612.4
DPFVOFCM
CH-ZH
Art. 4 : Denkmalpflegefondsverordnung (DPFV)
Art. 4
1 Wurden Beiträge zur Erhaltung von Schutzobjekten gewährt,
dürfen ausgeführte Massnahmen nur mit vorgängiger Zustimmung der
Baudirektion geändert werden.
2 Vor der Auszahlung von namhaften Beiträgen lässt die kantonale
Denkmalpflege eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im
Grundbuch anmerken.