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612.4 DPFVOFCM CH-ZH

Art. 3 : Denkmalpflegefondsverordnung (DPFV)

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Art. 3

1 Mit Beiträgen gemäss § 2 lit. a werden nur Vorhaben unter- Beiträge für

stützt, die

a. der Erfüllung des Schutzzwecks des Schutzobjekts dienen und

b. sach- und fachgerecht geplant und ausgeführt werden und bei denen

die Erhaltung des Schutzobjekts gewährleistet ist.

2 Beitragsberechtigt sind alle Kosten zur Erhaltung der schutzwür-

digen Substanz von Schutzobjekten.

3 An die beitragsberechtigten Kosten können folgende Beiträge ge-

währt werden

a. 30% bei Schutzobjekten von kantonaler Bedeutung,

b. 20% bei Schutzobjekten von regionaler Bedeutung.

4 In besonderen Fällen kann ein Beitrag bis zu 100% der beitrags-

berechtigten Kosten gewährt werden. Ein besonderer Fall liegt insbe-

sondere vor, wenn das Denkmalschutzobjekt erhöht schutzwürdig ist

und sein Erhalt besondere Sorgfalt erfordert oder zu wesentlich höhe-

ren Folge- oder Unterhaltskosten führt.

5 Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen

Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts, denen aus der Selbst-

bindung gemäss § 204 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. Septem-

ber 19754 durch denkmalpflegerisch bedingte Aufwendungen besonders

hohe Kosten erwachsen, kann ein Beitrag gewährt werden.

Schutzobjekte

1.4.22-116

1

612.4

Sicherung von

Beiträgen

Betriebs-

beiträge

Fachausschuss

Betriebs-

beiträge

Beitragsgesuch

Denkmalpflegefondsverordnung (DPFV)

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