612.3
KUFVOFC
CH-ZH
Art. 3 : Kulturfondsverordnung (KufV)
Art. 3
1 Bei der Beurteilung der Gesuche und der Bemessung eines
Beitrags werden insbesondere berücksichtigt
a. die Bedeutung des Vorhabens für die Kulturförderung im Kanton,
b. die zur Verwirklichung des Vorhabens benötigten Mittel,
c. die Eigenleistung,
d. die Angemessenheit des Beitrags der Standortgemeinde,
e. die verfügbaren Mittel des Fonds unter Berücksichtigung der ande-
ren Gesuche.
2 Die Fondsverwaltung kann Empfehlungen der Fachgruppen der
Kulturförderungskommission gemäss § 7 der Kulturförderungsverord-
nung vom 26. Mai 20104 einholen.
3 Die Fondsverwaltung entscheidet über die Gewährung von Bei-
trägen im Rahmen der Direktionskompetenz.
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