Art. 2 : Sportfondsverordnung (SfV)
Art. 2
1 Die Mittel des Fonds werden zur Förderung des Jugend- und Vorhaben
Breitensports sowie des Nachwuchs- und Leistungssports verwendet,
insbesondere für
a. Beiträge an den Bau und die Sanierung von Sportanlagen,
b. Beiträge an Sportveranstaltungen,
c. Beiträge an Sportprojekte und -programme,
d. Beiträge an Trägerschaften im Nachwuchs- und Leistungssport,
e. Beiträge an den Zürcher Kantonalverband für Sport zur Unterstüt-
zung der sportlichen Aktivitäten der ihm angeschlossenen Verbände
und Vereine,
f. die Abgeltung von Dienstleistungen in der Sportförderung im Rah-
men von Leistungsvereinbarungen mit der Sicherheitsdirektion,
g. die Finanzierung von Sportprojekten und -programmen des Kan-
tons,
h. die Finanzierung von Bau, Unterhalt und Betrieb des Sportzentrums
Kerenzerberg.
2 Ausgeschlossen sind
a. Beiträge an Sportanlagen, die ausschliesslich dem Schulsport die-
nen,
b. Beiträge an Sportanlagen, Sportveranstaltungen, Sportprojekte und
-programme mit vorwiegend kommerziellem Charakter,
c. Betriebsbeiträge an Sportanlagen, mit Ausnahme des Sportzentrums
Kerenzerberg,
d. Beiträge an Sportveranstaltungen, Sportprojekte und -programme
von ausschliesslich lokaler Bedeutung,
e. Beiträge an Sportveranstaltungen, die nicht im Kanton stattfinden,
f. Beiträge an Aktivitäten des kommerziellen Spitzensports.
1. 1. 21-111
1
612.2
Sportfondsverordnung (SfV)
Beitrag
3 Sportanlagen sowie Trägerschaften im Nachwuchs- und Leistungs-
sport, die ausserhalb des Kantons liegen, können ausnahmsweise geför-
dert werden, wenn sie einen engen Bezug zum Sport im Kanton auf-
weisen.