Denkmalpflegefondsverordnung (DPFV) (DPFV)
Inhaltsübersicht (9)
Gesetzestext (9 Artikel)
Das Generalsekretariat der Baudirektion verwaltet den Denk- Fonds-
malpflegefonds.
verwaltung
Die Mittel des Fonds werden zur Erhaltung und Förderung Beitragsberech-
des bau- und kulturhistorischen Erbes im Kanton Zürich verwendet, tigte Vorhaben
insbesondere für
a. Beiträge an Vorhaben zur Erhaltung von Schutzobjekten,
b. Betriebsbeiträge an kulturhistorische Organisationen.
1 Mit Beiträgen gemäss § 2 lit. a werden nur Vorhaben unter- Beiträge für
stützt, die
a. der Erfüllung des Schutzzwecks des Schutzobjekts dienen und
b. sach- und fachgerecht geplant und ausgeführt werden und bei denen
die Erhaltung des Schutzobjekts gewährleistet ist.
2 Beitragsberechtigt sind alle Kosten zur Erhaltung der schutzwür-
digen Substanz von Schutzobjekten.
3 An die beitragsberechtigten Kosten können folgende Beiträge ge-
währt werden
a. 30% bei Schutzobjekten von kantonaler Bedeutung,
b. 20% bei Schutzobjekten von regionaler Bedeutung.
4 In besonderen Fällen kann ein Beitrag bis zu 100% der beitrags-
berechtigten Kosten gewährt werden. Ein besonderer Fall liegt insbe-
sondere vor, wenn das Denkmalschutzobjekt erhöht schutzwürdig ist
und sein Erhalt besondere Sorgfalt erfordert oder zu wesentlich höhe-
ren Folge- oder Unterhaltskosten führt.
5 Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen
Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts, denen aus der Selbst-
bindung gemäss § 204 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. Septem-
ber 19754 durch denkmalpflegerisch bedingte Aufwendungen besonders
hohe Kosten erwachsen, kann ein Beitrag gewährt werden.
Schutzobjekte
1.4.22-116
1
612.4
Sicherung von
Beiträgen
Betriebs-
beiträge
Fachausschuss
Betriebs-
beiträge
Beitragsgesuch
Denkmalpflegefondsverordnung (DPFV)
1 Wurden Beiträge zur Erhaltung von Schutzobjekten gewährt,
dürfen ausgeführte Massnahmen nur mit vorgängiger Zustimmung der
Baudirektion geändert werden.
2 Vor der Auszahlung von namhaften Beiträgen lässt die kantonale
Denkmalpflege eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im
Grundbuch anmerken.
1 Beiträge gemäss § 2 lit. b können an gemeinnützige Organi-
sationen geleistet werden, deren kulturhistorisches Angebot im Kan-
ton von öffentlichem Interesse ist, die mindestens regionale Bedeutung
aufweisen und deren Weiterbestand sichergestellt ist.
2 Dabei werden folgende Kriterien berücksichtigt
a. die kulturhistorische Bedeutung und Qualität des Vorhabens oder
Angebotes,
b. die Eigenleistung, das Vermögen und die Finanzplanung der gesuch-
stellenden Organisation,
c. die angemessene Unterstützung der Standortgemeinde und der Re-
gion,
d. die Professionalität und Kontinuität der Organisation und des Ange-
botes,
e. die öffentliche Zugänglichkeit des Angebotes,
f. die Qualität von Vermittlungs- und Öffentlichkeitsarbeit.
3 Nicht unterstützt werden Einzelpersonen oder Kleingruppen, Orga-
nisationen mit politischer, konfessioneller oder ideologischer Ausrich-
tung, Produktions- oder Projektbeiträge, Jubiläumsbeiträge, Investitions-
beiträge, Ausbildungsvorhaben und wissenschaftliche Vorhaben.
4 Die Summe der jährlichen Betriebsbeiträge soll 20% der Fonds-
einlagen nicht überschreiten.
1 Die Abteilung Archäologie und Denkmalpflege des Amtes
für Raumentwicklung (ARE) und das Staatsarchiv bilden einen gemein-
samen, paritätisch zusammengesetzten Fachausschuss. Dieser bezeichnet
für jedes Gesuch für Betriebsbeiträge eine federführende Stelle.
2 Der Fachausschuss beurteilt die Betriebsbeitragsgesuche. Auf An-
trag des Fachausschusses entscheidet das ARE über jährliche Beiträge
bis Fr. 100 000.
1 Das Beitragsgesuch und die Beilagen, insbesondere zur Be-
messung des Beitrags gemäss §§ 3 und 5, werden elektronisch bei der
Abteilung Archäologie und Denkmalpflege eingereicht.
2 Das Gesuch ist möglichst frühzeitig und in der Regel vor Beginn
der Verwirklichung des Vorhabens einzureichen.
2
Denkmalpflegefondsverordnung (DPFV)
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Die Abteilung Archäologie und Denkmalpflege des ARE Richtlinien
erlässt Richtlinien über die Gewährung von Beiträgen, deren Mindest-
höhe, Akonto- und Teilzahlungen sowie zu Form und Inhalt der Ge-
suche mit den einzuhaltenden Fristen und veröffentlicht die Richtlinien
im Internet.
Verordnung hängig sind, werden nach neuem Recht behandelt.
bestimmung
1 OS 77, 125; Begründung siehe ABI 2021-12-24.
2 Inkrafttreten: 1. März 2022.
3 LS 612.
4 LS 700.1.
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