612.1
VGFOFUP
CH-ZH
Art. 4 : Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds (VGF)
Art. 4
1 Bei der Bemessung eines Beitrags werden insbesondere be-
rücksichtigt
a. die Bedeutung und die Qualität des Vorhabens,
b. die zur Verwirklichung des Vorhabens benötigten Mittel,
c. die Eigenleistung und das Vermögen der gesuchstellenden Organi-
sation,
d. die Erfüllung der Pflichten, Bedingungen und Auflagen durch die
gesuchstellende Organisation bei früher gewährten Beiträgen,
e. die Beiträge der Gemeinden und der Kantone, in denen das Vorha-
ben verwirklicht wird,
f. die verfügbaren Mittel des Fonds unter Berücksichtigung der ande-
ren Gesuche.
2 An jedes Vorhaben wird nur ein Beitrag gewährt.
3 Es werden keine Beiträge von weniger als Fr. 10000 gewährt.