Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
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Art. 6 : Denkmalpflegefondsverordnung (DPFV)

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Art. 6

1 Die Abteilung Archäologie und Denkmalpflege des Amtes

für Raumentwicklung (ARE) und das Staatsarchiv bilden einen gemein-

samen, paritätisch zusammengesetzten Fachausschuss. Dieser bezeichnet

für jedes Gesuch für Betriebsbeiträge eine federführende Stelle.

2 Der Fachausschuss beurteilt die Betriebsbeitragsgesuche. Auf An-

trag des Fachausschusses entscheidet das ARE über jährliche Beiträge

bis Fr. 100 000.

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