Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
612.4 DPFVOFCM CH-ZH

Art. 4 : Denkmalpflegefondsverordnung (DPFV)

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Art. 4

1 Wurden Beiträge zur Erhaltung von Schutzobjekten gewährt,

dürfen ausgeführte Massnahmen nur mit vorgängiger Zustimmung der

Baudirektion geändert werden.

2 Vor der Auszahlung von namhaften Beiträgen lässt die kantonale

Denkmalpflege eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im

Grundbuch anmerken.

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