Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
612.1 VGFOFUP CH-ZH

Art. 4 : Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds (VGF)

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Art. 4

1 Bei der Bemessung eines Beitrags werden insbesondere be-

rücksichtigt

a. die Bedeutung und die Qualität des Vorhabens,

b. die zur Verwirklichung des Vorhabens benötigten Mittel,

c. die Eigenleistung und das Vermögen der gesuchstellenden Organi-

sation,

d. die Erfüllung der Pflichten, Bedingungen und Auflagen durch die

gesuchstellende Organisation bei früher gewährten Beiträgen,

e. die Beiträge der Gemeinden und der Kantone, in denen das Vorha-

ben verwirklicht wird,

f. die verfügbaren Mittel des Fonds unter Berücksichtigung der ande-

ren Gesuche.

2 An jedes Vorhaben wird nur ein Beitrag gewährt.

3 Es werden keine Beiträge von weniger als Fr. 10000 gewährt.

← Art. 3. 1 Das Vorhaben muss zusätzlich zu den Voraussetzungen ge- Vorhaben Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds (VGF) Art. 5. 1 Von den Voraussetzungen gemäss 6 Abs. 1 lit. b LFG und →

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