschluss

der Unter-

suchung

i. Straf-

bescheid

j. Einsprache

1 Das kantonale Steueramt oder das Gemeindesteueramt

untersucht den Sachverhalt. Insbesondere können der Angeschuldigte

befragt und Zeugen einvernommen werden.

2 Beweismittel aus einem Nachsteuerverfahren dürfen in einem

Strafverfahren wegen Steuerhinterziehung nur dann verwendet wer-

den, wenn sie weder unter Androhung einer Einschätzung nach pflicht-

gemässem Ermessen im Sinne von § 139 Abs. 2 noch unter Androhung

einer Busse wegen Verletzung von Verfahrenspflichten beschafft wur-

den.53

3 Der Angeschuldigte kann in die Akten Einsicht nehmen, sobald

dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist. Im Übri-

gen gelten die im ordentlichen Einschätzungsverfahren anwendbaren

Bestimmungen über die Verfahrensrechte des Steuerpflichtigen und

die Mitwirkungspflichten von Drittpersonen und Amtsstellen sinn-

gemäss.

1 Für die Einvernahme von Zeugen gelten die Bestimmun-

gen der Strafprozessordnung sinngemäss. Die Anordnung der Beuge-

haft sowie die Untersuchung des Geisteszustandes von Zeugen sind

ausgeschlossen.

2 Dem Angeschuldigten wird insbesondere Gelegenheit gegeben,

den Zeugeneinvernahmen beizuwohnen und den Zeugen Ergänzungs-

fragen zu stellen.

3 Das Bankgeheimnis bleibt vorbehalten.

1 Nach Abschluss der Untersuchung wird das Strafverfah-

ren eingestellt oder ein Strafbescheid erlassen.

2 Vor Erlass eines Strafbescheids wegen Steuerhinterziehung wird

dem Angeschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt.

1 Der Strafbescheid wird schriftlich erlassen; er nennt den

Angeschuldigten, die Tat, die massgebliche Strafbestimmung, die Be-

weismittel, die Strafe und weist auf das Recht auf Einspracheerhebung

hin. Zudem werden Kosten berechnet.54

2 Der Strafbescheid ist kurz zu begründen.

53 1 Gegen den Strafbescheid können der Angeschuldigte

und die Gemeinde innert 30 Tagen nach Zustellung beim kantonalen

Steueramt schriftlich Einsprache erheben. Die Gemeinde kann auch

gegen eine Einstellungsverfügung Einsprache erheben.

2 Erhebt die Gemeinde Einsprache, muss diese einen Antrag und

eine Begründung enthalten.

86

Steuergesetz (StG)

631.1

3 Im Bereich der Grundsteuern steht das Recht, Einsprache zu

erheben, dem Angeschuldigten zu; die Einsprache ist beim Gemeinde-

steueramt einzureichen.

4 Im Einspracheentscheid wird auf das Recht auf gerichtliche Beur-

teilung hingewiesen. Über die Kosten wird neu entschieden. Im Übri-

gen gelten die Bestimmungen über Untersuchung und Strafbescheid

(§§ 245-251) sinngemäss.

5 Wird innert Frist keine Einsprache erhoben oder wird diese zurück-

gezogen, entspricht der Strafbescheid oder die Einstellungsverfügung

einem rechtskräftigen Urteil.

54 1 Der Angeschuldigte und die Gemeinde können innert 2. Gerichtliche

30 Tagen nach Zustellung des Einspracheentscheides beim kantona- Beurteilung

len Steueramt schriftlich Beurteilung durch das Verwaltungsgericht Verwaltungs-

verlangen.

durch das

gericht

2 Im Bereich der Grundsteuern steht das Recht, Beurteilung durch a. Begehren um

das Verwaltungsgericht zu verlangen, dem Angeschuldigten zu; das gerichtliche

Begehren ist beim Gemeindesteueramt einzureichen.

3 Stellt die Gemeinde ein Begehren um gerichtliche Beurteilung,

muss dieses einen Antrag und eine Begründung enthalten.

4 Ein Begehren um gerichtliche Beurteilung kann bis zur Urteils-

verkündung zurückgezogen werden.

5 Wird innert Frist ein Begehren um gerichtliche Beurteilung nicht

gestellt oder wird es zurückgezogen, entspricht der Einspracheentscheid

einem rechtskräftigen Urteil.

Beurteilung

1 Das Begehren um gerichtliche Beurteilung wird mit den b. Überweisung

Akten unverzüglich an das Verwaltungsgericht überwiesen.

2 Als Anklage gilt:54

a. der Einspracheentscheid,

b. das Begehren, wenn es von der Gemeinde gestellt und damit eine

Bestrafung oder eine höhere Strafe beantragt wird.

der Akten

und Anklage

1 Das Verwaltungsgericht orientiert die Parteien über den c. Vorbereitung

Eingang des Begehrens um gerichtliche Beurteilung.

2 Das Verwaltungsgericht trifft von sich aus oder auf Antrag einer

Partei die nötigen Vorkehren zur Ergänzung der Untersuchung.

der Haupt-

verhandlung

1 Die Verhandlung ist mündlich und öffentlich. Zur Wah-d. Haupt-

rung wesentlicher öffentlicher oder privater Interessen kann das Ver- verhandlung

waltungsgericht von sich aus oder auf Antrag einer Partei die Öffent-

lichkeit von den Verhandlungen ganz oder teilweise ausschliessen.

1. 1. 25-127

87

631.1

Steuergesetz (StG)

2 Soweit erforderlich führt das Verwaltungsgericht ein Beweis-

verfahren durch.

3 Das Verwaltungsgericht würdigt die Beweise frei. Es ist an einen

Entscheid über die Nachsteuer nicht gebunden.

4 Die Urteilsverkündung ist öffentlich.

1 Der Angeschuldigte hat persönlich vor dem Verwaltungs-

gericht zu erscheinen. Das Verwaltungsgericht kann das persönliche

Erscheinen aus wichtigen Gründen erlassen.54

2 Bleibt der Angeschuldigte der Verhandlung fern, ohne dass ihm

das persönliche Erscheinen erlassen worden ist, wird Rückzug seines

Begehrens um gerichtliche Beurteilung angenommen.

3 War der Angeschuldigte unverschuldet verhindert, an der Haupt-

verhandlung teilzunehmen, kann er beim Verwaltungsgericht innert

fünf Tagen seit Wegfall des Hindernisses erneut das Begehren um

gerichtliche Beurteilung stellen.

Soweit die vorstehenden Bestimmungen nichts anderes

vorschreiben, gelten die Bestimmungen über das Rekursverfahren bei

Einschätzungen für die Staatssteuern sinngemäss.

54 Gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts können der

Verurteilte, die Gemeinde, das kantonale Steueramt und die Eidgenös-

sische Steuerverwaltung Beschwerde beim Bundesgericht erheben.

Werden der Strafbescheid oder die Einstellungsverfügung

nur hinsichtlich der Kostenauflage angefochten, kann Rekurs beim

Verwaltungsgericht erhoben werden. Die Bestimmungen über das

Rekursverfahren bei Einschätzungen für die Staatssteuern gelten sinn-

gemäss.

1 Die in den Bereich der Grundsteuern fallenden Bussen

werden durch das Gemeindesteueramt bezogen und kommen der

betreffenden Gemeinde zu.

2 Alle übrigen Bussen werden durch das kantonale Steueramt be-

zogen und fallen in die Staatskasse.

3 Die Bestimmungen über den Steuerbezug und den Steuererlass

für die Staatssteuern gelten sinngemäss.54

88

Steuergesetz (StG)

B. Steuervergehen

631.1

1 Wer zum Zweck der Steuerhinterziehung im Sinn von I. Steuerbetrug

§§ 235-237 gefälschte, verfälschte oder inhaltlich unwahre Urkunden

wie Geschäftsbücher, Bilanzen, Erfolgsrechnungen oder Lohnausweise

und andere Bescheinigungen Dritter zur Täuschung gebraucht, wird

mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Eine be-

dingte Strafe kann mit Busse bis zu Fr. 10000 verbunden werden.85

2 Die Bestrafung wegen Steuerhinterziehung bleibt vorbehalten.

3 Liegt eine straflose Selbstanzeige nach den §§ 235 Abs. 3, 237 Abs. 4

oder 241 a Abs. 1, 3 oder 4 vor, wird von einer Strafverfolgung wegen

allen anderen Straftaten abgesehen, die zum Zweck dieser Steuerhinter-

ziehung begangen wurden.61

treuung von

Quellensteuern

1 Wer zum Steuerabzug an der Quelle verpflichtet ist und II. Verun-

abgezogene Steuern zu seinem oder eines andern Nutzen verwendet,

wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

Eine bedingte Strafe kann mit Busse bis zu Fr. 10000 verbunden wer-

den.85

2 Werden Quellensteuern im Geschäftsbereich einer juristischen

Person, eines Personenunternehmens, einer Körperschaft oder Anstalt

des öffentlichen Rechts veruntreut, ist Abs. 1 auf die Personen an-

wendbar, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen.

3 Zeigt eine Person erstmals eine Veruntreuung von Quellensteuern

selbst an und sind die Voraussetzungen der straflosen Selbstanzeige

nach §§ 235 Abs. 3, 237 Abs. 4 oder 241 a Abs. 1, 3 oder 4 sinngemäss

erfüllt, wird von einer Strafverfolgung wegen Veruntreuung von Quel-

lensteuern und anderen Straftaten, die zum Zweck der Veruntreuung

von Quellensteuern begangen wurden, abgesehen.61

1 Das Verfahren richtet sich nach der Strafprozessordnung. III. Verfahren

2 Letztinstanzliche Entscheide unterliegen der Beschwerde in Straf-

sachen an das Bundesgericht.54

85 1 Die Strafverfolgung der Steuervergehen verjährt 15 Jahre, IV. Verjährung

nachdem der Täter die letzte strafbare Handlung ausgeführt hat.

2 Die Verjährung tritt nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Ver-

jährungsfrist ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist.

der Straf-

verfolgung

1. 1. 25-127

89

631.1

Vierter Teil: Schlussbestimmungen

Steuergesetz (StG)

I. Ausführungs-

bestimmungen

Der Regierungsrat erlässt die zur Ausführung dieses

Gesetzes erforderlichen Verordnungen.

II. Änderung

oder Kündigung

des Konkor-

dates über den

Ausschluss

von Steuer-

abkommen

Der Regierungsrat ist ermächtigt, mit Genehmigung des

Kantonsrates Änderungen des Konkordates über den Ausschluss von

Steuerabkommen vom 10. Dezember 19487 zuzustimmen oder dieses

Konkordat zu kündigen.

III. Mitwirkung

kantonaler

Behörden

Ist bei Bundessteuern sowie für Steueranrechnungen und

für Steuerrückerstattungen im internationalen Verhältnis die Mitwir-

kung kantonaler Behörden vorgesehen, ist der Regierungsrat ermäch-

tigt, die zuständigen Behörden zu bezeichnen und im Rahmen des

Bundesrechts die erforderlichen Ausführungsbestimmungen zu erlas-

sen.

IV. Übergangs-

bestimmungen

1. Aufhebung

bisherigen

Rechts

Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Steuer-

gesetz vom 8. Juli 1951 aufgehoben. Vorbehalten bleiben die nach-

stehenden Bestimmungen.

2. Steuerjahre

bis und mit 1999

1 Das neue Recht findet erstmals Anwendung auf die im

Kalenderjahr 1999 zu Ende gehende Steuerperiode. Einschätzungen

bis und mit Steuerjahr 1998 werden nach altem Recht vorgenommen.

Vorbehalten bleiben die nachstehenden Bestimmungen.

2 Die Beurteilung von Strafsteuertatbeständen, die vor Inkraft-

treten dieses Gesetzes erfüllt wurden, erfolgt nach altem Recht, sofern

nicht das neue Recht eine für den Steuerpflichtigen günstigere Lösung

bringt.

3 Die Ermittlung und Festsetzung der Nach- und Strafsteuern für

die Steuerjahre bis und mit 1998 obliegen dem kantonalen Steueramt.

Im Übrigen ist für das Verfahren und den Bezug das neue Recht, unter

Einschluss von § 255 Abs. 3, anwendbar.

3. Renten

und Kapital-

zahlungen aus

Einrichtungen

der beruflichen

Vorsorge

1 Renten und Kapitalzahlungen aus Einrichtungen der

beruflichen Vorsorge, die vor dem 1. Januar 1987 zu laufen begannen

oder fällig wurden oder die vor dem 1. Januar 2002 zu laufen beginnen

oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhältnis beruhen, das am

31. Dezember 1985 bereits bestand, werden zu vier Fünfteln ihres

Betrags besteuert, wenn sie teilweise, mindestens aber zu 20 Prozent

aus eigenen Mitteln erworben worden sind.

90

Steuergesetz (StG)

631.1

2 Renten und Kapitalzahlungen aus Einrichtungen der beruflichen

Vorsorge von Selbstständigerwerbenden, die vor dem 1. Januar 1987

zu laufen begannen oder fällig wurden oder die vor dem 1. Januar 2002

zu laufen beginnen oder fällig werden und auf einem Vorsorgeverhält-

nis beruhen, das am 31. Dezember 1985 bereits bestand, werden zu vier

Fünfteln besteuert.

Renten aufgrund des Bundesgesetzes über die Unfallver-4. Renten

sicherung für Nichtberufsunfälle, die vor dem 1. Januar 1986 eintra- aus obligato-

ten, werden zu drei Fünfteln besteuert, wenn die Rente ausschliesslich rischer Unfall-

aus eigenen Mitteln erworben worden ist; ist sie teilweise, mindestens versicherung

aber zu 20 Prozent aus eigenen Mitteln erworben worden, wird sie zu

vier Fünfteln besteuert.

Beiträge des Vorsorgenehmers an Einrichtungen der beruf- 5. Beiträge an

lichen Vorsorge für den Einkauf von Beitragsjahren sind nicht von den Einrichtungen

steuerbaren Einkünften abziehbar, wenn das Vorsorgeverhältnis am der beruflichen

31. Dezember 1985 bereits bestand und nach Gesetz, Statuten oder Vorsorge für

Reglement der Vorsorgeeinrichtung das reglementarische ordentliche den Einkauf von

Rücktrittsalter vor dem 1. Januar 2002 erreicht wird.

Beitragsjahren

Die Einkommens- und Vermögenssteuern für die Steuer- 6. Wechsel

periode 1999 (Übergangsperiode) werden nur nach neuem Recht er- der zeitlichen

hoben.

Bemessung für

die natürlichen

Personen

a. Grundsatz

des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.

Der Arrest wird durch das zuständige Betreibungsamt vollzogen.

2 Die Einsprache gegen den Arrestbefehl nach Art. 278 des Bun-

desgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs ist nicht zulässig.

1. 1. 25-127

71

631.1

C. Steuererlass

Steuergesetz (StG)

I. Voraus-

setzungen

II. Erlass-

verfahren

1. Entscheid

der Gemeinde

2. Rekurs

1 Ausserordentliche Einkünfte im Sinn von Abs. 2, die im c. Ausser-

Kalenderjahr 1998 oder in einem in diesem abgeschlossenen Geschäfts- ordentliche

jahr erzielt wurden und nach altem Recht zusammen mit dem übrigen Einkünfte

Einkommen im Steuerjahr 1999 zu besteuern gewesen wären, unterlie-

gen in der Steuerperiode 1999 einer separaten Jahressteuer, soweit sie

die mit ihrer Erzielung zusammenhängenden oder ausserordentlichen

Aufwendungen sowie die verrechenbaren Verluste übersteigen.

1. 1. 25-127

91

631.1

Steuergesetz (StG)

7. Wechsel

der zeitlichen

Bemessung für

die juristischen

Personen

a. Grundsatz

b. Provisorische

Rechnung

c. Ausser-

ordentliche

Einkünfte

2 Als ausserordentliche Einkünfte gelten Kapitalabfindungen für

wiederkehrende Leistungen, aperiodische Vermögenserträge wie Ein-

künfte aus der Veräusserung oder Rückzahlung von Obligationen mit

überwiegender Einmalverzinsung und Substanzdividenden, Lotterie-

gewinne und realisierte stille Reserven wie Kapital- und Aufwertungs-

gewinne auf geschäftlichen Vermögenswerten, die Auflösung von

Rückstellungen und die Unterlassung geschäftsmässig begründeter

Abschreibungen und Rückstellungen.

3 Für den Satz der Jahressteuer ist auf das Gesamteinkommen ab-

zustellen, das sich nach dem alten Steuergesetz in der Ende 1998 mass-

geblichen Fassung ergibt. Im Übrigen gelten jedoch die neuen Sozial-

abzüge und Tarife gemäss §§ 34 und 35.

1 Die Gewinn- und Kapitalsteuern für die im Kalenderjahr

1999 zu Ende gehende Steuerperiode (Übergangsperiode) werden nur

nach neuem Recht erhoben.

2 Soweit die Übergangsperiode in das Steuerjahr 1998 zurückreicht,

werden die auf diesen Zeitraum entfallenden Steuern des Steuerjahres

1998 an die für den gleichen Zeitraum berechneten Steuern der Über-

gangsperiode angerechnet; ein Überschuss wird nicht zurückerstattet.

1 Im Kalenderjahr 1999 ist eine nach dem alten Steuer-

gesetz in der Ende 1998 massgeblichen Fassung ausgefüllte Steuer-

erklärung einzureichen.

2 Gestützt auf diese Steuererklärung, jedoch in Anwendung der

§§ 71, 76 und 82, wird im Kalenderjahr 1999 eine provisorische Rech-

nung im Sinn von § 173 Abs. 1 zugestellt.

1 Ausserordentliche Einkünfte im Sinn von Abs. 2, die in

einem im Kalenderjahr 1998 abgeschlossenen Geschäftsjahr erzielt

wurden und nach altem Recht zusammen mit dem übrigen Gewinn im

Steuerjahr 1999 zu besteuern gewesen wären, unterliegen in der

Steuerperiode 1999 einer separaten Jahressteuer, soweit sie die mit

ihrer Erzielung zusammenhängenden oder ausserordentlichen Auf-

wendungen sowie die verrechenbaren Verluste übersteigen.

2 Als ausserordentliche Einkünfte gelten realisierte stille Reserven

wie Kapital- und Aufwertungsgewinne, die Auflösung von Rückstel-

lungen und die Unterlassung geschäftsmässig begründeter Abschrei-

bungen und Rückstellungen.

3 Für den Satz der Jahressteuer ist auf die Gesamtrendite abzustel-

len, die sich nach dem alten Steuergesetz in der Ende 1998 massgeb-

lichen Fassung ergibt.

4 Im Übrigen gelten jedoch die §§ 71, 76 und 82.

92

Steuergesetz (StG)

1 Am 1. Januar 1999 hängige Einspracheverfahren werden 9. Einsprache-

in jedem Fall durch das kantonale Steueramt erledigt.

2 Die Rekurskommissionen übernehmen alle Geschäfte, die am

1. Januar 1999 vor der Finanzdirektion hängig sind und nach neuem

Recht in die Zuständigkeit der Rekurskommissionen fallen, und füh-

ren sie weiter. Das weitere Verfahren richtet sich nach neuem Recht.

Vorbehalten bleibt § 282.

3 Rekurs- und Beschwerdefälle, die am 1. Januar 1999 vor dem Ver-

waltungsgericht hängig sind, werden von diesem weitergeführt. Das

Rekurs- oder Beschwerdeverfahren richtet sich nach altem Recht.

und Rechts-

mittelverfahren

Das Verfahren und die Zuständigkeiten für den Steuer- 10. Steuerbezug

bezug, einschliesslich der Festsetzung der Steuertarife und der Sozial-

abzüge, in den Steuerjahren bis und mit 1998 richten sich vollumfäng-

lich nach dem alten Recht.

29 Auszahlungen aus rückkaufsfähigen Kapitalversicherun- 12. Kapital-

gen mit Einmalprämie werden nach § 20 Abs. 1 lit. a besteuert, wenn versicherungen

diese Versicherungen nach dem 31. Dezember 1998 abgeschlossen wur-

mit Einmal-

prämie

den. Auszahlungen aus solchen Versicherungen, die vor dem 1. Januar

1999 abgeschlossen wurden, bleiben in jedem Fall steuerfrei.

29 1 Kapital- und Aufwertungsgewinne auf Beteiligungen 13. Ausdehnung

sowie die Erlöse aus dem Verkauf von dazugehörigen Bezugsrechten des Beteili-

werden bei der Berechnung des Nettoertrags nach den §§ 72 Abs. 2 gungsabzugs auf

und 72 a nicht berücksichtigt, wenn die betreffenden Beteiligungen Kapital- und

schon vor dem 1. Januar 1997 im Besitz der Kapitalgesellschaft oder Aufwertungs-

Genossenschaft waren und die erwähnten Gewinne vor dem 1. Januar

gewinne

2007 erzielt werden. Sie werden ferner nicht berücksichtigt, soweit sie

auf eine verdeckte Einlage in das Eigenkapital der Kapitalgesellschaft

oder Genossenschaft zurückzuführen sind, welche zwischen dem 1. Ja-

nuar 1997 und dem Beginn des im Kalenderjahr 2001 endenden Ge-

schäftsjahres erfolgt ist, und vor dem 1. Januar 2007 erzielt werden.

2 Für Beteiligungen, die vor dem 1. Januar 1997 im Besitz der

Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft waren, gelten die Gewinn-

steuerwerte zu Beginn des Geschäftsjahres, das im Kalenderjahr 1997

endet, als Gestehungskosten.

1. 1. 25-127

93

631.1 Steuergesetz (StG)

VI. Änderung

bisherigen

Rechts

VII. Inkraft-

treten des

neuen Gesetzes

3 Überträgt eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft eine Be-

teiligung von mindestens 20 Prozent am Grund- oder Stammkapital

anderer Gesellschaften, die vor dem 1. Januar 1997 in ihrem Besitz

war, auf eine ausländische Konzerngesellschaft, wird die Differenz

zwischen dem Verkehrs- und dem Gewinnsteuerwert der Beteiligung

zum steuerbaren Reingewinn gerechnet. In diesem Fall gehören die

betreffenden Beteiligungen weiterhin zum Bestand der vor dem 1. Ja-

nuar 1997 gehaltenen Beteiligungen. Gleichzeitig ist die Kapitalgesell-

schaft oder Genossenschaft berechtigt, in der Höhe dieser Differenz

eine unbesteuerte Reserve zu bilden. Diese Reserve ist steuerlich

wirksam aufzulösen, wenn die übertragene Beteiligung an einen kon-

zernfremden Dritten veräussert wird, die Gesellschaft, deren Be-

teiligungsrechte übertragen wurden, ihre Aktiven und Passiven im

wesentlichen Umfang veräussert oder sie liquidiert wird. Die Kapital-

gesellschaft oder Genossenschaft hat jeder Steuererklärung ein Ver-

zeichnis der Beteiligungen beizulegen, für die eine solche unbesteuerte

Reserve besteht. Am 31. Dezember 2006 wird die unbesteuerte Re-

serve steuerneutral aufgelöst.

4 Werden Beteiligungen gemäss § 72, die vor dem 1. Januar 1997 zu

Gewinnsteuerwerten in eine nach den §§ 73 und 74 besteuerte Kapi-

talgesellschaft oder Genossenschaft gelangt sind, innert zehn Jahren

veräussert oder aufgewertet, wird eine Jahressteuer von 6 Prozent des

Kapital- oder Aufwertungsgewinnes erhoben. Auf diesem Gewinn

werden keine Abzüge gewährt.

Das EG zum ZGB vom 2. April 19116 wird wie folgt geän-

dert:...

Dieses Gesetz untersteht der Volksabstimmung. Es tritt

am 1. Januar 1999 in Kraft.

Bisherige

Mitglieder der

Steuerrekurs-

kommissionen

Übergangsbestimmung gemäss G über die Unterstellung der Steuer-

rekurskommissionen und der Baurekurskommissionen unter das

Verwaltungsgericht vom 13. September 2010 (OS 65, 960)

OR11, wenn die Beteiligung mindestens 10 Prozent des Grund-

oder Stammkapitals einer anderen Gesellschaft betrug oder einen An-

spruch auf mindestens 10 Prozent des Gewinns und der Reserven einer

anderen Gesellschaft begründete. Fällt die Beteiligungsquote infolge

Teilveräusserung unter 10 Prozent, kann die Ermässigung für jeden

folgenden Veräusserungsgewinn nur beansprucht werden, wenn die

Beteiligung am Ende der Steuerperiode vor dem Verkauf einen Ver-

kehrswert von mindestens 1 Million Franken hatte.77

2 Kapitalgewinne und Buchgewinne infolge Aufwertung gemäss

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