Art. 2 : Kulturfondsverordnung (KufV)
Art. 2
1 Die Mittel des Fonds werden zur Förderung des zeitgenös- Vorhaben
sischen Kunst- und Kulturschaffens verwendet, insbesondere für
a. Betriebsbeiträge an Kulturinstitutionen bis zur Hälfte der anrechen-
baren Defizite gemäss § 2 des Kulturförderungsgesetzes vom 1. Feb-
ruar 19703,
b. Projektbeiträge zur Förderung des Kunst- und Kulturschaffens von
Einzelpersonen oder Gruppen,
c. Ankäufe von Werken der bildenden Kunst,
d. Beiträge an Kooperationen mit öffentlichen und privaten Partner-
schaften,
e. Auszeichnungen für kulturell herausragende Leistungen,
f. einen Beitrag von höchstens 2 Mio. Franken pro Jahr an die Bil-
dungsdirektion zur Unterstützung von schule&kultur,
g. Beiträge an Bau- und Infrastrukturvorhaben von Kulturinstitutio-
nen,
h. Beiträge an Institutionen mit einem mehrjährigen Leistungsausweis
für einmalige ausserordentliche kulturelle Vorhaben, die über deren
gewöhnliche Tätigkeit hinausgehen.
2 Einer Institution wird nur einmal während vier Jahren ein Beitrag
gemäss Abs. 1 lit. g und h gewährt.
3 Der Fonds kann ausnahmsweise Projekte unterstützen, die ausser-
halb des Kantons stattfinden, wenn sie einen engen Bezug zum Kanton
Zürich aufweisen.
1.4.21-112
1
612.3
Kulturfondsverordnung (KufV)
Beitrag