Art. 5 : Denkmalpflegefondsverordnung (DPFV)
Art. 5
1 Beiträge gemäss § 2 lit. b können an gemeinnützige Organi-
sationen geleistet werden, deren kulturhistorisches Angebot im Kan-
ton von öffentlichem Interesse ist, die mindestens regionale Bedeutung
aufweisen und deren Weiterbestand sichergestellt ist.
2 Dabei werden folgende Kriterien berücksichtigt
a. die kulturhistorische Bedeutung und Qualität des Vorhabens oder
Angebotes,
b. die Eigenleistung, das Vermögen und die Finanzplanung der gesuch-
stellenden Organisation,
c. die angemessene Unterstützung der Standortgemeinde und der Re-
gion,
d. die Professionalität und Kontinuität der Organisation und des Ange-
botes,
e. die öffentliche Zugänglichkeit des Angebotes,
f. die Qualität von Vermittlungs- und Öffentlichkeitsarbeit.
3 Nicht unterstützt werden Einzelpersonen oder Kleingruppen, Orga-
nisationen mit politischer, konfessioneller oder ideologischer Ausrich-
tung, Produktions- oder Projektbeiträge, Jubiläumsbeiträge, Investitions-
beiträge, Ausbildungsvorhaben und wissenschaftliche Vorhaben.
4 Die Summe der jährlichen Betriebsbeiträge soll 20% der Fonds-
einlagen nicht überschreiten.