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612.3 KUFVOFC CH-ZH

Art. 2 : Kulturfondsverordnung (KufV)

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Art. 2

1 Die Mittel des Fonds werden zur Förderung des zeitgenös- Vorhaben

sischen Kunst- und Kulturschaffens verwendet, insbesondere für

a. Betriebsbeiträge an Kulturinstitutionen bis zur Hälfte der anrechen-

baren Defizite gemäss § 2 des Kulturförderungsgesetzes vom 1. Feb-

ruar 19703,

b. Projektbeiträge zur Förderung des Kunst- und Kulturschaffens von

Einzelpersonen oder Gruppen,

c. Ankäufe von Werken der bildenden Kunst,

d. Beiträge an Kooperationen mit öffentlichen und privaten Partner-

schaften,

e. Auszeichnungen für kulturell herausragende Leistungen,

f. einen Beitrag von höchstens 2 Mio. Franken pro Jahr an die Bil-

dungsdirektion zur Unterstützung von schule&kultur,

g. Beiträge an Bau- und Infrastrukturvorhaben von Kulturinstitutio-

nen,

h. Beiträge an Institutionen mit einem mehrjährigen Leistungsausweis

für einmalige ausserordentliche kulturelle Vorhaben, die über deren

gewöhnliche Tätigkeit hinausgehen.

2 Einer Institution wird nur einmal während vier Jahren ein Beitrag

gemäss Abs. 1 lit. g und h gewährt.

3 Der Fonds kann ausnahmsweise Projekte unterstützen, die ausser-

halb des Kantons stattfinden, wenn sie einen engen Bezug zum Kanton

Zürich aufweisen.

1.4.21-112

1

612.3

Kulturfondsverordnung (KufV)

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