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612.4 DPFVOFCM CH-ZH

Denkmalpflegefondsverordnung (DPFV) (DPFV)

9 Artikel / Bestimmungen · Schweiz · Kanton Zürich
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Inhaltsübersicht (9)

Gesetzestext (9 Artikel)

Das Generalsekretariat der Baudirektion verwaltet den Denk- Fonds-

malpflegefonds.

verwaltung

Die Mittel des Fonds werden zur Erhaltung und Förderung Beitragsberech-

des bau- und kulturhistorischen Erbes im Kanton Zürich verwendet, tigte Vorhaben

insbesondere für

a. Beiträge an Vorhaben zur Erhaltung von Schutzobjekten,

b. Betriebsbeiträge an kulturhistorische Organisationen.

1 Mit Beiträgen gemäss § 2 lit. a werden nur Vorhaben unter- Beiträge für

stützt, die

a. der Erfüllung des Schutzzwecks des Schutzobjekts dienen und

b. sach- und fachgerecht geplant und ausgeführt werden und bei denen

die Erhaltung des Schutzobjekts gewährleistet ist.

2 Beitragsberechtigt sind alle Kosten zur Erhaltung der schutzwür-

digen Substanz von Schutzobjekten.

3 An die beitragsberechtigten Kosten können folgende Beiträge ge-

währt werden

a. 30% bei Schutzobjekten von kantonaler Bedeutung,

b. 20% bei Schutzobjekten von regionaler Bedeutung.

4 In besonderen Fällen kann ein Beitrag bis zu 100% der beitrags-

berechtigten Kosten gewährt werden. Ein besonderer Fall liegt insbe-

sondere vor, wenn das Denkmalschutzobjekt erhöht schutzwürdig ist

und sein Erhalt besondere Sorgfalt erfordert oder zu wesentlich höhe-

ren Folge- oder Unterhaltskosten führt.

5 Gemeinden sowie Körperschaften, Stiftungen und selbstständigen

Anstalten des öffentlichen und privaten Rechts, denen aus der Selbst-

bindung gemäss § 204 des Planungs- und Baugesetzes vom 7. Septem-

ber 19754 durch denkmalpflegerisch bedingte Aufwendungen besonders

hohe Kosten erwachsen, kann ein Beitrag gewährt werden.

Schutzobjekte

1.4.22-116

1

612.4

Sicherung von

Beiträgen

Betriebs-

beiträge

Fachausschuss

Betriebs-

beiträge

Beitragsgesuch

Denkmalpflegefondsverordnung (DPFV)

1 Wurden Beiträge zur Erhaltung von Schutzobjekten gewährt,

dürfen ausgeführte Massnahmen nur mit vorgängiger Zustimmung der

Baudirektion geändert werden.

2 Vor der Auszahlung von namhaften Beiträgen lässt die kantonale

Denkmalpflege eine öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung im

Grundbuch anmerken.

1 Beiträge gemäss § 2 lit. b können an gemeinnützige Organi-

sationen geleistet werden, deren kulturhistorisches Angebot im Kan-

ton von öffentlichem Interesse ist, die mindestens regionale Bedeutung

aufweisen und deren Weiterbestand sichergestellt ist.

2 Dabei werden folgende Kriterien berücksichtigt

a. die kulturhistorische Bedeutung und Qualität des Vorhabens oder

Angebotes,

b. die Eigenleistung, das Vermögen und die Finanzplanung der gesuch-

stellenden Organisation,

c. die angemessene Unterstützung der Standortgemeinde und der Re-

gion,

d. die Professionalität und Kontinuität der Organisation und des Ange-

botes,

e. die öffentliche Zugänglichkeit des Angebotes,

f. die Qualität von Vermittlungs- und Öffentlichkeitsarbeit.

3 Nicht unterstützt werden Einzelpersonen oder Kleingruppen, Orga-

nisationen mit politischer, konfessioneller oder ideologischer Ausrich-

tung, Produktions- oder Projektbeiträge, Jubiläumsbeiträge, Investitions-

beiträge, Ausbildungsvorhaben und wissenschaftliche Vorhaben.

4 Die Summe der jährlichen Betriebsbeiträge soll 20% der Fonds-

einlagen nicht überschreiten.

1 Die Abteilung Archäologie und Denkmalpflege des Amtes

für Raumentwicklung (ARE) und das Staatsarchiv bilden einen gemein-

samen, paritätisch zusammengesetzten Fachausschuss. Dieser bezeichnet

für jedes Gesuch für Betriebsbeiträge eine federführende Stelle.

2 Der Fachausschuss beurteilt die Betriebsbeitragsgesuche. Auf An-

trag des Fachausschusses entscheidet das ARE über jährliche Beiträge

bis Fr. 100 000.

1 Das Beitragsgesuch und die Beilagen, insbesondere zur Be-

messung des Beitrags gemäss §§ 3 und 5, werden elektronisch bei der

Abteilung Archäologie und Denkmalpflege eingereicht.

2 Das Gesuch ist möglichst frühzeitig und in der Regel vor Beginn

der Verwirklichung des Vorhabens einzureichen.

2

Denkmalpflegefondsverordnung (DPFV)

612.4

Die Abteilung Archäologie und Denkmalpflege des ARE Richtlinien

erlässt Richtlinien über die Gewährung von Beiträgen, deren Mindest-

höhe, Akonto- und Teilzahlungen sowie zu Form und Inhalt der Ge-

suche mit den einzuhaltenden Fristen und veröffentlicht die Richtlinien

im Internet.

Verordnung hängig sind, werden nach neuem Recht behandelt.

bestimmung

1 OS 77, 125; Begründung siehe ABI 2021-12-24.

2 Inkrafttreten: 1. März 2022.

3 LS 612.

4 LS 700.1.

1.4.22-116

3

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