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612.2 SFVOFS CH-ZH

Art. 2 : Sportfondsverordnung (SfV)

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Art. 2

1 Die Mittel des Fonds werden zur Förderung des Jugend- und Vorhaben

Breitensports sowie des Nachwuchs- und Leistungssports verwendet,

insbesondere für

a. Beiträge an den Bau und die Sanierung von Sportanlagen,

b. Beiträge an Sportveranstaltungen,

c. Beiträge an Sportprojekte und -programme,

d. Beiträge an Trägerschaften im Nachwuchs- und Leistungssport,

e. Beiträge an den Zürcher Kantonalverband für Sport zur Unterstüt-

zung der sportlichen Aktivitäten der ihm angeschlossenen Verbände

und Vereine,

f. die Abgeltung von Dienstleistungen in der Sportförderung im Rah-

men von Leistungsvereinbarungen mit der Sicherheitsdirektion,

g. die Finanzierung von Sportprojekten und -programmen des Kan-

tons,

h. die Finanzierung von Bau, Unterhalt und Betrieb des Sportzentrums

Kerenzerberg.

2 Ausgeschlossen sind

a. Beiträge an Sportanlagen, die ausschliesslich dem Schulsport die-

nen,

b. Beiträge an Sportanlagen, Sportveranstaltungen, Sportprojekte und

-programme mit vorwiegend kommerziellem Charakter,

c. Betriebsbeiträge an Sportanlagen, mit Ausnahme des Sportzentrums

Kerenzerberg,

d. Beiträge an Sportveranstaltungen, Sportprojekte und -programme

von ausschliesslich lokaler Bedeutung,

e. Beiträge an Sportveranstaltungen, die nicht im Kanton stattfinden,

f. Beiträge an Aktivitäten des kommerziellen Spitzensports.

1. 1. 21-111

1

612.2

Sportfondsverordnung (SfV)

Beitrag

3 Sportanlagen sowie Trägerschaften im Nachwuchs- und Leistungs-

sport, die ausserhalb des Kantons liegen, können ausnahmsweise geför-

dert werden, wenn sie einen engen Bezug zum Sport im Kanton auf-

weisen.

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