612.4
DPFVOFCM
CH-ZH
Art. 6 : Denkmalpflegefondsverordnung (DPFV)
Art. 6
1 Die Abteilung Archäologie und Denkmalpflege des Amtes
für Raumentwicklung (ARE) und das Staatsarchiv bilden einen gemein-
samen, paritätisch zusammengesetzten Fachausschuss. Dieser bezeichnet
für jedes Gesuch für Betriebsbeiträge eine federführende Stelle.
2 Der Fachausschuss beurteilt die Betriebsbeitragsgesuche. Auf An-
trag des Fachausschusses entscheidet das ARE über jährliche Beiträge
bis Fr. 100 000.