Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
612.2 SFVOFS CH-ZH

Art. 4 : Sportfondsverordnung (SfV)

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Art. 4

1 Die Sicherheitsdirektion bestimmt die Beitragssätze für Bei-

träge an den Bau und die Sanierung von Sportanlagen und kann Höchst-

und Mindestbeträge für Beiträge festlegen.

2 Es werden keine Beiträge von mehr als 2 Mio. Franken gewährt.

Ausgenommen sind Beiträge an besonders bedeutende Sportanlagen.

Beitragsgesuch § 5. 1 Das Beitragsgesuch und die Beilagen, insbesondere zur Be-

messung des Beitrags gemäss § 3, werden in der Regel elektronisch ein-

gereicht.

2 Das Gesuch ist möglichst frühzeitig und vor Beginn des Baus, der

Veranstaltung und des Projekts oder Programms einzureichen. Auf ein

verspätet eingereichtes Gesuch wird nicht eingetreten.

3 Die Fondsverwaltung erlässt Richtlinien über die Gewährung von

Beiträgen sowie zu Form und Inhalt der Gesuche mit den einzuhalten-

den Fristen und veröffentlicht diese im Internet.

2

1 OS 75, 675; Begründung siehe ABI 2020-12-18.

2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021.

3 LS 612.

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