Art. 3 : Denkmalpflegefondsverordnung (DPFV)
Art. 3
1 Mit Beiträgen gemäss § 2 lit. a werden nur Vorhaben unter- Beiträge für
stützt, die
a. der Erfüllung des Schutzzwecks des Schutzobjekts dienen und
b. sach- und fachgerecht geplant und ausgeführt werden und bei denen
die Erhaltung des Schutzobjekts gewährleistet ist.
2 Beitragsberechtigt sind alle Kosten zur Erhaltung der schutzwür-
digen Substanz von Schutzobjekten.
3 An die beitragsberechtigten Kosten können folgende Beiträge ge-
währt werden
a. 30% bei Schutzobjekten von kantonaler Bedeutung,
b. 20% bei Schutzobjekten von regionaler Bedeutung.
4 In besonderen Fällen kann ein Beitrag bis zu 100% der beitrags-
berechtigten Kosten gewährt werden. Ein besonderer Fall liegt insbe-
sondere vor, wenn das Denkmalschutzobjekt erhöht schutzwürdig ist
und sein Erhalt besondere Sorgfalt erfordert oder zu wesentlich höhe-
ren Folge- oder Unterhaltskosten führt.
5 Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen
Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts, denen aus der Selbst-
bindung gemäss § 204 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. Septem-
ber 19754 durch denkmalpflegerisch bedingte Aufwendungen besonders
hohe Kosten erwachsen, kann ein Beitrag gewährt werden.
Schutzobjekte
1.4.22-116
1
612.4
Sicherung von
Beiträgen
Betriebs-
beiträge
Fachausschuss
Betriebs-
beiträge
Beitragsgesuch
Denkmalpflegefondsverordnung (DPFV)