612.4
DPFVOFCM
CH-ZH
Art. 2 : Denkmalpflegefondsverordnung (DPFV)
Art. 2
Die Mittel des Fonds werden zur Erhaltung und Förderung Beitragsberech-
des bau- und kulturhistorischen Erbes im Kanton Zürich verwendet, tigte Vorhaben
insbesondere für
a. Beiträge an Vorhaben zur Erhaltung von Schutzobjekten,
b. Betriebsbeiträge an kulturhistorische Organisationen.