Art. 4 : Sportfondsverordnung (SfV)
Art. 4
1 Die Sicherheitsdirektion bestimmt die Beitragssätze für Bei-
träge an den Bau und die Sanierung von Sportanlagen und kann Höchst-
und Mindestbeträge für Beiträge festlegen.
2 Es werden keine Beiträge von mehr als 2 Mio. Franken gewährt.
Ausgenommen sind Beiträge an besonders bedeutende Sportanlagen.
Beitragsgesuch § 5. 1 Das Beitragsgesuch und die Beilagen, insbesondere zur Be-
messung des Beitrags gemäss § 3, werden in der Regel elektronisch ein-
gereicht.
2 Das Gesuch ist möglichst frühzeitig und vor Beginn des Baus, der
Veranstaltung und des Projekts oder Programms einzureichen. Auf ein
verspätet eingereichtes Gesuch wird nicht eingetreten.
3 Die Fondsverwaltung erlässt Richtlinien über die Gewährung von
Beiträgen sowie zu Form und Inhalt der Gesuche mit den einzuhalten-
den Fristen und veröffentlicht diese im Internet.
2
1 OS 75, 675; Begründung siehe ABI 2020-12-18.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021.
3 LS 612.