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612.4 DPFVOFCM CH-ZH

Art. 5 : Denkmalpflegefondsverordnung (DPFV)

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Art. 5

1 Beiträge gemäss § 2 lit. b können an gemeinnützige Organi-

sationen geleistet werden, deren kulturhistorisches Angebot im Kan-

ton von öffentlichem Interesse ist, die mindestens regionale Bedeutung

aufweisen und deren Weiterbestand sichergestellt ist.

2 Dabei werden folgende Kriterien berücksichtigt

a. die kulturhistorische Bedeutung und Qualität des Vorhabens oder

Angebotes,

b. die Eigenleistung, das Vermögen und die Finanzplanung der gesuch-

stellenden Organisation,

c. die angemessene Unterstützung der Standortgemeinde und der Re-

gion,

d. die Professionalität und Kontinuität der Organisation und des Ange-

botes,

e. die öffentliche Zugänglichkeit des Angebotes,

f. die Qualität von Vermittlungs- und Öffentlichkeitsarbeit.

3 Nicht unterstützt werden Einzelpersonen oder Kleingruppen, Orga-

nisationen mit politischer, konfessioneller oder ideologischer Ausrich-

tung, Produktions- oder Projektbeiträge, Jubiläumsbeiträge, Investitions-

beiträge, Ausbildungsvorhaben und wissenschaftliche Vorhaben.

4 Die Summe der jährlichen Betriebsbeiträge soll 20% der Fonds-

einlagen nicht überschreiten.

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