Sportfondsverordnung (SfV) (SFV)
Gesetzestext (4 Artikel)
Das Sportamt verwaltet den Sportfonds.
Fonds-
verwaltung
1 Die Mittel des Fonds werden zur Förderung des Jugend- und Vorhaben
Breitensports sowie des Nachwuchs- und Leistungssports verwendet,
insbesondere für
a. Beiträge an den Bau und die Sanierung von Sportanlagen,
b. Beiträge an Sportveranstaltungen,
c. Beiträge an Sportprojekte und -programme,
d. Beiträge an Trägerschaften im Nachwuchs- und Leistungssport,
e. Beiträge an den Zürcher Kantonalverband für Sport zur Unterstüt-
zung der sportlichen Aktivitäten der ihm angeschlossenen Verbände
und Vereine,
f. die Abgeltung von Dienstleistungen in der Sportförderung im Rah-
men von Leistungsvereinbarungen mit der Sicherheitsdirektion,
g. die Finanzierung von Sportprojekten und -programmen des Kan-
tons,
h. die Finanzierung von Bau, Unterhalt und Betrieb des Sportzentrums
Kerenzerberg.
2 Ausgeschlossen sind
a. Beiträge an Sportanlagen, die ausschliesslich dem Schulsport die-
nen,
b. Beiträge an Sportanlagen, Sportveranstaltungen, Sportprojekte und
-programme mit vorwiegend kommerziellem Charakter,
c. Betriebsbeiträge an Sportanlagen, mit Ausnahme des Sportzentrums
Kerenzerberg,
d. Beiträge an Sportveranstaltungen, Sportprojekte und -programme
von ausschliesslich lokaler Bedeutung,
e. Beiträge an Sportveranstaltungen, die nicht im Kanton stattfinden,
f. Beiträge an Aktivitäten des kommerziellen Spitzensports.
1. 1. 21-111
1
612.2
Sportfondsverordnung (SfV)
Beitrag
3 Sportanlagen sowie Trägerschaften im Nachwuchs- und Leistungs-
sport, die ausserhalb des Kantons liegen, können ausnahmsweise geför-
dert werden, wenn sie einen engen Bezug zum Sport im Kanton auf-
weisen.
Bei der Bemessung eines Beitrags werden insbesondere be-
rücksichtigt
a. die Bedeutung des Vorhabens für die Sportförderung im Kanton,
b. die zur Verwirklichung des Vorhabens benötigten Mittel,
c. die Eigenleistung,
d. die verfügbaren Mittel des Fonds unter Berücksichtigung der ande-
ren Gesuche.
Beiträge an
Sportanlagen
1 Die Sicherheitsdirektion bestimmt die Beitragssätze für Bei-
träge an den Bau und die Sanierung von Sportanlagen und kann Höchst-
und Mindestbeträge für Beiträge festlegen.
2 Es werden keine Beiträge von mehr als 2 Mio. Franken gewährt.
Ausgenommen sind Beiträge an besonders bedeutende Sportanlagen.
Beitragsgesuch § 5. 1 Das Beitragsgesuch und die Beilagen, insbesondere zur Be-
messung des Beitrags gemäss § 3, werden in der Regel elektronisch ein-
gereicht.
2 Das Gesuch ist möglichst frühzeitig und vor Beginn des Baus, der
Veranstaltung und des Projekts oder Programms einzureichen. Auf ein
verspätet eingereichtes Gesuch wird nicht eingetreten.
3 Die Fondsverwaltung erlässt Richtlinien über die Gewährung von
Beiträgen sowie zu Form und Inhalt der Gesuche mit den einzuhalten-
den Fristen und veröffentlicht diese im Internet.
2
1 OS 75, 675; Begründung siehe ABI 2020-12-18.
2 Inkrafttreten: 1. Januar 2021.
3 LS 612.